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Aus den Verhandlungen des Bundesrates, (Vom 25. Juli 1913.)

Die griechische Regierung hat dem schweizerischen Generalkonsulate in Athen die nachstehende Erklärung über Blockade und Kriegskonterbande zugehen lassen : I. Die nach den bulgarischen Häfen des Schwarzen Meeres bestimmten neutralen Schiffe werden einer Untersuchung unterworfen, um so die Beförderung von nachstehenden, unter der Bezeichnung absolute und relative Kriegskonterbande begriffenen Gegenständen und Stoffen zu verhindern : 1. Absolute Kriegskonterbande.

1. Waffen jeder Art, mit Einschluss der Jagdwaffen, und ihre als solche kenntlichen Bestandteile ; 2. Geschosse, Kartuschen und Patronen jeder Art, sowie ihre als solche kenntlichen Bestandteile; 3. Schiesspulver und Sprengstoffe, die besonders für den Krieg bestimmt sind; 4. militärische, als solche kenntliche Kleidungs- und Ausrüstungsstücke ; 5. Lafetten, Munitionswagen, Protzen, Proviantwagen, Feldschmieden und ihre als solche kenntlichen Bestandteile ; 6. militärisches, als solches kenntliches Geschirr jeder Art; 7. für den Krieg benutzbare Reit-, Zug- und Lasttiere; 8. Lagergerät und seine als solche kenntlichen Bestandteile9. Panzerplatten ; 10. Kriegsschiffe und sonstige Kriegsfahrzeuge, sowie solche Bestandteile, die nach ihrer besondern Beschaffenheit nur auf einem Kriegsfahrzeuge benutzt werden können ; 11. Werkzeuge und Vorrichtungen, die ausschliesslich zur Anfertigung von Kriegsmaterial oder zur Anfertigung und Ausbesserung von Waffen und von Landkriegs- oder Seekriegsmaterial hergestellt sind; 12. Feuerungsmaterial und Schmierstoffe 13. Luftschiffe und Flugmaschinen, ihre als solche kenntlichen Bestandteile, sowie Zubehördstücke Gegenstände und Stoffe, die erkennbar zur Luftschiffahrt oder zu Flugzwecken dienere sollen.

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2. Relative Kriegskonterbande.

1. Lebensrnittel; 2. Fourage und zur Viehfütterung geeignete Körnerfrüchte ; 3. für militärische Zwecke geeignete Kleidungsstücke, Kleidungsstoffe und Schuhwerk ; 4. Gold und Silber, geprägt und in Barren, sowie Papiergeld ', 5. für den Krieg verwendbare Fuhrwerke jeder Art und ihre Bestandteile ; 6. Schiffe, Boote und Fahrzeuge jeder Art, Schwimmdocks und Vorrichtungen für Trockendocks sowie ihre Bestandteile ; 7. festes oder rollendes Eisenbahnmaterial, Telegraphen-, Funkentelegraphen- und Telephonmaterial ; 8. Schiesspulver und Sprengstoffe, die nicht besonders für den Krieg bestimmt sind; 9. Stacheldraht sowie die zu dessen Befestigung und Zerschneidung dienenden Werkzeuge; 10. Hufeisen und Hufschmiedegerät 5 11. Geschirr und Sattelzeug; 12. Doppelgläser, Fernrohre, Chronometer und nautische Instrumente aller Art.

II. Die wirksame Blockade, die sich zu Beginn des Krieges auf die Küstengebiete zwischen Alnos und der Strymonmündung erstreckte, ist für den Hafen von Cavala aufgehoben und gilt nur noch für die Küste zwischen Alnos und der Nestosmündung, d. h.

vom 24. Grad 5 Minuten bis 26. Grad 5 Minuten östlicher Länge von Greenwich uad von einer Entfernung von 5 Meilen der Küste an.

Dem Kanton A p p e n z e l l I.-Rh. wird an die zu 56,000 Fr.

veranschlagten Kosten der Anlage einer Strasse EggerstandenWaldhaus, durch die Korporation Krätzern, ein Bundesbeitrag von 20 % oder 11,200 Fr. als Höchstbetrag zugesichert.

Dem Kanton A a r g a u wird an die Kosten einer Güterregulierung in der G-emeinde Möriken (Fläche 165 ha, Kostenvoranschlag 116,000 Fr.) unter der Voraussetzung eines kantonalen Beitrages von 15 °/o, sowie einer Beitragsleistung der Gemeinde Möriken von 20 °/o, ein Bundesbeitrag von 30 °/o, bis zu 34,800 Fr., zugesichert.

