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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Kreisschreiben des schweizerischen Bundesgerichts an die

kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs für sich und zuhanden der unteren Aufsichtsbehörden und der Betreibungsämter.

Kr eis schreib en Nr. 5.

Gegenstand: Pfandrecht der Hypothekargläubiger an den Mietzinsen der verpfändeten Liegenschaft.

(Vom

23. Oktober 1913.)

Tit.

Ein kürzlich zur Beurteilung gelangter Rekurs hat uns Gelegenheit geboten, festzustellen, welche Missstände sich daraus ergeben, dass das ZGB in Art. 806 das Pfandrecht der Hypothekargläubiger an den Mietzinsen der verpfändeten Liegenschaft schon mit der Anhebung der Betreibung beginnen lässt, ohne anderseits dem Gläubiger die Pflicht aufzulegen, gegenüber einem allfälligen Rechtsvorschlage innert Frist klagend aufzutreten. Wir sind zu der Ansicht gelangt, dass es sich dabei nicht um eine gewollte Unterlassung, sondern um eine wirkliche Lücke handle, die im Sinne der dem Gesetze zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgrundsätze auszufüllen dem Bundesgericht nach Art. 15 SchKG obliegt. Dies kann in einfacher Weise dadurch geschehen, dass die in Art. 278, Absatz 2 und 4 SchKG für das Arrestverfahren aufgestellten Bestimmungen, wie dies seinerzeit ähnlich bei der Mietzinsbetreibung auf Grund einer Retentionsurkunde geschehen ist, soweit erforderlich, auf die nach Art. 152, Absatz 3, vom

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Betreibungsamt zu erlassenden Z a h l u n g s v e r b ö t e an die Mieter analog angewendet und diese daher widerrufen werden, wenn der Gläubiger nicht innert der ihm vom Betreibungsamt angesetzten Frist auf den Rechtsvorschlag bin klagend vorgeht.

Infolge der Bestimmung des Art. 806 ZGB wird der Pfandschuldner der Verfügung über die Mietzinse der verpfändeten Liegenschaft beraubt, bevor der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung und des dafür beanspruchten Grundpfandrechtes richterlich festgestellt ist. Da anderseits das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl und die Anzeigen nach Art. 152, Absatz 3 SchKGauf die blosse Behauptung des Gläubigers, dass ihm eine solche Forderung zustehe, erlassen muss, so hätte es dieser daher in der Hand, dem Schuldner während der ganzen Gültigkeitsdauer des Zahlungsbefehls, also während voller zwei Jahre, einen wichtigen, häufig den wichtigsten Teil seiner Einkünfte zu entziehen und ihm damit die Erfüllung seiner sonstigen Verbindlichkeiten, insbesondere die Berichtigung der auf der Liegenschaft haftenden Abgaben und Hypothekarzinsen zu verunmöglichen, ohne dass er dazu verhalten werden könnte, die materielle Begründetheit dieser Massnahme darzutun. Dass ein solcher Zustand sich mit einem geordneten Vollstreckungsverfahren nicht vorträgt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Soll er verhütet und die daraus resultierende, durch keine begründeten Interessen des Gläubigers geforderte Bedrohung der ökonomischen Existenz des Schuldners vermieden werden, so muss dem letzteren ein Mittel gegeben werden, einen raschen richterlichen Entscheid über den Bestand des von ihm durch den Rechtsvorschlag hestrittenen Forderungs- bezw. Pfandrechts herbeizuführen.

Die Betreibungsämter werden daher in allen Fällen, in denen die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Mietzinse begehrt, gegen den Zahlungsbefehl aher Rechtsvorschlag erhoben worden ist, dem Gläubiger, in analoger Anwendung des Art. 278 SchKG, eine Frist von zehn Tagen anzusetzen haben, um : a. entweder Klage auf Anerkennung der Forderung bezw.

des Pfandrechts anzuheben, oder das Rechtsöffnungsbegehren zu stellen ; b. eventuell bei Abweisung des letzteren den ordentlichen Prozess einzuleiten, unter der Androhung, dass bei Nichtbeachtung dieser Fristen die an die Mieter erlassenen Anzeigen widerrufen und allfällig bereits beim
Amte eingegangene Mietzinsbeträge dem Schuldner aushingegeben würden. Der Widerruf der Anzeigen hat zur Folge, dass die Mieter künftig den Mietzins wieder gültig

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an den Pfandschuldner entrichten können. Verfügt dieser über die ihm bezahlten Beträge zu anderen Zwecken als zur Befriedigung des Pfandgläubigers, so kann sich daher der letztere dafür nur an ihn und nicht an die Mieter halten.

Mit Rücksicht auf die erhebliche praktische Wichtigkeit der Frage und die Notwendigkeit ihrer einheitlichen Regelung halten wir es für geboten, Ihnen von diesen wegleitenden Grundsätzen gemäss Art, 15 SchKG, 17 und 23 OG auf dem Zirkularwege Kenntnis zu geben, und ersuchen Sie, dafür zu sorgen, dass die unteren Aufsichtsbehörden und die Betreibungsämter Ihres Kantons in Zukunft danach verfahren.

