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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 3. September 1913.)

Im August 1910 drückte der VIII. internationale Zoologiekongress in Graz, auf die Initiative des Herrn Dr. Paul Sarasin, in Basel, den Wunsch aus, der schweizerische Bundesrat wolle sich mit der Bildung einer ständigen Kommission für den W e l t n a t u r s c b u t z befassen und die verschiedenen Staaten um ihre Mitwirkung angehen.

Bereits im Jahre 1911 hat sich der Bundesrat mit dieser Frage beschäftigt und an eine Reihe von Staaten bezügliche Anfragen erlassen. Nachdem (ausser der Schweiz) zwölf Staaten sich bereit erklärt haben, an diesem grossen Kulturwerk mitarbeiten zu wollen, sandte der Bundesrat am 3. September 1913 an die schweizerischen Vertreter in diesen 12 Ländern, sowie .an einige andere Staaten, für die betreffenden Regierungen die Einladung zu einer K o n f e r e n z in B e r n , welche Montag, 17. N o v e m b e r 1913, morgens 10 Uhr, im Parlamentsgebäude zusammentreten wird. Mit diesen Einladungen wurden unsern Vertretern, zuhanden der betreffenden Regierungen, zugleich einige Exemplare eines Memorials über diese Frage, nebst der Broschüre ,,Weltnaturschutz" von Herrn Dr. Paul Sarasin, zugestellt.

(Vom 23. September 1913.)

Dem Kanton G r a u b ü n d e n werden für nachgenannte Verbauungen Bundesbeiträge wie folgt zugesichert: 1. Verbauung des Porteinertobels bei Cazis, Voranschlag 100,000 Fr., 50%, höchstens 50,000 Fr.; 2. Verbauung des Schwenditobels bei Luzein, Voranschlag 35,000 Fr., 50 °/o, höchstens 17,500 Fr.

Dem Kanton B e r n werden an die zu 100,000 Fr. veranschlagten Kosten der Aufforstung und Verbauung KehrtunnelBunderbach-Felsenburg, der Berner Alpenbahngesellschaft, folgende Bundesbeiträge zugesichert : 60 °/o der Kosten von 79,750 Fr. für Aufforstung, Steinschlag- und Lawinenverbau Fr. 47,850 50 °/o der übrigen Kosten von 20,250 Fr. . . ,, 10,125 Zusammen Fr. 57,975

300

Dem Kanton G r a u b ü n d e n werden an die zu 380,500 Fr.

veranschlagten Kosten des Lawinenverbaues und der Aufforstung Alp Grüm-Cavaglia durch die Berninabahngesellschaft folgende Bundesbeiträge zugesichert : 50 °/o der Kosten des Lawinenverbaues von Fr. 360,000 = Fr. 180,000 60 % der Kosten der Aufforstung von ,, 15,600 == ,, 9,360 50 °/o der Kosten der Umzäunung von ,, 4,900 = ,, 2,450 Zusammen Fr. 380,500 = Fr. 191,810 Entschädigung für Ertragsausfall der aufzuforstenden Flächen ,, 3,900 Zusammen Fr. 195,710 Der Bundesrat hat als eidgenössische Aufsichtsbehörde über die Grundbuchführung eine Beschwerde aus dem Kanton Thurgau gegen den Regierungsrat von Schaffhausen als unbegründet abgewiesen und entschieden, dass weder für die endgültige noch für die vorläufige Eintragung (Vormerkung) des Bauhandwerkerpfandrechtes im Grundbuch der Bauvertrag und die Baurechnung für sich allein als Ausweis genügen.

Für die endgültige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes ist ausserdem noch die schriftliche Anerkennung der Pfandsumme durch den Grundeigentümer oder dessen Zustimmungserklärung zur Eintragung des Pfandrechtes oder ein richterliches Urteil beizubringen. Ebenso ist die vorläufige Eintragung (Vormerkung) des Bauhandwerkerpfandrechts vom Grundbuchverwalter nur dann vorzunehmen, wenn die schriftlieh erklärte Einwilligung des Grundeigentümers oder eine Weisung des Richters beigebracht wird.

Dem von der Treib-Seelisberg-Bahn A.-G. für ihre Linie vorgelegten Finanzausweis im Gesamtbetrage von 450,000 Fr.

wird, vorbehaltlich der Prüfung der Baurechnung nach der Bauvollendung, die Genehmigung erteilt.

Vom Aktionskomitee für den schweizerischen Nationalratsproporz, Herrn Nationalrat Dr. F. Studer, in Winterthur, sind am 17. laufenden Monats weitere 912 Unterschriften für den

301 Nationalratsproporz eingelangt. Ferner von der Redaktion des Thurgauer Tagblattes am 18. dies 40 Unterschriften aus der Gemeinde Lommis. Total der bis jetzt bei der Bundeskanzlei eingelangten Unterschriften: 122,473.

Die neu eingelangten Unterschriften werden dem eidgenössischen statistischen Bureau zur Prüfung überwiesen.

(Vom 25. September 1913.)

Mit Note vom 22. lfd. Mts. teilt die Gesandtschaft der dominikanischen Republik mit, dass wegen des Aufruhrs, der in einigen Provinzen der Republik herrsche, von ihrer Regierung über die Häfen Puerto Piata, Sanchez und Sarnana die Blockade verhängt worden sei.

Die Betriebseröffnung der Linie Herisau-Gossau der Appenzellerbahn wird auf Mittwoch, den 1. Oktober 1913, gestattet.

