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Botschaft i

des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bundes beitrage an die Kosten von Gewässerverbauungen und -korrektionen in den von Unwetterkatastrophen heimgesuchten Gebieten sowie von schwer finanzierbaren Gewässerverbauungen und -korrektionen (Vom 28. September 1951)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Beschluss vom 3. Oktober 1945 haben Sie in Anwendung von Artikel 23 der Bundesverfassung und gestützt auf die Botschaft des Bundesrates vom.

29. Juni 1945 einen Kredit von 6 Millionen Franken zur zusätzlichen Subventionierung von unter das Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei fallenden Gewässerkorrektionen und -verbauungen eröffnet. Von diesen 6 Millionen Pranken waren 3 Millionen Franken für die zusätzliche Subventionierung der Behebung von Unwetterschäden des Jahres 1944 und 3 Millionen Franken für die Zusätzliche Subventionierung schwer finanzierbarer Gewässerkorrektionen bestimmt. Gemäss Artikel 3, Absatz 3, des Beschlusses waren wir ermächtigt, aus'diesem Kredite auch die Behebung von Unwetterschäden zu unterstützen, die erst nach 1944 eingetreten sind.

Über die Inanspruchnahme dieses Kredites bis zum 1. September 1951 erstatten wir Ihnen hiermit, in Vollziehung von Artikel 3, Absatz 4, Ihres Beschlusses, wie folgt Bericht: Unwetterschaden ïr.

Ursprünglicher Kredit . . . . . ; .

Zugesicherte Beiträge

3 000 000 000 000 2 948 680

Kreditrest am 1. September 1951.

Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. III.

51320

Schwer finanzierbare Gewässerkonektionen

Fr.,

3 000 000 2 586 439 413 561

Total Fr.

6000000 5535119 464 881 10

no Nach den bedachten Kantonen teilen sich die Beitragszusicherungen wie folgt auf: UnwetterSchäden Fr.

Bern . . . . . .

Luzern .

. .

Schwyz Obwalden . . . . .

. . . . . .

Glarus Freiburg Appenzell A -Rh Appenzell I.-Rh. . .

S t . Gallen . . . . .

Graubunden Tessin Waadt >.

. . . . . .

. . .

Wallis Neuenburg Genf Total

Bewilligte zusätzliche Beiträge Schwer finanzierbare 1Gewässerkorrektionen Fr.

555 250 112 500

8 250 717910 20 620

652 580 621 040 239 230

139 700 2ÌO 000 27000 317 900 235 200 99 700 26420 13 000 75 600 214729 16 500 4 540 6150 1 200 000,

Total Fr.

694 950 322 500 27000 326 150 953 110 120 320 26420 13000 75600 867 309 16500 625 580 245 380 1 200 000 21 300

2 586 439

5535119

21 300 2 948 680

Durchschnittlicher Beitragssatz 9,8 Prozent 10,8 Prozent ' Es mag auffallen, dass vom Aufwand für schwer finanzierbare Gewässerkorrektionen der Grossteil auf den Kanton Neuenburg entfiel. Zur Begründung gestatten wir uns auf die Botschaft vom 21. Mai 1947 über die Korrektion der Areuse im Traverstal zu verweisen.

Der maximal gewährte zusätzliche Beitrag beläuft sich auf 19,5 Prozent.

Mit dem abgebauten ordentlichen Beitrag von 37,5 Prozent ergab sich ein gesamter Bundesbeitrag von 57 Prozent, eine Beitragshöhe, die nur in einem einzigen, finanziell besonders schwierig gelagerten Fälle gewährt worden ist. Die Ereignisse des Jahres 1951 haben leider zum Teil wiederum Täler betroffen, die schon unter den Unwetterschäden von 1944 schwer gelitten haben.

