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# S T #

Bundesratsbeschluss betreffend

die Regelung der Nutzung der längs der Eisenbahn St. Moritz-Campocologno gelegenen Waldungen.

(Vom 14. Juni 1913.)

Der schweizerische Bundesrat, in der Absicht, den Betrieb der Eisenbahn St. Moritz-Campocologno gegen die durch die Waldnutzung längs dieser Linie drohenden Gefahren sicherzustellen ; nach Anhörung der Regierung von Graubünden, beschliesst: Für die Nutzung der Waldungen längs der Eisenbahn St, MoritzCampocologno, soweit sie in den angeschlossenen Verzeichnissen (I--V) näher bezeichnet sind, werden nachstehende Verfügungen getroffen : Art. 1. Für die im Verzeichnis I enthaltenen Waldungen besteht mit Bezug auf das Fällen von Bäumen die Pflicht der Anzeige an den nächsten Bahnwärter, d. h. das Fällen von Bäumen hat in Gegenwart des Bahnwärters oder eines von ihm bezeichneten Stellvertreters zu erfolgen, dessen Anordnungen dabei unbedingt Folge zu leisten ist.

Art. 2. Für die im Verzeichnis II aufgeführten Waldungen besteht die Pflicht der Anzeige nicht nur für das Fällen von Bäumen, sondern auch für das Aufrüsten des Holzes, das Verbringen desselben bis an die Bahn oder den Bahnübergang, sowie auch für die Beförderung des Holzes über die Bahn, sofern hierfür kein Bahnübergang benützt werden kann und die Berninabahn das Verbringen über die Bahnlinie nicht selbst besorgt.

682 Die vorgeschriebene Anzeige ist dem Vorstande der nächsten Station zuhanden des Bahnmeisters zu erstatten.

Alle Arbeiten, für welche diese Anzeigepflicht besteht, dürfen nur in Gegenwart des Bahnmeisters oder eines von ihm bezeichneten Stellvertreters ausgeführt werden, und es ist dabei den Anordnungen desselben unbedingt Folge zu leisten.

Art. 3. Für die im Verzeichnis III enthaltenen Waldungen sind folgende Vorschriften zu befolgen : l. Verfahren über Feststellung der Nutzung.

a. Diese Waldungen unterstehen den forstgesetzlichen Bestimmungen des Kantons Graubünden, insbesondere auch denjenigen über die Schutzwaldungen. Die Anweisung und Auszeichnung der Stämme und des Holzes, welches in diesen Waldungen zur Nutzung gelangen soll, erfolgt durch das zuständige Kreisforstamt, gemeinschaftlich mit dem Gemeindeforstamt und einer Vertretung des Waldeigentümers.

b. Durch das zuständige Kreisforstamt ist im Einverständnis mit dem Waldeigentümer dem betreffenden Bahningenieur über Standort und Menge der in Aussicht genommenen Nutzung Mitteilung zu machen. Mit den Arbeiten darf nicht früher als vier Wochen nach Abgang dieser Mitteilung begonnen werden.

c. Etwaige Einsprachen der Bahnverwaltung betreffend Nichtzulassung oder Einschränkung der vorgesehenen Holznutzung sind spätestens 14 Tage nach Eingang der kreisforstamtlichen Mitteilung über die erfolgte Holzzeichnung dem Forstdepartement des Kantons Graubünden zuhanden des eidgenössischen Eisenbahndepartementes einzureichen, unter Mitteilung an den Waldeigentümer.

Das Eisenbahndepartement wird nach Anhörung der Waldeigentümer die weiter nötigen Untersuchungen und Anordnungen veranlassen.

II. Verfahren ober den Vollzug der Nutzungen und besondere Vorschriften.

Bei Durchführung der Holzschläge und Nutzungen sind im besondern folgende Bestimmungen zu beobachtep, die für alle Bestandteile der Nutzung gelten, bis dieselben über die Bahn gebracht sind :

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a. Bei jeglicher Waldarbeit in den genannten Waldungen besteht für den Waldeigentümer die Pflicht der Anzeige an den Vorstand der nächsten Station zuhanden des Bahnmeisters über ·die Tage und die Tageszeit, an welchen gearbeitet wird, unter Angabe der Gattung der Arbeit (Fällen, Aufrüsten, Rücken des Holzes, Riesen, Stockrodung).

