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Schweizerisches Bundesblatt.

65. Jahrgang.

18. Juni 1913.

Band III.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 10 franken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Baum 15 Rp. -- Ineerate franko an die Expedition Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & Oie. in Bern.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Anträge der nationalrätlichen Kommission für das Fabrikgesetz.

(Vom 14. Juni 1913.)

Tit.

Die Anträge der nationalrätlichen Kommission und die Minderheitsvorschläge zeigten, dass die Meinungen über verschiedene wichtige Fragen erheblich auseinandergingen und Hessen die Befürchtung entstehen, dass das Zustandekommen des Gesetzes gefährdet sei. Von der Überzeugung geleitet, dass der Erlass eines neuen Fakrikgesetzes äusserst wünschenswert und seine Förderung eine ernste Pflicht der Behörden sei, haben wir uns entschlossen, zwischen den verschiedenen Ansichten einen Ausgleich zu versuchen. Unser Industriedepartement hat die Referenten der nationalrätlichen Kommission, die Herren Wild und Charbonnet, sowie je zwei Vertreter von Industrie und Gewerbe, die Herren A. Frey und Scheidegger, und der Arbeiterschaft, die Herren Greulich und F. Studer, zu einer Verständigungskonferenz eingeladen, die unter dem Vorsitz des Departementschefs fünf Sitzungen hielt und in sehr verdienstvoller Weise geholfen hat, die Grundlage eines Ausgleiches zu finden. Hüben und drüben war der gute Wille vorhanden sich zu einigen, und wir benutzen gern den Anlass, den Teilnehmern an der Konferenz für das bewiesene Entgegenkommen und ihre Mitarbeit zu danken.

Es liegt in der Natur der Sache, dass die Konferenz nicht eigentliche Beschlüsse fassen konnte, dagegen darf konstatiert werden, dass die genannten Mitglieder des Nationalrates persönlich die nachfolgenden Bundesblatt. 65. Jahrg. Bd. III.

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Vorschläge als solche betrachten, die in ihrer Gesamtheit genommen eine Verständigung der Parteien ermöglichen und eine Aussöhnung der verschiedenen Interessen herbeiführen könnten.

Der Entscheid liegt bei der nationalrätlichen Kommission, in welcher die Minderheitsanträge zurückgezogen werden ,, sollten, und beim Parlamente selbst.

Indem wir Ihnen die nachfolgenden Anträge unterbreiten, empfehlen wir Ihnen dieselben wärmstens zur Annahme. Wir geben uns der Hofinung hin, dass sie zu einer wirklichen Verständigung führen, die nach unserer Überzeugung im Interesse des raschen Zustandekommens des Gesetzes dringend geboten ist. Es wäre sehr zu begrüssen, wenn das neue Fabrikgesetz, welches auch Bestimmungen über die Anpassung an das neue Versicherungsgesetz enthält, auf den Zeitpunkt in Kraft treten könnte, in welchem die schweizerische Unfallversicherungsanstalt ihre Tätigkeit aufnimmt. Unseres Erachtens ist dies im Fall einer Verständigung, aber auch nur dann, möglich.

Wir sprechen uns nun über die einzelnen Differenzpunkte,, sowie über einige damit zusammenhängende Fragen aus.

I. Geltungsbereich.

Art. 1. Die Kommissionsmehrheit schliesst sich in Beziehung auf die Umschreibung des Begriffes ,,Fabrik1* dem System des bundesrätlichen Entwurfes und des alten Fabrikgesetzes an, die beide nur eine allgemeine Wegleitung geben und das Schwergewicht auf allgemeine Vollziehungsbestimmungen des Bundesrates und auf seine Entscheidungen im einzelnen Falle legen.

Eine Minderheit der Kommission macht den Versuch einer nähern Umschreibung des Fabrikbegriffes unter Berücksichtigunggewisser Faktoren, wie vor allem Zahl der Arbeiter, ferner Verwendung von Maschinen, besondere Betriebsgefahr und Beschäftigung jugendlicher Arbeiter. Die Vertreter dieses Vorschlages fürchten, dass auf Grund des Mehrheitsantrages das Fabrikgesetz, auf Betriebe angewendet werde, für die es nicht passe. Sie wählen für die Umschreibung des Begriffes ,,Fabrik" eine Formel,, die sich dem System des Bundesratsbeschlusses vom 3. Juni 1891 über die Vollziehung von Art. l des Fabrikgesetzes nähert.

Materiell weicht allerdings ihr Vorschlag erheblich vom Inhalt jenes Erlasses ab.

Grundsätzlich ist anzuerkennen, dass der Art. l in der Fassung der Kommissionsmehrheit dem Ermessen der vollziehenden Behörde sehr grossen Spielraum gewährt. Trotzdem sprechen

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gewichtige Gründe für die Beibehaltung einer allgemeinen Fassung, da jeder Versuch der genauem Umschreibung des Fabrikbegriffes Schwierigkeiten bietet und da jede Redaktion eine gewisse Gefahr in sich schliesst, nicht alle Fälle, die getroffen werden sollten, zu decken. Indessen kann man in guten Treuen beide Systeme der Redaktion vertreten. Wir erinnern daran, dass der Entwurf des Arbeiterbundes zunächst auch eine nähere Umschreibung des Fabrikbegriffes nach bestimmten Faktoren versuchte.

Sachlich besteht glücklicherweise zwischen den beiden Auffassungen nicht jene grosse Differenz, wie man auf den ersten Blick vermuten könnte. Der Wunsch, die Anwendung des Fabrikgesetzes auszudehnen, ist in erster Linie auf den Umstand zurückzuführen, dass nicht unter diesem Gesetze stehende Betriebe einer eidgenössischen Aufsicht überhaupt nicht unterstellt sind, weil eine Gewerbegesetzgebung noch mangelt. Es fehlen also bei Nichtanwendung des Fabrikgesetzes eidgenössische Vorschriften über den Arbeiterschutz, über die Haftpflicht und in Zukunft über die obligatorische Versicherung gegen Unfall. Diese Tatsachen lassen den Wunsch nach einer möglichsten Ausdehnung des Fabrikgesetzes als begreiflich erscheinen und bilden auch den Grund, weshalb der Bundesrat selbst in seiner Botschaft sich dafür aussprach. Anderseits ist auch nicht zu verkennen, dass eine allzu weite Ausdehnung der Anwendung des Fabrikgesetzes in dessen Inhalt und im Vollzug zu Konzessionen zwingt, die vielleicht gegenüber grossen Betrieben nicht zu wünschen sind.

Die gewerblichen Kreise, die der Tendenz der Ausdehnung entgegentreten mit der Begründung, das Fabrikgesetz passe für Gewerbebetriebe nicht, stehen glücklicherweise keineswegs bloss auf dem Standpunkte der Negation. Sie wünschen den möglichst baldigen Erlass eines Gesetzes über die Arbeit in den Gewerben, das sowohl Bestimmungen über den Arbeiterschutz, wie auch das Obligatorium der Unfallversicherung für die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter bringen soll und muss.

Bestünde heute schon eino Gewerbegesetzgebung oder wäre ein bezüglicher Entwurf spruchreif, so dürfte die Verständigung zwischen den beiden Ansichten nicht schwierig sein, und sie läge vielleicht sogar im Interesse der richtigen Anwendung des Fabrikgesetzes und vor allem im Interesse seines Zustandekommens.

Was soll
nun unter obwaltenden Umständen geschehen?

Der Bund ist zum Erlasse von Vorschriften über das Gewerbewesen befugt. Bereits haben die Interessentenverbände Vor-

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arbeiten über Erlass eines Gesetzes über die Arbeit in den Gewerben gemacht. Demnächst soll ein bezüglicher Gesetzesentwurf die Genehmigung der Delegiertenversammlung des schweizerischen Gewerbevereins erhalten und dem Bundesrate eingereicht werden.

Wir gewärtigen auch eine Eingabe des schweizerischen Arbeiterbundes und wären nach deren Eintreffen in der Lage, von den Gewerbegesetzen zunächst die Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfes über die Arbeit in den Gewerben an die Hand zu nehmen.

Es soll dies, so rasch es die nötige Umsicht und die übrigen Arbeiten des beteiligten Departementes gestatten, geschehen.

Sache des Gesetzes über die Arbeit in den Gewerben wird es sein, eine Abgrenzung zwischen den Betrieben, die dem Fabrikgesotz und der Gewerbegesetzgebung unterstehen, aufzustellen.

Es erscheint uns nicht als unbillig, ja sogar als klug, mit Rücksicht auf den baldigen Erlass der künftigen Gewerbegesetzgebung den Kreis der Betriebe, die gegenwärtig dem Fabrikgesetz unterstellt sind, sachlich nicht zu erweitern, und damit die Abgrenzung der beiden Gesetzesgebiete bis zum Erlasse eines Gesetzes über die Arbeit in den Gewerben nicht zu verschieben. Wir glauben mit einem solchen Verhalten sowohl dem Zustandekommen des neuen Fabrikgesetzes wie der Gewerbegesetzgebung zu dienen und beide zu fördern.

Wir möchten indessen nicht empfehlen, vom Wortlaute des Art. l des Entwurfes der Kommissionsmehrheit abzugehen. Dagegen soll den Vollzugsbestimmungen als Art. 68, Absatz 2, die folgende Vorschrift beigefügt werden : Bis zum I n k r a f t t r e t e n eines B u n d e s g e s e t z e s ü b e r die A r b e i t in den G e w e r b e n sollen h i n s i c h t l i c h der gewerblichen Betriebe die Grundsätze, die für den V o l l z u g von Art. l des B u n d e s g e s e t z e s vom 23. März 1877 a u f g e s t e l l t w o r d e n sind, n i c h t im Sinne e i n e r ausgedehntem Anwendung des gegenwärtigen Gesetzes g e ä n d e r t werden.

II. Bussenwesen.

ter

Art. 10 und 10 . Der bundesrätliche Entwurf von 1910 schlug in Art. 10, Absatz 3, die Bestimmung vor: ,,Die Verhängung von Geldbussen ist unzulässig." Die Mehrheit der nationalrätlichen Kommission ist nicht so weit gegangen und will Geldbussen nicht von vornherein ausschliessen, ihre Anwendung aber in sehr wesentlicher Weise einschränken.

611 Eine Minderheit der Kommission nimmt den bundesrätlichen Entwurf von 1910, Verbot der Verhängung von Geldbussen,, wieder auf, und eine andere Minderheit will die Einschränkung der Kommissionsmehrheit mildern.

Die Gründe, die den Bundesrat bewogen haben, den Vorschlag auf Einführung des Verbotes der Fabrikbussen zu machen, sind in der Botschaft niedergelegt. Wenn wir uns entschliessen, nun grundsätzlich der Kommissionsmehrheit zuzustimmen, so sind wir dabei von dem Wunsche geleitet, die Grundlage für eine Verständigung zu finden. Weite Kreise betrachten die Beibehaltung von Fabrikbussen, gerade bei Verwendung jugendlicher Arbeiter und Arbeiterinnen, als nötig, namentlich um die Ordnung in der Fabrik aufrechterhalten zu können. Gewiss lassen sich auch für diese Meinung Grunde anführen, denen die Berechtigung nicht abgesprochen werden kann, und es scheint uns, die Bedeutung der Frage für die Arbeiter rechtfertige es nicht, dem Gesetze durch ein absolutes Bussenverbot Gegner zu schaffen. Die ,,Verwarnungen", welche die Bussen ersetzen sollen, können einen Ton annehmen, der sie verletzender erscheinen lässt als massige Bussen. Namentlich ist aber nicht zu vergessen, dass Art. 10 den Fabrikinhaber ,,verpflichtet", über die Arbeitsordnung und die Fabrikpolizei eine Fabrikordnung zu erlassen. Liegt es nicht nahe, dass den hierzu Verpflichteten auch bescheidene Zwangsmassregeln zur Verfügung gestellt werden, um die Vorschriften aufrechterhalten zu können? Dazu kommt, dass der Fabrikinhaber Vorschriften über die Unfallverhütung, die von der Unfallversicherungsanstalt aufgestellt werden, handhaben muss. Gerade hierfür dürften Bussen unentbehrlich sein.

Wir finden jedoch, an den Vorschlägen der Kommission sollten zwei Änderungen angebracht werden, die geeignet sein dürften, die Bestimmungen für beide Teile, Arbeiter wie Arbeitgeber, als annehmbarer erscheinen zu lassen. Die eine bedeutet eine wichtige, aber berechtigte sachliche Einschränkung, die andere den Wegfall einer unnützen und für beide Teile fast schikanös wirkenden Form.

Der Zweck der Bussen sollte beschränkt sein auf die ,,Aufrechterhaltung der Arbeitsordnung und der Fabrikpolizei", die Worte: ,,sowie wegen Nichterfüllung der vorgeschriebenen oder berufsüblichen Pflichten" sollen, weil sie zu elastisch und unbestimmt sind, gestrichen werden. Bei
Annahme unserer Fassung fällt die Möglichkeit weg, dass ein Vertragsteil, der Arbeitgeber, eine Busse wegen ungenügender Vertragserfüllung aussprechen darf. Eine

612 solche Massregel ist bloss noch möglich wegen Verletzung der Arbeitsordnung und der Fabrikpolizei, an deren Aufrechterhaltung nicht nur die Fabrikinhaber, sondera auch die Mitarbeiter ein Interesse haben. Verletzt ein Arbeiter seine Vertragspflicht, so wird er schadenersatzpflichtig. Der Arbeitgeber hat in diesem Falle das Recht des Lohnabzuges, das vorbehalten bleibt (Art. 21, Absatz 3).

Aber auch Absatz 3 des Kommissionsentwurfes scheint uns zu weit zu gehen. Oft betragen Bussen, z. B. wegen Zuspätkommens, nur 5 oder 10 Rappen. Dem Fabrikinhaber oder seinem Stellvertreter, zuzumuten, eine solche Busse unterschriftlich zu bestätigen, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die Bestimmung, aber, dass jede Bussenverfügung ,,nach Anhörung des Betroffenen11 zu erlassen sei, kann auf eine Schikane des Arbeiters hinauslaufen, der wegen einer Kleinigkeit -- 5 Rappen Busse -- noch besonders verhört werden soll. Wir schlagen vor, diese gewiss gutgemeinten, aber schwer durchführbaren Bestimmungen umzugestalten, bezw. zu streichen. Jede Busse soll dem Arbeiter bei Ausfällung mitgeteilt werden und in allen Fällen soll sich der Betroffene beim Fabrikinhaber oder dessen verantwortlichen Stellvertreter beschweren können. Bussen über 25 Rappen aber sind ohne weiteres vom Fabrikinhaber oder seinem verantwortlichen Stellvertreter unterschriftlich zu bestätigen.

Schliesslich scheint es uns noch angemessen, den Eingang des Artikels etwas besser zu redigieren. Der letzte Absatz ist wegzulassen. Er gehört in etwas abgeänderter Form zu Art. 21 (vgl. daselbst). Wir beantragen, den Art. 10ter folgendermassen zu fassen : Die V e r h ä n g u n g von Bussen gegen die Arbeiter ist bloss zulässig zum Zwecke der Aufr e c h t e r h a l t u n g der A r b e i t s o r d n u n g und der Fabrikpolizei und nur dann, wennsie in derFabriko r d n u n g v o r g e s e h e n ist.

Die Busse ist dem A r b e i t e r bei A u s f ä l l u n g m i t z u t e i l e n . Gegen j e d e Busse kann sich der Betroffene beim F a b r i k i n h a b e r oder dessen v e r a n t wortlichen Stellvertreter beschweren.

Bussen über 25 Rappen s i n d v o m F a b r i k i n h a b e r o d e r seinem v e r a n t w o r t l i c h e n S t e l l v e r t r e t e r u n t e r schriftlich zu bestätigen und unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen.

613 Die Bussen d ü r f e n ein Viertel des Taglohnes ·des G e b ü s s t e n n i c h t ü b e r s t e i g e n u n d s i n d i m I n teresse der Arbeiter, namentlich für Unterstüt·zungskassen, zu verwenden.

IIL Die Bestimmungen über den Dienstvertrag.