Aus vorstehenden Zusammenstellungen folgt, dass der verfügbare Kredit zur Neige geht. Noch sind aber nicht alle Verbauungen vollendet, die in Unwetterschäden der fraglichen Jahre ihren Ursprung haben; anderseits ist die Zahl der schwer finanzierbaren Korrektionen und Verbauungen nicht von vornherein bestimmt umgrenzbar. Als Beispiel solcher Art mag hinsichtlich der Unwetterschäden die Verbauung des Durnagelbaches in Linthal, als schwer finanzierbare Aufgabe jene der Eovana in Campo, Kanton Tessin, genannt werden.

, "

Ili Beicht der mit Bundesbeschluss vom 3. Oktober 1945 zur Verfügung gestellte Kredit schon für die Aufgaben nicht aus, die zur Zeit der, Beschlussfassung einigermassen überblickbar waren, so haben die aussergewöhnlichen Niederschlagsverhältnisse des laufenden Jahres, und im besonderen die neueste Unwetterkatastrophe vom 8. August 1951, von der die Kantone Graubünden und Tessin sehr; schwer betroffen worden sind, wiederum eine ganze Anzahl bedeutender Schutzverbauungen notwendig gemacht.

Die durch die ungewöhnlichen Schneefälle des vergangenen Winters im Verein mit den Niederschlägen des Vorsommers bedingten Schmelz- und Ver: sickerungswassermengen haben beispielsweise in der Nolla bei Thusis im Juni 1951 einen Geländebruch von mehreren Hunderttausend Kubikmetern in aufgeforsteten Gebieten und erhebliche Zerstörungen an dortigen Verbauungen verursacht, die neue Massnahmen erfordern werden.

Die Unwetterkatastrophe vom 8. August 1951 allein ruft Verbauungen und Wiederherstellungsarbeiten, deren Baukosten auf Grund erster ganz roher Schätzungen vom kantonalen Bauamt Graubündens mit Zuschrift vom 3. September 1951 an das Oberbauinspektorat auf 6 300 000 Franken (wovon 900 000 Franken strassenbaulicher Natur), vom Baudepartement des Kantons Tessin in seinem Berichte vom 27. August 1951 an unser Departement des Innern auf 5 400 000 Franken beziffert werden. Der Kanton Tessin fügt bei, dass hierin die eigentlichen Bergverbauungen an Wildbächen noch nicht inbegriffen sind ; ferner dass ein Betrag von rund 600 000 Franken für Verbauungen zuzufügen sei, die als Folgen des Hochwassers vom 19. Juni: 1948 noch durchzuführen oder zu vollenden sind. Diesen Summen hat man, zur Ermessung der Folgen eines einzigen Unwetters, noch jene beizufügen, die, unter andern Titeln, von den genannten Kantonen für die Behebung von Schäden an Strassen, produktivem Gelände im allgemeinen und bestehenden Bodenverbesserungen im besondern aufzuwenden sein werden. Schliesslich bedürfen auch die Privatschäden im Rahmen eines Überblickes noch der Erwähnung.

Die eingangs geschilderte Sachlage und die jüngsten Naturereignisse erfordern eine erneute Stellungnahme zur Frage der Subventionierung von unter das Bundesgesetz über die Wasserbaupolizei fallenden Gewässerkorrektionen und -verbauungen, solange die Bestimmungen des Bundesbeschlusses
vom 29. September 1950 über die Finanzordnung 1951-1954 weiterhin auch für die ordentlichen Bundesbeiträge auf Grund des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes vom Jahre 1877 gelten. Nach dem erwähnten Bundesbeschluss kann zugunsten von Wildbachverbauungen und Gewässerkorrektionen ein Bundesbeitrag von höchstens 37,5 Prozent gewährt werden. Dieser:Ansatz ergibt sich durch die in der Finanzordnung vorgesehene minimale Eeduktion um 25 Prozent ,des im Wasserbaupolizeigesetz festgelegten maximalen Bundesbeitragsansatzes von 50 Prozent. Normalerweise beträgt aber die Subventionsreduktion nicht 25 Prozent, sondern bis 40 Prozent, so dass, vorbehaltlich der Würdigung der Finanzlage des betreffenden Kantons, für Wildbachverbauungen im Hügelland oder Gewässerkorrektionen im Talgrund abgebaute Bundesbeiträge von