Diese Anzeige hat wenigstens 2 X 24 Stunden vor Beginn der Arbeit zu erfolgen. Dio Arbeiten sollen ohne Unterbrechung und in möglichst kurzer Zeit vor sich gehen.

b. Die Bahnverwaltung ist verpflichtet, zur Sicherheit der Bahn für die Dauer der Arbeit auf eigene Kosten eine Wache aufzustellen; diese Wache ist dem Bahnwärter unterstellt. Die mit den genannten Arbeiten beschäftigten Personen haben den Anordnungen des Bahnwärters oder der aufgestellten Wache unbedingt Folge zu leisten.

c. 15 Minuten vor Ankunft eines Bahnzuges sind die Waldarbeiten einzustellen ; der Zeitpunkt des Einsteilens der Arbeiten, sowie des Wiederbeginnes derselben wird den Arbeitern von der Wache durch Signal bekanntgegeben. Die Wache kann in besondern Fällen, wie z. B. bei starkem Wind und Sturm, wobei die gegenseitige Signalisierung nicht mehr möglich ist, die Arbeiten zeitweise einstellen.

d. Wenn Extrazüge signalisiert werden, deren Ankunftszeit vorher nicht genau angezeigt werden kann, soll die Waldarbeit «ingestellt werden, bis der Extrazug vorbeigefahren ist.

e. In den Holzriesen, sowie auf den Lagerplätzen oberhalb der Bahn darf nicht mehr Holz aufgehäuft werden, als der ordentliche Arbeitsbetrieb es notwendig macht.

Überhaupt sollen alle Waldarbeiten in den Waldungen über der Bahn mit grösster Vorsicht geschehen.

f. Tritt durch Gefrieren des Bodens oder durch Eisbildung eine anhaltende ausserordentliche Gefährdung ein, so sind die Arbeiten auf Grund besonderer Beratung der Bahnverwaltung mit dem Waldeigentümer auf einen ändern, bessern Zeitpunkt zu verlegen.

Art. 4. Für die im Verzeichnis IV aufgeführten Waldungen haben die im vorstehenden Art. 3 aufgestellten Vorschriften Anwendung zu finden, jedoch mit der weitern Bestimmung, dass alle Waldarbeiten nach besonderer Vereinbarung zwischen dem

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Waldeigentümer und der Bahnverwaltung durch die letztere ausgeführt werden, bis das Holz aus dem Bereiche der Bahn verbracht ist.

Hierbei bleibt ein Entscheid darüber vorbehalten, ob und welche der im Verzeichnis IV enthaltenen Waldungen mit Rücksicht auf die Sicherheit des Bahnbetriebes in das Eigentum der Bahn überzuführen sind.

Art. 5. Auf den im Verzeichnis V näher bezeichneten Bahnstrecken darf Holz über die Bahn geschafft werden ; für diese Beförderung des Holzes von einer Seite der Bahn quer über dieselbe nach der ändern Seite besteht jedoch die Pflicht der Anzeige.

Diese Anzeige hat an den Vorstand der nächsten Station zuhanden des Bahnmeisters zu erfolgen. Die Arbeiten für das Verbringen des Holzes quer über die Bahn dürfen nur in Gegenwart des Bahnmeisters oder eines von ihm bezeichneten Stellvertreters ausgeführt werden, dessen Anordnungen dabei unbedingt Folge zu leisten ist.

Hierbei bleibt die Vorlage einer besondern Vereinbarung zwischen dem Waldeigentümer und der Bahnverwaltung vorbehalten, nach welcher die letztere die Beförderung des Holzes über die Bahnlinie selbst besorgt.

Art. 6. Soweit die Vorschriften der vorstehenden Art. l--5 über die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1878 betreffend die Handhabung der Bahnpolizei hinausgehen und soweit durch dieselben eine Einschränkung von Privatrechten stattfindet, bleiben den Berechtigten die ihnen gesetzlich zustehenden Ansprüche vorbehalten.

Art. 7. Die Bahnverwaltung erhält den Auftrag, gemäss Art. 32 des Ei'senbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 die zur Vollziehung des vorliegenden Beschlusses nötigen Réglemente zu erlassen und die sonst erforderlichen Massregeln zu treffen und namentlich auch die mit der Ausführung betrauten Beamten nach Art. 12 des Gesetzes über die Bahnpolizei zu bezeichnen.

Die Bahn Verwaltung ist verpflichtet, den Eigentümern der Grundstücke, auf welchen die Holzriesen gelegen sind, für sich und zuhanden aller ändern Berechtigten, welche durch den vorliegenden Beschluss berührt werden, diesen letztern schriftlich auf amtlichem Wege mitzuteilen, sowie auch die notwendigen Vereinbarungen mit den Waldeigentümern zu treffen.

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Art. 8. Dieser Beschlnss wird der Regierung des Kantons öraubünden mit dem Ersuchen mitgeteilt, denselben zur öffentlichen Kenntnis und, soweit dieses Sache der kantonalen Behörden ist, zur Vollziehung zu bringen.