(Vom 26. September 1913.)

In San Salvador wird ein schweizerisches Konsulat errichtet.

Herr Wilhelm H e m m e i e r , von Aarau, Direktor der Banco Nacional in San Salvador, wird zum schweizerischen Konsul daselbst ernannt.

Dem Kanton G e n f wird zuhanden der protestantischen Kirchgemeinde Genf an die zu 6000 Fr. veranschlagten Kosten der archäologischen Untersuchung und der Planaufnahmen über den ,,Temple de la Madeleine" ein Bundesbeitrag von 40 °/o zugesichert, höchstens 2400 Fr.

Der Kirchgemeinde Wyn au (Bern) wird an die zu 18,200 Fr.

veranschlagten Kosten der Wiederherstellung ihrer Kirche ein Bundesbeitrag von 30 °/o zugesichert, höchstens 5460 Fr.

Dem Kanton T e ss i n wird an die zu 97,000 Fr. veranschlagten Kosten für die Erstellung eines Weges Robasacco-Colle di Medeglia, Gemeinde Robasacco, ein Bundesbeitrag von 20 % zugesichert, höchstens 19,400 Fr.

302 Dem Kanton T e ss i n wird an die zu 7000 Fr. veranschlagten Kosten der Ergänzungsarbeiten am Lawinenverbau auf der Alpe Pesciera und oberhalb der Ortschaften Ronco und Bedretto ein Bundesbeitrag von 70 °/o zugesichert, höchstens 4900 Fr.

Im Grundbuchrecht bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, wer zur Anmeldung von Löschungen im Grundbuch befugt ist. Nach der einen Auffassung müssen sowohl der Grundeigentümer als die aus dem Eintrag berechtigten Personen (Dienstbarkeitsberechtigte, Pfandgläubiger) schriftliche Erklärungen (Anmeldung und Löschungsbewilligungen) beim Grundbuchamt eingeben; nach der ändern Auffassung genügt eine schriftlicheLöschungserklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen, und eine Mitwirkung des Eigentümers ist nicht erforderlich.

Der Bundesrat hat in einer Beschwerdeangelegenheit aus dem Kanton Aargau für den Fall der Löschung einer Grundpfandverschreibung im Grundbuch entschieden, dass die an zweiter Stelle genannte Ansicht dem Zivilgesetzbuch und der Grundbuchverordnung entspricht, und dass der Grundpfandgläubiger durch die blosse Eingabe seiner Löschungserklärung und ohne Mitwirkung des Eigentümers die Löschung einer Grundpfand verschreibung im Grundbuch gültig anmelden kann. Dagegen muss dem Eigentümer, sofern er nach den Umständen nicht bereits von der Löschungsanmeldung Kenntnis hat, vom Grundbuchamt über die Vornahme der Löschung Mitteilung gemacht werden.

Der Bundesrat hat in heutiger Sitzung die vom Militärdepartement vorgelegte neue Verordnung über das Schiessweson ausser Dienst genehmigt und im Anschluss daran einige, das freiwillige Schiesswesen berührende Beschlüsse gefasst. Die wichtigsten Neuerungen sind folgende : 1. Durch das Schiessprogramm wird eine Mindestleistung aufgestellt; wer sie nicht erfüllt, hat'den in Art. 124 M.-O. vorgesehenen Schiesskurs ohne Sold zu bestehen.

2. Der Bund gewährt den Schiessvereinen nachstehende Unterstützungen : 40 Patronen unentgeltlich und 80 Rp. in bar für jedes schiessende Mitglied für die Schiessübungen laut Schiessprogramm ; 18 Patronen unentgeltlich und 80 Rp. in bar für Gefechtssehiessen, sei dieses Einzelschiessen oder Feldsekuionswettschiessen, für jeden Teilnehmer.

303

Der Erlös aus den Hülsen bleibt nach wie vor den Schiessvereinen.

Der Barbeitrag wird dem Vereine auch für Schützen verabfolgt, die die Mindestleistung nicht erreichen.

3. Offiziers- und Unteroffiziersvereine können in Berücksichtigung ihrer Schiesstätigkeit als Schiessvereine vom schweizerischen Militärdepartement anerkannt werden. Anderseits ist dieses befugt, Offizieren und Unteroffizieren, welche sich nicht im Betriebe des freiwilligen Schiesswesens oder Vorunterrichtssektionen betätigen, oder während mindestens drei Jahren betätigt haben, die Erfüllung der Schiesspflicht in einem Offiziers- oder Unteroffiziersverein zu untersagen.

4. Der Abgabepreis der neuen Gewehr- und Karabinermunition wird auf 6,5 Rp. die Patrone festgesetzt.

An Schützenfeste wird indessen die Munition zum ermässigten Preise nur abgegeben, wenn sie den vom Zentralkomitee des schweizerischen Schützenvereins vom 24. Februar 1913 erlassenen Vorschriften betreffend die Ehr- und Freischiessen entsprechen.

A^Vahlen.

(Vom 26. September 1913.)

Politisches Departement.

Kanzleisekretär: Hans Gribi, von Lengnau (Bern), zurzeit Registrator dieses Departements.

Registratur : Fritz Fischbacher, von Basel, zurzeit Kanzlist I. Klasse dieses Departements.

Kanzlist der schweizerischen Gesandtschaft in Berlin : Ernst Bornand, von Ste. Croix, zurzeit Kanzlist II. Klasse der Abteilung Handelsstatistik des Zolldepartementes.

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