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Schweizerisches Bundesblatt 65. Jahrgang.

7. Mai 1913.

Band III.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & Oie. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Locarno bis zur Landesgrenze bei Camedo (Centovalli).

(Vom 2. Mai 1913.)

Tit.

Mit Eingabe vom 1.3. Januar 1913 stellt der Verwaltungsrat der ,,Ferrovie Regionali Ticinesi" das Gesuch, es möchten die Art. 15 und 17 der unterm 23. Juni 1905 (E. A. 8. "XXI, 162) erteilten Konzession für eine schmalspurige Eisenbahn von Locamo bis zur Landesgrenze bei Camedo (Centovalli) im Sinne der Erhöhung der angesetzten Taxen abgeändert werden.

Zur Begründung seines Begehrens macht der Verwaltungsrat im wesentlichen geltend, dass die Linienführung vor der Konzessionserteilung nicht einlässlich geprüft worden sei. Vom damaligen Konzessionsbewerber seien vorderhand die gewöhnlichen Taxen für Regionalbahnen angenommen worden. Die nähere Prüfung des Projektes habe aber ergeben, dass die bewilligten Taxen für die Strecke Locarno-Camedo ungenügend seien. Im ersten Projekte, welches zur Erlangung des kantonalen Beitrages erstellt worden sei, seien die Gesamtkosten der 15,170 km langen Strecke auf Fr. 3,240,000 veranschlagt worden. Das Tracé dieses Bundesblatt 65. Jahrg. Bd. III.

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Projektes habe ein mittleres Gefalle von 28 °/oo und ein Höchstgefalle von 60°/oo vorgesehen. Im Gutachten Manuel vom Januar 1910 seien die in der Konzession vorgesehenen Taxen als ungenügend bezeichnet worden. Die mutmasslichen Betriebseinnahmen, wie sie im Beitragsgesuche an den Grossen Rat ausgerechnet wurden, hätten sich auf eine Taxe von 30 Rappen für die II.

und von 15 Rappen für die III. Wagenklasse gestützt.

Nun habe die eingehende Prüfung des Ausführungsprojektes, ergeben, dass die Erstellung der Bahn eine Bausmnme von Fr. 4,300,000 oder Fr. 312,000 für den Kilometer erfordere.

Es sei eine Baulänge von 13ym km mit einem mittleren Gefalle von 22°/oo und einem Höchstgefälle von 60 %o vorgesehen. Um der Unternehmung eine sichere Grundlage zu schaffen, müsse der Höchstbetrag der Personentaxen für die II. Wagenklasse auf 30 Rappen und für die III, Wagenklasse auf 15 Rappen gebracht werden.

Was die übrigen Taxen anbelange, so werde es sich vorläufig nur um die Erhöhung der Gepäcktaxe handeln, die den erhöhten Personentaxen anzupassen sei. Der Verwaltungsrat beantrage eine Erhöhung der Gepäcktaxe von 7 Rappen (Art. 17 der Konzession) auf 10 Rappen für 100 Kilogramm und für einen Kilometer.

Der Staatsrat des Kantons Tessin, zur Vernehmlassung eingeladen, erklärte sich unterm 18. Januar 1913 mit den Anträgen der Gesellschaft einverstanden.

Wir können den nachgesuchten Taxerhöhungen ebenfalls zustimmen und empfehlen Ihnen daher den nachstehenden Be,schlussesentwurf zur Annahme.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 2. Mai 1913.

Im Namen des Schweiz. Buudesrates,.

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Locamo bis zur Landesgrenze bei Camedo (Centovalli).

D i e Bau n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der ,,Ferrovie Regionali Ticinesi11 in Locamo, vom 13. Januar 1913 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 2. Mai 1913, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 23. Juni 1905 (E. A. S. XXI, 162) erteilte Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Locamo bis zur Landesgrenze bei Càmedo (Centovalli) wird wie folgt abgeändert: 1. Art. 15, Absatz l, erhält folgende Fassung: ,,Die Gesellschaft kann für die Beförderung von PersonenTaxen bis auf den Betrag folgender Ansätze beziehen : in der zweiten Wagenklasse 30 Rappen, in der dritten Wagenklasse 15 Rappen der Kilometer der Bahnlänge."

2. Art. 17, Absatz 2, erhält folgende Fassung: ,,Für anderes Reisegepäck kann eine Taxe von höchstens 10 Rappen für 100 Kilogramm und den Kilometer bezogen werden.* II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 15. Juli 1913 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Locarno bis zur Landesgrenze bei Camedo (Centovalli). (Vom 2. Mai 1913.)

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Jahr

1913

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

425

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.05.1913

Date Data Seite

1-3

Page Pagina Ref. No

10 024 986

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