Mit Hochachtung!

Im Namen des Schweiz. Bundesgerichts, Der Vizepräsident:

Honegger.

Der Sekretär: Dr. Nägeli.

Zurückerstattung der Kantion an die Hammonia Glas-, Haftpflicht- und EinbruchdiebstaM-Versicherimgs-AktieiiGesellschaft des Verbandes von Glaser-Innungen Deutschlands, in Hamburg.

Die ,,Hammoniaa hat mit Schreiben vom 22. September d. J.

auf die schweizerische Konzession verzichtet und ersucht um Zurückerstattung der hinterlegten Kaution von 8000 Fr.

Allfällige Einsprachen gegen die Herausgabe dieser Kaution sind bis zum 1. Mai 1914 dem unterzeichneten Amte einzureichen (Bundesgesetz vom 25. Juni 1885, Art. 9, Abs. 3).

B e r n , den 8. Oktober 1913.

(3...)

Eidgenössisches Versicherungsamt.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die städtische Strassenbahn Zürich, namens der Forchbahn, stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die 13,245 km

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lange Schmalspurbahn von Zürich (Rehalp) bis Esslingen, samt Zugehören und Betriebsmaterial im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Bisenbahnen im ersten Range zu verpfänden, zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 185,000, das zum Bau und zur Ausrüstung der Bahn verwendet worden ist.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Strassen angelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau, nicht aber auch den Strassengrund.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 3. Dezember 1913 zu Ende gehenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfandung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 6. November 1913.

(2..)

Im Namen .des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

Änderung des Deklarationsformulares zur Erwirkung der Zollbefreiung für zurückkehrende Waren Schweiz. Herkunft.

Es wird hiermit bekannt gegeben, dass das Deklarationsformular Nr. 48 zur Erwirkung der Zollbefreiung für zurückkehrende Waren schweizerischer Herkunft abgeändert worden ist.

Vom 1. Januar 1914 an hat nur noch das neue Formular Gültigkeit, welches vom 1. Dezember an bei den genannten Zollkreisdirektionen zum Preise von 10 Cts. für 10 Stück erhoben werden kann. Unter 10 Stück werden zu 10 Cts. berechnet.

An Orten, wo sich Zollkreisdirektionen oder Hauptzollämter befinden, dürfen Beseheinigungen über den schweizerischen Ursprung und den Rückbezug der Ware nur von diesen abgegeben werden, zu welchem Zwecke ihnen die erforderlichen Nachweise (Handelsbücher und Korrespondenzen) vorzulegen sind. Für jede Bescheinigung wird eine Gebühr von 50 Cts. berechnet.

Die bisher gültigen Formulare können kostenlos bis Ende des Jahres bei den Zollkreisdirektionen in Basel, Schaffhausen,

147 Chur, Lugano, werden.

Lausanne und Genf gegen

neue

B e r n , den 15. November 1913.

umgetauscht (2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern.

Plankonkurrenz für das Verwaltungsgebäude in Luzern.

Die eingegangenen Projekte sind vom 23. November bis 2. Dezember im Kursaal Luzern, je von vormittags 10 Uhr bis abends 4 Uhr, zur allgemeinen Besichtigung ausgestellt.

[H 4482 Lz]

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Konkurrenz- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Inserate.

Schweizerische Postverwaltung.

Lieferung von Wagen.

Die schweizerische Postverwaltung bringt die Lieferung der hiernach bezeichneten Wagen zur öffentlichen Ausschreibung: !.. 100 Dezimalwagen von Eichenholz und von 150 kg Tragkraft; 2. 100 .Tafelwagen, System Bérenger, Tragkraft 3 kg, mit Gestell aus Weichguss.

Die Wagen sind geeicht zu liefern und haben in bezug auf Grosse, Bau und Haltbarkeit der Bestandteile den von der Verwaltung aufgestellten Mustern zu entsprechen. Diese Musler können beim Materialbureau der Oberpostdirektion in Augenschein genommen werden.

In bezug auf die Empfindlichkeit gelten für die Dezimalwagen die gesetzlichen Vorschriften (Vollziehungsverordnung betreffend Gewichte und Wagen vom 12. Januar 1912). Für die Tafelwagen wird das Doppelte der gesetzlich vorgeschriebenen Genauigkeit verlangt.

Ausländisches Fabrikat wird nicht berücksichtigt.

Angebote in Begleit von Mustern sind einzureichen bis Ende Dezember 1913. Die Eingaben sind mit der Aufschrift ,,Angebot für Wagen" an die Bandesblatt. 65. Jahrg. Bd. V.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1913

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.11.1913

Date Data Seite

143-147

Page Pagina Ref. No

10 025 190

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