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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

3% Eidgenössisches Anleihen von Fr. 70,000,000 von 1903.

Kapitalrückzahlung auf 15. April 1913.

Infolge der heute stattgefundenen ersten Verlosung gelangen auf 15. April 1913 aus dem obgenannten Anleihen nachfolgende Obligationen zur Rückzahlung und treten von diesem Zeitpunkte hinweg ausser Verzinsung: Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

2,251--300 22,401--450 50,051--100 102,051--100 4,901--950 26,551--600 52,151--200 109,551--600 5,501--550 32,201--250 62,551--600 110,751--800 8,351--400 36,201--250 63,701--750 113,501--550 11,401--450 37,251--300 74,151--200 127,601--650 14,851--900 38,751--800 74,301--350 129,651--700 18,051--100 ' 45,101--150 84,801--850 131,101--150 19,801--850 46,301--350 85,051--100 138,851--900 21,551--600 48,701--750 93,001--050 21,651--700 48,901--910 99,201--250 Die Einlösung vorbezeichneter Obligationen im Gesamtbetrage von Fr. 930,000 erfolgt in der Schweiz: Bei der eidgenössischen Staatskasse, bei den Hauptzoll- und Kreispostkassen, bei der schweizerischen Nationalbank und ihren Zweigniederlassungen, sowie bei der Banque de Paris et des Pays-Bas und beim Crédit Lyonnais in Genf; in Frankreich : Bei der Banque de Paris et des Pays-Bas und beim Crédit Lyonnais in Paris.

B e r n , den 24. Januar 1913.

(1.)

Eidgenössisches Finanzdepartement.

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Nichtigerklärung eines Reisepasses.

Der am 13. Dezember 1912 vom schweizerischen Generalkonsulat in Bukarest auf den Namen Friedrich Ferdinand D'Aujourd'hui, Kaufmann, von Schaffhausen, wohnhaft in Galatz (Rumänien), ausgestellte Reisepass zur Reise nach Österreich, 'Russland und der Türkei ist dem Inhaber auf seiner Reise von Wien nach München zwischen dem 1. und 3. Januar 1913 abhanden gekommen. Dieser Reisepass wird hiermit nichtig erklärt ; auf Grund desselben allfällig ausgestellte Reiseschriften haben keine Gültigkeit.

B e r n , den 22. Januar 1913.

(2..)

Schweiz. Politisches Departement.

Zollbezug auf Postsendungen.

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zolls behandlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemässe Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

Unter Hinweis auf die Art. 11 und 12 des Zolltarifgesetzes von 1902, welche folgendermassen lauten : ,,Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

.,,Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe üher die Menge jeder einzelnen Ware-, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte."

machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, dass Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemässe Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichtlich abgewiesen werden müssen.

245

Wer daher Waren per Post aus dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, dass die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäss lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmässigsten den Absender über den genau an den Zolltarif angepassten Wortlaut der mitzugebenden Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.

B e r n , den 6. Oktober 1911.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Konkurrenz- und Stellen-Ausschreibung, sowie Inserate.

Ausschreibung von Bauarbeiten.

Über nachstehende Arbeiten zum Postneubau St. Gallen wird Konkurrenz eröffnet : 1. Gipserarbeiten, 2. Boden- und Wandplattenbeläge (Terrazzo und Tonplatten, Schiefersockel und -simsen), 3. Glaserarbeiten, 4. Fensterbeschläge, 5. Parkettarbeiten, 6. Rolladen (hölzerne und eiserne), 7. Schlosserarbeiten (Gitter und Geländer).

Pläne, Bedingungen und Angebotformulare sind je nachmittags in den Bureaux der bauleitenden Architekten Pfleghard & Häfeli aufgelegt, .und zwar im Bureau Zürich, Bahnhofstrasse 70, am 7., 8. und 10. Februar, und im Bureau St. Gallen, Goliathgasse 28, vom 11.--15. Februar 1913.

Übernahmsofferten sind verschlossen unter der Aufschrift: ,,Angebot Postneubau St. Gallen" bis und mit 18. Februar 1913 franko einzureichen an die Direktion der eidg. Bauten.

B e r n , den 4. Februar 1913.

(2.).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1913

Année Anno Band

1

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05

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.02.1913

Date Data Seite

243-245

Page Pagina Ref. No

10 024 900

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