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Schweizerisches Bundesblatt.

65. Jahrgang.

1. Oktober 1913.

Band IV.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli t Oie. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Erwerbung des Waffenplatzes in Wallenstadt.

die

(Vom 26. September 1913.)

Tit.

In unserer Botschaft vom 16. Februar 1912 betreffend die ausserordentlichen Ausgaben für militärische Zwecke haben wir auf die Dringlichkeit einer Ordnung der Verhältnisse auf dem für die Schiessschulen der Infanterie bestimmten Waffenplatz Wallenstadt hingewiesen. Es bestehen daselbst hinsichtlich der Rechte an Grund und Boden äusserst verwickelte Verhältnisse, die eine richtige Verwaltung erschweren. Was indessen noch mehr ins Gewicht fällt, ist der Umstand, dass ein Grossteil der auf den Liegenschaften von Privaten lastenden Schiessberechtigungen von Jahr zu Jahr kündbar ist, so dass ein unerträglicher Zustand der Unsicherheit besteht, und man überdies stets wachsenden Ansprüchen der Grundeigentümer gegenübersteht. Dazu kommt die Notwendigkeit, den veränderten ballistischen Eigenschaften der neuen Munition und der dadurch verursachten, vermehrten Gefährdung des Umgeländes durch veränderte Gestaltung der Schiesslinien Rechnung zu tragen. Dass sodann die Kasernenverhältnisse in. Wallenstadt in jeder Beziehung ungenügend sind, ist bekannt.

Erweiterung und Ausbau des Waffenplatzes verlangen nun aber Mittel, die ausser allem Verhältnis stehen mit der finanziellen Leistungsfähigkeit einer kleinen Gemeinde wie Wallenstadt. Will der Bund die Verhältnisse in befriedigender Weise ordnen, so bleibt wohl kein anderes Mittel, als dass er den Waffenplatz erwirbt und dann alles Notwendige vorkehrt, um ihn in befriedigenden Zustand zu versetzen.

Bundesblatt. 65. Jahrg. Bd. IV.

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282 Die Militärorganisation von 1874 hatte als Armeeinstitution zum Zwecke der Ergänzung der ersten, in den Divisionskreisen erteilten Ausbildung der neuernannten Infanterieoffiziere dieSchiessschule eingeführt, nachdem eine solche bereits unter dem frühern Gesetze bestanden hatte, aber nur einem kleinen Teile der jungen Offiziere und einer verschwindend kleinen Zahl von Unteroffizieren zugänglich gewesen war. Es waren nun jährlich mindestens fünf solcher Schulen nötig.

Für diese zentralen Schulen war kein Waffenplatz vorhanden ; denn sie konnten, da sie eigener Einrichtungen für Einzel- und Abteilungsschiessen, besonders auch für Betehrungs- 'und Versuchsschiessen bedurften, weder auf einem der acht Hauptwaffenplätze der Divisionskreise noch auf dem eidgenössischen Waffenplatze Thun stattfinden. Wie die frühern, vereinzelten Schiessschulen an verschiedenen Orten abgehalten worden waren, mussten zunächst auch die neuen da und dort notdürftig untergebracht werden; es geschah ausser in Wallenstadt auch in Freiburg, Liestal, Bellinzona, bis dann Wallenstadt sich als für diesen Zweck am besten geeignet erwies, und vom Jahre 1878 an die sämtlichen Schiessschulen auf diesem Platze angeordnet wurden.

Der Platz Wallenstadt wurde nicht nur wegen der Möglichkeit, geeignete Schiessplätze einzurichten, sondern auch aus dem Grunde bevorzugt, weil seine gebirgige Umgebung die Vornahme von Gefechtsschiessübungen unter wechselnden Verhältnissen begünstigte.

Die Militärorganisation vom 12. April 1907 stellt neue, vermehrte Anforderungen an die Schiessschulen ; die künftigen Einheitskommandanten der gewehrtragenden Truppen und die angehenden Stabsoffiziere müssen in ihnen für die Anwendung des Infanteriefeuers im Gefecht und für die Ausbildung ihrer Truppe im Feuergefechte geschult werden. Dies bedingt, wie bisanhin, die Zuteilung von Infanterieeinheiten an die Schiessschulen.

