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Dem Kanton Zug wird an die auf 1350 Fr. veranschlagte Entwässerung der Giselmatt, Gemeinde Oberägeri, ein Bundesbeitrag von 25 °/o, im Höchstbetrage von 340 Fr., zugesichert;

Wahlen.

(Vom 11. März 1913.)

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung-.

Kontrolleur beim Hauptzollamt Pruntrut: Ming, Walter, zurzeit Kontrollgehülfe in Pruntrut.

(Vom 14. März 1913.)

Militär département.

Kanzlist H. Klasse der Militärkanzlei : Giovanetti, Werner, von Bellinzona, Lieutenant der Infanterie.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen nt ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Drahtseilbahngesellschaft St. MoritzChantarella stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die 430 Meter lange Drahtseilbahn von St. Moritz nach Chantarella samt Zugehören und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des

645 Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im ersten Range zu verpfänden, zur Sicherstellung eines Anleihens von 200,000 Fr., das zum Bau und zur Ausrüstung der Bahn verwendet werden soll.

Die von der Gesellschaft erworbenen Grundstücke, mit einem Flächeninhalt von 4641 Quadratmetern, sowie die darauf errichteten Hochbauten (Stationsgebäude und Anhänge) werden mitverpfändet.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 3. April 1913 zu Ende gehenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 11. März 1913.

(2.).

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

Stenographische Bulletin der Bundesversammlung.

Auf das stenographische Bulletin der Verhandlungen der schweizerischen Bundesversammlung kann bei allen Postämtern abonniert werden. Jährlicher Abonnementspreis 2 Fr.

Dasselbe enthält die Verhandlungen des Nationalrates und des Ständerates über Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse, ferner die Verhandlungen über diejenigen Geschäfte, die vom einten oder ändern Rat hierfür besonders bezeichnet werden.

In der am 25. März 1913 beginnenden Session soll der Entwurf eines eidgenössischen Fabrikgesetzes behandelt werden.

Voraussichtlich werden auch die Verhandlungen über den Gotthardvertrag stenographiert.

B e r n , den 15. März 1913.

(2.).

Schweiz. Bundeskanzlei.

Zollfreie Einfuhr von Futtermehl.

Nachdem die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen die Vornahme der Denaturierung von Futtermehl mit Bundesblatt. 65. Jahrg. Bd. I.

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646 Rosanilin auch auf den Bahnstationen Bern, Zürich und St. Gallen gestattet hat, werden die auf diesen Plätzen bestehenden Hauptzollämter von Montag den 10. März 1913 an für die Einfuhr von Futtermehl geöffnet und ermächtigt, die Denaturierung von Mehlsendungen gegen die übliche Entschädigung von Fr. 2 per Bahnwagenladung zu überwachen.

Ausserdem kann die Einfuhr von Futtermehl, für welches Zollbefreiung beansprucht wird, noch über folgende Zollämter stattfinden : Pruntrut, Basel, Waldshut, Schaffhausen, Konstanz, Singen, Romanshorn, Rorschach, St. Margrethen, Buchs, Martinsbruck, Campocologno, Chiasso, Luino, Brig, Vallorbe, Verrières, Locle, Morges-Entrepôt und Genf.

B e r n , den 5. März 1913.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Sammlung der Tarifentscheide zum schweizerischen Gebrauchstarif.

Die neue Zusammenstellung der vom 31. Mai 1907 (Datum der letzten bereinigten Gebrauchstarifausgabe) bis 31. Dezember 1912 durch das Zolldepartement erlassenen Tarifentscheide ist im Druck erschienen und kann zum Preise von 20 Rappen per Exemplar bei den Zolldirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne, Genf, sowie bei den Hauptzollämtern in Bern, Luzern, St. Gallen und Zürich bezogen werden.

Bei diesem Anlass machen wir neuerdings auf das gegen Ende des Jahres 1910 erschienene ,,Warenverzeichnis zum schweizerischen Zolltarif" (957 Druckseiten) aufmerksam, das samt den seither herausgegebenen Nachträgen bei den nämlichen Stellen zum Preise von Fr. 2. 50 per Exemplar erhältlich ist.

B e r n , den 8. März 1913.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Verschollenheitsruf.