Art. 9. Das Eisenbahndepartement wird mit den weitern Vollziehungsanordnungen beauftragt.

B e r n , den 14. Juni

1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

Verzeichnis I zum

vorstehenden Bundesratsbeschluss betreffend die Regelung der Nutzung der längs der Eisenbahn St, Moritz-Campocologno gelegenen Waldungen, Gemeinde .St. Moritz

km 0,4oo-- 0,500

Celerina

l,94o-- 2,ioo

,,

2,930-- 2,970

,,

4,5oo-- 4,550

Pontresina

6,200-- 6,2so

Nähere Bezeichnung Gemeindewald rechts der Bahn 30 m Entfernung*)Gemeindewald rechts der Bahn 30 m Entfernung.

Gemeindewald rechts der Bahn 30 m Entfernung.

G-emeindewald links und rechts Bahn auf 30 m Entfernung.

G-emeindewald rechts der Bahn 30 m Entfernung.

*) Entfernung senkrecht zur Bahnaxe gemessen.

auf auf auf der auf

686 Gemeinde

km

Nähere Bezeichnung

Pontresina

6,38o-- 6,400

,,

6,450-- 7,i7o

,,

7,2io-- 7,42o

.,,

8,190-- 8,210

,,

9,6io--10,5oo

,,

10,520--10,620

v

10,980--ll,aoo

,,

11,850--12,030

,,

. 12,5oo--12,900

Gemeindewald links und rechts Bahn auf 30 m Entfernung.

Gemeindewald links der Bahn 30 m Entfernung.

Gemeindewald links der Bahn 30 m Entfernung.

Gemeindewald rechts der Bahn 30 m Entfernung.

Gemeindewald rechts der Bahn 30 m Entfernung.

Gremeindewald rechts der Bahn 30 m Entfernung.

Gemeindewald rechts der Bahn 30 m Entfernung.

Gemeindewald rechts der Bahn 30 m Entfernung.

Gemeindewald links der Bahn 30 m Entfernung.

der auf auf auf auf auf auf auf auf

Verzeichnis II zum

vorstehenden Bundesratsbeschluss betreffend die Begelung der Nutzung der längs der Eisenbahn St. Moritz-Campocologno gelegenen Waldungen.

Gemeinde öelerina

km l,190-- l,9io

Pontresina

6,450-- 7,170

,, ,,

Nähere Bezeichnung Gemeindewald rechts der Bahn, der ganze Hang zur Bahn.

Gemeindewald rechts der Bahn, auf dem Hang zur Bahn auf 30--100 m Entfernung.

7,2io-- 7,420 Gemeindewald rechts der Bahn auf 30--40 m Entfernung.

7,660-- 7,790 Privatwald rechts der Bahn auf 30 m Entfernung.

687

Gemeinde Pontresina

km 7,790-- 7,9oo

,,

12,2io--12,4io

n

12,450--12,9oo

,,

13,o5o--13,850

Poschiavo

29,o5o--29,ioo

,,

29,ioo--29,350

,,

32,740--32,900

,,

33,7oo--33,790

,,

34,ioo--34,280

,,

35,990--36,5oo

,,

36,940--37,450

,,

37,3oo--38,ooo

,,

38,ooo--38,ioo

,,

38,7oo--38,770

.n

38,920--38,980

,,

40,520--41,ooo

.,

41,ooo--41,8oo

Brusio

52,450--52,6io

Nähere Bezeichnung Gemeindewald rechts der Bahn auf 30 m Entfernung.

G-emeindewald rechts der Bahn auf 30 m Entfernung.

Gemeindewald rechts der Bahn auf 30 m Entfernung.

Gemeindewald links der Bahn auf 30 m Entfernung.

Gemeindewald links und rechts der Bahn auf 50 m Entfernung.

Gemeindewald links der Bahn auf 30 m Entfernung.

Privatwald Villeggiatura Cavaglia links der Bahn auf 30 m Entfernung.

Gemeindewald rechts der Bahn bis auf die Kante.

Gemeindewald rechts der Bahn auf 70 m Entfernung.

Gemeindewald und meistens Privatwald bis an die obere Schleife.

Gemeindewald links der Bahn bis auf 30 m Entfernung.

Gemeindewald rechts der Bahn bis auf 30 m Entfernung.

Gemeinde- und Privatwald rechts der Bahn bis auf 30 m Entfernung.

Gemeindewald rechts der Bahn bis auf 30 m Entfernung.

Gemeindewald links der Bahn bis auf 30 m Entfernung.

Gemeinde- und Privatwald rechts der Bahn*).

Privatwald rechts der Bahn bis auf 50 m Entfernung.

Gemeindewald links der Bahn bis auf 30 m Entfernung.

