3 6 5

N o

1

#ST#

7

Schweizerisches Bundesblatt.

65. Jahrgang.

10. September 1913.

Band IV.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 10 Pranken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Bum 15 Bp. -- Inserate franko an die Expedition Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Anwendung von Art. 2, lit. b, des Bundesgesetzes über Militärpflichtersatz.

(Vom 3. September 1913.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Mit Verfügung vom 13. November 1893 (Bundesbl. 1894, I, 921) hatte das schweizerische Militärdepartement den Entscheid über die Anwendung von Art. 2, lit. 6, des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz, vom 28. Juni 1878, der Zentralbehörde vorbehalten. Anlass zu dieser Verfügung gab das Vorgehen einer sanitarischen Untersuchungskommission, die einen Wehrpflichtigen auf Grund dieser Gesetzesbestimmung ersatzsteuerfrei erklärt hatte. Die Behandlung von Militärsteuersachen gehört jedoch nicht in die Zuständigkeit der sanitarischen Untersuchungskommissionen, und zudem würden diese oft die Vorgeschichte eines Falles nicht oder nicht genügend kennen, um feststellen zu können, ob eine Krankheit oder eine Verletzung durch den Militärdienst verursacht worden ist. Ebensowenig besitzen die kantonalen Behörden von sich aus die erforderlichen Angaben zur Beurteilung dieser Frage. Meist ist nur die Abteilung für Sanität des schweizerischen Militärdepartementes auf Grund ihrer Akten in der Lage, mit Sicherheit beurteilen zu können, ob die Krankheit oder das Gebrechen eine Folge des Militärdienstes ist. In Anbetracht dessen ist bis jetzt in Sachen der Steuerenthebung nach Art. 2, lit. ö, des erwähnten Gesetzes Bundesblatt. 65. Jahrg. Bd. IV.

13

158 jeweilen direkt vom Bundesrate entschieden worden. Es ist nun aber nicht in Abrede zu stellen, dass diese Praxis, welche aus reinen Zweckmassigkeitsgründen eingeführt wurde und durch welche die kantonalen Rekursinstanzen ausgeschaltet wurden, sich formell mit Art. 12 des vorerwähnten Bundesgesetzes, der zunächst ein kantonales Einspruchsverfahren vorsieht, nicht verträgt. Wir gelangen deshalb dazu, unsere bisherige Praxis aufzugeben, so dass auch hier der kantonale Instanzenzug wie bei den ändern Militärsteuerstreitigkeiten einzuhalten ist. Die kantonalen Rekursinstanzen werden daher inskünftig, wenn von einem Wehrpflichtigen unter Berufung auf Art. 2, lit. 6, des Gesetzes Einspruch gegen seine Heranziehung zum Militärpflichtersatz erhoben wird, in erster Linie zu entscheiden haben, wobei natürlich auch hier die Möglichkeit der Weiterziehung an die eidgenössischen Beschwerdeinstanzen gewahrt bleiben wird. Um aber ihren Entscheid sachgemäss treffen zu können, bedürfen die kantonalen Rekursinstanzen der nötigen Angaben darüber, ob die Voraussetzung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der vorübergehenden oder dauernden Dienstuntauglichkeit und dem Militärdienste im Sinne von Art. 2, lit. &, des Gesetzes im Einzelfalle erfüllt ist. Wir laden deshalb die kantonalen Rekursinstanzen ein, jedesmal, wenn es sich um die Anwendung von Art. 2, lit. b des Militärsteuergesetzes handelt, sich um Aufschluss an die Abteilung für Sanität zu wenden und erst nach Eingang des Gutachtens dieser Amtsstelle, das über die Vorgeschichte des Falles und die Frage des ursächlichen Zusammenhanges Auskunft erteilen wird, ihren Entscheid zu treffen.

Die Fälle, in welchen gegen die Besteuerung gestützt auf Art. 2, lit. è, rekurriert wird, werden übrigens nicht häufig sein, indem in letzter Zeit dazu übergegangen wurde, die Enthebung vom Militärpflichtersatz, welche in jenem Gesetzesartikel vorgesehen ist, soweit tunlich, von Amtes wegen eintreten zu lassen.

Statt dass also gegenwärtig diese Enthebung auf Grund des Berichtes und Antrages der Abteilung für Sanität vom Bundesrate verfügt wird, soll nun inskünftig letztere diejenigen Wehrpflichtigen, welche auf die Wohltat des Art. 2, lit. &, Anspruch machen können, den kantonalen Behörden an Hand geben, damit diese die Steuerenthebung von Amtes wegen vornehmen können.
Schliesslich ersuchen wir Sie, der Abteilung für Sanität von jedem Entscheide der kantonalen Rekursinstanzen über Steuereinsprachen, die Art. 2, lit. b des Militärsteuergesetzes betreffen,

159

sowie von jeder gestützt auf diese Bestimmung von Amtes wegen erfolgenden Steuerenthebung, durch Einsendung einer Abschrift Kenntnis zu geben.

Indem wir noch beifügen, dass diese Neuordnung des Verfahrens vom 1. Oktober laufenden Jahres an zur Ausführung gelangen soll, benützen wir die Gelegenheit, um Sie, getreue liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 3. September

1913.

Im Namen des schweizer. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schutzmann.

--

# S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 30. August 1913.)

Zu dem am 18. November nächsthin in Paris stattfindenden internationalen Zollkongress werden vom Bundesrat abgeordnet die Herren : Minister Dr. jur. L a r d y in Paris, Nationalrat Dr.

Alfred F r e y in Zürich und Zolldirektor E. T r a b o l d in Genf.

Der schweizerische Gesandte in Washington wird ermächtigt, die Schweiz an der Eröffnung des internationalen Kältekongresses in Washington (15. September) zu vertreten.

An nachgenannte Bach- und Flusskorrektionen werden Bundesbeiträge wie folgt zugesichert: I. Dem Kanton B e r n : 1. an die zu 60,000 Fr. veranschlagten Kosten der Korrektion des Badrybaches in Münster 25 %, höchstens 15,000 Fr. ;

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Anwendung von Art. 2, lit. b, des Bundesgesetzes über Militärpflichtersatz. (Vom 3.

September 1913.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1913

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

36

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.09.1913

Date Data Seite

157-159

Page Pagina Ref. No

10 025 111

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.