28

# S T #

Bekanntmachungen von

Departmenten und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Änderung des Deklarationsformulares zur Erwirkung der Zollbefreiung für zurückkehrende Waren Schweiz. Herkunft.

Es wird hiermit bekannt gegeben, dass das Deklarationsformular Nr. 48 zur Erwirkung der Zollbefreiung für zurückkehrende Waren schweizerischer Herkunft abgeändert worden ist.

Vom 1. Januar 1914 an hat nur noch das neue Formular Gültigkeit, welches vom 1. Dezember an bei den genannten Zollkreisdirektionen zum Preise von 10 Cts. für 10 Stück erhoben werden kann. Unter 10 Stück werden zu 10 Cts. berechnet.

An Orten, wo sich Zollkreisdirektionen oder Hauptzollämter befinden, dürfen Bescheinigungen über den schweizerischen Ursprung und den Rückbezug der Ware nur von diesen abgegeben werden, zu welchem Zwecke ihnen die erforderlichen Nachweise (Handelsbücher und Korrespondenzen) vorzulegen sind. Für jede Bescheinigung wird eine Gebühr von 50 Cts. berechnet.

Die bisher gültigen Formulare können kostenlos bis Ende des Jahres bei den Zollkreisdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf gegen neue umgetauscht werden.

B e r n , den 15..November 1913.

(2.).

Schweiz. Oberzolldirektion.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die städtische Strassenbahn Zürich, namens der Forchbahn, stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die 13,246 km lange Schmalspurbahn von Zürich (Rehalp) bis Esslingen, samt Zugehören und Betriebsmaterial im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwange-

29 liquidation von Eisenbahnen im ersten Range zu verpfänden, zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 185,000, das zum Bau und zur Ausrüstung der Bahn verwendet worden ist.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Strassen angelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau, nicht aber auch den Strassengrund.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 3. Dezember 1913 zu Ende gehenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den G.November 1913.

(2.).

Im Namen des sehweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Seilbahn Mürren-Aümendhubel A.-G.

stellt das Gresuch, es möchte ihm bewilligt werden, die 490 m lange Linie Mürren-AHmendhubel samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im II. Rang zu verpfänden, zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 60,000, das zur Vollendung der Linie verwendet werden soll.

Die Linie ist schon im I. Rang zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 200,000 verpfändet.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfändungsbegehren öffentlich bekanntgemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 26. November 1913 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfandung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 3. November 1913.

(2..)

Tm Namen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

30

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der VerwaltuDgsrat der Bodensee-Toggenburgbahn-6esellschaft stellt das Gesuch um Bewilligung zur Verpfändung ihrer Linien für Fr. 4,200,000 zur Sicherstellung des Kantons St. Gallen, welcher ein Anleihen in gleicher Höhe, das zur Vollendung dor Bahnlinien verwendet werden soll, für die Bodensee-Toggenburgbahn-Gesellschaft aufgenommen hat.

Das Pfandrecht soll umfassen : a. im ersten Rang die 7,85s km lange Linie von Ebnat nach Nesslau, samt Zugehören und einem gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Bisenbahnen, vom 24. Juni 1874, zu bestimmenden Teile des Betriebsmaterials ; b. im zweiten Rang die 53 km lange Linie RomanshornSt. Gallen -Wattvril, samt Zugehören und einem gemäss dem zitierten Gesetzesartikel zu bestimmenden Teile des Betriebsmaterials.

Diese Linie ist schon im ersten Rang für Fr. 14,000,000 verpfändet.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Pfandbestellungsbegehren öifentlich bekanntgemacht und gleichzeitig eine mit dem 26. November 1913 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 4. November 1913.

(2..)

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

Verschollenheitsruf.

Im Jahre 1884 wanderte Alois Amstutz. des Josef und der Anna Wüest, geboren den 4. März 1865, von Engelberg, nach Deutschland aus, von wo er im Jahre 1891 seine Angehörigen benachrichtigte, er werde sich nach Amerika begeben. Seither ist derselbe hierlands verschollen.

Interessenten haben nun das Begehren gestellt, um Einleitung des Verschollenheitsverfahrens, und es ergeht zufolgedessen

31

an jedermann, der über Leben oder Tod, oder über das Vorhandensein allfälliger unbekannter Nachkommen des Obgenannten Angaben zu machen in der Lage ist, die Aufforderung, solche Nachrichten bis spätestens den 15. November 1914 der Obergerichtskanzlei in Samen zukommen zu lassen. Laufen bis dahin keine Meldungen ein, wird der Abwesende für verschollen erklärt und vorgekehrt was Rechtens.

S a m e n , den 31. Oktober 1913.

(2..)

Im Namen der obergerichtlichen Justizkommission, · Der Aktuar: Johann Wirz.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

1913

1912

Zu-oder Abnahme

Januar bis Ende September Oktober

Monat

4752 716

4283 737

+ 469 -- 21

Januar bis Ende Oktober

5468

5020

+ 448

B e r n , den 13. November (B.-B. 1913, IV, 434.)

# S T #

1913.

Eidg. Auswanderungsamt.

Konkurrenz- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Inserate.

Ausschreibung von Bauarbeiten.

Die sanitären Einrichtungen und die Wasser- und Gasinstallationen Im Telephongebäude an der Hottingerstrasse in ZUrich werden zur Konkurrenz ausgeschrieben.

Pläne, Bedingungen und Angebotformulare sind bei der eidg. Bauinspektion in Zürich, Clausiusstrasse Kr. 37, aufgelegt.

Übernahmsofferten sind verschlossen, mit der Aufschrift : ,,Angebot für Telephongebäude Zürich" versehen, bis und mit 28. November franko an die unterzeichnete Stelle einzusenden.

B e r n , den 14. November 1913.

(2.).

Direktion der eidg. Bauten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1913

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.11.1913

Date Data Seite

28-31

Page Pagina Ref. No

10 025 180

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.