112 höchstens 30 bzw. 24 Prozent sich ergeben, je nachdem man in der Beitragsbemessung -- gemäss Artikel l der durch den Bundesbeschluss vom 29. September 1950 bis Ende Dezember 1954 verlängerten Finanzordnung 1946-1949 -- von einem unabgebauten maximalen ordentlichen Bundesbeitrag von 50 Prozent oder 40 Prozent auszugehen hat. Für Gewässerkorrektionen und -verbauungen in der Ebene sind vor dem Jahre 1932 ordentliche Beiträge von 80-BS1^ Prozent gewährt worden, welche Ansätze in Anwendung des gegenwärtig geltenden Finanznotrechtes bei minimalem Abbau um 25 Prozent auf 22%-25 Prozent, bei einem Abbau um 40 Prozent sogar auf 18-20 Prozent der Baukosten zurückgehen.

Wie wir bereits in der eingangs erwähnten Botschaft ausgeführt haben, wirkt sich dieser Subventionsabbau nicht nur für die direkt beteiligten Anstösser, Gemeinden und Kantone nachteilig aus, sondern auch für den Bund selbst, indem dringende Verbauungen und Korrektionen nicht finanziert werden können und deshalb auch nicht ausgeführt werden. Die Schäden nehmen in der Folge an Umfang zu, bis schliesslich mit einem Mehrfachen an Opfern an deren Eindämmung bzw. an die Verbesserung wasserbaupolizeilich unhaltbar gewordener Verhältnisse herangetreten werden muss.

Deshalb war schon der Bundesbeschluss vom 3. Oktober 1945 zum Zwecke der Milderung der durch den generellen Beitragsabbau geschaffenen Härten namentlich für die Gebirgsbevölkerung von ausserordentlich grosser Bedeutung; er hat dazu beigetragen, auf dem Gebiet der Gewässerkorrektionen und Wildbachverbauungen wachsende Kosten zu vermeiden. Eine neuerliche Eegelung dieser Verhältnisse ist aus den dargelegten Gründen von grösster Bedeutung, selbstverständlich wiederum unter entsprechend vermehrter Heranziehung der Kantone zugunsten der direkt beteiligten Anstösser.

Zu den aus den Unwetterkatastrophen von 1944, 1945 und 1948 noch zu vollendenden Werken gesellen sich als neue wasserbaupolizeiliche Aufgaben unter anderen die bereits erwähnte Verbauung der Bovanä im Kanton Tessin, die Weiterführung der Verbauung der Gürbe im Kanton Bern, der Kleinen Schlieren und der Giswiler Laui im Kanton Obwalden. Der Kostenbedarf dieser vier neuen Aufgaben wird gegenwärtig auf näherungsweise 9 Millionen Franken beziffert.

Nicht näher feststellbar sind heute noch die Kosten für die neuen Massnahmen in
der Nolla, Kanton Graubünden, und die Weiterführung der Verbauung der Grossen Schlieren, Kanton, Obwalden.

Wie weiter oben erwähnt, werden die Schäden aus der Unwetterkatastrophe vom 8. August 1951 in Graubünden und Tessin auf rund 12 Millionen Franken geschätzt. Berücksichtigen wir die Erfahrungen, die mit solchen ersten Schätzungen anlässlich der Katastrophenschäden von 1944 gemacht worden sind, welche Schätzungen sich in der Folge, auf Grund genauerer Projektbearbeitungen, als ganz erheblich zu niedrig erwiesen, so wird wohl auch zufolge der jüngsten Ereignisse mit höheren Aufwendungen zu rechnen sein.