*) Anfangs bis an die obere Schleife und von 40,soo an bis an den nächsten obera Weg.

688 "Verzeichnis HI

zum

vorstehenden Bundesratsbeschluss betreffend die Regelung der Nutzung der längs der Eisenbahn St, Moritz-Campocologno gelegenen Waldungen.

Gemeinde Poschiavo

km 27,550--27,oio

,,

28,i4o--28,770

,,

29,350--30,120

T,

30,3w--31,i7o

,,

31,250--31,740

,,

31,780--31,860

,,

31,860--32,880

,,

32,380--32,560

-,

33,370--33,660

,,

33,840--33,970

,,

33,970--34,100

,,

34,280--35,840

,,

39,500--40,»7o

,,

40,270--40,400

,,

48,7oo--48,830

,,

49,450--49,500

Nähere Bezeichnung Gemeindewald rechts der Bahn bis obere Schleife.

Gemeindewald links der Bahn bis obere Schleife.

Gemeindewald links der Bahn bis gegen Station Grüm.

Gemeindewald rechts der Bahn bis auf 120 m Entfernung.

Privatwald links der Bahn bis Plateau zirka 30 m Entfernung.

Gemeindewald links der Bahn bis auf 200 m Entfernung.

Gemeindewald links der Bahn bis Plateau zirka 50 m Entfernung.

Gremeindewald links der Bahn bis auf 30 m Entfernung.

Gemeindewald links der Bahn bis auf 80 m Entfernung.

Gemeindewald rechts der Bahn bis auf 100 m bezw. bis Kante.

Gemeindewald rechts der Bahn bis auf 40 m Entfernung.

Gemeinde- und Privatwald rechts der Bahn bis auf 300 m Entfernung.

Gemeindewald links der Bahn bis auf 120 m Entfernung.

Gemeindewald links der Bahn bis auf 80 m Entfernung.

Gemeindewald rechts der Bahn im ganzen Ries bis oben.

Gemeindewald rechts der Bahn im ganzen Ries bis oben.

689 Gemeinde Poschiavo

km 50,i8o--50,6so

Brusio

55,2oo--56,oeo

Nähere Bezeichnung G-emeindewald rechts der Bahn bis auf 300 m Entfernung.

Gemeinde- und Privatwald links der Bahn bis auf 400 m Entfernung.

Verzeichnis IV zum

vorstehenden Bundesratsbeschluss betreffend die Eegelung der Nutzung der längs der Eisenbahn St. Moritz-Oampocologno gelegenen Waldungen.

Gemeinde Poschiavo

Brusio

Nähere Bezeichnung Gemeindewald rechts der Bahn bis 48,740 49,450 Torno bezw. bis Tornoweg.

49,500--49,930* Privatwald rechts der Bahn bis auf Plateau Monti-Bosco.

51,150 51,350* Gemeindeboden links der Bahn bis zum obern Rande des kurzen, sehr steilen steinschlägigen Hanges.

Dieser ist zu verbauen mit Flocht-, zäunen und Anpflanzung und gegen Weidevieh abzuzäunen.

Gemeindewald links der Bahn, der 51,350 52,450 ganze Hang bis Plateau.

54,2oo--54,670 Gemeindewald und etwas Privatwald links der Bahn bis auf 500 m Entfernung.

km

(Für diese Waldungen bleibt die Prüfung der Frage vorbehalten, ob dieselben mit Rücksicht auf die Sicherheit des Bahnbetriebes in das Eigentum der Bahn überzuführen sind; für die mit * bezeichneten Bodenabschnitte dürfte das Bedürfnis hierzu schon heute vorliegen.)

Bundesblatt. 65. Jahrg. Bd. III.

690 Verzeichnis "V zum

vorstehenden Bundesratsbeschluss betreffend die Eegelung der Nutzung der längs der Eisenbahn St, Moritz-Campocologno gelegenen Waldungen.

Gemeinde Poschiavo

km 48,6so--48,7öo

,,

49,45o--49,5oo

,,

49,930--50,180

T,

50,630--50,035

Nähere Bezeichnung Gemeindewald, Verbringen des Holzes von der rechten nach der linken

Seite der Bahn.

Gern einde wald, Verbringen des Holzes von der rechten nach der linken Seite der Bahn.

Gemeindewald, Verbringen des Holzes von der rechten nach der linken Seite der Bahn.

Gemeindewald, Verbringen des Holzes von der rechten nach der linken Seite der Bahn.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Regelung der Nutzung der längs der Eisenbahn St.

Moritz-Campocologno gelegenen Waldungen. (Vom 14. Juni 1913.)

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Jahr

1913

Année Anno Band

3

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26

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.07.1913

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