In Art. 14--23 stellt der Entwurf Bestimmungen über den Dienstvertrag auf, die im allgemeinen und im speziellen uns zu Bemerkungen veranlassen.

Als das erste Fabrikgesetz erlassen wurde, hatte die Schweiz noch kein Bundesgesetz über das Obligationenrecht. Seither ist dieses erlassen und in neuester Zeit den Vorschriften des Zivilgesetzbuches und, was den Dienstvertrag anbetrifft, noch besonders den Anschauungen und Bedürfnissen der Zeit angepasst worden. Es ist selbstverständlich, dass das Obligationenrecht auch für den Dienstvertrag der Fabrikarbeiter gelten muss, insoweit, als das Fabrikgesetz nicht besondere Bestimmungen aufstellt. Wir erinnern daran, dass gewisse Bestimmungen des Obligationenrechtes speziell für die Verhältnisse der Fabrikarbeiter geschaffen worden sind, wie diejenigen über den Gesamtarbeitsvertrag und den Normalarbeitsvertrag. Es dürfte aber zur Klarheit und zur Entlastung des Fabrikgesetzes beitragen, wenn darin die subsidiäre Geltung des Obligationenrechtes besonders erwähnt wird. Was die Angestellten betrifft, so genügt es offenbar, für sie auf das Obligationenrecht schlechthin zu verweisen. Über das Lehrlingsverhältnis wird unten zu sprechen sein.

Wir würden also vorschlagen, einen Art. 13bls einzuschalten, lautend : Das Verhältnis der Angestellten einer Fabrik a u m F a b r i k i n h a b e r r i c h t e t sich ausschliesslich, das der Arbeiter soweit nach den Vorschriften des s c h w e i z e r i s c h e n Obligationenrechtes, als im gegenwärtigen Gesetze keine besondern Bestimm u n g e n g e t r o f f e n sind.

Im einzelnen ist zu bemerken: 1. Art. 15 a. Die Kommissionsmehrheit schlägt in Art. 15 folgende Bestimmung vor : ,,Das Dienstverhältnis darf nicht gekündigt werden : ,,a. wegen der Ausübung eines verfassungsmässigen Rechtes, ,,soweit durch diese der bestehende Dienstvertrag nicht ,,verletzt wird."

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Eine Minderheit der Kommission beantragt, diese Bestimmung zu streichen.

Der bundesrätliche Entwurf sah folgende Bestimmung vor: ,,Wegen der Ausübung eines verfassungsmässigen Rechtes.

,, kann nicht gekündigt werden."

Aus der Botschaft ergibt sich, dass der Bundesrat davon ausging, die Kündigung solle insofern eine freie bleiben, als es jedem Teile zustehe, ohne Angabe eines Grundeszu k ü n d i g e n . ,,Werden aber Gründe angeführt,'1 fährt die Botschaft fort, ,,so gibt es solche, die eine Kündigung gegenüber ,,dem Arbeiter als unbillig erscheinen lassen.tt Die Botschaft gab sich ferner Rechenschaft, ,,dass die Vorschriften, durch Ver,,schweigen des wahren Kündigungsgrundes, leicht umgangen ,,werden können".

Der Ausgangspunkt der vorgeschlagenen Vorschrift war die Tatsache, dass Kündigungen wegen Ausübung des Vereinsrechtes vorkommen, die zu missbilligen seien. Wir würdigen die Tendenz der Botschaft von 1910 durchaus und sind weit davon entfernt, es gutzuheissen, dass der eine Teil das Arbeitsverhältnis bloss deshalb kündigt, weil der andere einem Vereine, z. B. einer Gewerkschaft, beitritt. Eine andere Frage ist die, ob ein Verbot der freien Kündigung möglich sei und einzutreten habe, sofern der innere Beweggrund des kündigenden Teils in der Vereinsangehörigkeit des ändern Teiles liegt. Die Schwierigkeit ist um so grösser, als sehr oft die Zugehörigkeit zu einem Vereine,, einer Unternehmer- oder einer Arbeiterorganisation, ein aktives Eingreifen der Mitglieder in den wirtschaftlichen Kampf zur Folge hat. Ginge man aber davon aus, dass, wie die Botschaft von 1910 ausführt, die Kündigung solange eine freie ist, alskeine Motive genannt werden, so käme man dazu, dass nicht die Kündigung ,,wegen Ausübung eines verfassungsmässigen Rechtes" unzulässig wäre, sondern bloss die Kündigung mit Angabe eines Grundes, besser gesagt eines Motives, das auf die Ausübung eines verfassungsmässigen Rechtes durch den anderà Teil zurückzuführen ist. Die Kündigung brauchte also bloss abstrakt zu erfolgen, gleichsam als Formalakt, dann wäre die Vorschrift umgangen. Das würden beide Teile, Arbeitgeber und Arbeiter, rasch merken und sich darnach richten.

Aber der Text der Vorlagen des Bundesrates und der Kommission geht über die in der Botschaft geäusserte Absicht in doppelter Beziehung hinaus.

615 Es wird die Kündigung nicht nur für den Fall verboten, dass sie ausdrücklich mit der Ausübung eines verfassungsmässigen Rechtes begründet wird, sondern auch dann, wenn sie tatsächlich deswegen erfolgte. Der Richter hätte die Motive des kündigenden Teiles, und zwar gemäss Art. 23, Absatz 4, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein, zu erforschen und danach zu entscheiden. Und nachher hätte er den Arbeiter oder Arbeitgeber dazu verurteilen, die Unzulässigkeit der Kündigung anzuerkennen und den Dienstvertrag fortzusetzen. Auf wie lange ?

So lange, bis bei dem Richter sich anlässlich künftiger Kündigungen die innere Überzeugung gebildet hätte, dass das Motiv des einen Teiles nun nicht mehr in der Ausübung eines ,,verfassungsmässigen Rechtes" durch den 'ändern Teil liege. So könnte der Arbeiter durch den Spruch eines Richters dauernd an den Arbeitgeber und der Arbeitgeber dauernd an den Arbeiter gefesselt werden.

Ferner würden durch die vorliegende Fassung nicht nur Kündigungen verboten, die erfolgten, weil der andere Vertragsteil einer Organisation beitrat und damit sein Vereinsrecht aus übte, sondern es wäre jede Kündigung untersagt, die sich in ihren Motiven auf die Ausübung irgend eines ^verfassungsmässigen Rechtesa zurückführen liesse. Eine Kündigung wäre danach auch dann nicht zulässig, wenn sie wegen der Ausübung der Rechte der Pressfreiheit oder der Glaubens- und Gewissensfreiheit oder wegen irgend eines ändern in der Bundes- oder Kantonsverfassung geschützten Individualrechtes erfolgen würde. Je nach der Kantonsverfassung variiert die Zahl der verfassungsmässigen Rechte, so dass überdies ein ungleiches Recht von Kanton zu Kanton entstünde.

So glauben wir, die Bestimmung gehe über das Gewollte und Beabsichtigte hinaus und würde für beide Teile nur Fesseln und den Anlass zu Streitigkeiten schaffen und keineswegs dem Frieden dienen. Gewiss ist es zu bedauern, wenn Arbeitgeber Arbeiter bloss deshalb entlassen, weil diese einer Organisation angehören.

Aber man muss sich damit abfinden, dass im wirtschaftlichen Kampf solche und ähnliche Erscheinungen hüben und drüben nicht verhindert werden können. Es muss aber namentlich daran erinnert werden, dass die Verfassung gewisse Rechte des einzelnen im Verhältnis zum Staate schützt, wie z. B. das Vereinsrecht, keineswegs aber ein Recht gegen Drittpersonen schafft. Es wäre ein grosser Schritt, der offenbar nicht in einem Spezialgesetz getan werden könnte, den Schutz der Ausübung verfassungs-

616 massiger Rechte gegen Drittpersonen zu inaugurieren. Man muss sich Rechenschaft geben, dass die Ausübung verfassungsmässiger Rechte durch den einen die Interessen und die Rechtssphäre des ändern verletzen kann, so dass diesem nicht schlechthin geboten werden kann, sich passiv zu verhalten und nicht auch von seinen verfassungsmässigen und ändern Rechten Gebrauch zu machen, um sich zu wehren. Überdies entstünde aber auch eine Ungleichheit, je nachdem sich ein Vertragsteil für seine Handlung auf ein verfassungsmässiges Recht berufen könnte oder nicht. Herr Prof. Dr. E. Huber charakterisiert diese in einem Gutachten, das wir bei ihm über diese Frage einholten, folgendermassen : ,,Wer, im Dienstverhältnis stehend, ein verfassungsmässiges Recht ausübt, würde gegenüber demjenigen, bei dem das nicht der Fall ist, einen ausserordentlichen Vorzug erhalten. Ihm könnte niemals wirksam gekündigt werden, sobald die Ausübung des verfassungsmässigen Rechtes als im Sinne der Kündigung näherstehendes Motiv erachtet werden dürfte. Er würde sich der Fortdauer des Verhältnisses erfreuen auf unbegrenzte Zeit, während alle ändern die Kündigung auf die statthaften Fristen ohne weiteres hinzunehmen hätten."

Schon im Jahre 1909 hat unser Justizdepartement gegen die damals vorgeschlagene Bestimmung Bedenken geäussert. Nach Prüfung der Kommissionsvorlage hat es sich neuerdings in sehr ausführlicher und entschiedener Weise durch Bericht vom 21. Januar 1913 gegen die besprochene Vorschrift ausgesprochen. In gleichem Sinne haben sich die Departemente geäussert, in deren Geschäftskreis die Beaufsichtigung von Werkstätten des Bundes fällt (Militär-, Finanz-, Post- und Eisenbahndepartement).

Wir gelangen daher dazu, die Streichung von Art. 15, lit. a, zu empfehlen. Die Aufnahme der Bestimmung wäre ein Einbruch in das freie Vertragsrecht, das doch offenbar nicht in einem Spezialgesetze für gewisse Kategorien von Arbeitern und Arbeitgebern eingeschränkt werden kann. Will man den Parteien nicht mehr gestatten, unbekümmert um Motive, nach gewisser Zeit auseinanderzugehen, dann käme man logischerweise auch dazu, die Parteien zu zwingen, unter gewissen Umständen Dienstverträge abzuschliessen.

Ist ein Schutz für die Ausübung verfassungsmässiger Rechte nötig, dann muss er anderswo gesucht werden. Herr Nationalrat Dr. F. Studer hat in der Strafrechtsexpertenkommission einen Antrag auf Schutz des Vereinsrechtes gestellt, der mehrheitlich

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erheblich erklärt wurde. Auf diesem Boden wird die Frage weiter diskutiert werden müssen.» 2. Mit den Bestimmungen des Art. 15, lit. b und c, sind wir sachlich durchaus einverstanden. Dagegen erscheint es angemessen, zum Ausdruck zu bringen, dass die Beschränkung bloss den Fabrikinhaber, nicht den Arbeiter trifft.

Art. 15 erhielte danach folgende Fassung : Das Dienstverhältnis kann vom F a b r i k i n h a b er nicht gekündigt werden: a. w ä h r e n d einer o h n e V e r s c h u l d e n des A r b e i t e r s durch Unfall oder Krankheit verursachten Erwerbsunfähigkeit bis zur Dauer von vier Wochen; b. w e g e n s c h w e i z e r i s c h e n obligatorischen M i l i t ä r dienstes. Für den in solchem Militärdienst befindlichen Arbeiter steht der Ablauf der Kündigungsfrist während der Dauer dieses D i e n s t e s still.

3. L o h n z a h l u n g und sog. D é c o m p t e . Diese Fragen sind in Art. 17 und 22 des Entwurfes geregelt. Wir behandeln die beiden Artikel zusammen. Die Absätze l und 2 des Art. 17 sind unbestritten. Sie verordnen, dass die Lohnzahlung spätestens alle 14 Tage in bar unter Beifügung einer Abrechnung in der Fabrik selbst während der Arbeitszeit und an einem Werktage zu geschehen habe, und dass der Zahltag nur ausnahmsweise auf einen Samstag verlegt werden dürfe.

In Absatz 3 hatte der Bundesrat vorgesehen, dass der Fabrikinhaber, wenn ihm die Ausrechnung des Lohnes bis auf den Zahltag nicht möglich sei, den Lohn für höchstens 3 Tage oder bei Akkordarbeit einen dem Zeitlohn von 3 Tagen ungefähr entsprechenden Betrag längstens bis zum Austritt des Arbeiters ausstehen lassen könne. Die Kommissionsmehrheit hat zunächst die Modifikation beigefügt, dass der Lohn von 3 Tagen, der eventuell am Zahltag nicht entrichtet wird, längstens bis zum ,,vertragsgemässentt Austritt des Arbeiters ausstehen bleiben könne. Sodann hat sie eine fernere Bestimmung beigefügt, dass die Frist von 3 Tagen durch die Kantonsregierung bis auf 6 Tage verlängert werden könne, wenn wesentliche Gründe dafür vorliegen.

In diesem Falle müsse der ausstehende Betrag auf wenigstens 2 Zahltage verteilt werden.

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Eine Kommissionsminderheit geht davon aus, dass am Zahltag der Lohn für 6 Arbeitstage stehenbleiben dürfe. Dieser ausstehende Lohn soll nicht auf einmal abgezogen, sondern es soll der Abzug auf wenigstens zwei Zahltage nach dem Eintritt verteilt werden. In bezug auf diesen ausstehenden Betrag wird dann wie bei der Kommissionsmehrheit weiter bestimmt: ,,Der Betrag bleibt in allen Fällen längstens bis zum vertragsgemässen Austritt des Arbeiters ausstehen."

Absatz 4 des Antrages der Kommissionsmehrheit fiele natürlich bei Annahme dieser Anträge dahin.

Die Tragweite dieser Anträge ist uns nicht ganz klar, zumal da die französische Übersetzung der Minderheitsanträge nicht vollständig mit dem deutschen Text übereinstimmt. Während dieser einfach verordnet, am Zahltage dürfe nicht mehr als der Lohn für 6 Arbeitstage stehenbleiben, so wird im französischen Text noch beigefügt: ,,à titre de décompte". Und während der deutsche Text sagt, der Betrag bleibe in allen Fällen ,,längstens bis zum v e r t r a g s g e m ä s s e n Austritt des Arbeiters" ausstehen, so bestimmt der französische Text, die zurückbehaltene Summe mtisse auf alle Fälle dem Arbeiter beim Auslauf des Vertragsverhältnisses bezahlt werden. Es ist also hier nicht von einem vertragsgemässen Austritt die Rede, sondern von der B e e n d i gung des vertraglichen Verhältnisses.

Es ist uns auch bekannt, dass die Bestimmung, die in den Anträgen der Kommissionsmehrheit und -Minderheit wiederkehrt, und wonach der ausstehende Lohn längstens bis zum vertragsgemässen Austritt des Arbeiters stehenbleiben soll, unter den Mitgliedern der Kommission verschiedene Auslegung erfährt. Die einen wollen, weil ein Fall, nämlich der des n i c h t ' v e r t r a g s g e m ä s s e n A u s t r i t t e s des Arbeiters, nicht erwähnt ist, daraus schliessen, dass in dem letztern Falle der ausstehende Lohn nicht bezahlt werden müsse, während die ändern, unseres Erachtens mit Recht, geltend machen, dass von einer solchen Auslegung keine Rede sein könne. In der Tat müsste der Text ganz anders lauten, wenn die erwähnte Interpretation dem Willen der Kommission entsprechen sollte. Auf alle Fälle muss -gesagt werden, die Bestimmung sei nicht klar.

Wir gestatten uns zu den Vorschlägen der Kommission und zu der Frage überhaupt die folgenden Ausführungen : Es ist anzuerkennen, dass es in allen grössern Betrieben, zumal bei Akkordarbeit, unmöglich ist, am Zahltage, der am Werktage und während der Arbeitszeit vollzogen werden soll,

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den Lohn bis und mit dem Tage, an dem gezahlt wird, nachzurechnen und dem Arbeiter auszubezahlen. Der Erkenntnis, dass diese technische Unmöglichkeit bestehe, ist der Vorschlag des Bundesrates und der Kommission entsprungen, wonach eventuell der Lohn von 3 Tagen ausstehen bleiben soll und wonach, wenn die vorgesehenen 3 Tage nicht ausreichen, mit Einwilligung der Kantonsregierung auf 6 Tage gegangen werden kann.

