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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 28. April 1913.)

Dem Basler Hülfsverein für Brustkranke wird an ein allfâlliges Defizit aus der von ihm geplanten Tuberkuloseausstellung in Basel ein Bundesbeitrag von 300 Fr. zugesichert.

Der Bundesrat hat .dem Kanton T essi n für die archäologische Untersuchung der Kirche San Biagio in Ravecchia, für die daherigen Ausgrabungen und Planaufnahmen, als dem ersten Teile der Wiederherstellungsarbeiten für dieses Gebäude, einen Beitrag von 40 % der auf 9375 Fr. veranschlagten Kosten oder höchstens 3750 Fr. bewilligt.

An die Durchführung des diesjährigen schweizerischen Grütliturnfestes wird ein Beitrag von 500 Fr. bewilligt.

Der Bundesrat beschliesst, in Übereinstimmung mit einer Anregung der ,,Expertenkommission für die Prüfung des Subventionswesens", dass über den den Kantonen obliegenden Unterhalt der vom Bunde subventionierten Bodenverbesserungen eine Kontrolle eingeführt und über deren Ergebnis jeweils der Bundesversammlung Bericht erstattet werden solle. Es wird hierfür, sowie für die Vorbehandlung der Subventionsbegehren und zur Entlastung des Abteilungsvorstandes im Landwirtschaftsdepartement, die Stelle eines fernem Abteilungssekretärs geschaffen und als solcher für den Rest der laufenden Amtsdauer gewählt Herr U. W e i d m a n n . Dem Gewählten wird die aus Gesundheitsrücksichten gewünschte Entlassung von der Stelle eines Abteilungsvorstandes unter Verdankung der geleisteten Dienste erteilt.

Es wird dem Kanton Z ü r i c h , zuhanden der Gemeinde Birmensdorf, ein Bundesbeitrag von 50 % bis auf die Summe Yon 94 Fr. 25 Cts. an die Kosten der Anschaffung eines Formalindesinfektionsapparates, System Flügge, im Kosten Voranschlag von 188 Fr. 50 Cts., bewilligt.

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(Vom 2. Mai 1913.)

Zum Konsul in Portland, für die Staaten Oregon und Idaho, wird ernannt: Herr Albrecht S t r e i f f , aus Linthal.

Dem zum belgischen Konsul in Neuchâtel ernannten Herrn M. E. B o i l l o t wird das Exequatur erteilt.

Das von der Kommission der Gottfried Keller-Stiftung am 30. Januar d. J. erworbene Gemälde von Ernest Biéler .,,L'eau mystérieuse" wird dem Kunstmuseum in Lausanne zur Aufbewahrung übergeben.

Die französische Regierung hat dem Bundesrate das Schlussprotokoll der internationalen Konferenz betreffend die AusländerArmenpflege vom 3. Dezember 1912 übermittelt, enthaltend den Entwurf eines internationalen Vertrages zur Regelung der Armenfürsorge, welche in jedem Verti;agsstaate den hülfsbedürftigen Angehörigen der ändern Vertragsstaaten zuteil werden soll. Dieser Entwurf stellt folgende Grundsätze auf: Die mittellosen Ausländer, welche, sei es infolge von körperlicher oder geistiger Krankheit, von Schwangerschaft oder Entbindung, sei es aus irgendeinem ändern Grunde, Hülfe, ärztliche Pflege oder irgendeine andere Fürsorge benötigen, sind in jedem Vertragsstaate wie die eigenen Angehörigen zu behandeln, unter Vorbehalt der Heimschaffung.

Das Heimschaffungsbegehren kann in allen Fällen gestellt werden, in denen für einen Ausländer eine Fürsorgemassnahme getroffen wird, deren Ursache nicht als lediglich vorübergehender Natur erscheint. Die Heimschaffung muss jedoch so lange aufgeschoben werden, bis sie ohne Gefahr für die Gesundheit des Mittellosen oder anderer Personen durchgeführt werden kann.

Wenn innerhalb einer Frist von 45 Tagen vor Einlangen des Heimschaffungsbegehrens der Heimatstaat die Heimschaffung nicht bewilligt hat, so hat der Heimatstaat dein Aufenthaltsstaate die vom Ablaufe der 45tägigen Frist an bis zum Eintreffen der Bewilligung erwachsenden Fürsorgekosten zu ersetzen.

Die 45tägige Frist wird um 30 Tage verlängert, wenn die Beförderung der Briefpost von der Hauptstadt des Aufenthaltsstaates des Hülfsbedürftigen nach der Hauptstadt des Heimatstaates

10 mehr als 4 Tage in Anspruch nimmt, und um 60 Tage verlängert, wenn die Postbeförderung mehr als 12 Tage in Anspruch nimmt.

Nach Eintreffen der Heimschaffungsbewilligung kann die Übergabe des Hilfsbedürftigen an die Behörde des Heimatstaates nach Ablauf einer lOtägigen Voranzeigefrist vollzogen werden (vorbehaltlich Verkürzung dieser Frist durch Spezialvertrag zwischen einzelnen Staaten), Der Bundesrat hat diesen Grundsätzen seine Zustimmung erteilt.

Die Konferenz wird zur endgültigen Festsetzung des Vertragstextes im Laufe dieses Jahres in Paris nochmals zusammentreten.

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Wahlen.

(Vorn 2. Mai 1913.)

Justiz- und Polizeidepartement.

Zentralpolizeibureau.

Kanzleigehülfe des Schweiz. Zentralpolizeibureaus : Buetti, Ermano, von Muralto.

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Gehülfen II. Klasse der Zollverwaltung: Inhelder, Ernst, von Sennwald (St. Gallen), Olgiati, Emanuel, von Puschlav und Isepponi, Titus, von Puschlav.

Kontrolleur beim Hauptzollamt Brig : Jacky, Heinrich, Kontrollgehülfe.

Revisionsgehülfe bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen : Rutishauser, Jakob, Kontrollgehülfe beim Hauptzollamt St. Gallen.

Post- und Eisenbahndepartement.

Telegraphenabteilung.

Gehülfe I. Klasse bei der Obertelegraphendirektion, Stationseinrichtungen : Mohr, Christian, von Maienfeld, bisher Gehülfe ·II. Klasse.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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07.05.1913

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