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Aus den Verhandlungen des Bundesrates

(Vom 29. September 1913.)

Der Bundesrat hat an die Staaten der internationalen Arbeiterschutzkonferenz folgendes Kreisschreiben gerichtet: Die internationale Konferenz für Arbeiterschutz, die am 15. September 1913 in Bern eröffnet wurde und an die Ihre Regierung eine Vertretung abgeordnet hatte, beendigte ihre Arbeiten am 25. September.

Diese Arbeiten haben zur Aufstellung von Grundzügen für zwei internationale Übereinkommen geführt ; das eine betrifft das Verbot der industriellen Nachtarbeit der jugendlichen Arbeiter, das andere die Festsetzung einer Arbeitsdauer von höchstens zehn Stunden für die in der Industrie beschäftigten Frauen und jugendlichen Arbeiter.

Die Grundzüge zum erstgenannten Übereinkommen sind unterzeichnet worden seitens der Delegierten von Deutschland, Österreich, Ungarn, Belgien, Spanien, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Norwegen, der Niederlande, von Portugal, Schweden und der Schweiz, diejenigen zum zweiten Übereinkommen von den Delegierten der nämlichen Staaten, mit Ausnahme derjenigen von Norwegen.

In der am 25. September aufgestellten Schlussakte haben die Delegierten den schweizerischen Bundesrat ersucht, den beteiligten Staatsregierungen jene Grundzüge zur Kenntnis zu bringen.

Wir geben diesem Begehren gern Folge, indem wir Ihnen eine beglaubigte Abschrift der erwähnten Schlussakte übermitteln ; vier weitere Abschriften liegen bei.

Wir werden auch dafür besorgt sein, dass Ihnen demnächst die Sammlung der Protokolle und der übrigen Dokumente der Konferenz zugehen wird.

Endlich behalten wir uns vor, Eurer Exzellenz weiter Mitteilungen darüber zu machen, welche Folge den Vorschlägen der eben zum Abschluss gelangten Konferenz zu geben sei.

423 Übersetzung.

Beilage.

Schlussakte der internationalen Arbeiterschutzkonferenz 1913.

Die Delegierten der Regierungen des Deutschen Reiches, Österreichs, Ungarns, Belgiens, Spaniens, Frankreichs, Grossbritanniens, Italiens, Norwegens, der Nieder* lande, Portugals, Schwedens und der Schweiz sind am 15. September 1913 in Bern zu einer Konferenz zusammengetreten, um über die Regelung der zwei im Kreisschreiben des schweizerischen Bundesrates vom 31. Januar 1913 enthaltenen Fragen des Arbeiterschutzes zu beraten. Die unterzeichneten Delegierten sind übereingekommen, den schweizerischen Bundesrat zu ersuchen, er möchte als Ergebnis der Beratungen der Konferenz den beteiligten hohen Staatsregierungen behufs gutscheinender diplomatischer Verhandlung nachstehende Vorschläge für abzuschliessende internationale Vereinbarungen zustellen : I. Grundzüge eines internationalen Übereinkommens betreffend das Verbot der industriellen Nachtarbeit der jugendlichen Arbeiter.

Artikel 1.

Die industrielle Nachtarbeit der jugendlichen Arbeiter soll bis zum vollendeten sechzehnten Altersjahre verboten sein.

Das Verbot ist unter allen Umständen bis zum vollendeten vierzehnten Jahre absolut.

Das gegenwärtige Übereinkommen erstreckt sich auf alle industriellen Unternehmungen, in denen mehr als zehn Arbeiter und Arbeiterinnen beschäftigt sind. Es findet in keinem Falle Anwendung auf Anlagen, in denen nur Familienmitglieder tätig sind.

Jeder der vertragschliessenden Staaten hat den Begriff der industriellen Unternehmungen festzustellen. Unter allen Umständen sind hierzu zu rechnen die Bergwerke und Steinbrüche, sowie die Bearbeitung und Verarbeitung von Gegenständen; in letzterer Hinsicht sind die Grenzen zwischen Industrie einerseits, Handel und Landwirtschaft anderseits durch die einheimische Gesetzgebung zu bestimmen.

