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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 26. September 1913.)

Der Bundesrat hat betreffend die Wiedereinbürgerung der von Tisch und Bett getrennten Ehefrauen von Ausländern folgenden Beschluss gefasst: Die Wiedereinbürgerung der von Tisch und Bett getrennten Ehefrau ist grundsätzlich nicht von der Zustimmung des Ehemannes abhängig zu machen, und zwar auch dann nicht, wenn nach dem Rechte der Heimat diese Zustimmung erforderlich wäre Es ist so zu verfahren, dass die Wiedereinbürgerung der Mutter auch die Einbürgerung ihrer Kinder zur Folge haben soll, sofern nicht hinsichtlich aller oder einzelner Kinder eine ausdrückliche Ausnahme gemacht wird.

Stehen die Kinder unter elterlicher Gewalt, so ist zu untersuchen, wem dieselbe zusteht. Nach welchem Rechte dies beurteilt werden soll, wird im Gesetze von 1903 nicht gesagt. Enthalten Staatsverträge, welche die Schweiz mit dem Auslande abgeschlossen hat, Bestimmungen darüber, so sind dieselben massgebend. Beim Mangel solcher Bestimmungen ist die Frage nach schweizerischem Privatrechte zu entscheiden, wonach bezüglich ausländischer Kinder die elterliche Gewalt sich nach dem Rechte des Wohnsitzes beurteilt (Schweiz. Zivilgesetzbuch, Schlusstitel, Art. 61, und Bundesgesetz betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse, Art. 9 und 32). Liegt ein über die elterliche Gewalt verfügendes Urteil vor, welches .nach schweizerischem Rechte anerkannt werden kann, so wird auf dieses Urteil abgestellt werden dürfen.

Stehen Kinder unter der elterlichen Gewalt der Mutter, so erfolgt mit der Wiedereinbürgerung der Mutter auch die Einbürgerung der Kinder, sofern der Bundesrat nicht hinsichtlich aller oder einzelner Kinder ausdrücklich Ausnahmen macht.

Sind die Kinder unter der elterlichen Gewalt des Vaters, so kann angenommen werden, dass in diesen Fällen die Zustimmung des Vaters erforderlich ist.

Stehen die Kinder nicht- unter elterlicher Gewalt, so erstreckt sich die Wiedereinbürgerung der Mutter nur auf die nach

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dem Rechte ihrer Heimat bevormundeten Kinder, wenn der Vormund zur Einbürgerung die Zustimmung gibt.

Was mit Bezug auf die Kinder der von Tisch und Bett getrennten Ehefrau ausgeführt wird, gilt auch entsprechend für die Kinder der Witwe und der geschiedenen Ehefrau.

Der Bundesrat kann jedoch, wenn die erwähnten Erfordernisse für die Einbürgerung der Kinder als Folge der Wiedereinbürgerung vorhanden sind, jederzeit und in allen Fällen von dem gesetzlichen Rechte des ausdrücklichen Ausschlusses aller oder einzelner Kinder von der Wiedereinbürgerung Gebrauch machen. Er kann aber auch die Einbürgerung der Kinder als Folge der Wiedereinbtirgerung der Mutter eintreten lassen.

Da fast im ganzen Kanton Fälle von Maul- und Klauenseuche aufgetreten sind, und Herbstmärkte bevorstunden, hat der Bundesrat den Kleinen Rat des Kantons Graubünden auf sein Gesuch vom 25. vor. Mts. ermächtigt, die Eröffnung der Jagd auf Hochwild und Niederwild auf den 18. statt 7. September, und den Schluss der Jagd mit Bezug auf Gemsen, Rehe, Murmeltiere und Hirsche statt auf den 30. September auf den 11. Oktober anzusetzen.

Gegen diesen Beschluss hat der Präsident des Jagdvereins St. Moritz beim Bundesrate Beschwerde erhoben. Er erklärt sich mit der Verschiebung der Jagdzeit allerdings einverstanden, nicht aber mit der Verlängerung derselben über den 30. September hinaus, und zwar aus jagdlichen Gründen, und weil eine Befugnis der Kantone oder des Bundesrates, die Jagdzeit zu erweitern oder den Zeitpunkt zu verschieben, im Jagdgesetz nicht enthalten sei. Das Gesuch des Präsidenten des Jagdvereins St. Moritz, es möchte der Beschluss des Kleinen Rates des Kantons Graubünden mit Bezug auf die Verschiebung der Gemsjagd auf den 11. Oktober als gesetzwidrig aufgehoben werden, hat der Bundesrat ablehnend beschieden und dem Beschwerdeführer folgendes mitgeteilt: ,,Das Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz spricht sich in Artikel 12 über die Jagdzeiten allerdings bestimmt aus, und eine Kompetenzerteilung a.n den Bundesrat oder die Kantone zu einer Abänderung derselben ist im Gesetz nicht enthalten. Wenn aber wegen höherer Gewalt ein zeitweises Abgehen von einer gesetzlichen Bestimmung, ohne damit verbundene Nachteile, als

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geboten erscheint, so vermag der Bundesrat darin keine Verletzung des Gesetzes zu erblicken.

Nun ist die Maul- und Klauenseuche unzweifelhaft eine für unsern Viehstand in hohem Masse verderbliche Krankheit, und es sind daher gegen Auftreten und Verbreitung derselben die entschiedensten Maissnahmen zu ergreifen. Bin Nachteil für die Hochwildjagd wird durch Verlängerung der Hochwildjagd in den Oktober hinein kaum eintreten, ist man doch in Jägerkreisen der Ansicht, dass, bei einer Abänderung des Bundesgesatzes über Jagd und Vogelschatz, die Jagd auf Hochwild auf die Zeit von Mitte September bis Mitte Oktober verlegt werden sollte.

