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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung der am 3. November 1913 mit den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen Vereinbarung zur Verlängerung der Dauer des Schiedsabkommens vom 29. Februar 1908, zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika.

(Vom 28. November 1913.)

Artikel III. des am 29. Februar 1908 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen Schiedsabkommens sieht für dessen Dauer einen Zeitraum von 5 Jahren, vom Datum des Austausches der Ratifikationsurkunden an gerechnet, vor. Dieser Austausch hat am 23. Dezember 1908 in Washington stattgefunden, so dass die Gültigkeit des Vertrages am 23. Dezember des laufenden Jahres erlischt.

Am 3. November 1913 haben wir nun mit den Vereinigten Staaten von Amerika eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach die Dauer des vorgenannten Abkommens um weitere 5 Jahre verlängert wird. Wir beehren uns, Ihnen diese Vereinbarung zur Genehmigung vorzulegen.

Das bisherige Abkommen hat von keiner Seite zu Bemerkungen Anlass gegeben, so dass man sich darauf beschränken konnte, seinen Artikel 111 in der oben angedeuteten Weise zu modifizieren.

Über die Bedeutung und die Tragweite von Schiedsabkommen haben wir uns in der Botschaft vom 19. Dezember 1904 (Bundesblatt 1904, VI, 688) des nähern ausgesprochen. Wir gestatten uns, auf jene Ausführungen zu verweisen.

215

Indem wir die Ehre haben, Ihnen die Genehmigung der in Frage stehenden Vereinbarung zu beantragen, benützen wir diesen Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 28. November 1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung der am 3. November 1913 mit den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen Vereinbarung zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika bestehenden Schiedsabkommens vom 29. Februar 1908.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 28. November 1913; in Anwendung von Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, beschliesst: I. Die nachstehende Vereinbarung wird genehmigt.

II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Bundesblatt.

65. Jahrg. Bd. V.

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216 Übersetzung.

Vereinbarung zur

Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Schiedsabkommens vom 29. Februar 1908.

Die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, in der Absicht, die fünfjährige Gültigkeitsdauer zu verlängern, während welcher das zwischen ihnen am 29. Februar 1908 abgeschlossene Schiedsabkommen zu Kraft besteht, und welche am 23. Dezember 1913 erlischt, haben die Unterzeichneten : Ernst B a u m a n n , Geschäftsträger der schweizerischen Eidgenossenschaft bei den Vereinigten Staaten, und William Jennings B r y a n , Staatssekretär der Vereinigton, Staaten, beauftragt, folgende Vereinbarung abzuschliessen : Artikel 1.

Das zwischen der Regierung der schweizerischen Eidgenosserischaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika am 29. Februar 1908 abgeschlossene Schiedsabkommen, dessen Gültigkeitsdauer durch die Bestimmungen des Artikels III auf 5 Jahre, vom Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden an zu rechnen, festgesetzt worden ist, und die am 23. Dezember 1913 ablaufen wird, ist erneuert und bleibt für einen weitern, vom 23. Dezember 1913 an zu rechnenden Zeitraum von 5 Jahren in Kraft bestehen.

217

Artikel II.

Die gegenwärtige Vereinbarung ist vom Bundesrate der schweizerischen Eidgenossenschaft gemäss den Bestimmungen der schweizerischen Bundesverfassung und der schweizerischen Gesetze und vom Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika unter Zustimmung des Senats der Vereinigten Staaten zu ratifizieren. Sie tritt am Tage der Auswechslung der Ratifikationsurkunden, die sobald als möglich in Washington stattfinden soll, in Kraft.

Also in doppelter Ausfertigung, in französischer und englischer Sprache, vollzogen in Washington, den 3. November 1913.

(L. S.) Ernest Baumann.

(L. S.) William Jennings Bryan.

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Bericht des

.Bundesrates an die Bundesversammlung über das Volksbegehren betreffend Revision von Artikel 89 der Bundesverfassung (Fakultatives Referendum bei Staatsverträgen).

(Vom 28. November 1913.)

Seit dem 11. Juni abhin sind bei der schweizerischen Bundeskanzlei 64,748 Unterschriften von Schweizerbürgern eingelangt, welche auf dem Wege der Volksinitiative eine Abänderung des Artikels 89 der Bundesverfassung in dem Sinne verlangen, dass in einem neu hinzuzufügenden Alinea 3 der Grundsatz aufgenommen werde, dass für Staatsverträge, die auf unbestimmte Zeit oder für eine Dauer von über 15 Jahren abgeschlossen werden, das Referendum verlangt werden könne.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1913

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

488

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.12.1913

Date Data Seite

214-217

Page Pagina Ref. No

10 025 194

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