Die Schiessschule muss auch die Fortentwicklung der Technik der Handfeuerwaffen verfolgen. Als in den Schiessschulen des Jahres 1909 Versuche mit der verbesserten, heute in Einführung begriffenen Infanteriemunition in grösserm Massstabe vorgenommen wurden, erwies sich die bisher eingehaltene Schussrichtung als unzulänglich ; die immer als genügend erachtete Deckung der Schluchenhöhe genügte nicht mehr, um das hinterliegende Gebiet von Mols
gegen Schiessgefahr zu sichern. Die Schussrichtung musste von Ostwest nach Südwesten gegen den Fäscherberg abgedreht werden. 'Dadurch ist die Inanspruchnahme von Grundstücken nötig geworden, die vorher durch die Schulschiessübungen nicht berührt worden wareïi.

283

Der erste Waffenplatzvertrag ist im Jahre 1880 mit der Ortsgemeinde Wallenstadt als Besitzerin der Kasernenliegenschaften und dem Kanton St. Gallen als Eigentümer des Kaserneninventars abgeschlossen worden. Er ist 1891 erneuert worden und besteht in den Hauptpunkten heute noch in Kraft. Den grössern Anforderungen, die der Bund im Laufe der Zeit an den Waffenplatz stellen musste, war die Ortsgemeinde nicht gewachsen. Um die Fortexistenz des Waffenplatzes zu ermöglichen, musste der Kanton St. Gallen namhafte finanzielle Leistungen übernehmen.

Diese bestanden in der Erwerbung von Schiessberechtigungen auf Privatgrundstücken. Hierfür sind rund Fr. 80,000 verausgabt worden. Mit ändern Grundbesitzern wurden Abkommen geschlossen, zufolge deren für Verkehrsbeeinträchtigung jährliche Entschädigungen bezahlt werden ; zurzeit werden solche im Betrage von Fr. 610 ausgerichtet.

Trotz vereinter Anstrengungen von Ortsgemeinde und Kanton konnte stets nur den allerdringendsten Bedürfnissen abgeholfen werden, indem jeweilen nur Schiessrechte erworben wurden, wo die Eigentümer nicht auf anderm Wege zu weiterer Duldung der Inanspruchnahme und Gefährdung ihres Grundbesitzes veranlasst werden konnten. In einigen Fällen musste auch der Bund einspringen und Grund und Boden zu Eigenturn erwerben.

Dadurch sind mit der Zeit sehr verwickelte, ja zum Teil verworrene Eigentums- und Rechtsverhältnisse entstanden, die unaufhörlich Reklamationen und Einsprachen von Grundbesitzern gegen die Anordnung von Schiessübungen zur Folge hatten.

Da die Grosszahl der Verträge auf ein Jahr kündbar ist, so steht man vor stets wachsenden Begehrlichkeiten und einer ganz unleidlichen Unsicherheit.

Die Verhältnisse haben, wie oben angedeutet, eine neue Wendung genommen durch die infolge Gebrauches der neuen Infanteriemunition notwendig werdende Abdrehung der Schiesslinie und die dadurch bedingte Inanspruchnahme neuen Grundbesitzes. Wir dürfen heute nicht bloss von der Notwendigkeit, sondern von einer absoluten Dringlichkeit reden, die Schiessplatzverhältnisse in Wallenstadt neu zu ordnen und auf eine einfache und unanfechtbare rechtliche Grundlage zu stellen.

Dass der Waffenplatz Wallenstadt beibehalten werden muss, steht ausser Frage. Es herrscht auch nur eine Stimme darüber, dass er sich mit Rücksicht auf die vorhandenen Schiessanlagen,
ganz besonders aber mit Bezug auf seine äusserst abwechslungsreiche Umgebung, die die Abhaltung von Gefechtsschiessübungen unter den verschiedensten und reizvollsten Verhältnissen ermöglicht, als Waflfenplatz für Infanterieschiessschulen vorzüglich eignet.

