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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn zur Verbindung des Marzili mit der Stadt Bern.

(Vom 12. September 1913.)

Tit.

Die A.-G. Drahtseilbahn Marzili-Stadt Bern wird in nächster s Zeit ihr Rollmaterial erneuern müssen. Es werden ihr darausAuslagen im Gesamtbetrage von annähernd Fr. 35,000 erwachsen.

Im Verhältnis zum Aktienkapital, das nur Fr. 60,000 beträgt, kann diese einmalige Auslage als ein bedeutendes Opfer bezeichnet werden, das die Gesellschaft zu bringen hat. Mit Zuschrift vom 21. Juli 1913 macht die Gesellschaft geltend, sie habe das Unternehmen nun 29 Jahre lang in uneigennütziger Weise betrieben.

Grosse Rücklagen habe sie keine machen können, obwohl sie ihren Aktionären durchschnittlich per Jahr kaum 3 °/o Dividende ausbezahlt habe. Bei den jetzigen Abonnementstaxen würde den Aktionären überhaupt keine Dividende mehr ausgerichtet werden können, denn die alten Wagen müssten ganz abgeschrieben werden, was das Konto der zu amortisierenden Verwendungen stark belasten werde. Die Gesellschaft stelle daher das Gesuch, es sei die in Art. 13, Absatz 2, ihrer Konzession vom 13. Dezember 1884 (B. A. S. VIII, 96) festgesetzte Taxe für eine Fahrt (Abonnementskarten zu mindestens 20 Fahrten) von 5 auf 6 Rappen zu erhöhen. Durch diese kleine Erhöhung des Preises der Abonnementskarten werde ihr ermöglicht, die in Aussicht stehenden Auslagen für das Rollmaterial zu verzinsen und zu amortisieren und eventuell ihren Aktionären noch eine bescheidene Dividende auszurichten.

Der Regierungsrat des Kantons Bern, zur Vernehmlassung eingeladen, erklärte unterm 12. August 1913, er habe gegen die angeregte Änderung der Konzession nichts einzuwenden.

185 Auch wir können einer kleinen Erhöhung der Abonnementstaxen zustimmen. Wir sind jedoch der Ansicht, dass die neueTaxe nicht wieder durch die Konzession festgesetzt werden sollte,.

da sonst bei einer allfälligen späteren Änderung des Abonnementstarifes unter Umständen wieder eine Konzessionsänderung vorgenommen werden müsste. Ferner sollte die Gelegenheit benutzt werden, um die Bestimmung über die taxfreie Beförderung von Kindern mit der für die neuern Konzessionen angenommenen.

Fassung in Einklang zu bringen. Wir beantragen daher, im Beschlussesentwurf vorzusehen, dass die bisherigen Absätze 2 und.

3 des Art. 13 der Konzession durch folgende Bestimmungen ersetzt werden: ,,Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit dem Bundesrate aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu ermässigter Taxe auszugeben.

Kinder unter vier Jahren sind ohne Fahrausweis frei zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beanspruchtwird."

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benutzen wir diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 12. September

1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,, Der Bundespräsident: Müller.

Der II. Vizekanzler : Bonzon.

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ßundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn zur Verbindung des Marzili mit der Stadt Bern.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Drahtseilbahn Marzili-Stadt Bern A.-G.

vom 21. Juli 1913; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 12. September 1913, beschliesst: 1. Die durch Bundesbeschluss vom 13. Dezember 1884 «erteilte Konzession einer Drahtseilbahn zur Verbindung des Marzili mit der Stadt Bern wird dahin abgeändert, dass der Art. 13 nunmehr folgendermassen beginnt: ,,Die Taxe beträgt für eine einfache Fahrt zehn Rappen.

,,Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, die im ^Einvernehmen mit dem Bundesrate aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu ermässigter Taxe auszugeben.

,,Kinder unter vier Jahren sind ohne Fahrausweis frei zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beansprucht -wird."

(Die beiden weitern Absätze von Art. 13 bleiben unverändert.)

2. Dieser Beschluss tritt am 1. November 1913 Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge beauftragt.

-~SS>-<-

in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn zur Verbindung des Marzili mit der Stadt Bern. (Vom 12.

September 1913.)

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453

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17.09.1913

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182-184

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