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Dem Kanton L u z e r n wird an die Kosten der Erstellung einer landwirtschaftlichen Güterstrasse von Ostergau nach Rötelberg, Gemeinde Willisau-Land (Länge 2166 m, Breite 3,o m, verminderter Kostenvoranschlag 23,300 Fr.), unter der Voraussetzung eines Beitrages des Kantons von 22 %, sowie eines solchen der Gemeinde Willisau-Land von 35 °/o, ein Bundesbeitrag von 20 °/o, bis zu 4660 Fr., zugesichert.

(Vom 29. Juli 1913.)

Dem zum Konsul der \7"ereinigten Staaten in Basel ernannten Herrn Philipp H o l l a n d , aus Tennessee, wird das Exequatur erteilt.

Herrn Theodor W u o d e r l i n wird die nachgesuchte Entlassung als Kanzlist der schweizerischen Gesandtschaft in Berlin, unter Verdankung der geleisteten Dienste, auf 15. August 1913 erteilt.

Vorgängig der allgemeinen Beschlussfassung über die Militärschulen für 1914 wird die Abhaltung folgender InfanterieMitrailleurschulen gestattet : Kaderschule.

Unteroffizierschule für fahrende* und Gebirgskompagnien aller Divisionen vom 6. bis 27. Januar, Waffenplatz Thun.

Rekrutenschulen.

I. Schule für Rekruten der fahrenden Kompagnien der 1. und 2. Division vom 28. Januar bis 4. April, Waffenplatz Genf.

II. Schule für Rekruten der fahrenden Kompagnien der 3. und 4. Division vom 28. Januar bis 4. April, Waffenplutz Luzern.

III. Schule für Rekruten der fahrenden Kompagnien der 5. und 6. Division vom 28. Januar bis 4. April, Waffenplatz Chur.

IV. Schule für Rekruten der Gebirgskompagnien der 1., 3.. 5.

und 6. Divison vom 28. Januar bis 4. April, Waffenplatz Luziensteig.

Schule für Büchsenmacherrekruten der Infanterie-Mitrailleurkompagnie :

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a. allgemeine Ausbildung f 41 Tage) vom 28. Januar bis 9. März mit den Rekruten ihrer Einheiten; fe. Fachausbildung (26 Tage) vom 10. März bis 4. April, Waffenplatz Bern (Waffenfabrik).

Hauptmann N o s e d a, Alfredo, wird, entsprechend gestelltem Ansuchen und unter Verdankung der geleisteten Dienste, als Feldprediger des Gebirgsinfanterieregiments 30 entlassen.

Dr. T r e z z i n i , Don Celestino, von Sessa, Professor in Pollegio, wird zum katholischen Feldprediger mit Hauptmannsgrad der St. Gotthardbesatzung ernannt.

Feldpredigerhauptmann De S i g n o r i , Silvio, wird von der St. Gotthardbesatzung zum Gebirgsinfanterieregiment 30 versetzt.

Oberstdivisionär K ö c h l i n wird, entsprechend gestelltem Ansuchen und unter Verdankung der geleisteten Dienste, aus der Wehrpflicht entlassen.

Dem Kanton G r a u b ü n d e n wird an die zu 12,500 Fr.

veranschlagten Kosten der Erstellung eines Waldweges Scortaseo, der Gemeinde Poschiavo, ein Bundesbeitrag von 20 %, ini Höchstbetrag von 2500 Fr., zugesichert.

(Vom 1. August 1913.)

Als Abgeordneter an die vom 12. bis 20. Oktober nächsthin in Bukarest stattfindende Hauptversammlung der internationalen Petroleumkommission wird ernannt: Herr Dr. P. S c h l ä p f e r , Adjunkt der eidgenössischen Anstalt für Prüfung von Brennstoffen.

Der Major der Infanterie H ä f e l i , Hermann, in Luzern, gegenwärtig zur Verfügung des Bundesrates stehend, wird zum Territorialdienst versetzt.

Oberst der Infanterie S t a h e l , Fritz, Kreisinstruktor der 6. Division, Einteilung : zur Disposition, wird zum Stabschef der 6. Division ernannt mit gleichzeitiger Versetzung in das Generalstabskorps.

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