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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen dem Kanton Neuenburg und der Gesellschaft der Regionalbahn Saignelégier--La Chauxde-Fonds über den Betrieb der Linie Ponts--Sagne-- Chaux-de-Fonds abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom 6. Oktober 1913.)

Tit.

Mit Eingabe vom 29. Juli/12. August 1913 unterbreitete der Staatsrat des Kantons Neuenburg dem Eisenbahndepartement einen die Linie Ponts--Sagne--Chaux-de-Fonds betreffenden Betriebsvertrag, abgeschlossen am 30. Juni 1913 zwischen der Verwaltungskommission der Regionalbahn Ponts--Sagne--Chaux-de-Fonds, vertreten durch Herrn Staatsrat Henri Calame, Vorsteher des Departements der öffentlichen Arbeiten, im Namen des Kantons Neuenburg, einerseits, und der Gesellschaft der Regionalbahn Saignelégier--La Chaux-de-Fonds, mit Sitz in Saignelégier, anderseits.

Wir beehren uns, Ihnen diesen Vertrag gemäss Art. 10 des Eisenbahngesetzes zur Genehmigung vorzulegen.

Nach Art. l dieses Vertrages verpflichtet sich die Eisenbahn Saignelégier--La Chaux-de-Fonds zur Führung des Betriebes der Linie Ponts--Sagne--Chaux-de-Fonds, zu den durch die Konzession und die Bundesgesetze und sonstigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Betrieb der Eisenbahnen festgesetzten Bedingungen, und zwar auf Rechnung und Gefahr der Eisenbahn Ponts-- Sagne--Chaux de-Fonds, d. h. des Kantons Neuenburg.

Die hierdurch von der Eisenbahn Saignelégier--La Chaux-deFonds übernommene Verpflichtung umfasst:

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a. Den vollständigen Stations- und Zugsdienst, den Fahrdienst, die Bahnpolizei, die Überwachung und den Unterhalt der Eisenbahn samt Zubehör, den Unterhalt des Rollmaterials, die Versicherung gegen Unfälle und Brandschäden, die Lieferung des sämtlichen Verbrauchs- und Unterhaltungsmateriales, der Ausrüstungen, der Drucksachen usw. Kurz alle Vorkehren, die den Betrieb einer Bisenbahnlinie betreffen, mit Einschiusa der Erledigung von Streitigkeiten und Reklamationen jeder Art, die aus diesem Betriebe hervorgehen.

b. Die Behandlung von Verwaltungsfragen, die Aufstellung, den Druck und die Veröffentlichung der Fahrpläne und Tarife.

c. Die Ausarbeitung und Vorlage der jährlicheii Voranschläge.

d. Die Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben und die vollständige, und von derjenigen der Eisenbahn Saignelégier--LaChauxde-Fonds getrennte Rechnungsführung, sowie die Lieferung der vom eidgenössischen Eisenbahndepartement verlangten statistischen Angaben.

e. Die Abfassung und Vorlage der Jahresrechnung.

Nach Art. 2 werden die Ausgaben jeder Art, die aus den obgenannten Verrichtungen entstehen, von der Eisenbahn Saignelégier--La Chaux-de-Fonds auf Rechnung der Linie Ponts--Sagnè-- Chaux-de-Fonds bestritten, der die Rückvergütung nach den im Art. 10 vorgesehenen Bedingungen obliegt.

Art. 3 bestimmt folgendes : Die Ausführung von Ergänzungs- und Erweiterungsanlugen, sowie die Vermehrung des Rollmaterials, der Gerätschuften und des Mobiliars, soweit sie von beiden Parteien für notwendig befunden oder von kompetenter Behörde angeordnet werden, werden von der Eisenbahn Saignelégier--Chaux-de-Fonds übernommen.

Die hieraus erwachsenden Ausgaben werden de:: betriebführenden Verwaltung auf Vorlage der quittierten Belege, unter Zuschlag von 5 °/o für die Kosten der allgemeinen Verwaltung, der Studien und der Leitung der Arbeiten zurückerstattet. Dieser Zuschlag ist nicht anwendbar bei Ausgaben für die Erwerbung von Rollmaterial.

Nach Art. 5 ist für den Betrieb der Linie das Material der Eisenbahn Ponts--Sagne--Chaux-de-Fonds zu verwenden.

Die Eisenbahn Ponts--Sagne--Chaux-de-Fonds hat bei eintretendem Mangel an Lokomotiven oder Wagen auf eigene Kosten für Abhülfe zu sorgen und die betriebführende Verwaltung in die Lage zu versetzen, den Verkehrsbedürfnissen zu entsprechen.

Immerhin wird in Ausnahmefällen die Verwaltung der Eisenbahn Saignelégier--La Chaux-de-Fonds das nötige Material, sofern

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sie darüber verfügt, unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit und zu den in einem besondern Vertrage festgesetzten Bedingungen stellen.

Art. 6 bestimmt, dass der Eisenbahn Ponts--Sagne--Chauxde-Fonds das Recht zusteht, den Gang des Betriebes im allgemeinen und die Verwendung des Materials und die gute Instandhaltung der Linie zu überwachen.

Die ändern Bestimmungen dieses Artikels beziehen sich auf Tarif- und Fahrplanfragen, sowie auf die Kosten für Reklame usw.