Unseres Erachtens ist es, weil die vollständige Ausrechnung des Lohnes vielfach nicht möglich ist, einfacher und gerechter, gleich für alle Fälle vorzusehen, dass am Zahltage der Lohn für eine gewisse Anzahl von Tagen ausstehen bleiben kann. Es wäre für die Aufsichtsbehörde eine schwierige und undankbare Aufgabe, zu prüfen und zu erörtern, wie es mit der Ausrechnungmöglichkeit steht, und darnach besondere Bewilligungen zu erteilen. Durch die vorgeschlagene Ordnung wird kein berechtigtes Interesse verletzt.

Ferner halten wir es für angemessen, keine kantonalen Ausnahmen zu schaffen. Da 3 Tage nicht als ausreichend befunden werden, wäre gleich vorzusehen, dass höchstens der Lohn der letzten 6 Arbeitstage ausstehen bleiben darf. Diese jetzt schon bestehende Bestimmung hat unseres Wissens keine ernstliche Anfechtung erlitten. Es ist ganz gut, dass der Arbeiter, wenn er die Arbeitsstätte wechselt, einen Wochenlohn mehr zu fordern hat, als am ordentlichen Zahltag. Zugleich würde so Parität mit dem Gesetz vom 26. Juni 1902 über die Lohnzahlung in den haftpflichtigen Unternehmungen geschaffen. Die Bestimmung, dass der Abzug der 6 Tage auf 2 Zahltage zu verteilen sei, kann wegfallen, da es sich nicht mehr um eine Kaution handelt, die der Arbeiter am Anfange in 2 Malen leistet, sondern um ein Stehenbleiben des Lohnes der letzten Arbeitswoche. Die vorgeschlagene Bestimmung hindert natürlich nicht, dass die Parteien vertraglich eine kürzere Frist bestimmen oder gar vollständige Zahlung, wo sie möglich ist, vereinbaren. Die gesetzliche Bestimmung bezeichnet nur die Maximalzahl der Tage, für die der Lohn stehenbleiben darf.

Auf Grund der Bestimmungen der Normalfabrikordnung von 1894 (Kommentar zum Fabrikgesetz, Seite 145), haben viele Fabrikordnungen überhaupt die Bestimmung getroffen, ,,der Lohn von 6 Arbeitstagen bleibt als Standgeld stehen ; dasselbe verfällt dem Arbeitgeber, wenn der Austritt in ungesetzlicher Weise stattfindet".

Diese Folge möchten wir an die Befugnis, den Lohn der letzten

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6 Tage zurückzubehalten, in Zukunft nicht mehr knüpfen. Im Gegenteil. Das am Zahltage nicht bezahlte Lohnguthaben bleibt eine, allerdings befristete, Lohnforderung, für die alle darauf bezüglichen gesetzlichen Vorschriften weiter gelten, so namentlich das beschränkte Verrechnungsrecht (340 OR.). Dies muss in der Fassung des Artikels zum Ausdruck gelangen. Tritt der Arbeiter in ungesetzlicher Weise aus. so kann er seinen Lohn fordern. Will der Arbeitgeber Schadenersatzansprüche geltend machen, so hat er sie grundsätzlich und in Beziehung auf deren Höhe zu begründen, und er kann sie gegenüber der Lohnforderung nach Massgabe des Art. 340 OR. zur Kompensation bieten.

Der Richter hat auf Klage des Arbeiters zu entscheiden. Dieses Verfahren lässt sich nicht umgehen. Jeder Gläubiger muss seine bestrittene Forderung gerichtlich geltend machen.

Wir möchten nicht unterlassen, darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit einer Bestimmung der Fabrikordnung, wonach der Lohn von 6 Tagen Standgeld ist und dem Fabrikinhaber verfällt, wenn der Austritt in ungesetzlicher Weise stattfindet, angesichts der heute schon geltenden gesetzlichen Bestimmungen zweifelhaft ist. Wohl verpflichtet Art. 7 des geltenden Fabrikgesetzes den Fabrikinhaber, unter anderm über die Bedingungen des Ein- und Austrittes efne Fabrikordnung zu erlassen, und es ist auch anzuerkennen, dass das Obligationenrecht die Bestimmungen der Fabrikgesetzgebung vorbehält. Fraglich ist aber, ob in den Bedingungen des Ein- und Austrittes, die in der Fabrikordnung geregelt werden können, das Recht auf Festsetzung einer Konventionalstrafe inbegriffen ist, zumal, da Art. 159 des gegenwärtigen Obligationenrechts ausdrücklich erklärt, dass vertraglich zurückbehaltener Lohn nicht als Konventionalstrafe gelte, und eine solche bloss vertraglich versprochen werden könne (Art. 160 OR.). Zufolge der Fabrikordnung nicht bezahlter, ausstehender Lohn ist offenbar dem in Art. 159 OR. erwähnten, vertraglich zurückbehaltenen gleichzustellen. Mit einer Bestimmung, wie sie in Absatz 3 des nachfolgenden Art. 17 festgelegt ist, wonach das Guthaben des Arbeiters eine Lohnforderung bleibt, wird somit materiell für die Fabrikarbeiter von Gesetzes wegen die gleiche Rechtslage geschaffen, die, besondere Abreden vorbehalten, nach Art. 159 OR., namentlich Absatz 2, für andere
Dienstpflichtige gilt. Der Fabrikinhaber kann allfälligen Schadenersatz mit dem Lohnausstande verrechnen, soweit dies nach Art. 340 OR.

zulässig ist. Es erschiene als ungerechtfertigt und unzulässig, die Arbeiter der Fabriken von Gesetzes wegen ungünstiger zu

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behandeln, als die in ändern Betrieben und bei Privatpersonen beschäftigten Arbeiter.

Wir halten nun aber weiter dafür, dass es angemessen und im Interesse der gleichen Behandlung aller Arbeiter sei, die namentlich in grössern Betrieben geboten erscheint, Vereinbarungen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen, als ungültig zu erklären. Damit wird ausdrücklich das oben erwähnte Verfahren ausgeschlossen und verhindert, dass zufolge Bestimmung der Fabrikordnung bei einem als ungesetzlich betrachteten Austritte des Arbeiters ohne weiteres der Lohn von 6 Tagen dem Arbeitgeber verfällt. Die Bestimmung des Absatzes 4, wie wir sie unten vorschlagen, ist unseres Erachtens notwendig, wenn nicht die vorherigen Bestimmungen in einzelnen Fällen illusorisch gemacht werden sollen.

Die Kommissionsmehrheit hat in Art. 22 bereits eine ähnliche Bestimmung aufgenommen; wir halten dafür, dass es richtiger sei, das ganze Verhältnis in Absatz 4 des Art. 17 zu ordnen und Art. 22 zu streichen.

Die vorgeschlagene Lösung bringt unseres Erachtens einen für beide Teile annehmbaren Kompromiss. Den Fabrikinhabern gibt sie das Recht, den Lohn von 6 Tagen ausstehen zu lassen.

Der Arbeiter wird daher nicht so leicht den Dienst ohne Kündigung verlassen, da er riskiert, dass ihm der Fabrikinhaber den Lohn zurückhält und Schadenersatz darauf verrechnet. Anderseits ist der Arbeiter davor bewahrt, dass ihm im Austrittsfalle der gesamte Lohn von 6 Tagen auf Grund der Fabrikordnung einfach abgesprochen werden kann.

Wir schlagen daher für Art. 17 folgende Fassung vor: Art.17. D e r F a b r i k i n h a b e r i s t v e r p f l i c h t e t , d e n Lohn spätestens alle vierzehn Tage in bar, in gesetzlicher Währung und unter Beifügung einer Abrechnung in d e r F a b r i k selbst, und zwar innert der Arbeitszeit an einem Werktage, auszuzahlen.

Der Zahltag darf nur ausnahmsweise, aus zwing e n d e n G r ü n d e n , a u f d e n Samstag v e r l e g t w e r d e n .

Am Zahltag dar f n i c h t mehr als der L o h n für die l e t z t e n sechs A r b e i t s t a g e , b e i A k k o r d a r b e i t nicht m e h r a l s e i n d e m Z e i t l o h n d e r l e t z t e n sechs A r b e i t s tage u n g e f ä h r entsprechender Betrag, ausstehen b l e i b e n . D i e s e s G u t h a b e n des A r b e i t e r s b e h ä l t a l l e r e c h t l i c h e n E i g e n s c h a f t e n e i n e r L o h n f o r deru ng.

622

E i n e V e r e i n b a r u n g , dass der a u s s t e h e n d e L o h n als K a u t i o n diene oder Standgeld sei und im Falle eines u n g e s e t z l i c h e n A u s t r i t t e s des A r b e i t e r s ohne weiteres dem Arbeitgeber verfalle, ist ungültig.

4. Lo h n Z u s c h l a g . A r t . 20. Der Vorschlag der Kornmissionsmehrheit sieht vor, dass die Verlängerung der Dauer der normalen Tagesarbeit (Art. 36), sowie die vorübergehende Nacht, und Sonntagsarbeit (Art. 40) nur dann bewilligt werden könnte wenn der Fabrikinhaber den beteiligten Arbeitern einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 % entrichte ; bei Akkordarbeit kann der Zuschlag auf Grund des Durchschnittsverdienstes des betreffenden Arbeiters berechnet werden.

Eine Kommissionsminderheit lehnt sich dagegen auf, dass im Gesetze von einem Zuschlag von 25 % die Rede sei, und beantragt, die Bewilligung der Überzeitarbeit an die Bedingung zu knüpfen, dass die Fabrikordnung ,,einen Lohnzuschlag festsetze".

Vor allem aus ist nun klarzustellen, dass nach dem Vorschlag der Kommissionsmehrheit beim Vollzuge des Gesetzes kein höherer Lohnzuschlag als 25 % als Bedingung der Überzeitarbei gefordert werden kann. Diese, soviel wir wissen, unbestrittene Auffassung möchten wir noch etwas klarer zum Ausdruck bringen, indem wir die "Worte ,,einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 %" ersetzen durch die Fassung ,,einen Lohnzuschlag von n i c h t weniger als 25 °/0a.

Was Absatz 2 betrifft, so scheint es uns durchaus gerechtfertigt, dass der Zuschlag bei reiner Akkordarbeit nach dem durchschnittlichen Akkordverdienst berechnet werde. Allein es gibt viele Betriebe, die einen festen Stundenlohn bezahlen, der auf alle Fälle als Minimallohn vergütet wird, und in denen sich der Akkordlohn als Prämie qualifiziert in der Weise, dass er nur in einem Zuschlag zum festen Lohn zum Ausdruck kommen kann, während der Arbeiter auf alle Fälle den festen Lohn bezieht, auch wenn ihm nach dem Akkord weniger zugute käme. Setzen wir voraus, ein Arbeiter, dessen fester Stundenlohn 70 Rappen beträgt, übernehme in Akkord eine gewisse Arbeit um Fr. 50. Wenn er die Arbeit in 50 Stunden vollendet, so erhält er seinen Akkordlohn, oder per Stunde effektiv Fr. 1.

Braucht er aber 80 Stunden, so träfe es ihm nach dem Akkord bloss zirka 60 Rappen. Er erhält dann aber trotzdem seinen festen Lohn von 70 Rappen. Dieses gemischte System ist natürlich für den Arbeiter vorteilhafter, als der reine Akkord, nament-

lieh auch deshalb, weil die Gefahr nicht besteht, dass er infolge ungenügender Arbeitszuweisung keinen festen Verdienst hat.

Wir sind nun der Meinung, man sollte in diesen Fällen zulassen, dass der Lohnzuschlag auf dem festen Lohne berechnet wird, und zwar in der Weise, dass der Arbeiter, wenn er Überstunden hat, neben dem Akkordlohn für jede Überstunde einen Zuschlag von 25 °/o des festen Stundenlohnes bezieht. Die ökonomischen Folgen dieses Vorschlages sind nicht gross, dagegen ist ·die Berechnung des Lohnzuschlages unter diesen Verhältnissen viel einfacher, als wenn der durchschnittliche Akkordlohn ausgemittelt werden muss.

Unser Vorschlag geht dahin, dem Absatz 2 des Art. 20 einen Satz beizufügen, lautend : Wird bei A k k o r d a r b e i t , abgesehen vom A k k o r d l o h n , auf alle Fälle ein fester Lohn vergütet, so ist der Zuschlag auf diesem zu b e r e c h n e n .

Dem so modifizierten Art. 20, Fassung der Kommissionsmehrheit, geben wir den Vorzug gegenüber dem Vorschlage der Kommissionsminderheit. Wir möchten allerdings beifügen, dass unseres Eraehtens die Differenz keine sehr wichtige ist. Der Vorschlag der Kommissionsmehrheit schafft klares Recht, das unabhängig ist von administrativen Verfügungen. Die Industriellen sowohl wie die Arbeiter wissen, mit was sie zu rechnen haben.

Der Vorschlag der Kommissionsminderheit trägt den doch mehr theoretischen Anschauungen Rechnung, dass in einem Gesetze kein Lohn festgesetzt werden sollte. Erführt aber mit Notwendigkeit dazu, dass der Bundesrat in seiner Vollziehungsverordnung eine Bestimmung über Lohnzuschlag aufstellen würde. So entstünde für beide Teile Unsicherheit, weil sie die Entschlüsse des Bundesrates nicht kennen und mit Änderungen zu rechnen hätten.

Wir empfehlen daher den Antrag der Kommissionsmehrheit, weil er einfacher und klarer ist.

Der Artikel lautet also in unserer Fassung: Art. 2 0 . D i e V e r l ä n g e r u n g d e r D a u e r d e r n o r m a l e n T a g e s a r b e i t (Art. 36), s o w i e d i e v o r ü b e r g e h e n d e N a c h t - u n d S o n n t a g s a r b e i t (Art. 4 0 ) d a r f nur bewilligt werden, wenn der Fabrikinhaber den beteiligten A r b e i t e r n einen L o h n z u s c h l a g von n i c h t w e n i g e r a l s 25°/o e n t r i c h t e t .

B e i A k k o r d a r b e i t k a n n der Z u s c h l a g auf G r und des D u r c h s c h n i t t s V e r d i e n s t e s d e s b e t r e f f e n d e n Bundesblatt. 65. Jahrg. Bd. III.

4-3

624 Arbeiters berechnet werden. Wird bei Akkordarbeit, abgesehen vom A k k o r d l o h n , auf alle Fälle ein fester Lohn v e r g ü t e t , so ist der Zuschlag auf diesem zu berechnen.

