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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Zahnradbahn von Blonay nach den Pleiaden.

(Vom 24. Januar 1913.)

Tit.

Mit Eingabe vom 18. November 1912 stellte die Direktion der Gesellschaft der elektrischen Viviserbahnen das Gesuch um Abänderung des Art. 14 ihrer Konzession vom 13. April 1904 für eine elektrische Eisenbahn von Blonay nach den Pleiaden (E. A. S. XX. 88) im Sinne der Einführung des Gütertransportes in ganzen Wagenladungen von wenigstens 5000 kg oder 5 Tonnen. Sie bemerkt, dass sich infolge der in dieser Gegend entstehenden und zu grossen Hoffnungen berechtigenden Neubauten die Einfuhrung des Gütertransportes als eine Notwendigkeit herausstelle.

Die genannte Direktion wünschte daher im Tarif für die Beförderung von Gütern Klassen aufzustellen, deren höchste nicht über 40 Rappen und deren niedrigste nicht über 20 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer betragen sollte.

Mit Schreiben vom 28. November 1912 teilte das Eisenbahndepartement der Direktion der elektrischen Viviserbahnen unter anderem folgendes mit: Der Art. 14 der Konzession einer elektrischen Bisenbahn von Blonay nach den Pleiaden hat gegenwärtig folgenden Wortlaut : ,,Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen und Gepäck. Sie ist nicht gehalten, Vieh oder Gilter zu befördern. Der Bundesrat kann indessen bei Bedürfnis die Einführung der Beförderung von Stückgütern verlangen; in diesem Falle setzt er die Taxen und die Transportbedingungen fest."

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Auf Grund dieses Artikelso hat der ßuudesrat die Gesellschaft ermächtigt, ihren Tarif für die Beförderung von Stückgutsendungen in gewöhnlicher Fracht in Kraft zu setzen, der nur eine Klasse mit einer Taxe von 25 Rappen per Kilometer und per 100 Kilogramm vorsieht. Da die Taxe für die Beförderung von Stückgütern nur 25 Rappen beträgt, kann selbstverständlich keine Rede davon sein, diejenigen für ganze Wagenladungen auf 40 und auf 20 Rappen anzusetzen. Ausserdem sieht der Art. 18 der Konzession für das Reisegepäck eine Taxe von 40 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer vor. Es ist nun nicht zulässig, die Taxen für das Gepäck und diejenigen für Güter in ganzen Wagenladungen gleich hoch anzusetzen. Es wäre daher angezeigt, für den Gütertransport eine einzige Klasse für Stückgutsendungen und eine einzige Klasse für ganze Wagenladungen vorzusehen. Die Taxe für Stückgutsendungen könnte in diesem Falle auf 30 Rappen festgesetzt werden. In bezug auf die Beförderung von Gütern in ganzen Wagenladungen wäre dann zu bestimmen, dass die Gesellschaft verpflichtet sei, hierfür einen Rabatt gegenüber der Taxe für Stückgutsendungen zu gewähren.

Art. 14 würde daher folgende Fassung erhalten ; ,,Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen, Gepäck und Gutern. Sie ist nicht verpflichtet, lebende Tiere zu befördern. "· Ferner wäre als Art. 18b folgende Bestimmung einzuschalten : ,,Für die- Beförderung von Stückgütern kann eine Taxe von höchstens 30 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

Eine ganze Wagenladung (d. h. mindestens 5000 Kilogramm) hat gegenüber den Stücksendungen Anspruch auf Rabatt."

Art. 19 und 20 hätten wie folgt zu lauten : .,,Art. 19. Für Gepäck- und Gütersendungen kann eine Minimaltaxe erhoben werden, die aber den Betrag von 40 Rappen für eine einzelne Sendung nicht überschreiten darf.

Art. 20. Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

Das Gewicht wird bei Gütersendungen bis auf 20 kg für volle 20 kg und bei Gepäcksendungen bis auf 10 kg für volle 10 kg gerechnet. Das Mehrgewicht wird nach Einheiten von

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je 10 kg berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg für eine .ganze Einheit gilt.