Nach Art. 7 sind die bei der Eisenbahn Saignelégier--La Chaux-de-Fonds für den innern und den direkten Verkehr gültigen Betriebsreglemente und Instruktionen auf der Eisenbahn Ponts-- Sagne--Chaux-de-Fonds anwendbar, immerhin unter Vorbehalt der Zustimmung der ändern beteiligten Verwaltungen und der für den ökonomischen Betrieb einer Schmalspurbahn für notwendig erkannten Änderungen.

Nach Art. 8 ernennt und entlässt die betriebführende Verwaltung das ganze Personal, das ihr allein unterstellt ist. Immerhin ist sie auf Verlangen der Eigentümerin gehalten, jeden bei der Eisenbahn Ponts--Sagne--Chaux-de-Fonds verwendeten Angestellten, der zu begründeten Klagen Anlass geben sollte, zu versetzen oder zu entlassen.

Nach Art. 10 besorgt die Eisenbahn Saignelégier--La Chaux·de-Fonds für Rechnung der Eigentümerin die Einziehung sämtlicher aus dem Betriebe der Linie Ponts--Sagne--Chaux-de-Fonds herrührenden Forderungen, betreffe es Transporteinnahmen oder Miet- und Pachtzinse und sonstige Einnahmen.

Zur Deckung allfaFliger Ausgabenüberschüsse gewährt die Eisenbahn Ponts--Sagne--Chaux-de-Fonds der betriebführenden ·Gesellschaft einen Vorschuss, über dessen Betrag sich die beiden Parteien verständigen werden. Dieser Vorschuss soll, sobald er «rschöpft ist, nach Vorlegung eines Kassenausweises erneuert werden.

Als Gegenleistung für die von der Eisenbahn Saignelégier-- La -Chaux-de-Fonds durch vorliegenden Vertrag übernommenen Verpflichtungen wird die Eisenbahn Ponts--Sagne--Chaux-de-Fonds jährlich mit einer festen Pauschalsumme von Fr. 5000, die als allgemeine Kosten der Zentralverwaltung verrechnet werden, belastet.

Die Betriebsrechnung der Eisenbahn Ponts--Sague--Chauxde-Fonds ist jeweilen auf Ende des Jahres innerhalb einer möglichst kurzen Frist abzuschliessen und mit den Beweisstücken dem Departement der Öffentlichen Arbeiten des Kantons Neuenburg

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zur Prüfung und Genehmigung vorzu egen. Der Saldo ist demjenigen Teil, der darauf Anspruch hat, binnen Monatsfrist nach der Annahme der Rechnung seitens des Kantons Neuenburg auszuzahlen. Dieser Saldo ist vom 1. Januar des folgenden Betriebsjahres an zu 4 °/o zu verzinsen.

Nach Art. 11 tritt der Vertrag am 1. Juli 1913 in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 1915. Er wird durch stillschweigende Verlängerung von Jahr zu Jahr erneuert, falls er nicht von einem der Vertragschliessenden wenigstens ein Jahr zum voreus gekündigt wird.

Art. 12 bestimmt, dass Streitigkeiten, die in bezug auf die Auslegung oder Ausführung der vorstehenden Vertragsbestim m ungea entstehen könnten, vom Bundesgericht entschieden werden sollen,, wenn der streitige Gegenstand in die Kompetenz des letztem gehört, andernfalls durch einen von den beiden Parteien bezeichneten1 Schiedsrichter. Solleen sich diese über die Wahl des Schiedsrichters nicht einigen können, so soll er vom Bundesgericht bezeichnet werden.

Da uns dieser Vertrag zu weitern Bemerkungen nicht Anlass gibt, machen wir lediglich darauf aufmerksam, dass der Beschlussesentwu=rf den gewöhnlichen Vorbehalt enthält, wonach neben der betriebführenden Bahn auch der Bahneigentümer für die Erfüllung der gesetzlichen und. konzessionsmässigen Pflichten zu hallen hat.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benutzen wir den Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 6. Oktober

1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

371 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Genehmigung des zwischen dem Kanton Neuenburg und der Gesellschaft der Regionalbahn Saignelégier-- La Chaux-de-Fonds über den Betrieb der Linie Ponts--Sagne--Chaux-de-Fonds abgeschlossenen Betriebsvertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. der Eingabe des Staatsrates des Kantons Neuenburg vom 29. Juli / 12. August 1913 ; 2, einer Botschaft des Bundesrates vom 6. Oktober 1913, beschliesst: I. Der am 30. Juni 1913 zwischen der Verwaltungskommission der Regionalbahn Ponts--Sagne--Chaux-de-Fonds, vertreten durch Herrn Staatsrat Henri Calame, Vorsteher des Departements der öffentlichen Arbeiten, namens des Kantons Neuenburg, einerseits, und der Gesellschaft der Eegionalbahn Saignelégier--La Chaux-de-Fonds, mit Sitz in Saignelégier, anderseits, abgeschlossene Vertrag betreffend den Betrieb der Linie Ponts--Sagne--Chauxde-Fonds wird mit dem Vorbehalte genehmigt, dass für die Erfüllung der von der betriebführenden Gesellschaft übernommenen, gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerische» Eidgenossenschaft auch der Eigentümer der Bahn haftbar ist.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses,, der am 1. November 1913 in Kraft tritt, beauftragt.

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1913

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41

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468

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15.10.1913

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367-371

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