5. A r b e i t s m a t e r i a l . Art. 21. Diese Bestimmung setzt fest, dass dem Fabrikanten keinerlei Ansprüche gegenüber dem Arbeiter aus der Überlassung des Arbeitsplatzes, für Beleuchtung, Heizung und Reinigung, für Arbeitsmaterial, Benutzung von Werkzeug und für Lieferung von Betriebskraft erwachsen. Eine Kommissionsminderheit beantragt, dass die Worte ,,für Arbeitsmaterial" gestrichen werden sollen. Wir haben über die Bedeutung dieser Differenz zunächst in der Verständigungskonferenz gesprochen und dann noch speziell Vertreter der Fabrikinhabcr und der Arbeiter aus der Uhren- und Bekleidungsindustrie durch Vermittlung des Industriedepartements angehört. Dabei ergab sich, dass es allerdings besonders in der ßekleidungs- und Uhrenindustrie zum Teil noch üblich ist, dass die Arbeiter Material und Furnituren nicht in vollem Umfange vom Fabrikinhaber geliefert bekommen, sondern zum Teil selbst beschaffen müssen, sei es, dass sie diese Sachen vom Fabrikinhaber, sei es, dass sie sie andernorts kaufen. Viele gut geleitete Geschäfte haben aber diese Einrichtung nicht mehr. Es zeigte sich dann in der Konferenz, was auch schon aus dem Protokoll der nationalrätlichen Kommission (35. Sitzung) hervorgeht, dass der Antrag auf Streichung der Worte ,,für Arbeitsmateriala, was die Uhrenindustrie betrifft, hauptsächlich auf die Befürchtung zurückzuführen war, bei Annahme des Vorschlages der Kommissionsmehrheit könnten die Fabrikinhaber den Arbeitern keine Abzüge machen für Material, das diesen zur Verfügung gestellt und von ihnen beschädigt oder zugrunde gerichtet worden ist. Diesen Sinn hat nun aber die Bestimmung von Art. 21 nicht ; sie handelt nicht von den Lohnabzügen wegen Beschädigungen durch den Arbeiter, sondern sie möchte verhindern, .

dass der Fabrikinhaber dem Arbeiter das für die Arbeit nötige Material nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt, sondern verkauft, weil sich mit diesem Verfahren hie und da gewisse Missbräuche verbinden. Gegen die Bestimmung, dass den Arbeitern das notwendige Material nicht verrechnet werden dürfe, erhob der anwesende Vertreter der Uhrenindustrie keinen Einspruch, wenn anderseits
klargestellt werde, dass für beschädigtes Material Abzüge zulässig seien. Der Vertreter der Uhrenarbeiter verlangte Belassung der Kommissionsfassung, erklärte aber anderseits, die Arbeiter hätten nie etwas dagegen eingewendet, dass sie für beschädigtes

625 oder zugrunde gerichtetes Material verantwortlich seien. Dagegen wurde noch geltend gemacht, dass in solchen Fällen hie und da seitens der Fabrikinhaber mehr als die Selbstkosten berechnet würden. Die Vertreter der Industrie erklärten, die Arbeitgeber seien damit einverstanden, dass keinenfalls mehr als die Selbstkosten gefordert werden sollen.

Etwas schwieriger stellen sich die Verhältnisse in der Bekleidungsindustrie. Da scheinen die Arbeitgeber energischer darauf zu beharren, es möchte durch das Gesetz die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Arbeiter gewisse Furnituren liefern und im Stückpreis oder durch Zuschlag zu diesem hiefür entschädigt werden. Wir betrachten diese Frage nicht als sehr wichtig und haben uns schliesslich in Übereinstimmung mit der Verständigungskonferenz entschlossen, einen Anspruch der Fabrikinhaber für Lieferung der Furnituren an die Arbeiter nicht auszuschliessen. Immerhin konnten wir uns hiezu nur im Interesse des Zustandekommens des Gesetzes und nur unter zwei Voraussetzungen entschliessen. Vorab sollte dem Fabrikinhaber gesetzlich verboten werden, dem Arbeiter für Furnituren, die dieser bei ihm kauft, mehr als die Selbstkosten zu verlangen. Das Gleiche scheint angemessen in Bezug auf die Lieferung anderer Waren, die gelegentlich vom Fabrikinhaber an die Arbeiter abgegeben werden. Es darf übrigens gesagt werden, dass viele, wohl die meisten Fabrikinhaber es bereits so halten. Sodann wollte man vermeiden, dass der Arbeiter auf den Zahltag hin vom Arbeitgeber Furnituren beziehe, um sich dann eine ebenso unangenehme als unerwartete Kürzung des Lohnbetrages gefallen lassen zu müssen. Deshalb wurde bestimmt, dass, wie Forderungen für Waren, auch solche für Furnituren nicht mit dem Lohne verrechnet werden können.

Wiederum zur Klarstellung scheint es uns angemessen und wünschenswert, als Absatz 3 dem Art. 21 eine Bestimmung beizufügen, dass Lohnabzüge für mangelhafte Arbeit oder verdorbenes Material zulässig seien. Dies ist nach Massgabe der obligationenrechtlichen Bestimmungen eigentlich selbstverständlich, aber zur Zerstreuung gewisser Befürchtungen mag es noch besonders erwähnt werden. Gleichzeitig soll aber auch hier bestimmt werden, dass der Fabrikinhaber für beschädigtes Material nie mehr als die Selbstkosten berechnen darf.

Zufolge der Aufnahme
dieser Vorschrift, die in Art. 21 am richtigen Orte ist, fällt der letzte Absatz von Art. 10tor weg, der sachlich dasselbe bestimmt, aber offenbar nicht in den Bussen-

626 artikel gehört. Dass Lohnabzüge wegen mangelhafter Vertragserfüllung nicht Fabrikbussen sind, braucht nicht noch besonders erwähnt zu werden, wie dies bis jetzt vorgesehen war. Es ist dies nunmehr vollends überflüssig, da, nach der proponierten Fassung, Bussen nur noch zur Aufrechterhaltung der Ordnung ausgesprochen werden können. Wir beantragen also, Art. 21 in Absatz l nach dem Kommissionsantrag zu fassen, aber unter Streichung des Wortes ,,Arbeitsmaterial" und im weitern die besprochenen Zusätze zu machen.

Der ganze Artikel würde lauten : Art. 21. Dem F a b r i k i n h a b e r erwachsen keinerlei Ansprüche gegenüber dem Arbeiter aus der Überlassung des Arbeitsplatzes, für Beleuchtung, Heizung und Reinigung, für Benutzung von Werkzeug und für Lieferung von B e t r i e b s k r a f t .

F ü r L i e f e r u n g v o n W a r e n u n d F o u r n i t u r e n darf der Fabrikinhaber vom Arbeiter nicht mehr als den B e t r a g der S e l b s t k o s t e n f o r d e r n . Die Verrechn u n g darf n i c h t auf dem Wege des L o h n a b z u g e s s t a t t f i n d en.

Lohnabzüge für mangelhafte Arbeit oder verdorbenes Material sind zulässig; indessen darf für letzteres nur der E r s a t z der S e l b s t k o s t e n gefordert werden.

A b z ü g e zu V e r s i c h e r u n g s z w e c k e n richten sich nach den V o r s c h r i f t e n der e i d g e n ö s s i s c h e n oder .kantonalen Gesetzgebung.

6. Art. 22 fällt weg, er ist durch die neue Fassung von Art. 17 erledigt.

IV. Einigungsstellen für öffentliche Betriebe.

In Art. 27, Absatz 2, schlug der Bundesrat folgende Bestimmung vor: ,,Die Vorschriften über Errichtung von Einigungsstellen gelten ,,nicht für die Fabriken des Bundes.a Die Kommission hat diese Bestimmung gestrichen.

Herr Nationalrat Sulzer sei. stellte folgenden Minderheitsantrag : ,,Die Vorschriften über Errichtung von Einigungsstellen gelten ,,nicht für die Fabriken des Bundes, der Kantone und der Ge,.meinden.a

627 Was zunächst die dem Fabrikgesetz unterstehenden Betriebe der Kantone und Gemeinden anbetrifft, so scheint uns, auf diese könne das Verfahren vor den kantonalen Einigungsstellen Anwendung finden, da verbindliche Schiedssprüche nur dann gefällt werden, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Kantone und Städte können es also halten, wie sie wollen. Schwieriger wäre die Anwendung auf die Betriebe des Bundes, die dem Fabrikgesetze unterstehen. Der Umstand, dass diese in verschiedenen Kantonen liegen und dass somit bei gleichartigen aber auf verschiedene Kantonsgebiete entfallenden Fabriken verschiedene kantonale Einigungsstellen in Funktion treten müssten, schliesst praktisch eine Anwendung der in Art. 24 u. ff. aufgestellten Einigungsstellen für sie aus.

Wir möchten daher für die Bundesbetriebe eine andere Lösung vorschlagen.

Danach würde der Bundesrat für die eidgenössischen Fabrikbetriebe eine ,,eidgenössische Werkstättenkommission" bestellen, die aus drei ständigen und vier im einzelnen Falle zugezogenen Mitgliedern zusammengesetzt wäre. Die Bestellung der Kommission ist Sache des Bundesrates. Er hat einen Präsidenten, ferner zwei Mitglieder, von denen das eine vielleicht der Industrie, das andere den Vertrauensmännern der Arbeiterschaft entnommen würde, auf eine Amtsdauer von drei Jahren fest zu wählen. Tritt nun in einer oder mehreren Werkstätten eine Differenz zwischen der Fabrikleitung und den Arbeitern auf, die nicht direkt erledigt werden kann, so hat die Werkstättenkommission auf Wunsch der einen oder ändern Partei in Funktion zu treten. Die drei oben genannten ständigen Mitglieder werden dann durch vier weitere Mitglieder verstärkt, von denen zwei der Arbeiterschaft der beteiligten Fabriken und eines mindestens der Verwaltung zu entnehmen wären. Das vierte Mitglied würde vom Bundesrate frei gewählt ; dabei müsste offenbar auf Kenntnis von Fabrikbetrieben und so viel wie möglich auch der lokalen Verhältnisse Rücksicht genommen werden. Der Arbeiterschaft sollte ein Vorschlagsrecht für die ihr entnommenen Mitglieder eingeräumt werden.

Die so vervollständigte Kommission hätte die streitigen Verhältnisse zu untersuchen und dem Bundesrate über ihre Erledigung ein Gutachten zu erstatten. Über die vom Bunde als Inhaber der Betriebe zu treffenden Massregeln hat jedoch der Bundesrat endgültig zu entscheiden.

Was die Werkstätten der schweizerischen Bundesbahnen betrifft, so würden wir vorschlagen, dass für sie die gleiche

628

Kommission, unter Beobachtung des gleichen Verfahrens, in Funktion zu treten habe mit der einzigen Modifikation, dass über die zu treffenden Massregeln nicht der Bundesrat, sondern die Generaldirektion der Bundesbahnen zu entscheiden hätte. Dabei bleibt vorbehalten, ob und inwieweit nach Massgabe der bestehenden Vorschriften der Entscheid der Generaldirektion im einzelnen Falle noch vor andere Behörden (Verwaltungsrat, Bundesrat) gezogen werden kann.

Diese Regelung garantiert der Arbeiterschaft der eidgenössischen Werkstätten eine eingehende und gewissenhafte Prüfung ihrer Beschwerden, und hat zur Folge, dass der Bundesrat und die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen nicht nur einseitig von den Leitungen der Werkstätten aus über Wünsche und Klagen der Arbeiter orientiert werden. Gleichzeitig hätte aber das geschilderte Vorgehen den Vorteil, dass das Verhalten der Werkstättenleitung unparteiisch nachgeprüft, und diese, wo sie im Rechte ist, vor ungerechtfertigten Anschuldigungen wirksamer geschützt würde. Die Verfügung in der Sache muss in allen Fällen der höchsten Verwaltungsbehörde verbleiben. Damit wird auch vermieden, dass ein Entscheid der Werkstättenkommission in Konflikt mit Reglementen und Vorschriften kommen könnte, und es wird überdies der Grundsatz, dass in staatlichen Betrieben die verfassungsmässigen Behörden das letzte Wort zu sprechen haben, gewahrt.

Was die zu schaffenden gesetzlichen Bestimmungen betrifft, so ist daran zu erinnern, dass das betretene Gebiet ein neues, für staatliche Betriebe noch nicht erprobtes ist. Es müssen daher zunächst Erfahrungen gesammelt werden, wie die neue Institution sich an die Bedürfnisse des praktischen Lebens am besten anpassen kann.. Deshalb empfiehlt es sich, in das Gesetz keine Einzelvorschriften, sondern bloss generelle Bestimmungen aufzunehmen und das weitere der Ausführung des Gesetzes zu überlassen.

In dem Wortlaute des Art. 29bis sehen wir vor, dass die Werkstättenkommission die Beschwerden zu untersuchen und zu begutachten hat, die von einer Mehrheit von Arbeitern ausgehen und sich auf allgemeine Arbeitsverhältnisse beziehen. Damit soll zum Ausdrucke kommen, dass nicht die Reklamationen eines einzelnen Arbeiters und ebensowenig rechtliche Ansprüche einer einzelnen oder von einer Mehrheit von Arbeitern der Kommission unterbreitet werden können. Über Rechtsansprüche entscheidet der Richter. Gegenstand der Behandlung der Werkstättenkom-

629 mission dagegen können Wünsche oder Beschwerden der Arbeiter über die Bedingungen, unter denen sie arbeiten, über Werkstättenverhältnisse, vermeintliche Missstände usw. bilden. Aber auch solche "Wünsche der Arbeiter sind nicht ohne weiteres direkt an die Werkstättenkommission zu richten. Zuerst wird versucht werden, die Sache ohne ihre Intervention zu erledigen.

Sie hat erst in Funktion zu treten, wenn die Arbeiter und die Werkstättenleitung sich nicht einigen können, so dass eine eigentliche Differenz besteht und zwar, wie wir ausführten, eine solche, die alle oder doch eine erhebliche Zahl von Arbeitern, z. B... eine Kategorie solcher, betrifft.

Daneben soll es dem Bundesrate freistehen, die Werkstättenkommission von sich aus mit der Begutachtung der Verhältnisse in Werkstätten zu beauftragen.

Die Einfügung der Vorschriften vollzieht sich am besten nach denjenigen über die Einigungsstellen, als Art. 29bis und ff.

A r t . 29bis. D e r B u n d e s r a t b e s t e l l t e i n e e i d g e n ö s sische W e r k s t ä t t e n k o m m i s s i o n , welche Beschwerden zu u n t e r s u c h e n und zu b e g u t a c h t e n hat, die von einer Mehrheit von Arbeitern eidgenössischer W e r k s t ä t t e n a u s g e h ' e n u n d sich a u f a l l g e m e i n e A r b e i t s v e r h ä l t n i s s e b e z i e h e n. Die U n t e r s u c h u n g t r i t t ein, w e n n eine direkte Beilegung der Meinungsverschiedenheiten zwischen der V e r w a l t u n g und d e n A r b e i t e r n n i c h t m ö g l i c h ist.

DieBeschlussfassungüber die Beschwerden der Arbeiter steht dem Bundesrate zu, soweit es die Werkstätten der Bundesbahnen betrifft der Gen e r a l d i r e k t i o n . I m l e t z t e r n Falle b l e i b t d i e W e i t e r z i e h u n g des E n t s c h e i d e s an a n d e r e B e h ö r d e n (Verw a l t u n g s r a t , Bundesrat) nach Massgabe der bestehenden Vorschriften vorbehalten.

Der B u n d e s r a t kann die eidgenössische Werks t ä t t e n k o m m i s s i o n j e d e r z e i t u n d o h n e dass B e schwerden eingegangen wären, beauftragen, die Verhältnisse in Werkstätten zu untersuchen und darüber allgemein oder über b e s t i m m t e Fragen B e r i c h t z u e r s t a t t en .

Art. 29 ler . D i e e i d g e n ö s s i s c h e W e r k s t ä t t e n kommission besteht aus einem Präsidenten und zwei w e i t e r n s t ä n d i g e n , sowie vier im e i n z e l n e n

630

Falle z u g e z o g e n e n Mitgliedern. Bin ständiges Mitg l i e d s o l l V e r t r a u e n s m a n n d e r A r b e i t e r s c h a f t sein;, z w e i der im e i n z e l n e n Fai le z u g e z o g e n e n Mitglieder sind, nach Entgegennahme eines Vorschlages, der A r b e i t e r s c h a f t der Werkstätten zu e n t n e h m e n , auf w e l c h e s i c h d i e T ä t i g k e i t d e r K o m m i s s i o n beziehen wird.

A r t. 2 9«uater. Die w e i t e r n V o r s c h r i f t e n ü b e r die O r g a n i s a t i o n , s o w i e d i e B e f u g n i s s e u n d das V e r f a h r e n der e i d g e n ö s s i s c h e n Werkstättenkommission w e r d e n durch b u n d e s r ä t l i e h e V e r o r d n u n g auf gestellt.

Y. Arbeitszeit.

1. Der N o r m a l a r b e i t s t a g . Art. 30 des Entwurfes des Bundesrates und der Kommission beschränkt die Arbeitszeit auf 10 Stunden täglich und an den Tagen vor Sonntagen auf 9 Stunden.

Eine Kommissionsminderheit beantragt, die Arbeitszeit auf 59 Stunden pro Woche festzusetzen in dem Sinne, dass sie täglich nicht mehr als W1/z Stunden betragen und an Tagen vor Sonntagen 9 Stunden nicht übersteigen dürfe.