284 Unser Militärdepartement hatte zur Prüfung der ganzen Angelegenheit schon 1905 eine Kommission beauftragt. Die Ortsgemeinde Wallenstadt anerbot die Abtretung ihres Waifenplatzareals zu annehmbaren Bedingungen. Die zu erwerbenden Privatgrundstücke wurden einer sachverständigen Vorschatzung unterstellt. Die Kommission unterstützte die vom Regierungsrate St. Gallen vertretene Ansicht, dass die Erwerbung des "Waffenplatzes durch den Bund das einzige Mittel sei, um geordnete Verhältnisse zu schaffen. Auf Grund dieses Kommissionsberichtes entschloss sich das Departement, die Erwerbung durch edne neue Kommission vorbereiten zu lassen, welche im April 1909 ihren Bericht abgab.

Der Verwaltungsrat der Ortsgemeinde Wallenstadt hat das Waffenplatzareal, ohne Anrechnung der Gebäulichkeiten, die für Fr. 148,300 brandversichert sind, nach dem Ertragswerte zu Fr. 282,299 angeschlagen und um den Preis von Fr. 290,000 angeboten. Dieser Preis ist voa unsern Experten als angemessen bezeichnet worden.

Der unter Genehmigungsvorbehalt abgeschlossene Kaufvertrag umfasst ausser den Gebäuden den Kasernenhof und sogenannten kleinen Exerzierplatz im Halte von zirka 16,500 m2, den sogenannten grossen Exerzierplatz im Halte von zirka 205,542 m2, am See, und endlich den Schiessplatz im Paschgen-Hacken-Euli, zirka 20 Hektaren messend. Im Kaufe inbegriffen ist die Schiessberechtigung gegen fünf ausser dem Waffenplatzareal gelegene Waldparzellen der Ortsgemeinde und der von Sachverständigen auf Fr. 5000 geschätzte Waldschaden aus frühern Schiesssübungen, während allfällig später an den Wafldbeständen verursachter Schaden vergütet werden muss. Sodann wird dem Bund ein Kaufrecht auf den für Neubauten und Kasernenhof benötigten Wiesboden der Ortsgemeinde zum annehmbaren Preise von einem Franken für den Quadratmeter eingeräumt.

Der private Grundbesitz, der für die Erweiterung- des Gefechtsschiessplatzes zu erwerben ist, muss voraussichtlich auf dem Enteignungswege erworben werden. Es ist kaum zu erwarten, dass auf annehmbarer Grundlage freihändige Käufe möglich sein werden. Da seit der Vornahme der Vorschatzungen eine Reihe von Jahren verflossen war, haben wir, um vor unliebsamen Überraschungen möglichst gesichert zu sein, durch einen in Expropriationsfragen sehr erfahrenen Fachmann eine Überprüfung der Schätzungen vornehmen
lassen. Wir legen das Ergebnis dieser Nachprüfung unserem Kreditbegehren zugrunde.

Zurzeit werden, wie oben erwähnt, vom Kanton St. Gallen jährliche Entschädigungen für Verkehrsbeeiuträchtigung im Gesamt-

285 betrag von Fr. 610 ausgerichtet. Diese Entschädigungen müssen billigerweise mit der Übernahme des ganzen Waffenplatzes durch den Bund von diesem auf sich genommen werden. Wir müssen nun aber wünschen, dass auch diese Abkommen einer bleibenden, oder zum mindesten für einen weiten Zeitraum verbindlichen Regelung Platz machen. Sollte das auf dem Wege der freiwilligen Übereinkunft nicht erreichbar sein, so gedenken wir auch hier den Weg der Enteignung zu beschreiten. Als Grundlage nehmen wir die derzeitigen vertraglichen Ansätze und setzen den kapitalisierten Betrag in Rechnung.

Der Kanton St. Gallen hatte in Wallenstadt 1893 zur Unterbringung des Korpsmaterials für drei Infanteriebataillone (zwei Auszug- und ein Landwehrbataillon) eine Zeughausfiliale und 1905 für drei Feldbatterien ein Artilleriedepot nebst zugehörigem Munitionsmagazin errichtet. Der Kanton übernahm durch seine Zeughausverwaltung auch die Verwaltung des dem Bunde gehörenden Artilleriematerials gegen eine Entschädigung von Fr. 6100.

