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Schweizerisches Bundesblatt.

65. Jahrgang.

30. Juli 1913.

Band IV.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 10 Franken Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Rum 15 Kp. -- Inserate franko an die Expedition

Druck und Expedition der Buchdruckern Stämpfli & Oie. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung der mit Spanien und Portugal abgeschlossenen Schiedsabkommen.

(Vom

22. Juli 1913.)

Tit.

Wir beehren uns, Urnen die Schiedsabkommen zur Genehmigung vorzulegen, die wir am 19. Juni abhin mit der spanischen und der portugiesischen Regierung abgeschlossen haben.

Über die Bedeutung und die Tragweite derartiger Schiedsabkommen haben wir uns in der Botschaft vom 19. Dezember 1904 (Bundesbl. 1904, VII, 688) des nähern ausgesprochen. Wir gestatten uns, auf jene Ausführungen zu verweisen.

Der neue Vertrag mit Spanien ersetzt das am 9. Juli 1912 abgelaufene Schiedsabkommen vom 14. Mai 1907. Während der alte Vertrag ein Obligatorium nicht kannte, ist im neuen Vertrag, nach dem Muster unseres Schiedsabkommens mit Belgien, ein b e d i n g t e s Obligatorium des Schiedsgerichtes vorgesehen für jene besonders umschriebenen Streitfälle, die nach der Ansicht eines jeden der vertragschliessenden Teile weder die Ehre noch die Unabhängigkeit oder die Souveränität des eigenen Landes be'rühren. Der neue Vertrag ist auf 10 Jahre abgeschlossen. Im Palle er nicht 6 Monate vor Ablauf dieser 10 Jahre gekündigt wird, ist stillschweigende Fortdauer mit fünfjähriger Kündigungsfrist vorgesehen.

Bundesblatt. 65. Jahrg. Bd. IV.

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Der neue Vertrag mit Portugal ist lediglich eine Verlängerung auf 10 Jahre des am 23. Oktober 1913 ablaufenden Schiedsabkommens vom 18. August 1905, das keinerlei Obligatorium des Schiedsgerichtes vorsieht.

Indem wir uns beehren, Ihnen zu beantragen, den vorliegenden beiden Abkommen Ihre Zustimmung zu erteilen, benutzenwir den Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 22. Juli 1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung der mit Spanien und Portugal abgeschlossenen Schiedsabkommen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 22. Juli

1913; in Anwendung von Art. 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, beschliesst: I. Die nachstehenden Schiedsabkommen werden genehmigt.

II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

27 Übersetzung.

Beilage 1.

Schiedsabkommen zwischen

«1er- Schweiz und Spanien.

Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung Seiner Majestät des Königs von Spanien vom Wunsche beseelt, die Streitigkeiten, die zwischen beiden Ländern entstehen könnten, soviel als möglich auf dem Wege des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu regeln, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu treffen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft: Herrn Eduard M ü l l e r , Präsidenten der schweizerischen Eidgenossenschaft und Vorsteher des Politischen Departements, und

Seine Majestät der König von Spanien: Seine Exzellenz Herrn Francisco de R e y n o s o , Seinen ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei der schweizerischen Eidgenossenschaft, welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und richtiger Form befundenen Vollmachten, folgende Artikel unter sich vereinbart haben :

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Artikel 1.

Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, die Streitigkeiten, die in den in Artikel 3 aufgezählten Fällen zwischen ihnen entstehen könnten, dem durch das Abkommen vom 29. Juli 1899 eingesetzten ständigen Schiedsgerichtshof im Haag zu unterbreiten, insofern diese Streitigkeiten weder die Ehre noch die Unabhängigkeit oder die Souveränität der vertragschliessenden Länder berühren und eine friedliche Lösung durch direkte diplomatische Verhandlungen oder auf einem andern gütlichen Wege nicht hat erzielt werden können.

Artikel 2.

Es ist dem Ermessen eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile anheimgestellt, zu entscheiden, ob der jeweilen in Frage kommende Streitfall seine Ehre, seine Unabhängigkeit oder seine Souveränität berührt und demzufolge zu denen gehört, die laut dem vorhergehenden Artikel von dem obligatorischen Schiedsverfahren ausgeschlossen sind.

Artikel 3.

Unter den in Artikel l angeführten Vorbehalten ist das Schiedsverfahren zwischen den hohen vertragschliessenden Teilen obligatorisch : I. Im Falle von Anständen betreffend die Anwendung oder die Auslegung der zwischen ihnen bestehenden oder noch abzuschliessenden Verträge, mit Ausnahme derjenigen, bei welchen dritte Mächte, sei's von Anfang, sei's infolge späteren Beitrittes, beteiligt sind.