113 Nach der Natur der Dinge können unsere Darlegungen nicht Anspruch auf Vollständigkeit erheben, sondern nur versuchen, Anhaltspunkte über die Grössenordnung bestehender Aufgaben und der neuesten Schäden zu vermitteln. Weil die Baudurchführung auf die sich gleichzeitig einstellenden Naturvorgänge abgestimmt werden muss, ziehen sich grosse Verbauungsaufgaben immer über eine Eeihe von Jahren hin -- eine zeitliche Erstreckung, die auch erforderlich wäre, um die Lasten für die engeren Beteiligten nicht untragbar werden zu lassen --, und damit muss auch sogleich der Einfluss allfälliger in dieser Jahresreihe auftretender weiterer Naturereignisse vorbehalten werden.

Ausserdem ist Zahl und Umfang derartiger Aufgaben nie von vornherein bestimmt feststellbar, da, wie die Ereignisse vom Juni 1951 in der Nolla dies erweisen, völlig neue Aufgaben innerhalb kurzer Zeit erwachsen können.

Nachdem einerseits die Ausgangslage heute nach Natur und Grössenordnung des Schadensumfanges durchaus derjenigen entspricht, die unserer Botschaft vom 29. Juni 1945 zugrunde lag, da anderseits die Ereignisse nicht ermessen werden können, die im Schosse der Zukunft liegen, möchten wir Ihnen, an Stelle der Gewährung eines zweiten Spezialkredites, nunmehr in Analogie zu unserer Botschaft vom 10. Juli 1951 betreffend die Aufforstungen und Meliorationen in lawinengefährdeten Gebieten beantragen, den finanznotrechtlichen Abbau der Bundesbeiträge für Gewässerverbauungen und -korrektionen in den von Unwetterkatastrophen heimgesuchten Gebieten sowie von schwer finanzierbaren Gewässerverbauungen und -korrektionen aufzuheben.

Wir erlauben uns daher, Ihnen den beigefügten Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Wir versichern .Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

.Bern, den 28. September 1951.

:

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ed. von Steiger Der Bundeskanzler: Leimgruber

114

(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Bundesbeiträge an die Kosten von Gewässerverbauungen und -korrektioiien in den von Unwetterkatastrophen heimgesuchten Gebieten sowie von schwer finanzierbaren Gewässerverbauungen und -korrektionen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 28 der Bundesverfassung, in Anwendung von Artikel 3, Absatz 2, der bis 1954 durch den Bundesbeschluss vom 29. September 1950 verlängerten Finanzordnung (Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1938), nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. September 1951, bèschliesst: Art..l , Der Bundesrat wird ermächtigt, zur .Behebung von Unwetterschäden an Gewässern und zur Förderung schwer finanzierbarer anderer Gewässerkorrektionen in Abänderung von Artikel l, Absatz l, der bis 1954 verlängerten Finanz/ordnung 1939-1941 (Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1938) unabgebaute Bundesbeiträge gemäss Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei auszurichten.

Art. 2 Ein unabgebauter Bundesbeitrag gemäss Artikel l wird nur unter der Bedingung gewährt, dass der Kanton über seinen ordentlichen Beitrag hinaus einen 'zusätzlichen Beitrag von mindestens fünf Prozenten der Baukosten zuspricht.

Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann die zusätzliche Kantonsleistung ausnahmsweise zum Teil erlassen, werden. Allfällige zusätzliche Leistungen von Gemeinden und andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die nicht selbst Träger der Arbeit sind, können auf die Leistungen des Kantons angerechnet werden.

115 Art. 8 Soweit es mit der Dringlichkeit der in Frage stehenden Arbeiten vereinbar erscheint, soll bei deren Durchführung auch die Arbeitsmarktlage mitgewürdigt werden.

l Art.4 Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemeinverbindlich, sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dessen Vollzug beauftragt.

i 333

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1951

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40

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6131

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.10.1951

Date Data Seite

109-115

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