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Bundesratsbeschluss betreffend

die Regelung der Nutzung von Baumaterial (Steine, Kies und Sand) längs der. Berninabahn auf der Strecke Meschino-Campocologno, Gemeindegebiet Brusio.

(Vom 14. Juni 1913.)

Der schweizerische Bundesrat, in der Absicht, den Betrieb der Berninabahn auf der Strecke Meschino-Campocologno, Gemeindegebiet Brusio, gegen die durch die Gewinnung von Baumaterial (Steine, Kies und Sand) längs der Bahnlinie drohenden Gefahren sicherzustellen; nach Anhörung der Regierung von Graubünden, beschliesst: Für die Gewinnung von Baumaterial (Steine, Kies und Sand) längs der Berninabahn werden für die Strecke Meschino-Campocologno, Gemeindegebiet Brusio, nachstehende Verfügungen getroffen : Art. 1. Für die Gewinnung von Steinen, Kies und Sand, sowie für das Verbringen dieser Materialien über die Bahn werden die nachstehend verzeichneten, zum Teil noch zu erstellenden Übergänge bestimmt, welche gleichzeitig auch für die Beförderung von Holz aus den Waldungen der Gemeinde Brusio über die Bahnlinie zu dienen haben : a. bei km 51,450 ein Fusswegübergang (zum bestehenden Fussweg links der Bahn) ; b. bei km 51,980 eine Überfahrt mit Abfuhrrampe zur Landstrasse, mit Weg links der Bahn rückwärts (bereits erstellt) und mit Weg links der Bahn vorwärts bis zu km 52,no;

692 e. bei km 54,3»o eine Überfahrt (bereits vorhanden) ; d. bei km 54,3eo ein Fusswegübergang (bereits vorhanden) ; e. bei km 54,45<> eine Überfahrt mit Weg links der Bahn, 40 m rückwärts und 70 m vorwärts; f. bei km 55,
i Art. 2. Für die Gewinnung von Steinen, Kies und Sand und das Verbringen dieser Materialien über die Bahn unter Benützung der in Art. l bewilligten Überfahrten kommen die nachstehenden Bahnstrecken in Betracht: km Nähere Bezeichnung 51,430--51,480 links der Bahn auf 30 m 51,980--52,uo ,, ,, ,, ,, 30 ,, 54,i8o--54,230 ,, ,, ,, ,, 60 ,, 54,330--54,380 ,, ,, ,, ,, 40 ,, 54,«o--54,520 ,, v ,, ,, 40 ,, 55,380--55,440 ,, ,, ,, ,, 40 ,, 55,550--55,730 ,, ,, i, ,, 40 ,, 55,960

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Art. 3. Die Gewinnung von Baumaterial (Steine, Kies und Sand) ist an den in Art. 2 genannten Stellen mit folgenden Einschränkungen gestattet : a. Jegliche Arbeit, welche mit dieser Materialgewinnung im Zusammenhange steht, ist vorher dem Vorstand der nächsten Station zuhanden des Bahnmeisters anzuzeigen.

b. Alle Arbeiten, welche das Zurüsten von Steinen betreffen, d. h. das Sprengen derselben, sowie das Bewegen grosser Steine oder Felsblöcke in der Richtung gegen die Bahnlinie, sind dem Vorstand der nächsten Station zuhanden des Bahnmeisters jeweilen rechtzeitig anzuzeigen. Diese sämtlichen Arbeiten dürfen nur in Gegenwart des Bahnmeisters oder eines von ihm bezeichneten Stellvertreters ausgeführt werden, und es ist dabei den Anordnungen derselben unbedingt Folge zu leisten.

c. Das Verbringen der gewonnenen Materialien über die Bahnlinie hat ausschliesslich unter Benützung der in Art. l ge-

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nannten Überfahrten und unter Berücksichtigung der besondern Vorschriften für die Benützung von Bahnübergänge a zu erfolgen.

Art. 4. Soweit die Vorschriften der vorstehenden Art. l--3 über die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1878 betreffend die Handhabung der Bahnpolizei hinausgehen und soweit durch dieselben eine Einschränkung von Privatrechten stattfindet, bleiben den Berechtigten die ihnen gesetzlich zustehenden Ansprüche vorbehalten.

Art. 5. Die Bahnverwaltung erhält den Auftrag, die zur Vollziehung des vorliegenden Beschlusses erforderlichen Massregeln zu treffen und den mit der Ausführung betrauten Beamten die notwendigen Anweisungen zu erteilen.

Art. 6. Dieser Beschluss wird der Regierung des Kantons Graubünden mit dem Ersuchen mitgeteilt, denselben der Gemeinde Brusio zur Kenntnis und, soweit dies Sache der kantonalen Behörden ist, zur Vollziehung zu bringen.

Art. 7. Das Eisenbahndepartement wird mit den weitern Vollziehungsanordnungen beauftragt.

B e r n , den 14. Juni

1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Regelung der Nutzung von Baumaterial (Steine, Kies und Sand) längs der. Berninabahn auf der Strecke Meschino-Campocologno, Gemeindegebiet Brusio. (Vom 14. Juni 1913.)

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02.07.1913

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