Artikel 2.

Die in Artikel l vorgesehene Nachtruhe soll eine Dauer von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden umfassen. In

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diesen elf Stunden soll in allen Staaten der Zeitraum vo:a zehn Uhr abends bis fünf Uhi- morgens enthalten sein.

Für Stein- u:ad Braunkohlenbergwerke sind Abweichungen von der in Absatz l vorgesehenen Lage der Ruhezeit zulässig, wenn der Zeitraum zwischen zwei Arbeitsschichten in der Regel fünfzehn Stunden, mindestens aber dreizehn Stunden dauert.

Der in Absatz l vorgesehene Zeitraum von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens kann in den Staaten, deren einheimische Gesetzgebung die Nachtarbeit für alle in der Bäcke:reiindustrie beschäftigten Arbeiter verbietet, für diese auf neun Uhr abends bis vier Uhr morgens verlegt werden.

Artikel 3.

Das Verbot der Nachtarbeit jugendlicher Arbeiter von mehr als vierzehn Jahren kann ausser Kraft treten : a) wenn das Interesse des Staates oder ein anderes öffentliches Interesse es unbedingt erfordert ; b) im Falle einer nicht vorherzusehenden, sich nicht periodisch wiederholenden Betriebsunterbrechung, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

Artikel 4.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens linden auf die Arbeiterinnen unter sechzehn Jahren dann Anwendung, wenn diese Bestimmungen ihnen einen ausgedehnteren Schutz zusichern, als er in dem Übereinkommen vom 26. September J906 vorgesehen ist.

Artikel 5.

Wenn in den aussereuropäischen Staaten, ebenso in den Kolonien, Besitzungen oder Protektoraten die klimatischen Verhältnisse oder die Lage der einheimischen Bevölkerung es erfordern, kann die Dauer der ununterbrochenen Nachtruhe unter das Minimum vor elf Stunden herabgesetzt werden, unter der Bedingung jedoch, dass entsprechende Ruhezeiten während des Tages gewährt werden.

Artikel 6.

Das gegenwärtige Übereinkommen soll zwei Jahre nach dorn Schluss des Protokolls über die Hinterlegung der Ratifikationen in Kraft treten.

Die Frist für das Inkrafttreten des Verbotes der industriellen Nachtarbeit der jugendlichen Arbeiter über vierzehn Jahre wird auf zehn Jahre verlängert

425 a) in der Glasindustrie für die vor den Öfen (Schmelz-, Kühlund Glühöfen) beschäftigten Arbeiter ; b) in denjenigen Walz- und Hammerwerken, die Eisen oder Stahl mit ununterbrochenem Feuer verarbeiten, für die Arbeiter bei den unmittelbar mit dem Ofenbetriebe im Zusammenhange stehenden Arbeiten ; in beiden Fällen jedoch unter der Bedingung, dass die Nachtarbeit auf solche Arbeiten beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Ausbildung der jungen Leute im Berufe zu fordern, und die keine besonderen Gefahren für ihr Leben oder ihre Gesundheit mit sich bringen.

II. Grundzüge eines internationalen Übereinkommens betreffend Festsetzung einer Höchstarbeitszeit für die in der Industrie beschäftigten Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter.

Art. 1.

Die Dauer der industriellen Arbeit der Arbeiterinnen, ohne Unterschied des Alters, und der jugendlichen Arbeiter bis zum vollendeten sechzehnten Lebensjahre soll, unter Vorbehalt der nachfolgend angeführten Ausnahmen, täglich nicht mehr als zehn Stunden betragen.

Die Höchstarbeitszeit kann auch auf sechzig Stunden an den sechs Werktagen mit einem Maximum von zehneinhalb Stunden täglich festgesetzt werden.