Gestützt hierauf kann sich der Bundesrat nicht veranlasst sehen, den beanstandeten Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden betreffend Verlegung der Jagdzeit aufzuheben, d. h.

auf seine unterm 29. v. Mts. erteilte Bewilligung au dieser Verlegung zurückzukommen. Der Bundesrat anerkennt aber gleichzeitig Ihre guten Absichten zur Wahrung eines jagdgerechten Jagdbetriebes.tt (Vom 29. September 1913.)

Herrn Gustavo S öl er wird das Exequatur als Vize-Konsul von Mexiko für den Kanton Bern erteilt.

Es werden naehgenannte Bundesbeiträge zugesichert: I. dem Kanton N i d w a i d e n an die zu 126,000 Fr. veranschlagten Kosten der Acheregg-Brücke bei Stansstad eine Aversalsumme von 50,000 Fr. ; II. dem Kanton G l a r u s an die zu 4500 Fr. veranschlagten Kosten der Verbauung des Erkelinbaches bei Mühlehorn, 40%, höchstens 1800 Fr. ; HI. dem Kanton G l a r u s an die zu 25,000 Fr. veranschlagten Kosten für Wuhrbauten an der Linth bsi Linthal, 40 %, höchstens 10,000 Fr. ; IV. dem Kanton B a s e l l a n d an die zu 11,000 Fr. veranschlagten Kosten des Waldweges Rhintal, der Bürgergemeinde Diegten, 20 %, höchstens 2200 Fr. ; V. dem Kanton T e s s i n : 1. an die zu 37,300 Fr. veranschlagten Kosten der Aufforstung längs dem Tessinfluss, durch das Patriaiat Iragna, 21,950 Fr. ;

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2. an die zu 76,000 Fr. veranschlagten Kosten der Lawinenverbauung und Aufforstung Alpe Cusello, durch die Stadt Lugano : 80°/o der Kosten des Lawinen verbaues und der Aufforstung von 60,500 Fr Fr. 48,400 50 % der Kosten für Umzäunung, Schirmhütte, Fussweganlagen von 15,500 Fr ,, 7,750 Entschädigung für Ertragsausfall der aufzuforstenden Weide ,, 3,000 zusammen

Fr. 59,150

Im Nachgange zu den rund 62,000 eingesandten Unterschriften hat das Komitee für die Staatsvertrags-Initiative heute der Bundeskanzlei weitere 1724 Unterschriften eingereicht.

Die Gymnasialabteilung der Töchterschule in Basel wird gemäss Art. 5 der eidgenössischen Verordnung vom 6. Juli 1906, betreffend den Maturitätsausweis für die Kandidaten medizinischer Berufsarten in das Verzeichnis derjenigen schweizerischen Schulen aufgenommen, deren Reifezeugnisse als Maturitätsausweise bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen anerkannt werden.

Dem Gesuche des Herrn Dr. L. G u i l l a u m e um Entlassung von den Funktionen eines Vertreters der Schweiz in der internationalen Kommission für Sträflingswesen (Commission Pénitentiaire Internationale) wird unter Verdankung der geleisteten Dienste entsprochen.

Als Vertreter der Schweiz in der genannten Kommission wird an Stelle des Herrn Guillaume Herr Professor Eugène B o r e i in Genf bezeichnet.

(Vom 30. September 1913.)

Die dominikanische Regierung hat beschlossen, die Leitung ihrer Gesandtschaft in Frankreich, Spanien, Italien und der Schweiz einem außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister zu übertragen, welcher seinen Sitz in Paris haben soll. Als solcher ist der bisherige Ministerresident in Bern, Herr Carlos F. MoralesLanguasco, ernannt worden, welcher am 29. September dem

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Bundespräsidenten sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister überreicht hat.

(Vom 3. Oktober 1913.)

Für das diesjährige Rütlischiessen der vier Waldstätte am 5. November 1. J. wird als Ehrengabe, wie 1912, eine Ordonnanzpistole verabreicht.

Dem Kanton W a a d t wird an die zu 11,700 Fr. veranschlagten Kosten der Erstellung zweier Wegstrecken in der Staatswaldung Joux verte ein Bundesbeitrag von 20 °/o zugesichert, höchstens 2340 Fr.

"Wahlen.

(Vom 29. September 1913.)

Politisches Departement.

Kanzlist II. Klasse : Henri E. Blanc, .von Lausanne, zurzeit Kanzlist II. Klasse der Bundeskanzlei.

Kanzlist I. Klasse beim Kreisinstruktor der 6. Division: AdjutantUnteroffizier Dürr, Alfred, von Aarau, in St. Gallen.

(Vom 3. Oktober 1913.)

Finanz- und Zolldepartement.

Finanzverwaltung.

Direktor des eidg. Kassen- und Rechnungswesens: Hr. Henze, E., ·Hauptbuchhalter und Prokurist der Schweiz. Nationalbank in Bern.

Zollverwaltung.

Gehülfen H. Klasse der Zollverwaltung : Landolt, Paul, von Neuenstadt ; Beti, Palmiro, von Poschiavo ; Schiess, Hans, von Herisau ; Jeanneret, Eduard, von Locle; Snozzi, Giovanni, von Carasso; Regazzi, Raineri, von Vira-Gambarogno.

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08.10.1913

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