Wenn die genaue Ziffer der so berechneten Taxe nicht ohne Rest durch 5 teilbar ist, so wird sie auf die nächsthöhere durch -5 teilbare Zahl aufgerundet, sofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt."

Als Art. 19b wäre folgende Bestimmung einzuschalten: ,,Art. 19b. Die vorstehenden Taxbestimmungen beschlagen bloss den Transport von Station zu Station. Die Waren sind von den Aufgebern auf die Stations verlad platze aufzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung des Bundesrates zulässig für gewisse Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.tt Mit Schreiben vom 29. November 1912 an das Eisenbahu·departement erklärte sich die Gesellschaft der elektrischen Viviserbahnen mit diesen Änderungen einverstanden.

Der Staatsrat des Kantons Waadt hat sich in seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 1912 zugunsten der Konzessionsiinderung ausgesprochen.

Wir haben nichts beizufügen und empfehlen Ihnen daher ·die Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes, der die ·oben erwähnten Änderungen enthält.

Wir benützen diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeich-' neten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 24. Januar

1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmarin.

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(Entwurf.) .

ßundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer elektrischen Zahnradbahn von Blonay nach den Pleiaden.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Gesellschaft der elektrischen Viviserbahnen vom 18. November 1912 und einer Zuschrift dieser Gesellschaft an das Eisenbahndepartement vorn 29. November 1912; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 1913, beschliesst: I. Art. 14 der Konzession einer elektrischen Zahnradbahn von Blonay nach den Pleiaden (E. A. S. XX, 88) wird abgeändert wie folgt: ,,Art. 14. Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern. Sie ist nicht verpflichtet, lebende Tiere zu befördern/'' In die Konzession wird folgender Artikel 18b aufgenommen: ,,Art. 18b. Für die Beförderung von Stückgütern kann eine Taxe von höchstens 30 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

Eine ganze Wagenladung (d. hp. mindestens 5000 Kilogramm) hat gegenüber den Stücksendungen Anspruch auf Rabatt."

Art. 19 erhält folgenden Wortlaut: ,,Art. 19. Für Gepäck- und Gütersendungen kann eine Minimaltaxe erhoben werden, die aber den Betrag von 40 Rappen für eine einzeloe Sendung nicht überschreiten darf."

In die Konzession wird folgender Art. 19b aufgenommen: ,,Art. 19b. Die vorstehenden Taxbestimmungen beschlagen bloss den Transport von Station zu Station. Die Waren sind von den Aufgebern auf die Stationsverladplätze aufzuliefern und · vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft und es darf eine besondere Taxe dafür in dèi- Regel nicht erBundesblatt. 65. Jahrg. Bd. I.

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hohen werden. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung des Bundesrates zulässig für gewisse Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist."

Art. 20 erhält folgenden Wortlaut: ,,Art. 20. Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

Das Gewicht wird bei Gütersendungen bis auf 20 kg für volle 20 kg und bei Gepäcksendungen bis auf 10 kg für volle 10 kg gerechnet. Das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 kg berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg für eine ganze Einheit gilt.

Wenn die genaue Ziffer der so berechneten Taxe nicht ohne Rest durch 5 teilbar ist, so wird sie auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, insofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt."

U. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. Mai 1913 in Kraft tritt, beauftragt.

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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Mitteilung der Gerichtsurteile und Entscheide über die Ein- und Durchfuhr, das Feilbieten, den Kauf und Verkauf geschützter Vögel.

(Vom 21. Januar 1913.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Wir laden Sie, gestutzt auf Art. 155 des Bundesgesetzes vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, ein, unserer Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei sämtliche in Anwendung der Strafbestimmungen in Art. 21, Ziffer 6, &, des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 24. Juni 1904 (A. S. XX, 133) ergangenen Gerichtsurteile, Strafentscheide von.

Verwaltungsbehörden und Entscheide von Überweisungsbehörden,

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Zahnradbahn von Blonay nach den Pleiaden. (Vom 24.

Januar 1913.)

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Jahr

1913

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1

Volume Volume Heft

04

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403

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.01.1913

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190-194

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10 024 893

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