.Das gegenwärtige Übereinkommen erstreckt sich auf alle industriellen Unternehmungen, in denen mehr als zehn Arbeiter und Arbeiterinnen beschäftigt sind; es findet auf keinen Fall Anwendung auf Anlagen, wo nur Familienmitglieder beschäftigt werden.

Jeder der Vertragsstaaten hat den Begriff der industriellen Unternehmungen festzustellen. Unter allen Umständen sind hierzu O zu rechnen die Bergwerke und Steinbrüche, sowie die Bearbeitung und Verarbeitung von Gegenständen; in letzterer Hinsicht sind die Grenzen zwischen Industrie einerseits, Handel und Landwirtschaft anderseits durch die einheimische Gesetzgebung zu bestimmen.

Art. 2.

Die Arbeitszeit soll durch eine oder mehrere Ruhepausen, deren Regelung der Gesetzgebung jedes Staates zukommt, unterbrochen werden, unter den zwei folgenden Vorbehalten : wenn die Tagesarbeit sechs Stunden nicht übersteigt, wird keine Ruhepause vorgeschrieben ;

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wenn die Arbeitszeit dieso Dauer übersteigt, soll während oder unmittelbar nach den sechs ersten Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde stattfinden.

Art. 3.

Die Höchstarbeitszeit kann durch Überstunden unter den in Art. 4 enthaltenen Vorbehalten verlängert werden : a) wenn das Interesse des Staates oder ein anderes öffentliches Interesse es unbedingt erfordert; b) im Falle einer nicht vorherzusehenden, sich nicht periodisch wiederholenden Betriebsunterbrechung, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist; ·c) für die Verarbeitung von Rohstoffen oder die Bearbeitung von Gegenständen, die einem sehr raschen Verderben ausgesetzt sind, wenn es zur Verhütung eines sonst unvermeidlichen Verlustes an diesen Materialien erforderlich ist; d) in den dem Einfluss der Jahreszeiten unterworfenen Industrien (Saisonindustrien) ; e) im Falle aussergewöhnlicher Verhältnisse in allen Betrieben.

Art. 4.

Die wirkliche Gesamtarbeitszeit mit Einschluss der Überstunden darf zwölf Stunden täglich nicht übersteigen, ausser für ·die Fabriken von Fisch-, Gemüse- und Früchtekonserven.

Die Arbeitsverlängerungen dürfen im ganzen jährlich hundertvierzig Stunden betragen. Sie können auf hundertachtzig Stunden gebracht werden für die Ziegeleien, für die Erzeugung von Männer-, Frauen- und Kinderkleidung, Putzwaren, Schmuckfedern und Kunstblumen und für Fabriken von Fisch-, Gemüse- und Früchtekonserven.

In keinem Falle dürfen Arbeitsverlängerungen für jugendliche Arbeiter beiderlei Geschlechts unter sechzehn Jahren gestattet werden.

Dieser Artikel findet auf die in lit. a und b des Artikels 3 ·vorgesehenen Fälle keine Anwendung.

Art. 5.

Das gegenwärtige Übereinkommen soll zwei Jahre nach dem Schluss des Protokolles über die Hinterlegung der Ratifikationen in Kraft treten.

Die Frist des Inkrafttretens ist verlängert:

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a) von zwei Jahren auf sieben Jahre für die Fabriken, die Rohzucker aus Rüben herstellen, für die Schifflistickerei, für die Spinnerei und Weberei der Textilindustrie; b) von zwei Jahren auf sieben Jahre in denjenigen Staaten, in denen die gesetzliche Arbeitszeit der in der Industrie beschäftigten Frauen ohne Unterschied des Alters und der jungen Leute noch elf Stunden erreicht, vorausgesetzt, dass unter Vorbehalt der in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Ausnahmen die Arbeitszeit elf Stunden täglich und dreiundsechzig Stunden wöchentlich nicht übersteigt.

Ausgefertigt in Bern am fünfundzwanzigsten September des Jahres neunzehnhundertdreizehn in einem Exemplar, das im schweizerischen Bundesarchiv niedergelegt und von dem jeder der bei der Konferenz vertretenen hohen Staatsregierungen auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift zugestellt werden soll.

