133 Dem Kanton W a a d t wird an die zu 13,000 Fr. veranschlagten Kosten eines Waldweges Les Esserts, Gemeinde Fontanezier, ein Bundesbeitrag von 20 °/o zugesichert, höchstens 2600 Fr.

Wahlen.

(Vom 19. August 1913.)

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Kontrollgehülfe beim Hauptzollamt Basel BB.-Eilgut : Wüest, Hermann, von Oberhausen-Opfikon (Zürich), bisher Gehülfe I. Kl.

Post- und Eisenbahndepartement.

Telegraphenverwaltung.

Chef der Sektion für Linienbau und Kabelanlagen der Obertelegraphendirektion : Schneider, P., von Bern, Sekretär I. Klasse bei der Obertelegraphendirektion.

(Vom 22. August 1913).

.Militärdepartement.

Kanzlist II. Klasse der Pferderegieanstalt in Thun : Lieutenant Hans Fischer, zurzeit Geschäftsführer der Speditionsfirma H. Eichel in Metz.

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Bekanntmachungen von

Departementen il auto Verwaltungsstellen desBonite Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in

134 Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendungen Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche in B a h n f r a c h t an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfrei nach der Schweiz zurückkehren zu können, bei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipassabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muss der Sendung eine Zolldeklaration für die Freipassabfertigung (Formular 24) beigegeben und sowohl auf dieser wie auf dem Frachtbriefe das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nötigen Instruktionen vom Absender erteilt werden.

Der Freipassinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Ware innert der im Freipass anberaumten Frist zur Wiedereinfuhr gelangt und dass dieselbe unter gleichzeitiger Vorweisung des Freipasses behufs Löschung des letztern dem Eintrittszollamt angemeldet wird.

P o s t s e n d u n g e n , deren zollfreie Rückkehr der Versender erwirken will, müssen bei der Ausfuhr zur zollamtlichen Vormerknahme angemeldet werden und zu diesem Zwecke ebenfalls von einer Deklaration für die Freipassabfertigung begleitet sein. Auf dieser, sowie auf der Begleitadresse ist die deutliche Notiz anzubringen, dass zollamtlicher Vormerk verlangt werde (,,zum Zoll vormerk als Ausstellungsgut11). Der Sendung wird in diesem Falle vom Grenzzollamt ein zollamtlicher Notizzettel beigegeben, welcher die weiter nötige Anleitung für den Adressaten enthält.

Werden diese Vorschriften, welche die zollamtliche Kontrollierung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck haben, ausser acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

In analoger Weise ist für Gegenstände, welche für Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr die Freipassabfertigung, beziehungsweise zollamtlicher Vormerk bei Postsendungen, zu verlangen. Für die Wiederausfuhr muss die im Freipass, beziehungsweise im zollamtlichen Vormerkzettel anberaumte Frist ebenfalls eingehalten werden, Verlängerung vorbehalten, wenn das Gesuch hierfür vor Ablauf der Frist gestellt wird.

Hat infolge Ausserachtlassung vorerwähnter Vorschriften

135

die Einfuhrverzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen, resp. Zollrückvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 22. August 1913.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Konkurrenz- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Inserate.

Ausschreibung von Druckarbeiten.

Die Lieferung der Druckarbeit:

,,Die Ergebnisse der eidgenössischen Volkszählung vom 1. Dezember 1910" wird hiermit zur Konkurrenz ausgeschrieben.

Diese Veröffentlichung erscheint in deutscher und französischer Sprache getrennt und umfasst 3 Bände der deutschen und 3 Bände der französischen Ausgabe.

A u f l a g e : 1200 Exemplare in deutscher und 500 Exemplare in französischer Sprache.

F o r m a t : 4° mit etwa 20 Bogen (zu 8 Seiten) einleitendem Text und etwa 170 Bogen (zu 8 Seiten) Tabellensatz.

Der Tabellensatz der deutschen Ausgabe ist nach Änderung der Tabellenköpfe für die französische Ausgabe zu benutzen.

Der Satz und der Druck der drei Bände findet nicht miteinander statt, sondern erfolgt je nach der Reihenfolge der Bearbeitung Band für Band.

Die Erstellung der Druckarbeit hat in ähnlicher Weise wie die Publikation der Volkszählungsergebnisse von 1900 zu erfolgen.

Das Pflichtenheft mit den Übernahmsbedingungen ist beim eidg. statistischen Bureau in Bern zu erheben, welchem die Eingaben bis zum 20. September 1913 einzureichen sind.

B e r n , den 22. August 1913.

(2.).

Eidg. Departement des Innern.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1913

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

34

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.08.1913

Date Data Seite

133-135

Page Pagina Ref. No

10 025 102

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