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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 2. Dezember 1951 über den Bundesbeschluss betreffend Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses über die Bewilligungspflicht für die Eröffnung und Erweiterung von Gasthöfen (Vom 5. Oktober 1951) Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir bringen Ihnen zur Kenntnis, dass wir die Volksabstimmung über den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1951 betreffend Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses über die Bewilligungspflicht für die Eröffnung und Erweiterung von Gasthöfen auf Sonntag, den 2. Dezember 1951, und, wo nötig, auf den Vortag, den 1. Dezember 1951, festgesetzt haben.

Wir werden Ihnen unsern Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden lassen und ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (vgl. Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, AS 10, 915, bzw. 20. Dezember 1888, AS n. F. 11, 60, und 30. März 1900, AS n. F. 18,119, sowie vom 27. Januar 1892, AS n. F. 12, 885, und vom 17. Juni 1874, AS n. F. l, 116, sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 16. März und 3. April 1925, Bundesblatt 1925, Bd. I, 809, Bd. II, 137, vom 4. Oktober 1937, Bundesblatt 1937, Bd. III, 153, und vom 18. November 1938, Bundesblatt 1938, Bd. II, 771).

: Insbesondere ermahnen wir Sie, dafür zu sorgen, dass ; die Abstimmungsvorlage Spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage an die Stimmberechtigten verteilt wird und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens | 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, an die Bundeskanzlei gesandt werden.

Die Stimmzettel selbst sind gehörig versiegelt bis nach Bewahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren.

Die Protokolle haben anzugeben : die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (getrennt in leere und in ungültige), die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich, indem die Zahl der leeren und ungültigen Stimmzettel von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel abgezogen wird, und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs, das ist die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins.

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Für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses empfehlen wir Ihnen dringend, nachfolgendes Schema zu benützen.

Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis)

Stimm- Eingelangte berechtigte Stimmzettel

Eröffnung In Ausser Betracht und Betracht Erweiterung fallende fallende von Stimmzettel Stimm- Gasthöfen zettel ungültige leere Ja Nein

Absc)lutes Mehr:

Wir, lassen. Ihnen, die gleiche Zahl von Vorlagen.und Stimmzetteln zugehen wie an der letzten Abstimmung. Allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung .Ihrer Staatskanzleien beförderlichst .beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei vorbringen.

Die Telegraphenverwaltung wird von uns angewiesen werden, seinerzeit die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung .zwecks Festsetzung des , Gesamtergebnisses so rasch als möglich zu befördern. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten' Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch o.der telegraphisch an, Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben nnd sofort brieflich zu bestätigen.Die telegraphischen Meldungen, sowohl die der Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden an die KantonsbehOrden· als diejenigen an die Bundeskanzlei, sind: gebührenfrei, ebenso die telephonischen Meldungen, wenn die Verbindungen über handbediente Zentralen hergestellt werden.

Wir benützen diesen Anlass, um Sie, getreue,1 liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.-· Bern, den S.Oktober 1951.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ed. von Steiger 342

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Der, Bundeskanzler : Leimgruber

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1951

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41

Cahier Numero Geschäftsnummer

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12.10.1951

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217-218

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