Wir können uns nicht dazu verstehen, den zehnstündigen Normalarbeitstag preiszugeben und der Normalarbeitswoche zuzustimmen. Wie wir schon in unserer Botschaft von 1910 ausführten, bringt die tägliche Verkürzung der maximalen Arbeitsdauer um eine Stunde der Gesundheit des Arbeiters wirksamem Nutzen, als die auf Kosten der übrigen Werktage erfolgende Entlastung am Samstage. Die Entwicklung drängt denn auch auf die Verkürzung des Normalarbeitstages hin, und der Gesetzgeber wird sie nicht aufhalten oder in eine andere Richtung bringen können. Über die tägliche Arbeitsdauer in den Fabriken unseres Landes machten wir in der erwähnten Botschaft Angaben, die sich auf eine Erhebung im Jahre 1909 stützten. Die schweizerische Fabrikstatistik -von 1911 weist eine weitere Verkürzung auf: es hatten eine tägliche Arbeitsdauer von 10 Stunden und weniger im Jahre 1909 63,4 % der Fabriken und 62,i % der Arbeiter, im Jahre 1911 69,2 % der Fabriken und 65 % der Arbeiter.

Dagegen scheint es uns angemessen zu sein, während einer Übergangszeit vom Inkrafttreten des Art. 30 an auf die besondern Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, die für diejenigen Fabriken bestehen, die bereits den Samstagnachmittag freigegeben

631

haben. Sie würden durch das neue Gesetz in ihrer Arbeitsdauer verkürzt; sie könnten nur noch 56 oder 57 Stunden arbeiten und würden eigentlich Schaden leiden, weil sie einen Fortschritt, den freien Samstagnachmittag, eingeführt haben.

Allein auch eine andere Erwägung führt zu demselben Resultate. Wenn man den Fabriken, die den Samstagnachmittag freigeben, gewisse Konzessionen macht, so wird dieser Fortschritt nicht in Stillstand geraten, sondern die Zahl der Fabriken mit freiem Samstagnachmittag sich stetig vermehren. Die Arbeiterschaft gelangt so nach und nach zum Maximalarbeitstag von 10 Stunden und zum freien Samstagnachmittag.

Die von uns angedeutete Konzession besteht darin, dass während 10 Jahren, vom Inkrafttreten des Art. 30 an, die Fabriken, die den freien Samstagnachmittag eingeführt haben oder einführen,- an den ändern Tagen lO1/^ Stunden im Maximum arbeiten dürfen.

a

Die Durchführung dieses Grundsatzes würde folgende Änderungen bedingen: Zunächst wäre ein neuer Artikel einzuschalten, da die Verbindung mit Art. 30 sich nicht empfiehlt: Art. 30bis. W e n n die A r b e i t an S a m s t a g e n r e g e l mässig Gestunden nicht ü b e r s t e i g t und spätestens um l Uhr a u f h ö r t , darf sie an den ü b r i g e n T a g e n lOya S t u n d e n d a u e r n .

Diese Bestimmung gilt für eine Frist von zehn J a h r e n , vom I n k r a f t t r e t e n des Art. 30 an gerechnet.

Zu diesem Antrage bemerken wir: Um auf die 59 Stunden wöchentlich zu kommen und um der halbstündigen Pause (Art. 30bis, nun Art. 30ler) Raum zu schaffen, kann der Schluss an den Tagen vor Sonntagen frühestens l Uhr stattfinden (6--l Uhr = 6'/a Arbeitsstunden + 1/n Stunde Pause).

Die Frist kann nicht vom Inkrafttreten des Gesetzes an gerechnet werden, weil es nicht für seinen ganzen Inhalt einheitlich erfolgt (Art. 80).

Art. 30bi8 wird Art. 30'6r.

In lit. a, die ebenfalls auf den freien Samstagnachmittag hingeht, muss der Arbeitsschluss um 2 Uhr beibehalten werden, im Hinblick auf die Fabriken, die den Zehnstundentag haben und dazu jenen Nachmittag freigeben. Diesen soll an den Tagen

632

vor Sonntagen die Arbeitsdauer von 7 Va Stunden gewährt werden (50 + 7»/z = 57Vz, statt 59).

Die Fassung von lit. a deckt auch den Fall von Art. 30bi8 (neu"), d. h. für diesen gilt die halbstündige Pause, die für eine Arbeitsdauer von 6 l /2 Stunden ebenfalls notwendig ist.

Die Einschiebung von Art. 30bis bedingt weiter folgende Änderungen : Art. 33. Es ist u n t e r s a g t , die V o r s c h r i f t A r t . 3 0 u n d 3O bis d a d u r c h z u u m g e h e n ,

von

Art. 34. G e f ä h r d e n g e m ä s s Art. 30 und 30bis z u l ä s s i g e n A r b e i t s d a u e r Art. 35. Als A u s n a h m e n von d e r in den Art. 30, 30terund 31, festgesetzten A n o r d n u n g Das hier vorgesehene System (lit. a und b, nicht aber lit. c, denn für c gilt ausschliesslich die achtstündige Arbeitsdauer) darf auch von den Fabriken mit freiem Samstagnachmittag und zehneinhalbstündiger Arbeitszeit in Anspruch genommen werden, z. B. die Verschiebung des Schlusses der Tagesarbeit von Konservenfabriken, die schichtweise Abhaltung der Pausen von Schlichtereien und Färbereien. Die Verquickung dieses Verhältnisses mit Art. 35, der auf dem kürzern Normalarbeitstag beruht, wird aber zu kompliziert. Es bleibt daher nichts anderes übrig, als einen besondern Artikel einzuschalten : Art.35bis. Als A u s n a h m e n von d er in Ar t. 30bi8 f e s t gesetzten Anordnung der A r b e i t kann der Bundesrat, bei n a c h g e w i e s e n e m B e d ü r f n i s , bewilligen: a. die V e r s c h i e b u n g v o n B e g i n n und Schi u ss der Tagesarbeit; b. d i e s c h i c h t w e i s e A b h a l t u n g d e r P a u s e n .

In d i e s e n F ä l l e n darf die A r b e i t s d a u e r des einz e l n e n A r b e i t e r s n i c h t m e h r als lO 1 ^ , a n d e n T a g e n v o r S o n n t a g e n n i c h t m e h r a l s 6 J /s S t u n d e n b e t r a g e n ; sie m u s s i n n e r t e i n e s Z e i t r a u m e s v o n ll 1 /^ a u f e i n a n d e r f o l g e n d e n Stunden liegen.

Der Bundesrat erlässt die zum Schutze der Arbeiter in diesen Ausnahmefällen nötigen Bestimmungen.

Art. 36. Die D a u e r der n o r m a l e n T a g e s a r b e i t (Art. 30 und 30 bis ) k a n n ,

633

Die Bestimmungen betreffend Überzeitarbeit bleiben unverändert für den Fall von Art. 30bi8. Vorbehalten bleibt Art. 38.

Art. 38. Die Überzeitarbeit an den Tagen vor Sonntagen ist im Grunde mit der in Art. 30bi8 (IC^/a Stunden und freier Samstagnachmittag) und in Art. 30ter (lit. a: 10 Stunden und freier Samstagnachmittag, lit. b : englische Arbeitszeit) vorgesehenen Arbeitsweise nicht vereinbar. Der Sinn des Entwurfes geht aber dahin, dass an den genannten Vorabenden die neunstündige Arbeitszeit durch Überzeit verlängert werden darf (wie nach dem Samstagsarbeitsgesetz), und zwar um die maximalen 2 Stunden (Botschaft S. 59 ; Art. 36, Absatz 2). Folgerichtig ist also der unter 9 Stunden verkürzte Samstag gleich zu behandeln, an den Art. 38 also kein Vorbehalt hinsichtlich der Art. 30bi" und 30ter zu knüpfen.

Art. 40. Der Antrag der Kommissionsminderheit zu Art. 30 und 35 berührt die 10 Stunden bei vorübergehendem Tagund Nachtbetrieb nicht. In den Fällen von Art. 30bi8 ist zu sagen, dass, wenn der normale Zehneinhalbstundenbetrieb vorübergehend durch Tag- und Nachtarbeit ersetzt wird, dann die Arbeitsdauer innert 24 Stunden nicht mehr als 10 Stunden betragen soll. Wegen Art. 35bu bedarf also Art. 40 keiner Ergänzung.

Zu beachten bleibt, dass für die vorübergehende Nachtarbeit die Beanspruchung der vollen 24 Stunden (in 2 Schichten) kein zwingendes Bedürfnis ist.

Art. 41. Bei dauernder Nachtarbeit ist aus hygienischen Gründen die zehneinhalbstündige Dauer zu verwerfen. Bei jedem Schichtensystem muss also die Dauer der Arbeit auf höchstens 10 Stunden beschränkt bleiben. Auch die Tagschicht soll nicht mit mehr als 10 Stunden Arbeit belastet werden. Die zwölfstündige Präsenzzeit ist an sich schon ungünstig genug, und der Tagarbeiter von heute ist Nachtarbeiter von morgen.

Verwickelter ist die Sachlage, wenn, zwar regelmässig, nur in bestimmten Nächten oder während gewissen Nachtstunden g'eärbeitet werden muss. Es wird solche Fabriken geben, die an den normalen Tagen lOVa Stunden arbeiten lassen. Wie ist es nun zu halten an den Tagen, denen Nachtarbeit folgt ? Grundsätzlich sollte auch hier für die Tag- und Nachtarbeit die je zehnstündige Dauer vorgeschrieben sein. Stellt man die übrigen Tage gleich, so ist die Anwendung von Art. 30bls unmöglich. Im ändern Falle ist die Dauer der Arbeit an den einzelnen Tagen der

631 Woche im gleichen Geschäft verschieden. Eine derartige Differenzierung ist aber mit einer wirksamen Kontrolle nicht mehr vereinbar und nicht einmal im Interesse eines geordneten Geschäftsganges. Es bleibt somit die erstgenannte Alternative.

Betriebe, denen Nachtarbeit bewilligt wird, geniessen damit schon eine Vergünstigung, namentlich wenn, wie es schon jetzt geschieht, nicht nur technische, sondern auch wirtschaftliche Gründe einen Einfluss ausüben. Sie sollen sich mit dem Zehnstundentag bescheiden, und manche werden trotzdem den Samstagnachmittag freigeben können. Übrigens trifft gerade in den Fällen von Art. 40 und 41 zu, dass die Verkürzung der täglichen Arbeitsdauer vom Standpunkt des Gesundheitsschutzes aus wichtiger ist, als der freie Nachmittag.

In Betracht zu ziehen ist noch das Verhältnis, wo sowohl bei der dauernden, als bei der regelmässig wiederkehrenden Nachtarbeit nur ein, manchmal sehr kleiner, Bruchteil der Arbeiter derselben Fabrik beteiligt ist. Hierzu ist zu bemerken, dass der Art. 41 in seiner bisherigen und in der neu vorgeschlagenen (siehe unten, Ziffer 3) Fassung von der Voraussetzung ausgeht, die Dauer der Schicht sei unabhängig von derjenigen der gewöhnlichen Tagesarbeit der übrigen in der Fabrik beschäftigten Personen. Die Möglichkeit der Unterscheidung ist also gegeben, jedenfalls nicht ausgeschlossen, und das weitere kann dem Gesetzesvollzug anheimgestellt werden.

Art. 53. Ist der B e g i n n o d e r d e r S c h l u s s der Tagesa r b e i t v e r s c h o b e n ( A r t . 35, lit. a, u n d 35bis, lit. à) o d e r d e r z w e i s c h i c h t i g e T â g e s b e t r i e b e i n g e f ü h r t (Art. 35, lit. c), so m u ss . . .

Art. 60. Ist der B e g i n n o d e r der S c h l u s s derTagesa r b e i t v e r s c h o b e n (A r t. 35, l i t . a, u n d 35bis, li t. a) o d e r der z w e i s c h i c h t i g e T a g e s b e t r i e b ei n g e f ü h r t (Art. 35?

l i t. c), so m u s s . . .

Weitere Artikel des Entwurfes kommen für den hier besprochenen Vorschlag nicht in Betracht.

Man kann sich noch fragen, ob er genügenden Schutz gegen Missbrauch des in Art. 30biB zugelassenen Systems bietet. Dass dieses, wo es eingeführt wird, eine ständige, nicht nach Belieben des Fabrikinhabers zu wechselnde Einrichtung sein muss, geht im allgemeinen aus der Einreihung von Art. 30bis neben Art. 30 und aus der in die Form einer Regel gebrachten Fassung von Art. 30bi8 hervor. Die Handhabe für die Kontrolle bietet Art. 32.

635 Die Festlegung in der Fabrikordnung muss auf Grund von Art. 10 geschehen, da die Regelung der Arbeitszeit zur ,,Arbeitsordnung" gehört. Auch nach dem jetzt geltenden Verfahren wird die tägliche Arbeitsdauer in den Fabrikordnungen festgesetzt.

Die bestehenden Verhältnisse betreffend den freien Samstagnachmittag sind aus der Fabrikstatistik von 1911 ersichtlich (siehe Text Seite XXVI--XXIX und die Tabellen); er ist noch wenig verbreitet.

2. A u s n a h m s w e i s e A n o r d n u n g der Tagesarbeit.

Art. 35. Der Antrag des Herrn Blumer zu Art. 35 will den zweischichtigen Tagesbetrieb ausschalten. Wir befürworten demgegenüber, die Vorlage der Kommission anzunehmen. Bei den immer gespanntem Verhältnissen des industriellen Wettbewerbs wird die genannte Betriebsweise, die eine Ausnützung der Anlage erlaubt, in vielen Fällen ein Bedürfnis sein. Sie schwächt die gern gerügte Starrheit des Normalarbeitstages wesentlich ab, und wir machen die Erfahrung, dass schon jetzt da und dort eine stärkere Ausnützung der Betriebsmittel aus gebieterischen wirtschaftlichen Gründen bewilligt werden muss, obschon das Gesetz von 1877 nur den einschichtigen Tagesbetrieb kennt.

3. D a u e r n d e Bewilligung von Nacht- und Sonnt a g s a r b e i t . Art. 41. Über die Voraussetzungen für dauernde Bewilligung von Nacht- und Sonntagsarbeit sind der Entwurf des Bundesrates von 1910. sowie Kommissionsmehrheit und Kommissionsminderheit einig. Nicht beanstandet ist auch, wie wir den Antrag der Minderheit verstehen, dass die Bewilligung nicht nur einzelnen Fabriken, sondern bestimmten Industrien als allgemein gültig erteilt werden kann.

Dagegen bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Bestimmungen, die von der Organisation der dauernden Arbeit handeln. Der bundesrätliche Entwurf von 1910 und mit ihm der Antrag einer Kommissionsminderheit wollen als Regel eine achtstündige Arbeitszeit eintreten lassen, yon welcher der Bundesrat indessen Ausnahmen bewilligen können soll. Der Vorschlag der Kommissionsmehrheit stellt au die Spitze seiner Vorschriften die Bestimmung, dass die Dauer der Schicht höchstens 12 Stunden betragen dürfe und dass in diese Zeit wenigstens 2 Stunden Pausen zu fallen haben. Weiter wird sodann bestimmt: der Bundesrat wird die Einteilung der Arbeitszeit in 3 Schichten anordnen, wonach der einzelne Arbeiter innert 24 Stunden nicht mehr als 8 Stunden beschäftigt werden darf, wenn es der Schutz von

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Gesundheit und Leben der Arbeiter erheischt. Herr Charbonnet beantragt, die Dauer der Tagschicht auf höchstens 12, die der Nachtschicht auf höchstens 10 Stunden festzusetzen.

Allen diesen Vorschlägen ist das eigen, dass der Bundesrat die Arbeitsordnung innert den Grenzen einer acht- und einer zwölfstündigen Schicht bestimmen können soll. Der Vorschlag des Bundesrates hat vielleicht den Mangel, dass er nur von Ausnahmen von der achtstündigen Arbeitszeit spricht, ohne für deren Bewilligung eine gewisse Wegleitung zu geben und deutlich zu sagen, wie weit gegangen werden darf und welche Erwägungen massgebend sind. Der Vorschlag der Kommission (Mehrheit) geht unseres Erachtens zu weit, wenn er in erster Linie von einer Schicht von 12 Stunden spricht. Damit wird der Eindruck er^ weckt, dass ohne weiteres mit der Bewilligung der dauernden Nacht- und Sonntagsarbeit das Recht auf Einführung der zwölfstündigen Schicht verbunden sei. Das ist indessen offenbar von der Kommission nicht beabsichtigt und, wie wir uns in Konferenzen überzeugen konnten, von Vertretern der beteiligten Industrien nicht einmal verlangt. Man ist vielmehr darüber einig, dass die Bedingungen, unter denen gearbeitet werden darf, jeweils vom Bundesrate für einzelne Fabriken oder für die betreffenden.