Im November 1885 begab sich Benjamin Röthlin, Sohn des Josef, Mühleklausen, und der Katharina Degelo, geboren den

647 20. Oktober 1867, heimatberechtigt in Kerns, als Viehwärter nach Deutschland, ohne dass seither Kunde über denselben hierher gelangt ist.

Interessenten haben nun das Begehren um Einleitung des Verschollenheitsverfahrens gestellt, und es ergeht zufolgedessen an jedermann, der über Leben oder Tod oder über das Vorhandensein allf'älliger Nachkommen des Verschollenen Angaben zu machen in der Lage ist, die Aufforderung, diese Nachrichten bis spätestens den 31. März 1914 der Obergerichtskanzlei in Samen zukommen zu lassen. Laufen während dieser Frist keine zuverlässigen Meldungen ein, so wird der unbekannt Abwesende nach Massgabe von Art. 38 des Zivilgesetzbuches für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass die vom Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre. Zumal wird der hier befindliche Nachlass im Betrage von Fr. 1400 den gesetzlichen Erben ausgehändigt.

S a m e n , den 1. März 1913.

(2..)

Namens der obergerichtlichen Justizkommission, Der Aktuar: Johann Wirz.

Verzeichnis der schweizerischen Eisenbahnen.

Das Verzeichnis der schweizerischen Eisenbahnen (Ausgabe vom 1. Februar 1913) ist erschienen und kann zum Preise von Fr. 1. 50 bezogen werden bei der (3..).

Kanzlei des eidg. Eisenbahndepartements in Bern.

Verschollenheitsruf.

Georg Elias Burkhard, geb. den 1. Januar 1844, Bürger von Hünenberg (Kt. Zug), Sohn des Alois und der Katharina geb. Degen, ist im Jahre 1871 zum zweiten Male nach Amerika und später von dort nach Afrika ausgewandert, und ist seit 1900 keine Nachricht mehr von demselben eingegangen.

Auf Verlangen seiner Schwester, Frau Katharina Heimgartner geb. Burkhard in Chicago, wird anmit der genannte Georg Elias Burkhard, sowie jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden

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geben kann, gerichtlich aufgefordert, bis und mit 31. Januar 1914 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich sich anzumelden. Sollte während dieser Frist keine Meldung eingehen, so wird Georg Elias Burkhard als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 Z. G. B.).

Z u g , den 20. November 1912.

(3.)..

Auftrags des Kantonsgerichtes, Die Gerichtskanzlei.

Oeffentlicher Erbenaufruf.

Am 4. November 1912 starb in Zug Witwer Bernhard Villiger, Privatier, geb. 1832, Sohn des Johann Villiger und deiBarbara geb. Enüsel, Bürger von Hünenberg (Kt. Zug).

Auf Verlangen der titl. Erbteilungskommission von Zug und des Willensvollstreckers des Erblassers, unter Hinweis auf Art. 555 des Zivilgesetzbuches und die bezüglichen Einführungsbestimmungen werden an mit alle diejenigen Drittpersonen, welche ausser den hierorts bekannten Erben, von welchen ein Verzeichnis auf der Gerichtskanzlei Zug aufliegt, auf die Erbschaft des obgenannten Bernhard Villiger Anspruch erheben wollen, gerichtlich aufgefordert, unter Beilegung eines zivilstandsamtlichen Erbenausweises bis und mit 1. Mai 1914 bei der Gerichtskanzlei Zug vermittelst schriftlicher und mit Stempel versehener Eingabe zum Erbgange sich anzumelden, und zwar unter Androhung, dass erst später gemachte Erbansprüche als verspätet zurückgewiesen und nicht mehr berücksichtigt würden.

Z u g , den 7. März 1913.

(3.)..

Auftrags des Kantonsgerichtes, Die Gerichtskanzlei.

Zollbezug auf Postsendungen.

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zoll-

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Verwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemässe Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

Unter Hinweis auf die Art. 11 und 12 des Zolltarifgesetzes von 1902, welche folgendermassen lauten : ,,Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

,,Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebuhren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte."1 machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, dass Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemässe Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichtlich abgewiesen werden müssen.

Wer daher Waren per Post aus dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, dass die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäss lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmässigsten den Absender über den genau an den Zolltarif angepassten Wortlaut der mitzugebenden Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.

B e r n , den 6. Oktober 1911.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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19.03.1913

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