/. Verbot der industriellen Nachtarbeit der jugendlichen Arbeiter.

Dr CASPAR. FEICK. LEYMANN. SCHLIPPE. SIMON.

MATA.TA. GASTEIGER. WÜBTH. 0. ROTKT. Dr FORAMITTI.

Dr DB BÉKÉSY. PAP.

J. DUBOIS. EDMOND FABBI. EM. VAN DE WEYER.

LEONARDO RODRIGUBZ.

A. MILLEBAND. ARTHUR FONTAINE.

MALCOLM DELEVINGNE. ARTHUR WHITELEGGE.

CARLO DRAGONI. ITALO LOCATELLI.

N. RYGG. B. WYLLER.

Dr NOLENS. H. A. V. YSSELSTEYN.

MANUEL CORREIA DE MELLO.

HENNING BLMQTIIST. LARS RABENIUS.

TH. FÜRST. KERSTIN HESSELGREN.

SCHULTHESS. E. FREY. F. KAUFMANN. A. LACHENAL.

0. LANG. H. SCHERRER. JOHN SYZ. H. WALTHER.

II. Festsetzung einer Höchstarbeitszeit für die in der Industrie beschäftigten Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter.

D' CASPAR. FRICK. LEYMANN. SCHLIPPE. SIMON.

MATAJA. GASTEIGER. WÜRTH. 0. ROTKT. Dr FORAMITTI.

Dr DE BÉKÉSY. PAP.

J. DUBOIS. EDHOND FABRI. EM. VAN DE WEYER.

LEONARDO RODRIGUEZ.

A. MILLERAND. ARTHUR FONTAINE.

Bundesblatt. 65. Jahrg.

Bd. IV.

32

428 MALCOLM DELEVINGNE. ARTHUR WHITELEGGE.

CARLO DRAGONI. ITALO LOCATELLI.

Dr NOLENS. H. A. V. YSSELSTEYN.

MANTEL CORREIA DE MELLO.

HENNING ELMQUIST. LARS RABENIUS.

TH. FÜRST. KERSTIN HESSELGREN.

SCHULTHESS. E. FREY. F. KAUFMANN. A. LACHENAL.

0. LANG. H. SCHERRER. JOHN SYZ. H. WALTHER (Vom 6. Oktober 1913.)

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung die aus Winzer kreisen der Kantone Waadt und Tessin eingelangten Begehren, dahingehend, es sei in Anbetracht des Ausfalles der diesjährigen Traubenernte, in Anwendung der Bestimmungen von Art. 4 des Zolltarifgesetzes der tarifmässige Zoll auf eingeführte Keltertrauben und Weine aufzuheben, bezw. zu ermassigen, im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen des zit. Art. 4 nicht zutreffen, sowie der Folgen wegen abschlägig beschieden.

Dem Kanton G r a u b ü n d e n wird an die zu 100,000 Fr.

veranschlagten Kosten für Sicherungsarbeiten am Riale di Arvigo ein Bundesbeitrag von 50°/o zugesichert, höchstens 50,000 Fr.

Dem Kanton A a r g a u wird an die zu 50,000 Fr. veranschlagte Korrektion des Möhlinbaches im Dorfe Zeiningen ein Bundesbeitrag von 40% zugesichert, höchstens 20,000 Fr.

Den Kantonen F r e i b u r g und N e u e n b u r g werden an die Kosten der Wiederherstellung von durch die Reblaus zerstörten oder gefährdeten Weinbergen im Jahre 1913 folgende Bundesbeiträge zugesichert: Freiburg Fr.

531. 20 Neuenburg ,, 56,510. 40 (Vom 8. Oktober 1913.)

Die Betriebseröffnung der Linie Steffisburg-Oberhof en der elektrischen Strassenbahn Steffisburg-Thun-Interlaken wird auf Freitag den 10. Oktober 1913 gestattet.

(Vom 11. Oktober 1913.)