Industrien nach technischem und wirtschaftlichem Bedürfnisse geordnet werden sollen, immerhin selbstverständlich unter Rücksichtnahme auf den Schutz von Gesundheit und Leben der Arbeiter. Im einen Fall wird man die achtstündige Arbeitszeit anordnen, im ändern eine von Pausen unterbrochene Präsenzzeit von 10 Stunden gutheissen, weil z. B. bei gewissen Arbeiten regelmässig jetzt schon eine Hülfsschicht eingeschoben wird und ohne Inkonvenienz für den Fabrikbesitzer eingeschoben werdenkann ; dies trifft z. B. zu, wenn während einiger Stunden bloss Hülfsarbeiter erforderlich sind. In einer dritten, allerdings ziemlich wichtigen Gruppe von Fällen wird der Bundesrat zur Schicht von 12 Stunden kommen, während welcher aber, wie aus Absatz 3 des Vorschlages der Kommission hervorgeht, mit Rücksicht auf die Pausen von einer Gesamtdauer von mindestens2 Stunden die effektive Arbeitsdauer den zehnstündigen Normalarbeitstag nicht übersteigt.

Wir finden nun, man solle in der Redaktion des Artikels den wirklichen Verhältnissen Rechnung tragen. Geschieht dies,,
so ergibt sich eine Lösung, mit der sich Industrie und Arbeiterschaft einverstanden erklären können, und die unseres Erachtens' auch die eigentlichen Absichten der Kommission in zutreffender Weise wiedergibt.

637 Vor allem aus ist, scheint uns, davon auszugehen, dass nach Analogie mit der unbestrittenen Bestimmung beim zweischichtigen Tagesbetrieb (Art. 35, lit. e) zunächst eine Arbeitsdauer von 8 Stunden für den einzelnen Arbeiter vorgesehen wird.

Weiter ist festzusetzen, dass der Bundesrat eine Arbeitsdauer von mehr als 8 bis auf höchstens 10 Stunden bewilligen wird, wenn dies in den wirtschaftlichen Betriebsbedingungen einer Fabrik oder einer Industrie begründet ist und soweit es der Schutz von Gesundheit und Leben der Arbeiter erlaubt. Wo diese Voraussetzungen nicht zutreffen, soll es unseres Erachtens mit Recht -- wir glauben, das sei auch die Ansicht der Kommission -- bei der achtstündigen Arbeitsdauer sein Bewenden haben. Wir machen den Interessen der Industrie die ausdrückliche Konzession, dass wirtschaftliche Gründe genügen und dass bei deren Vorhandensein der Bundesrat auf die zehnstündige Arbeitsdauer nicht nur gehen ,,kann", sondern gehen ,,wird"-. Daran knüpft sich bloss der bereits erwähnte, wohlbegründete Vorbehalt, der auch in den Anträgen der Kommission seinen Ausdruck gefunden hat, nämlich die Rücksicht auf Schutz von Gesundheit und Leben der Arbeiter. Mit diesem Vorbehalt haben sich Vertreter der Industrie durch Zustimmung zum Antrag der Kommission bereits einverstanden erklärt. Wir halten dafür, es sei richtiger, von der effektiven Arbeitsdauer zu sprechen, auf die es ja nach dem System des Gesetzes in erster Linie ankommt.

Daneben ist noch die Höchstdauer der Schicht, 12 Stunden, und das Mindestmass der Pausen festzusetzen, die sich nach der Schichtdauer abstufen.

Unsere Fassung berücksichtigt namentlich auch die Zwischenstadien zwischen einer acht- und einer zwölfstündigen Schicht.

Sie erlaubt somit, auch die Fälle, die der Antrag Charbonnet im Auge hatte, in befriedigender Weise zu regeln. Sie bietet überhaupt unseres Erachtens den Vorteil, dass der Bundesrat unter Berücksichtigung aller Verhältnisse in bezug auf Arbeitsund Schichtdauer, sowie die Pausen, eine Arbeitsordnung bewilligen kann, die den Interessen des Arbeiterschutzes und deiIndustrie möglichst gerecht wird.

Wir empfehlen, den Art. 41 folgendermassen zu fassen, wobei Absatz l und 2 dem Kommissionalantrag entsprechen : Fabrikinhabern, für deren Industrie Nachto d e r S o n n t a g s a r b e i t i n d a u e r n d
e r o d e r in r e g e l mässig w i e d e r k e h r e n d e r Weise u n e n t b e h r l i c h ist, k a n n d e r B u n d e s r a t d i e d a u e r n d e B e w i l l i g u n g dazu

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erteilen, wenn der Gesuchsteller die Unentbehrlichkeit für seinen Betrieb nachweist und einen Stunden- oder Schichtenplan einreicht, aus dem die Arbeitsdauer jedes einzelnen Arbeiters ers i c h t l i c h ist.

Der Bundesrat kann solche Bewilligungen f ü r die den betreffenden Industrien angehörenden Fabriken als allgemein gültig erklären.

Die Arbeitsdauer des einzelnen Arbeiters darf i n n e r t 24 S t u n d e n n i c h t m e h r als 8 S t u n d e n bet r a g e n . D e r B u n d e s r a t wird j e d o c h e i n e A r b e i t s d a u e r von m e h r als 8 bis h ö c h s t e n s 10 S t u n d e n bewilligen, w e n n dies in den w i r t s c h a f t l i c h e n Betriebsbedingungen e i n e r F a b r i k oder einerlndustrie b e g r ü n d e t ist und w e n n es der Schutz von Gesundheit und Leben der Arbeiter erlaubt. D i e S c h i c h t dauer darf u n t e r k e i n e n U m s t a n d e n über 12 Stunden hinausgehen.

Das Mindestmass der gesamten Pausen muss betragen: a. eine halbe Stunde bei einer Schichtdauer von 8 Stunden, b. l S t u n d e bei e i n e r S c h i c h t d a u e r von m e h r als 8 bis auf 10 S t u n d e n , c. 2 S t u n d e n bei e i n e r S c h i c h t d a u e r von m e h r als 10 bis auf 12 S t u n d e n .

4. Ruhetage bei N a c h t - und S o n n t a g s a r b e i t .

Art. 42. Für Fabriken, die nicht am Sonntag, aber in der Nacht vom Samstag auf den Sonntag arbeiten dürfen, ergibt sich nach dem Entwurf eine Unterbrechung des Betriebes während 24 Stunden von Sonntag morgens bis Montag morgens. In diesem Falle ist die von den Herren Blumer und Mitunterzeichnern beantragte Ruhezeit von 30 Stunden deshalb abzulehnen, weil entweder in der genannten Nacht der Betrieb um Mitternacht aufhören müsste -- was in manchen Fabriken (z. B. Seidenfärbereien, Kalksandsteinfabriken, Zeitungsdruckereien) nicht angeht -- oder die Arbeiter erst wieder am Montag mittags antreten könnten, was eine allzu grosse Störung im Betrieb verursacht.

Ebensowenig können wir befürworten, dass für Fabriken mit Sonntagsarbeit oder mit Nacht- und Sonntagsarbeit die vor-

639 gesehenen Buhetage eine Dauer von 30 statt von 24 Stunden haben sollen. Die Aufstellung der Stundenpläne ist wegen der Ruhetage und des Wechsels in der Tag- und Nachtarbeit sowieso eine äusserst schwierige Sache, die dreissigstiindigen Unterbrechungen lassen sich erst recht nicht einfügen, und das Einschieben von Zwischenschichten kann nicht in so weitgehendem Masse verlangt werden. Den Arbeitern bringt der Entwurf durch die Einführung des freien Werktages für jeden Arbeitssonntag einen nicht zu unterschätzenden Vorteil auch dann, wenn dio Ruhezeit über 24 Stunden nicht hinausgeht. Diese Begrenzung darf als eine angemessene angesehen werden.

5. A r b e i t e r i n n e n , die ein H a u s w e s e n besorgen.

Art. 54. Die Kommission hat zwei wichtige Bestimmungen unseres Entwurfes gestrichen, nämlich : das Verbot, Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu besorgen haben, zur Überzeitarbeit (Art. 36) zu verwenden; die Vorschrift, dass solchen Arbeiterinnen auf Wunsch zu gestatten sei, an den Tagen vor Sonntagen die Arbeit um Mittag zu beendigen.

Die Vorlage der Kommission würde also gegenüber dem jetzigen Zustande (Art. 12) in Sachen des Schutzes jener Personen keine Änderung bringen.

Nach der schweizerischen Fabrikstatistik von 1911 hatten zur Zeit der Erhebung 28,332 Arbeiterinnen, d. h. etwa */* aller ·oder nicht ganz 1/a aller über 18 Jahre alten, ein Hauswesen zu besorgen. Die Zahl ist recht bedeutend. Für die Beurteilung ihrer Tragweite betreffend das Fehlen dieser Arbeitskräfte in den oben genannten beiden Fällen kommt das Verhältnis zur Gesamtarbeiterschaft in Betracht. Die Zahl der Arbeiterinnen, die ein Hauswesen besorgen, beträgt von 100 Arbeitern überhaupt in der Baumwollindustrie 21,s ,, ,, Seidenindustrie 22,7 ,, ,, gesamten Textilindustrie 17,?

,, ,, Uhrenindustrie 7,2 ,, ,. Nahrungsmittelindustrie 14,s Konfektion 4,G fl ,, usw.

Wir erwähnten schon in der Botschaft, dass das Ausbleiben dieser Arbeiterinnen bei der Überzeitarbeit und am Samstagnachmittag den regel massigen Betrieb, besonders in der Textilindustrie, stören werde. Gleichzeitig führten wir aus, weshalb wir trotzdem Bundesblatt. 65. Jahrg. Bd. III.

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zu unserm Vorschlag gelangten. Um auch auf diesem Gebiete eine Verständigung zu versuchen, empfehlen wir, einen Mittelweg zwischen der Kommissionsvorlage und dem Antrage der Herren Blumer und Mitunterzeichner, die unsere Fassung wiederherstellen wollen, einzuschlagen. Wir würden auf den Ausschluss der genannten Arbeiterinnen von der Überzeitarbeit verzichten, weil sonst allerdings in zahlreichen Fällen, wo ihre Beschäftigung mit derjenigen anderer Personen Hand in Hand geht, die Überzeitbewilligung für die Fabrikinhaber nahezu oder ganz wertlos wird, und weil beim Zehnstundentag schon die elfte Stunde Üborzeitarbeit ist. Dagegen befürworten wir, den Fabrikinhaber zu verpflichten, den Arbeiterinnen, die ein Hauswesen besorgen, auf Wunsch den Samstagnachmittag freizugeben. Es würde damit diesen Arbeiterinnen und ihren Familien ein nicht zu unterschätzender Vorteil geboten und dem freien Samstagnachmittag überhaupt Vorschub geleistet. Der Fabrikbetrieb dürfte diese Einschränkung leichter ertragen, als diejenige der Überzeitarbeit.

Die Schwierigkeiten, die an und für sich bestehen, werden mit der fortschreitenden, auch durch Art. 30biB geförderten allgemeinen Betriebseinstellung um die Mittagszeit des Samstags allmälich verschwinden. Immerhin erheischen sie eine angemessene Übergangszeit, die wir mit fünf Jahren bemessen.

Im Hinblick auf den nicht überall gleichzeitig stattfindenden Schluss der Vormittagsarbeit sprechen wir nicht mehr von der Beendigung der Arbeit ,,um Mittag", sondern von der Freigabe des Samstagnachmittags. Hierunter sind, wie in Art. 30biä, die Nachmittage vor den acht kantonalen Feiertagen (Art. 45) nicht verstanden.

Unser Antrag lautet wie folgt : Art. 54, Absatz l und 2, gemäss Kommissionsvorlage.

Absatz 3 . N a c h A b l a u f v o n f ü n f J a h r e n , v o m I n k r a f t t r e t e n dieses A r t i k e l s an g e r e c h n e t , soll diesen A r b e i t e r i n n e n auf ihren Wunsch der Samst a g n a c h m i t t a g freigegeben werden.

6. B e s c h r ä n k u n g der V e r w e n d u n g j u g e n d l i c h e r P e r s o n e n . Art. 58. Der Antrag der Herren Charbonnet und Mitunterzeichner bezweckt in seinem ersten Teil den Ausschluss solcher jugendlicher Personen von der Fabrikarbeit, die für sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes sich nicht eignen. Wir haben uns über Massnahmen solcher Art schon in unserer Botschaft von 1910 geäussert und sind auch heute noch

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überzeugt, dass sie nicht durchführbar sind. Der Beweis der körperlichen oder geistigen Untauglichkeit müsste offenbar in der Regel durch Arztzeugnisse geleistet werden, über deren ungleichen Wert nicht weiter zu reden ist. Wer hat überhaupt ein Interesse an der Entfernung solcher Personen aus der Fabrik?

meist keiner der vertragschliessenden Teile, sonst wäre der Dienstvertrag nicht zustande gekommen oder wieder aufgehoben worden.

Diejenigen, die für körperlich und geistig zurückgebliebene junge Angehörige sorgen müssen, würden durch den Entzug des Verdienstes eine unerwünschte Beeinträchtigung erleiden. Für viele dieser Leute ist die Arbeit in der Fabrik erträglicher, als ein anderes Los. Manche Fabrikinhaber nehmen sie aus Mitleid auf.

Es müsste also eine Behörde von Amtes wegen einschreiten; solche Einmischung in persönliche Verhältnisse ist jedoch nicht dazu angetan, das Ansehen des Gesetzes und der vollziehenden Behörde zu fördern. Infolgedessen wird sie gewöhnlich unterbleiben ; verlangen Drittpersonen die Anwendung der vorgeschlagenen Zusatzbestimmung, so wird es nicht selten geschehen, um dem Fabrikinhaber Unannehmlichkeiten zu bereiten.

Was den zweiten Teil des Antrages, das Verbot schädlicher oder gefährlicher Fabrikarbeit für Personen unter 18 Jahren, betrifft, so dürfte sein Zweck in der Hauptsache durch die Bestimmungen von Art. 52, Absatz 2, und Art. 58, Absatz 2, erfüllt sein.

Wir beantragen somit, den Antrag in seiner Gesamtheit abzulehnen, so wohlgemeint der Gedanke ist, von dem er ausgeht.

VI. Yerhältnis zum Unterricht und Lehrlingswesen.

1. V e r h ä l t n i s zum U n t e r r i c h t . Der Entwurf der Kommission sieht wie derjenige des Bundesrates vor, dass für Personen unter 18 Jahren der allgemeine Schul- und der Religionsunterricht und die Arbeit in der Fabrik die Dauer der normalen Tagesarbeit nicht übersteigen dürfe. Der Unterricht soll durch die Fabrikarbeit nicht beeinträchtigt werden. Weiter wird bestimmt, wo beruflicher Unterricht erteilt werde, sei den Lehrlingen dessen Besuch zu ermöglichen und ihnen zum Besuch des Unterrichts, der in die Fabrikzeit fällt, wöchentlich bis auf fünf Stunden freizugeben.

Eine Minderheit der Kommission beantragt: Zu Art. 62. ,,Für Personen unter 18 Jahren dürfen der allgemeine Schulunterricht und der Religionsunterricht durch die Fabrikarbeit nicht beeinträchtigt werden."

642 Zu Art. 63. ,,Dem Lehrling ist der Besuch beruflichen Unterrichts zu ermöglichen. Zum Besuch dieses, sowie des in Art. 62 genannten Unterrichts, insofern er in die Zeit der Fabrikarheit fällt, sind dem Lehrling wöchentlich freizugeben ein halber Tag, wenn der Unterricht zusammenhängend, bis auf 5 Stunden, wenn er in mehreren Malen erteilt wird."