II. Im Falle von Anständen betreffend die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, wenn die Schadenersatzpflicht von den Parteien grundsätzlich anerkannt ist.

Artikel 4.

Gegenwärtiger Vertrag findet auch auf solche Streitigkeiten Anwendung, deren Ursprung in Tatsachen liegt, die sich vor dessen Abschluss zugetragen haben.

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Artikel 5.

Wenn eine Streitigkeit schiedsgerichtlicher Beurteilung unterstellt werden soll, so haben die hohen vertragschliessenden Teile, in Ermangelung anders lautender Vereinbarungen, in allem, was die Bezeichnung der Schiedsrichter und das Verfahren vor dem Schiedsgericht anbetrifft, den Bestimmungen des am 18. Oktober 1907 im Haag unterzeichneten Abkommens für die friedliche Regelung internationaler Streitigkeiten nachzuleben, vorbehaltlich der hiernach verzeichneten Punkte.

Artikel 6.

Keiner der Schiedsrichter darf Staatsangehöriger der Vertragsstaaten oder auf deren Gebiet wohnhaft oder bei den Fragen, die den Gegenstand des Prozesses bilden, beteiligt sein.

Artikel 7.

Die in Artikel 52 des Abkommens vom 18. Oktober 1907 vorgesehene SpezialVereinbarung wird eine Frist festsetzen, binnen welcher die Auswechslung der auf den Streitgegenstand bezüglichen Denkschriften und Urkunden zwischen den beiden Teilen stattzufinden hat. Dieser Schriftenwechsel soll jedenfalls vor Eröffnung der Sitzungen des Schiedsgerichtes beendigt sein.

Artikel 8.

Die SpezialVereinbarung wird die Summe festsetzen, welche die hohen vertragschliessenden Teile gemäss Artikel 52 des Abkommens vom 18. Oktober 1907 behufs Deckung der Kosten des Verfahrens dem ständigen Amte des Schiedsgerichtshofes unverzüglich zur Verfügung zu stellen haben.

Artikel 9.

Das schiedsgerichtliche Urteil wird die Fristen bestimmen, binnen welcher es vollzogen werden soll.

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Artikel 10.

Gegenwärtiges Abkommen ist für einen Zeitraum von zehn Jahren geschlossen. Es wird einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Im Falle keiner der hohen vertragsehliessenden Teile sechs Monate vor dem Ablauf jenes Zeitraumes seine Absicht kundgegeben haben sollte, die Wirksamkeit des Abkommens aufhören zu lassen, bleibt dasselbe in Kraft bis nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem der eine oder der andere der hohen vertragsehliessenden Teile es gekündet hahen wird.

Artikel 11.

Gegenwärtiges Abkommen ist sobald als möglich zu ratifizieren, und die "Ratifikationsurkunden sollen in Bern ausgewechselt werden.

Zu Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

In doppelter Ausfertigung vollzogen zu B e r n , den 19. Juni 1913.

Der Bevollmächtigte der Schweiz : (L. S.) Müller.

Der Bevollmächtigte Spaniens : (L. S.) Francisco de Reyuoso.

31 Übersetzung.

Beilage 2.

Abkommen zwischen

«der Schweiz und Portugal betreffend die Verlängerung des Schiedsabkommens vom 18. August 1005.

Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft

und die Regierung der Portugiesischen Republik vom Wunsche geleitet, ·die Vereinbarungen des zwischen den beiden Staaten am 18. August 1905 abgeschlossenen, am 23. Oktober 1913 ablaufenden Schieds.abkommens in Kraft bestehend zu erhalten, haben die Unterzeichneten ermächtigt, folgende Bestimmungen .zu vereinbaren : Einziger Artikel.

Das am 18. August 1905 zwischen der Schweiz und Portugal .abgeschlossene, am 23. Oktober 1913 ablaufende Schiedsabkommen wird auf eine Dauer von zehn Jahren verlängert; es wird demnach zu Kraft bestehen bis zum 23. Oktober 1923.

Der Austausch der Ratifikationsurkunden des vorstehenden Abkommens wird sobald wie tunlich in Bern stattfinden.

In doppelter Ausfertigung vollzogen zu B e r n , den 19. Juni 1913.

Der Präsident der schweizerischen Eidgenossenschaft: (L. S.) Müller.

Der portugiesische Gesandte: (L. S.) A. Guerra Junqueiro.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung der mit Spanien und Portugal abgeschlossenen Schiedsabkommen. (Vom 22. Juli 1913.)

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1913

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449

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30.07.1913

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25-31

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