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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzessionen für normalspurige Eisenbahnen von Murten nach Freiburg und von Murten über Sugiez nach Ins.

(Vom 31. März 1913.)

Tit.

Mit Eingaben vom 16. Januar, 24. Februar 1912 und 15. Februar 1913 stellte die Gesellschaft der elektrischen Eisenbahn Freiburg-Murten-Ins das Gesuch, es möchten die Konzessionen für normalspurige Nebenbahnen von Murten nach Freiburg, vom 21. Dezember 1888, und von Murten über Sugiez nach Ins, vom 30. Mai 1892 (EA8 X, 111 und XII, 39), durch Aufnahme folgender Bestimmungen in den Art. 14 ergänzt werden : ,,Die Gesellschaft der Eisenbahn Freiburg-Murten-Ins ist befugt, gewissen, jedesmal im Fahrplan zu bezeichnenden Zügen "Wagen I. Klasse mitzugeben."

Die Gesellschaft weist in ihren Eingaben darauf hin, dass es sich vorzüglich darum handle, den Wünschen der Bevölkerung zu entsprechen, die dahin gingen, dass in gewissen Zügen direkte Wagen von Freiburg nach Frankreich und umgekehrt geführt werden möchten. Die Zahl der Reisenden, die die Linie Freiburg-Ins benutzen, um sich nach Pontarlier und den darüber hinaus gelegenen Stationen, vor allem Paris, zu begeben, nehme mit jedem Jahre zu. Die Gesellschaft habe allen Grund, anzunehmen, dass die französische Gesellschaft der Paris-Lyon-Mittelmeer-Bahn den ihr früher eingereichten Gesuchen entsprechen und im Einverständnis mit den schweizerischen Bundesbahnen Bundesblatt. 65. Jahrg. Bd. II.

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und der Gesellschaft der Bern-Neuenburg-Bahn mit dem nächsten Sommerfahrplan einen täglich zwischen Paris und Freiburg verkehrenden direkten Wagen L, II. und III. Klasse einführen werde.

In seiner Vernehmlassung vom 9. März 1912 hat sich der Staatsrat des Kantons Freiburg zugunsten der verlangten Konzessionsänderung ausgesprochen.

Das Eisenbahndepartement hat gegen das Gesuch der Gesellschaft, mit gewisse^ jeweilen im Fahrplan näher zu bezeichnenden Zügen Wagen I. Klasse führen zu dürfen, keine Einwendungen zu erheben. Dagegen hat es die Gesellschaft darauf aufmerksam gemacht, dass die vorzunehmende Konzessionsänderung ihr keineswegs das Recht verleihe, von den anschliessenden Eisenbahnen zu verlangen, dass sie die von ihr geforderten direkten Wagen auf ihren Linien führen. Ausserdem hat es ihr zu verstehen gegeben, dass daraus für das Eisenbahndepartement keine Verpflichtung entstehe, die anschliessenden Eisenbahnen zur Führung dieser direkten Wagen anzuhalten. Eine solche Massnahme würde unter Umständen den Fahrplan ungünstig beeinflussen.

Die Gesellschaft der Bern-Neuenburg-Bahn hat sich bereits gegen ein derartiges Vorhaben ausgesprochen; denn für den zwischen Bern und Neuenburg verkehrenden direkten Zug sei die Fahrzeit ohnehin schon möglichst kurz bemessen, und da die Umschlagszeiten für diesen Zug kaum genügten, so fehle es an der nötigen Zeit, um in Ins einen Wagen einzustellen.

Die Konzessionen der Eisenbahn Freiburg-Murten-Iris vorn 21. Dezember 1888 und 30. Mai 1892 sind, namentlich in Hinsicht auf die Taxen, durch Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1911 (EAS XXVII, 248) abgeändert worden.

Art. 15, Absatz l, der Konzessionen wurde durch folgende Bestimmung ersetzt: ,,Für die Beförderung von Personen ist von der Gesollschaft der Normaltarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden auf Grund eines Distanzzuschlageis, der 50 °/o der wirklichen Distanzen nicht übersteigen darf."

Diese Bestimmung wird auch für die Beförderung von Personen in der I. Klasse gelten, so dass es nicht nötig ist, in nachstehendem Bundesbeschluss eine besondere Bestimmung darüber aufzunehmen. Es sind somit nur die in Art. 15, Absatz 2, des erwähnten Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1911 stehenden Worte : ,,in beiden Wagenklassena durch die Worte : ,,in allen Wagenklassen"1 zu ersetzen.

827 Weitere Bemerkungen haben wir nicht zu machen. Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme und benützen die Gelegenheit, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 31. März 1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

(Entwurf.)

Bimdesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzessionen für normalspurige Eisenbahnen von Murten nach Freiburg und von Murten über Sugiez nach Ins.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben der Direktion der Gesellschaft der elektrischen Eisenbahn Freiburg-Murten-Ins vom 24. Februar 1912 und 15. Februar 1913; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 31. März 1913, beschliesst:

828 I. Die durch Bundesbeschlüsse vom 22. Juni 1901 und 21. Dezember 1911 (EAS XVII, 100 und XXVII, 248) abgeänderten Konzessionen für normalspurige Nebenbahnen von Murten nach Freiburg, vom 21. Dezember 1888, und von Murten über Sugiez nach Ins, vom 30. Mai 1892 (EAS X, 111 und XII, 39), werden neuerdings in dem Sinne abgeändert, dass die Gesellschaft ermächtigt wird, in gewissen, jedesmal in den Fahrplänen näher zu bezeichnenden Zügen Wagen I. Klasse mitzuführen.

Die Art. 14 dieser Konzessionen erhalten demnach folgenden Wortlaut : ,,Art. 14. Die Gesellschaft wird zur PersonenbeförderungWagen mit zwei Klassen aufstellen.

In der Regel sind allen Personenzügen Wagen beider Klassen beizugeben ; Ausnahmen kann nur der Bundesrat gewähren.

Die Gesellschaft ist jedoch ermächtigt, in gewissen, jedesmal in den Fahrplänen näher zu bezeichnenden Zügen Wagen 1. Klasse mitzuführen.

Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, dass alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden, wenn immer möglich, durch denselben, und zwar auf Sitzplätzen, befördert werden können. Auf Verlangen des Bundesrates sind auch mit Warenzugen Personen zu befördern."

In Art. 15, Absatz 2, werden die Worte: ,,in beiden Wagenklassen" gestrichen und durch die Worte: ,,in allen Wagenklassen" ersetzt.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 1. Mai 1913 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzessionen für normalspurige Eisenbahnen von Murten nach Freiburg und von Murten über Sugiez nach Ins. (Vom 31. März 1913.)

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02.04.1913

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