Im Zusammenhang mit dem Verkaufsangebot der Ortsgemeinde hat nun auch der Kanton die käufliche Abtretung der Zeughäuser angeboten. Unsere Kriegsmaterialverwaltung beantragt deren Übernahme durch den Bund, indem sie hauptsächlich darauf hinweist, dass dadurch eine sehr wünschbare Vereinfachung der militärischen Verwaltung in Wallenstadt ermöglicht würde. Zurzeit bestehen dort zwei getrennte kantonale Verwaltungen, die Kasernen Verwaltung und die Zeughausverwaltung. Letztere verwaltet zugleich das eidgenössische Korpsmaterial. Nach Erwerbung des Waffenplatzareals kommt nun noch die ziemlich ausgedehnte Liegenschaftsverwaltung dazu. Es ist klar, dass durch die Vereinigung dieser verschiedenen Verwaltungsfunktionen in einer Hand eine bedeutende Vereinfachung erzielt werden wird.

Unser Militärdepartement erklärte sich bereit, der käuflichen Erwerbung der Zeughäuser in Wallenstadt näher zu treten, vorausgesetzt dass dadurch die Kosten der Magazinierung und Verwaltung des Korpsmaterials gegenüber den bestehenden Verhältnissen nicht erhöht werden, und dass die Gelegenheit benützt werde, um mit dem Kanton St. Gallen einen neuen Vertrag betreffend Magazinierung des Korpsmaterials im Kanton St. Gallen (Zeughäuser in St. Gallen, Wil und Wallenstadt) abzuschliessen.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Vertrag mit dem Kanton St. Gallen sieht vor, dass der Bund in Wil und Wallenstadt das

286 Korpsmaterial der kantonalen Truppenkörper verwahrt, wogegen St. Gallen als Gegenleistung das Korpsmaterial eidgenössischer Truppenkörper des Korpssammelplatzes St. Gallen magaziniert.

Eine Entschädigung ist weder auf der einen noch auf der ändern Seite zu entrichten, weil es sich an beiden Orten um die gleiche Anzahl Fuhrwerke handelt. Unter Einrechnung derjenigen Entschädigung, welche wir dem Zeughausverwalter in St. Gallen für die Oberaufsicht über die Zeughäuser in Wil, Wallenstadt und Rapperswil auszurichten gedenken, und in Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Zeughausverwalter in Wallenstadt auch die Kasernen- und Liegenschaftsverwaltung übertragen wird, und auch hierfür eine Vergütung eingerechnet werden muss, ergeben sich keine Mehrkosten aus der Neuordnung der Zeughausverhältnisse.

Der Kauf der Zeughäuser in Wallenstadt erfolgt auf Grund der nachgewiesenen Baukosten, ohne Anrechnung der Kosten der Projektverfassung und der Bauaufsicht und auf Grund eines massigen Bodenwertes, aber ohne Berechnung der 2319 m 2 Boden, die seinerzeit dem Kanton von der Ortsgemeinde zum Zwecke der Erstellung des Infanteriezeughauses unentgeltlich abgetreten wurden.

Die Rechnung stellt sich wie folgt: Baukosten für das Infanteriezeughaus, versichert zu Fr. 45,000, Inbegriffen die Kosten der Einrichtung der elektrischen Beleuchtung . Fr. 51,816.80 Baukosten für das Artilleriezeughaus, versichert zu Fr. 60,000, inbegriffen die Kosten der elektrischen Beleuchtung und mit Einschluss von 10,000 m 2 Boden ,, 82,225.30 Baukosten des Munitionsgebäudes mit 2821 m 2 Boden _,, 12,700. -- Fr. 146,742.10 Wie wir schon in unserer Botschaft vom 16. Februar 1912 betreffend die ausserordentlichen Ausgaben für militärische Zwecke angedeutet haben, wird die Erwerbung des Waffenplatzes Wallenstadt noch weiter sehr bedeutende Ausgaben im Gefolge haben.