Dem Gesuche des Herrn Anton Borei um Entlassung als

429 schweizerischer Konsul in San Francisco wird entsprochen, unter Verdankung der geleisteten Dienste.

Zum Konsul in San Francisco wird ernannt : Herr John F r e u l e r , von Glarus, derzeitiger Vizekonsul daselbst.

Dem zum ,,Vice and Deputy Consul-Général" der Vereinigten Staaten von Amerika in Zürich ernannten Herrn Frank B o h r , von Kansas, wird das Exequatur erteilt.

Dem zum argentinischen Konsul in Lausanne ernannten Herrn Alfredo L a v a l l e wird das Exequatur erteilt.

An Stelle des verhinderten Direktors des schweizerischen Gesundheitsamtes, Herrn Dr. F. Schmid, wird sein Adjunkt, Herr Dr. F. G a n g u i l l e t in Bern, an die diesjährige Tuberkulosekonferenz in Berlin abgeordnet.

Eine kantonale Gerichtsbehörde hatte verschiedenen Handwerkern die vorläufige Eintragung gesetzlicher Bauhandwerkerpfandrechte im Grundbuch an den Grundstücken einer Eisenbahngesellschaft bewilligt und den Bundesrat ersucht, die im Bundesgesetz über die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen, vom Jahre 1874, vorgesehene Bewilligung zur Errichtung dieses Pfandrechtes zu erteilen.

Der Bundesrat konnte diesem Begehren nicht entsprechen.

Nach seiner Ansicht hat das Spezialgesetz über die Verpfändung der Eisenbahnen, dessen weitere Geltung vom neuen Zivilgesetzbuch ausdrücklich ausgesprochen wird, die Bestellung von Pfandrechten an Eisenbahnen abschliessend geordnet, und für die Anwendung des im Zivilgesetzbuch enthaltenen Grundpfandrechtes auf das Pfandrecht am Netze einer Eisenbahngesellschaft ist kein Raum. Gegenüber Eisenbahngesellschaften ist die Errichtung von Grundpfandrechten nach Zivilgesetzbuch, und damit auch von Bauhandwerkerpfandrechten, auf solche Grundstücke beschränkt, die nicht zum Eisenbahnnetz im Sinne des genannten Spezialgesetzes gehören. An diesen Grundstücken kann dann aber das Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch eingetragen werden, ohne dass eine Bewilligung des Bundesrates hierzu erforderlich ist.

Das allgemeine Bauprojekt der Solothurn-Bern-Bahn (elektrische Schmalspurbahn) für die Strecke Schönbühl-Zollikofen wird genehmigt.

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Wahlen..

(Vom 6. Oktober 1913.)

Militärdepartement.

Generalstabsabteilung.

Kanzlist I. Klasse : Hauptmann Baudenbacher, Gr., zurzeit Kanzlist I. Klasse der Kanzlei des schweizerischen Militärdepartements.

Kanzlist II. Klasse : Artillerieoberlieutenant Schluep. Ad., zurzeit Gehülfe des Zollamtes Basel.

Handels-, Industrie- und

Landwirtschaftsdepartement.

Abteilung Landwirtschaft.

Schweizerische milchwirtschaftliche und bakteriologisc.he Anstalt Liebefeld-Bern. Assistent II. Klasse : Morgenthaler. Dr. Otto, von Ursenbach (Bern), zurzeit Hülfsassistent der genannten Anstalt.

Bekanntmachungen # S T #

v o n

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Zusammenstellung der für den Eintritt nach Russland und den Aufenthalt daselbst geltenden Passvorschriften.

A. Reise nach Russland.

1. Zum Eintritt nach Russland bedarf der Reisende eines Passes, ausgestellt von einer zuständigen kantonaler, oder eidgenössischen Behörde und visiert von einer russischen Gesandtschaft oder Konsularbehörde. Ist die Konfession des Inhabers im Passe nicht angegeben, so ist bei Einholung des Visums, wenn möglich, der Taufschein vorzulegen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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1913

Année Anno Band

4

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41

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.10.1913

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422-430

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10 025 150

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