Eine andere Minderheit der Kommission will in Art. 62 die Bestimmung aufnehmen: ,,Absatz l : Für Personen unter 18 Jahren sollen der allgemeine Schul- und Religionsunterricht und die Arbeit in der Fabrik zusammen nicht mehr als 9 Stunden betragen."

Es mag noch daran erinnert sein, dass das alte Gesetz in Art. 16, Absatz 2, folgendes bestimmt: ,,Für Kinder zwischen dem angetretenen fünfzehnten bis und mit dem vollendeten sechzehnten Jahre sollen der Schul- und Religionsunterricht und die Arbeit in der Fabrik zusammen elf Stunden per Tag nicht übersteigen. Der Schul- und Religionsunterricht darf durch die Fabrikarbeit nicht beeinträchtigt werden.* Die durch den Text des Kommissionalentwurfes und die Minderheitsanträge aufgerollten Fragen sind von uns nochmals eingehend geprüft worden, und ebenso bildeten sie den Gegenstand einlässlicher Diskussion in der Verständigungskonferenz.

Bei Prüfung der einschlägigen Fragen muss man sich vor allem aus Rechenschaft darüber geben, dass die Gesetzgebung über das Schulwesen (Primär-, Fortbildungs-, Bürger- und Repetierschulen) ausschliesslich den Kantonen zusteht. Der Bund ist verfassungsmässig nicht kompetent, darüber gesetzliche Bestimmungen aufzustellen. Der Kanton bestimmt, wie lange und wie oft die jungen Leute zur Schule zu gehen haben, und diese haben der Gesetzgebung des Kantons Folge zu leisten. Wenn somit Unterricht in die Fabrikzeit fällt, so müssen die jugendlichen Arbeiter diesen besuchen und der Fabrikinhaber hat sie natürlich gehen zu lassen. Darüber braucht es keine gesetzliche Bestimmung von Bundes wegen.

Der berufliche Unterricht ist einstweilen auch noch kantonal geordnet, und wird vom Bunde bloss unterstützt. Verfassungsrechtlich ist jedoch der Bund befugt, in Ausführung des GewerbeArtikels und des Art. 34 der Bundesverfassung Vorschriften darüber .aufzustellen. Er kann also insbesondere z. B. bestimmen, dass der Fabrikinhaber bloss eine beschränkte Anzahl Stunden in der Woche für den Besuch des beruflichen Unterrichtes freizugeben

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habe. Das Fabrikgesetz von 1877, welches die Arbeiten in den Fabriken vom vollendeten 14. Altersjahre an gestattet, hat jedoch in Beziehung auf den Schul- und Religionsunterricht eine weitere Bestimmung getroffen, indem es verordnete, dass Unterricht und Fabrikarbeit zusammen 11 Stunden im Tag nicht übersteigen dürfen. Zum Brlass dieser Bestimmung war der Bund ebenfalls kompetent. In Betracht fiel bei Erlass des Gesetzes bloss der allgemeine (nicht der berufliche") Unterricht. Die Folge war, dass der Fabrikant nicht nur für den in die Fabrikzeit fallenden Unterricht dem jugendlichen Arbeiter freigeben, sondern auch die Arbeit in der Fabrik entsprechend kürzen musste, wenn der junge Arbeiter beispielsweise am Abend noch Unterricht erhielt, der die Summe der Fabrik- und der Unterrichtsstunden auf über 11 ansteigen liess. Vielfach wird zwar behauptet, dass diese letztere Pflicht nicht immer beobachtet worden sei. Dies klingt glaubhaft, da die Kontrolle namentlich für Fabriken, in denen Angehörige einer Mehrheit von Gemeinden tätig sind, schwierig ist und da offenbar häufig auch die Eltern eher bestrebt waren, die Reduktion der Arbeitszeit und damit des Verdienstes zu vermeiden.

In Übereinstimmung mit den Ansichten, die in der Verständigungskonferenz geäussert worden sind, haben wir uns entschlossen, auf den ursprunglichen Vorschlägen des Bundesrates und der Kommission, wonach der Unterricht und die Fabrikarbeit zusammen den Normalarbeitstag für Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr nicht übersteigen sollten, nicht zu beharren, sondern zu unterscheiden zwischen Personen bis zum vollendeten 16. Altersjahr, und solchen, die im 17. und 18. Altersjahre stehen.

Den intensivem Schutz ihrer Gesundheit bedürfen die jungen Leute, die das 16. Altersjahr nicht vollendet haben; bei ihnen treffen der allgemeine Schulunterricht und oft der berufliche Unterricht neben der Fabrikarbeit zusammen. Sie sollen nach den Grundsätzen des Gesetzes von 1877 wieder in der Weise geschützt werden, dass ihre Gesamtinanspruchnahme für Schule und Arbeit die Stundenzahl des Normalarbeitstages nicht übersteigt. Wir sprechen in der neuen Bestimmung nicht von ,,allgemeinem Schul- und Religionsunterricht", sondern vom Schulund Religionsunterricht schlechthin, in der Meinung, dass der berufliche Unterricht inbegriffen wäre. Fällt solcher Unterricht in die Fabrikzeit, so ist auf alle Fälle dem jugendlichen Arbeiter freizugeben. Für Unterrichtsstunden ausserhalb der Fabrikzeit

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hätte der Fabrikinhaber tagsüber entsprechende Freizeit zu gewähren. Wenn also z. B. ein ISjähriger Jüngling abends von 8--10 Öhr Unterricht geniesst, so wäre er schon um 4 Uhr statt um 6 Uhr aus der Fabrik zu entlassen.

Wir verhehlen uns nicht, dass diese Bestimmung nicht leicht durchführbar ist und dass dort, wo allgemeiner Schulunterricht mit dem beruflichen zusammentrifft, der Fabrikinhaber unter Umständen eine nicht unbedeutende Einbusse an Zeit erleidet.

Auch auf den jugendlichen Arbeiter, der Stundenlohn bezieht, trifft dies zu. Leider ist es sehr schwierig, sich über die praktische Tragweite des Vorschlages ein zuverlässiges Bild zu machen, da die Bestimmungen über den Unterricht von Kanton zu Kanton, ja sogar von Ort zu Ort variieren. Wir haben nun an die Erziehungsdirektionen noch ein Kreisschreiben gerichtet, um uns über den Umfang des obligatorischen Unterrichtes zu orientieren.

Wir konnten uns aber nicht entschliessen, von dem Grundsatze des alten Gesetzes abzugehen, da doch wohl die Fälle, in denen sich allgemeiner und beruflicher Unterricht in störender Weise kumulieren, ziemlich selten sind.

In Beziehung auf die jungen Leute, die im 17. und 18. Altersjahre stehen, gehen unsere Vorschläge weniger weit. Ihretwegen wird bloss bestimmt, der Fabrikinhaber solle ihnen für den Besuch beruflichen Unterrichtes, der in die Fabrikzeit fällt, wöchentlich bis auf fünf Stunden freigeben. Für Unterricht, der nicht in die Fabrikzeit fällt, ist eine Bestimmung nicht getroffen. Der Fabrikant hat also als Kompensation hierfür keine Freizeit zu gewähren.

In der Praxis scheinen die Bestimmungen, von denen wir hier sprechen, keine sehr grossen Schwierigkeiten geboten zu haben. Was speziell die Lehrlinge betrifft, so wird von den Fabrikinhabern der Besuch der Fortbildungs- und Fachschulen direkt gefordert und die hierfür nötige Zeit oft unbeschränkt freigegeben. Wir erwähnen beispielsweise, dass der Lehrvertrag des Vereins schweizerischer Maschinenindustrieller in § 6 folgende Bestimmung enthält : ,,Der Lehrling ist während der ganzen Lehrzeit zum fleissigen Besuche des Unterrichtes in der ihm zugänglichen und der Berufsbildung dienlichen Fortbildungs- oder Fachschule verpflichtet.

,,Der Lehrherr gewährt dem Lehrling die nötige Zeit zum Besuche dieses Unterrichtes.

,,Der Lehrling ist verpflichtet, bei Beginn jedes Kurses die von ihm zum Besuche der Schule benötigte Zeit aufzugebon.a

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Der Normalvertrag des Schweizerischen Gewerbevereins bestimmt in § 4 d : ,,Der Lehrmeister verpflichtet sich ,,d. den Lehrling zum Besuch des obligatorischen Unterrichts, sowie zur Teilnahme an der Lehrlingsprüfung anzuhalten und ihm die zum Besuche der beruflichen Fortbildungsschulen und Fachkurse, sowie zur Teilnahme an den Lehrlingsprüfungen erforderliche Zeit freizugeben (Art. 337 0. R.)- Zu diesem Zwecke werden dem Lehrling Tagesstunden per Woche freigegeben."'

Hier wird also die freizugebende Stundenzahl je nach Bedürfnis und Vereinbarung bestimmt.

Für die Formulierung im Gesetze jedoch bietet die Materie mit Rücksicht auf die Verschiedenheiten in den Kantonen und die mannigfachen Bedürfnisse grosse Schwierigkeiten, die die Verständigungskonferenz und uns viel mehr beschäftigt haben, als es abweichende Gesichtspunkte der Arbeitgeber und der Arbeiterschaft getan hätten.

Wir schlagen vor, die Art. 62 und 63 in folgender Weise zu fassen: Art. 6 2 . F ü r P e r s o n e n u n t e r d e m v o l l e n d e t e n 16. A l t e r s j a h r e s o l l e n d e r S c h u l - u n d R e l i g i o n s u n t'erricht u n d d i e A r b e i t i n d e r F a b r i k z u s a m m e n die Dauer der normalen Tagesarbeit nicht übersteigen.

Dieser U n t e r r i c h t darf durch die Fabrikarbeit nicht beeinträchtigt werden.

Art. 63. Der F a b r i k i n h a b e r s o l l den P e r s o n e n , die im 17. und 18. A l t e r sj ä h r e s t e h e n , für den Besuch b e r u f l i c h e n Unterrichts, der in die Zeit der F a b r i k a r b e i t f ä l l t , w ö c h e n t l i c h b i s a u f f ü n f Stunden freigeben.

2. Der L e h r v e r t r a g . Wir halten dafür, es sei notwendig, festzustellen, unter der Herrschaft welcher gesetzlichen Bestimmungen der Lehrvertrag steht. Vorschriften über ihn enthalten das schweizerische Obligationenrecht, die kantonalen Lehrlingsgesetze und das Fabrikgesetz. Welches ist das Verhältnis des eidgenössischen zum kantonalen Rechte, welches ferner das Verhältnis des Fabrikgesetzes zum Bundesgesetz über das Obligationenrecht ?

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Das neue schweizerische Obligationenrecht handelt unter dem Dienstvertrag auch ausdrücklich vom Lehrvertrag. Es sieht z. B. vor, dass der Bundesrat und die von den Kantonen bezeichneten Behörden über den Lehrvertrag einen Normalarbeitsvertrag aufstellen können, dessen Inhalt als Vertragswille angenommen wird, sobald keine Abweichungen schriftlich vereinbart werden. Das Gesetz handelt ferner speziell von den Lehrverträgen (Art. 325) und von der Ausbildung des Lehrlings (Art. 337).

Anderseits enthalten aber auch kantonale Lehrlingsgesetze zivilrechtliche Vorschriften. Nach» dem allgemein anerkannten Rechtssatze, dass kantonale Vorschriften in allen den Fällen aufhören Gültigkeit zu haben, wenn in dem betreffenden Rechtsgebiete die Eidgenossenschaft von ihrem Gesetzgebungsrechte Gebrauch gemacht hat, wird man sagen müssen, dass die kantonalen Lehrlingsgesetze nur soweit noch gelten, als sie öffentlich-rechtliche Bestimmungen aufstellen ; ihre zivilrechtlichen Vorschriften sind zufolge des Obligationenrechtes dahingefallen. Es darf wohl noch daran erinnert werden, dass eine andere Auslegung ganz undenkbar ist, weil es son'st nicht möglich wäre, dass der Bundesrat einen die Kantonsgrenzen nicht beachtenden Normalarbeitsvertrag über den Lehrvertrag aufstellen könnte. Zur Klarstellung des Verhältnisses verweisen wir auf eine Stelle aus dem Referate des Herrn Professor Huber über die Revision des Obligationenrechts (Sitzung vom 25. Oktober 1909, stenographisches Bulletin Nr. 26, Seite 596), wo ausgeführt wird : ,,Endlich habe ich mit Bezug auf den Begriff und die Entstehung noch anzumerken, dass in der Vorlage auch der Lehrvertrag erwähnt wird. Der Lehrvertrag ist zwar kein Dienstvertrag schlechtweg; sein Zweck ist ein anderer als derjenige des Dienstvertrages. Allein die Ausbildung des Lehrlings bedient sich des Dienstvertrages für ihre Zwecke, und so scheint es dann doch möglich, ja geboten, die Bestimmungen über den Dienstvertrag auf den Lehrvertrag anzuwenden. Darauf verweist Art. 1369, Ziffer 3, in der Redaktion, die wir in der Kommission etwas abgeändert haben. Man hat sich dabei gefragt, ob nicht den Kantonen bei der Ausgestaltung des Lehrvertrages noch eine besondere Kompetenz zugewiesen werden sollte. Dass die Kantone öffentlich-rechtliche Bestimmungen über den Lehrvertrag erlassen können, steht
ausser Zweifel. Fraglich wäre nur gewesen, ob nicht auch noch privatrechtliehe Bestimmungen über den Lehrvertrag durch die Kantone zur Ergänzung des Bundesrechtes sollten aufgestellt werden dürfen. Allein man hat ge-

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funden, dass für die Kantone kein Bedürfnis mehr besteht, solche privatrechtlichen, ergänzenden Bestimmungen über den Lehrvertrag zu erlassen, nachdem in bezug auf den Abschluss des Lehrvertrages im Bundesrecht, schon im Vormundschaftsrecht und dann in der Vorlage, das Nötige gesagt sei.

,,Sie finden die betreffenden Vorschriften über den Abschluss "des Lehr Vertrages in Art. 1372, und zwar in dem Sinne, dass der Lehrvertrag schriftlich abgefasst werden muss. Das war gerade der Punkt, wo die Kantone bis jetzt es immer und immer vermisst haben, dass nicht privatrechtlich eine bessere Ordnung, als sie mit der Formlosigkeit des Vertragsschlusses im Obligationenrecht gegeben war, sich aufgestellt fand, und wo sie immer das Bestreben zeigten, eine Ergänzung des Obligationenrechts von sich aus vorzunehmen. Das ist nun nicht mehr notwendig, da das Bundesrecht selbst bestimmen wird, dass der Lehrvertrag schriftlich abgeschlossen werden muss, und wo ein Bevormundeter in Frage kommt, überdies die Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde verlangt wird; vergleichen Sie im Zivilgesetzbuch Art. 421, Ziffer 12.

,,Ferner stellt dann Art. 1372 fest, auf welche Momente der Lehrvertrag sich erstrecken muss, was er enthalten muss in bezug auf die Ausbildung, die Art der Dienstleistung, die Dauer, die Arbeitszeit usw. Und endlich hat Ihre Kommission im 3. Absatz von Art. 1372 noch eine Kontrollvorschrift angeführt, eine Aufsicht über den Abschluss von Lehrverträgen, die der zuständigen Behörde von den Kantonen zugewiesen werden soll.a Die zweite Frage ist, ob für das Verhältnis des Fabriklehrlings zum Fabrikinhaber die zivilrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts oder die des Fabrikgesetzes zur Anwendung kommen. Der Lehrvertrag ist ein langfristiger Vertrag. Die Vorschriften des Fabrikgesetzes über den Dienstvertrag, wie sie in Art. 14 ff. vorgesehen sind, sind bestimmt, das Verhältnis des Fabrikinhabers zu dem auf kurze Kündigungsfrist angestellten Arbeiter zu ordnen. Sie eignen sich daher nicht für das Rechtsverhältnis zwischen Fabrikinhaber und Lehrling, während umgekehrt das Obligationenrecht, wie oben gezeigt ist, dieses Verhältnis speziell regelt. Daraus ergibt sich, dass für das zivilrechtliche Verhältnis der Lehrvertrag unter der Herrschaft des schweizerischen Obligationenrechts stehen muss. Vom Fabrikgesetz
sollen auf den Lehrling Anwendung finden die Vorschriften über den Arbeiterschutz, namentlich die über die Beschäftigung jugendlicher Personen, und natürlich die Vorschriften, die für

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den Fabriklehrling unter Berücksichtigung der besondern Verhältnisse noch besonders geschaffen worden sind.