In der Tat sind die Kasernenverhältnisse derart, dass hier an eine baldige und gründliche Besserung herangetreten werden muss. Die als Kasernen benutzten Gebäude waren seinerzeit als Lagerhäuser erstellt und nachher, zu Anfang der Sechzigerjahre des vorigen Jahrhunderts, durch die Ortsgemeinde zu kantonalen Waffenplatzzwecken in Mannschaftsbaracken umgebaut worden.

287 Sie sind baufällig und unhygienisch, zum Teil sogar in hohem Masse feuergefährlich. Bin neue Kasernenanlage ist unerlässlich.

Wir haben in unserer mehrfach erwähnten Botschaft vom 16. Februar 1912 mitgeteilt, dass das von unserm Departement des Innern ausgearbeitete, übrigens noch nicht endgültige Projekt zwei Mannsehaftskasernen für je 250 Mann, eine Offizierskaserne für 60 Offiziere, ein Wirtschaftsgebäude und eine Exerzierhalle, alles zusammen zu Fr. 1,367^900 veranschlagt, vorsieht, und dass wir zunächst als das Dringendste die Erstellung einer der Mannschaftskasernen vorsehen, die übrigen Gebäude aber im Laufe der Jahre, nach Massgabe der verfügbaren Mittel, zur Ausführung bringen werden.

In der gegenwärtigen Vorlage beschäftigen wir uns noch nicht mit den Bauten, sondern beschränken uns auf die Erwerbung des Waffenplatzes als solchen und auf die Erweiterung der Schiesslinien, sowie den Kauf der Zeughäuser. Dazu kommt noch die Erwerbung des Kasernenmobiliars. Das vorhandene Kasernenmobiliar gehört dem Kanton St. Gallen. Es ist alt und abgenutzt, immerhin, speziell was das Bettenmaterial betrifft, noch verwendbar. Wir haben durch unsere Organe eine Schätzung desjenigen Mobiliars, das sich zur Verwendung in Neubauten noch eignet, vornehmen lassen ; sie lautet auf Fr. 36,500. Wir sind mit dem Regierungsrate dahin einig geworden, dass uns das gesamte Mobiliar für Fr. 20,000 zu Eigentum überlassen wird. Wir halten, namentlich auch mit Rücksicht auf die Übergangszeit bis zum Bezug der neuen Kasernenbauten, den Erwerb des Mobiliars zu diesem Ansätze für annehmbar, wenn wir auch nicht leugnen wollen, dass wir am liebsten die neuen Bauten ganz mit neuem Material ausgerüstet hätten.

Unser Kreditbegehren setzt sich somit aus folgenden Posten zusammen : Erwerbung des Waffenplatzareals der Ortsgemeinde, rund 50 ha Boden, mit den bestehenden Kasernengebäuden und Scheibenständen Fr. 250,000. -- Erwerbung von zirka 40 ha Boden und Gebäude im Paschgen-Hacken, geschätzt zu ' ,, 220,000. -- Entschädigungen an Grundbesitzer für Verkehrsbeeinträchtigung, kapitalisiert zu . . ,, 13,000. -- Erwerbung der beiden Zeughäuser, samt Munitionsmagazin und 15,140 m 2 Boden . ,, 146,742.10 Kasernenmobiliar ,, 20,000. -- Handänderungs- und Expropriationskosten, Unvorhergesehenes und zur Aufrundung . . ,, 10,257. 90 zusammen Fr. 660,000. --

288

Auf Grund vorstehender Auseinandersetzungen beehren wir uns, Ihnen den nachfolgenden Beschlussesentwurf zur Genehmigung zu empfehlen.

B e r n , den 26. September 1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Maller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundestoeschluss betreffend

Erwerbung des Waffenplatzes und der Zeughäuser in Wallenstadt.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 26. September 1913, beschliesst: Art. 1. Der Bundesrat wird zur Erwerbung une zur Erweiterung des Waffenplatzes Wallenstadt und zum Ankaufe der zwei Zeughäuser und eines Munitionsmagazins daselbst ermächtigt, und es wird ihm zu diesem Zwecke ein Kredit von Fr. 660,000 bewilligt.

Art. 2. Dieser Beschluss tritt als nicht allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft.

rS-O-Ö.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Erwerbung des Waffenplatzes in Wallenstadt. (Vom 26. September 1913.)

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