27 0

No

7

#ST#

7

Schweizerisches Bundesblatt.

65. Jahrgang.

9. Juli 1913.

Band III.

Jahresabonnement (portofrei in der ganten Schweiz): 20 Franken Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Raum 15 Bp. -- Intente franko an die Expedition Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & die. in Bern.

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Vollzug der Übereinkunft mit Frankreich über die Regelung der Nationalität und des Militärdienstes von Kindern von in der Schweiz naturalisierten Franzosen.

(Vom 27. Juni 1913.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Anlässlich der Aufnahme französischer Staatsangehöriger mit Familie in ein schweizerisches Kantons- und Gemeindebürgerrecht kommt es vor, dass die Bestimmung der Übereinkunft mit Frankreich vom 23. Juli 1879, betreffend die Regelung der Nationalität und des Militärdienstes von Kindern von in der Schweiz naturalisierten Franzosen (Amtl. Samml. n. F., Bd. V) missachtet und die Kinder dieser Franzosen ebenfalls in das Bürgerrecht der Eltern aufgenommen werden, sei es unter dem Vorbehalt der spätem Option für das Schweizerbürgerrecht, sei es auch, ohne der Übereinkunft irgendwelche Beachtung zu schenken.

Die genannte Übereinkunft bestimmt aber, dass minderjährige Kinder, deren Eltern sich in der Schweiz einbürgern lassen, so lange a u s s c h l i e s s l i c h Franzosen bleiben, bis sie gemäss den Bestimmungen dieser Konvention für die Schweiz optiert haben.

Solange sie eine solche Optionserklärung nicht abgegeben haben, bleiben diese Kinder ausschliesslich Franzosen und dürfen nicht in ein schweizerisches Bürgerrecht aufgenommen, mit Heimatschriften versehen oder gar zum Militärdienst herangezogen werden.

Bundesblatt. 65. Jahrg. Bd. III.

50

708 Wir ersuchen Sie daher, in Zukunft immer, wenn Franzosen mit minderjährigen Kindern in ein Kantonsbürgerrecht aufgenommen werden, in Ihrer Verfügung nach der Aufzählung der Kinder des Potenten einen Passus einzuschalten, dessen Inhalt unsern obigen Ausführungen entspricht, es sei denn, die vom Bundesrate ausgestellte Einbürgerungsbewilligung oder Wiedereinbürgerungsurkunde enthalte einen solchen Vorbehalt ebenfalls nicht. In diesem letztern Falle sind die Kinder ohne Optionsvorbehalt sofort mit den Eltern ins Schweizerbürgerrecht aufzunehmen.

Ausserdem wollen Sie an die Gemeinden Ihres Kantons mit der Mitteilung obiger Ausführungen und dem Ersuchen gelangen, auch bei der Einbürgerung in den Gemeinden in derartige Verfügungen und Dokumente einen analogen Passus einzuschalten.

Gleichzeitig wollen Sie den Gemeindebehörden auch mitteilen, dass Optionserklärungen und Optionsanzeigen (letztere im Doppel) in französischer Sprache auszufertigen und zusammen mit den nötigen Zivilstandsakten, welche ebenfalls in französischer Sprache ausgefertigt oder wenigstens von einer beglaubigten französischen Übersetzung begleitet sein sollen, durch die Kantonsregierungen an das Politische Departement weiterzuleiten sind.

(Formulare für Optionsanzeigen und Optionserklärungen können beim eidg. Politischen Departement bezogen werden.)

Wir benutzen auch diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 27. Juni

1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

-»-«3S>-~-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Vollzug der Übereinkunft mit Frankreich über die Regelung der Nationalität und des Militärdienstes von Kindern von in der Schweiz naturalisierten Franzosen. (Vom 27. Juni 1913....

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1913

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.07.1913

Date Data Seite

707-708

Page Pagina Ref. No

10 025 062

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.