Für die kantonalen Lehrlingsgesetze bleibt im wesentlichen das Gebiet der beruflichen Ausbildung, über welches der Bund bis zur Stunde Gesetze noch nicht erlassen hat, also die Vorschriften über den Besuch der Fortbildungsschulen und die Lehrlingsprüfung.

Da über diese Rechtsverhältnisse nicht überall vollständige Klarheit herrscht, dürfte es angemessen sein, solche durch eine gesetzliche Bestimmung zu schaffen. Dabei ist natürlich zu bemerken, dass das Fabrikgesetz nur für die Lehrlinge von Fabriken gilt. Für andere, z. B. gewerbliche Lehrlinge bleiben die kantonalrechtlichen Vorschriften auch in Beziehung auf den Arbeiterschutz vorbehalten.

Wir beantragen daher die Aufnahme folgender Bestimmung als Artikel 64 : Art. 64. Das L e h r v e r h ä l t n i s ist d u r c h s c h r i f t lichen V e r t r a g zu regeln. Es steht unter der Herrschaft des schweizerischen Obligationenrechtes.

Von dem gegenwärtigen Gesetze k o m m e n auf d e n L e h r l i n g , a u s s e r d e n B e s t i m m u n g e n , d i e speziell von ihm bandeln, zur A n w e n d u n g die Bestimmungen über den Arbeiterschutz.

Bis zum E r l a s s e i n e s B u n d e s g e s e t z e s ü b e r das Lehrlingswesen bleiben die kantonalen, öffentlichrechtlichen Vorschriften, besonders diejenigen über die Ausbildung, in Kraft, soweit sie den Vorschriften des schweizerischen Obligationenrechtes u n d , was den F a b r i k l e h r l i n g b e t r i f f t , auch denjenigen des gegenwärtigen Gesetzes nicht widersprechen.

VII. Mit Fabriken verbundene Anstalten.

Art. 65. Herr Blumer möchte die von der Kommission gestrichene Bestimmung wiederherstellen, wonach die für Annexanstalten von Fabriken aufgestellten Réglemente dem für Fabrikordnungen vorgesehenen Genehmigungsverfahren zu unterwerfen seien.

Nach abermaliger Prüfung dieses Punktes können wir uns dem Standpunkte der Kommissionsmehrheit anschliessen. ' Einmal

649 ist zu sagen, dass der Fabrikinhaber nicht verpflichtet ist und auf der Grundlage des Fabrikgesetzes nicht verpflichtet werden kann, für eine von ihm ausser der Fabrik unterhaltene Anstalt (z. B.

ein Arbeiterinnenheim, ein Arbeiterwohnhaus) ein Reglement aufzustellen. In diesem Falle wäre also die obengenannte Bestimmung überhaupt unwirksam. Wo aber Réglemente bestehen, müssten die Kantonsregierungen oft genug im Ungewissen sein, wie sie sich gegenüber zweifelhaften Punkten verhalten sollten, und eine einheitliche Praxis wäre bei der Verschiedenheit der herrschenden Anschauungen nicht zu erwarten. Es würde sich so ein unbefriedigender Zustand ergeben, dem die Anwendung des allgemeinen Rechtes vorzuziehen ist.

YIII. Verhältnis zur Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern.

In dieser Hinsicht fallen zurzeit folgende Punkte in Betracht: 1. Über die Unterstellung unter das Fabrikgesetz entscheidet der Bundesrat (Art. 2 F. Gr.). Der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt hat der Betriebsinhaber von der Eröffnung oder Einstellung eines Versicherungspflichtigen Betriebes Anzeige zu machen (Art. 63 V. Gr.). Die beidseitigen Verzeichnisse der Fabriken müssen sich decken (Art. 60, Ziffer 2, V. Gr.). Dies dürfte in der Weise herbeigeführt werden, dass der Bundesrat der Anstalt seine gemäss Art. 2 des Fabrikgesetzes gefassten Beschlüsse mitteilt, während ihm die Anstalt die gemäss Art. 63 des Versicherungsgesetzes erhaltenen Anzeigen, eventuell zum Entscheid gemäss Art. 60, Absatz 4, des Versicherungsgesetzes, meldet, wenn sie vom Bundesrat hinsichtlich des gleichen Betriebes nicht schon eine Verfügung empfangen hat. Der Geschäftsgang ist auf dem Wege des Vollzugs beider Gesetze zu ordnen ; eine Änderung des Fabrikgesetzes ist nicht erforderlich.

2. Die Anstalt hat ein bedeutendes Interesse daran, dass bei der Genehmigung der Fabrikanlage (Art. 4 F. G.) und bei der Bewilligung der Betriebseröffnung (Art. 5 F. G.) die Rücksichten auf die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten nach Möglichkeit gewahrt werden. Sie kann gemäss Art. 65.

Absatz 2, dahingehende Weisungen erlassen, während das Fabrikgesetz jene Beschlüsse der Kantonsregierung zuweist. Auf Grund beider Gesetze besteht das Recht des Weiterzuges an den Bundesrat, jedoch mit ungleicher Fristansetzung.

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Es muss nun verhütet werden, dass dem Fabrikinhaber in gleicher Sache von zwei verschiedenen Instanzen Verfügungen zugehen, insbesondere solche, die sich nicht decken. Man könnte daran denken, die Beschlüsse hinsichtlich der Fabrikbauten und deren innere Einrichtung der Unfallversicherungsanstalt allein zu übertragen und im Fabrikgesetz die Kantonsregierungen hierfür auszuschalten. Das geht aber nicht, da die Anstalt, um im Rahmen ihrer eigentlichen Tätigkeit zu bleiben, neben der Verhütung von Unfällen nur diejenige der Berufskrankheiten sich zur Aufgabe machen wird. Den Kantonsregierungen würde also dieFürsorge für die allgemeine Fabrikhygiene nicht abgenommen werden können ; ausserdem sind sie es, denen die Anwendung der kantonalen Vorschriften über die Baupolizei zusteht. Eine Trennung der Befugnisse, Kanton : allgemeine Fabrikhygiene, Anstalt: Verhütung der Unfälle und Berufskrankheiten, ist nicht zweckmässig, weil diese Gebiete ineinander übergreifen.

Ein Ausweg kann in der Weise gefunden werden, dass die Kantonsregierung zwar den einheitlichen Beschluss erlässt, in diesen aber die Weisungen aufnimmt, welche die Anstalt von ihrem Standpunkte aus erlassen und der Regierung mitgeteilt hat.

Bei Meinungsverschiedenheit zwischen kantonaler Behörde und Anstalt hätte zuvor der Bundesrat zu entscheiden.

Zur Wahrung dieser Rechte der Anstalt genügt es, wenn dem Fabrikgesetze ein entsprechender allgemeiner Vorbehalt beigefügt wird, in der Meinung, dass der Bundesrat, hernach das Verfahren auf dem Wege des Gesetzesvollzugs (Art. 131 V. G., Art. 68 F. G.)

festsetze. Dies gilt auch für die Fälle von Art. 5bi8 des Fabrikgesetzes.

In diesem Sinne schlagen wir vor, es sei dem Art. 69, der den Gesetzesvollzug den Kantonsregierungen überträgt, folgende Bestimmung anzugliedern : Art. 69, A b s a t z 3. Die der S c h w e i z e r i s c h e n U n f a l l v e r s i c h e r u n g s a n s t a l t in L u z e r n z u s t e h e n d e n Befugnisse b e t r e f f e n d die Verhütung von Krankheiten und Unfällen bleiben vorbehalten.

Ferner ist die obenerwähnte Ungleichheit der Rekursfristen zu beseitigen. Um die Übereinstimmung mit dem Versicherungsgesetz herbeizuführen, rnuss das Fabrikgesetz, statt 14, 20 Tage als Frist bezeichnen. Diese etwas verlängerte Frist soll auch für die übrigen Beschwerdefälle gelten, damit man nicht gezwungen ist, zweierlei Fristen aufzustellen.

651 Wir beantragen daher folgende Änderung: Art. 71, A b s a t z 3. In b e i d e n F ä l l e n b e t r ä g t die R e k u r s f r i s t zwanzig Tage, vom E m p f a n g ...

3'. Die in Art. 65 des Versicherungsgesetzes genannten Weisungen der Anstalt erstrecken sich nicht nur auf den Bau und die Betriebseröffnung von Fabriken, sondern auch auf die im Verlaufe des Betriebes zu treffenden Massnahmen, sowie auf die Aufstellung allgemeiner Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. Zu Verfügungen gegenüber dem einzelnen Betrieb, z. B. hinsichtlich der Verhütung gewöhnlicher Krankheiten, ist zudem die Kantonsregierung befugt, die sie gewöhnlich auf Antrag des eidgenössischen Fabrikinspektorates trifft. Auch in dieser Beziehung wird die Einheitlichkeit des Verfahrens auf administrativem Wege, durch den Bundesrat, gewahrt werden. Er ordnet gemäss Art. 65, Absatz 3, die Mitwirkung der Fabrikinspektoren und die Anwendung dieses Artikels auf Betriebe, die bezüglich der Unfallverhütung besondern bundesrechtlichen Bestimmungen unterstehen. Der Weg wird auch hier freigehalten durch den oben vorgeschlagenen Art. 69, Absatz 3.

Was die Vorschriften allgemeiner Natur betrifft (beispielsweise über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen), so wird sich über deren künftigen Erlass der Bundesrat mit der Anstalt verständigen.

4. Die Anstalt legt Wert darauf, dass sie in keinerlei Beziehung zur Aufstellung und Genehmigung der Fabrikordnung zu treten habe. Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sollten also in sie nicht aufgenommen werden, da dieses Gebiet in den Geschäftskreis der Anstalt gehört. Auf der ändern Seite besteht der Wunsch von Fabrikinhabern, die Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften seitens der Arbeiter durch Bussen zu unterdrücken ; die Bussen müssen aber laut Art. 10ler in der Fabrikordnung vorgesehen sein. Diese Möglichkeit kann in der Weise gewahrt werden, dass in die FabrikOrdnung eine allgemeine Bestimmung aufgenommen wird, wonach die Übertretung jener Vorschriften mit Busse bedroht wird. Die Vorschriften selbst sind von der Fabrikordnung getrennt aufzustellen.

5. Die Zusammenfassung von Arbeiterverzeichnis (Art. 9 F. G.)

und Lohnliste (Art. 64 V. G.) in ein Verzeichnis wird von der Unfallversicherungsanstalt nicht gewünscht. In unserm Schreiben vom 12. März 1912 an die Kommission des Nationalrates haben

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wir erwähnt, dass eine solche Vereinigung auch manchem Fabrik-inhaber unwillkommen wäre.

6. Art. 3. Die in Absatz l enthaltene Vorschrift findet sich, bloss in anderer Form, in Art. 65, Absatz l, des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung und richtet sich hier ebenfalls an die Fabrikinhaber. In Bestätigung unseres Schreibens vom 12. März 1912 an die Kommission des Nationalratcs müssen wir sagen, dass der allgemeine Grundsatz, der Fabrikinhaber müsse für Gesundheitsschutz und Unfallverhütung besorgt sein, in einem Fabrikgesetze nicht fehlen darf, und dass nicht jeder, der dieses liest, auch das Versicherungsgesetz kennt. Die beidseitigen Bestimmungen sollten sich aber decken, weshalb wir vorschlagen, das Fabrikgesetz durch folgenden Wortlaut dem Versicherungsgesetze anzupassen : Art. 3, A b s a t z 1. Der F a b r i k i n h a b e r hat zur V e r h ü t u n g von K r a n k h e i t e n und Unfällen alle Schutzmittel einzuführen, die nach der Erfahrung notwendig und nach dem Stande der Technik und d e n g e g e b e n e n V e r h ä l t n i s s e n a n w e n d b a r sind.

IX. Fabrikkommission.

Der Entwurf des Bundesrates von 1910 hatte eine Fabrikkommission nicht vorgesehen. Nachdem in der nationalrätlichen Kommission deren Einsetzung gewünscht worden ist, wollen wir dem Vorschlag zustimmen. Die neue Institution soll den Kontakt der vollziehenden Behörden mit den Kreisen der Industriellen und der Arbeiterschaft herstellen und den Vollzug des Gesetzes erleichtern.

X. Abwandlung von Untersuchungs- und Straffällen.

Das Fabrikgesetz von 1877 bestimmte in Art. 19, dass Zu^ Widerhandlungen durch die Gerichte zu bestrafen seien.

In manchen Kantonen besteht die Möglichkeit, leichtere Vergehensfälle durch Verfügungen oder Strafbefehle administrativer Stellen zu erledigen. Dieses einfache und praktische Verfahren sollte durch den nunmehrigen Wortlaut des Art. 76 auch für die Bussen aus Fabrikgesetz ermöglicht werden. Deshalb wurde bestimmt: ,,Die Untersuchung und Beurteilung der Zuwiderhand-

653 lungen ist Sache der kantonalen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden.a Gegen diese Fassung sind Bedenken laut geworden.

Man machte geltend, der erwähnte Wortlaut würde es ermöglichen, dass sogar Freiheitsstrafen durch kantonale Administrativbehörden ausgesprochen würden. Eine Kommissionsminderheit, beantragt daher folgende Bestimmung : ,,Die Untersuchung der Zuwiderhandlungen ist Sache der kantonalen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden.

,,Die Beurteilung der Zuwiderhandlungen steht in leichtern Fällen den Verwaltungsbehörden, in schwerern Fällen den Gerichtsbehörden zu.a Eigentlich steht die Regelung des Untersuchungs- und Prozessverfahrens den Kantonen zu. Das hat aber nicht gehindert, dass.

das Fabrikgesetz von 1877 die Ausfällung der Strafen den Gerichten zuwies und dass z. B. auch das Lebensmittelgesetz in Art. 53 folgendes bestimmte : ,,Wenn Übertretungen, welche unter Art. 37, 38 und 4l fallen, von geringerer Bedeutung sind, so wird der Fehlbare mit einer Busse von höchstens Fr. 50 bestraft.

,,Die Ahndung dieser Übertretung kann nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung durch eine kantonale Verwaltungsbehörde erfolgen. "· Es wäre zu bedauern, wenn Befürchtungen über administrative Erledigung von Straffällen dem Zustandekommen des Gesetzes schaden würden. Infolgedessen empfehlen wir ein ähnliches Vorgehen wie beim Lebensmittelgesetz. Wir würden die Ausfällung von Strafen den Gerichten delegieren, aber festsetzen, dass Bussen bis auf Fr. 50 nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung durch eine kantonale Verwaltungsbehörde ausgesprochen werden können.

Wir beantragen daher folgende Fassung: Art. 76. Die n a c h A r t. 73 au s zìi f ä l l end en S t r a f e n w e r d e n von den k a n t o n a l e n G e r i c h t e n ausgesprochen.

G e l d b u s s e n b i s a u f Fr. 5 0 k ö n n e n n a c h M a s s gabe des kantonalen Rechtes durch eine k a n t o n a l e Verwaltungsbehörde ausgesprochen werden.

Die Untersuchungen werden von der zuständigen kantonalen Behörde v o r g e n o m m e n .

65-1 Wir empfehlen Ihnen die vorstehenden Anträge zur Annahme.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 14. Juni 1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

# S T #

Schweizerische Bundesversammlung.

Die vereinigte Bundesversammlung wählte am 12. Juni 1913, an Stelle des verstorbenen Hrn. Bundesrat Louis Perrier, für den Rest der 22. Amtsdauer, also bis Ende 1914, zum Mitgliede des Bundesrates: Herrn Ständerat Dr. jur. Felix C a l o n d e r , von Trins, in Chur.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Anträge der nationalrätlichen Kommission für das Fabrikgesetz. (Vom 14. Juni 1913.)

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