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Bericht de

schweizerischen Bundesgerichts an die Bundesversammlung aber seine Geschäftsführung im Jahre 1912.

(Vom 25. Februar 1913.)

Herr Präsident Ì Hochgeehrte Herren!

Gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege beehren wir uns, Ihnen über unsere Amtstätigkeit im Jahre 1912 wie folgt Bericht zu erstatten :

A. Allgemeines.

Personelles.

Nach dem Inkrafttreten des revidierten Organisationsgesetzes vom 6. Oktober 1911, das die Zahl der M i t g l i e d e r d e s B u n d e s g e r i c h t s auf 24 erhöht hat, haben die von der Bundesversammlung am 12. März 1912 zu Bundesrichtern gewählten Herren Rössel, Hauser, Oser, Muri und Thélin ihr Amt am 1. April angetreten. Herr Bundesrichter Honegger ist auf den gleichen Zeitpunkt hin vom Gerichte als Vorsitzender der H. Zivilabteilung bezeichnet worden.

Im Berichtsjahre verstarb Dr.E. de Weiss, der von 1875 bis 1910 französischer Gerichtsschreiber gewesen war und nachher die Stelle eines Gerichtsschreibergehülfen innegehabt hatte.

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Überdies sind im B e s t ä n d e des P e r s o n a l s verschiedene Änderungen eingetreten.

Das neue Organisationsgesetz hat die Zahl der Gerichtsschreiber von drei auf fünf erhöht; an die neuen Stellen sind, mit Amtsantritt auf 1. April, die Herren Dr. P. Piccard und Dr.

W. Renold, bisherige Gerichtssekretäre, gewählt worden.

Die durch diese Wahlen frei gewordenen und die durch das Gesetz vom 6. Oktober 191Ì neu geschaffenen Sekretärstellen sind nach und nach besetzt worden, nämlich durch die Wahlen der Herren Advokat Dr. M. E. Porret in Neuenburg (mit Amtsantritt auf 1. Mai"), Bezirksrichter Dr. W. Nägeli iü Zürich (mit Amtsantritt auf I.Juni"), Advokat Dr. W. Lauber in Luzern (mit Amtsantritt auf 1. September) und Advokat Dr. G. Pedrazzini in Luzern, der seine Stellung erst im Jahre 1913 antreten wird.

Die Stelle eines Archivär-Registrators wurde dem Bureauchef Herrn G. Duttweiler übertragen, mit Versetzung in die II. Besoldungsklasse ; Herr Duttweiler hatte die Archivgeschäfte schon seit dem Rücktritt des frühern Archivars besorgt. Gleichzeitig wurden der Kassier - Materialverwalter und der Unterregistrator in die III. Besoldungsklasse versetzt. Einen Kanzleigehülfen beförderte das Gericht zum Kanzlisten II. Klasse. Ausserdem besetzte es die Stellen eines Kanzlisten H. Klasse und zweier Kanzleigehülfen, deren Schaffung infolge der Arbeitsvermehrung und der Versetzung eines ständigen Gehülfen zu der Betreibungsfofmularverwaltung, wo er übrigens aus den Einnahmen dieses Bureaus besoldet wird, nötig geworden ist. Endlich wurde auch eine dritte Weibelstelle geschaffen, da die bisherigen .zwei Funktionäre für den Dienst, besonders während der Gerichtssitzungen, nicht mehr ausreichten.

Organisation.

Das Inkrafttreten des schweizerischen Zivilgesetzbuches und des neuen Organisationsgesetzes hat tiefgreifende Veränderungen in der innefn Organisation und der Geschäftsverteilung zwischen dem Gesamtgericht und den verschiedenen Abteilungen mit sich gebracht. Diese Fragen sind durch ein neues, am 26. März 1912 aufgestelltes R e g l e m e n t geregelt worden. Im einzelnen glauben wir, auf diesen Erlass verweisen zu dürfen und beschränken uns daher hier auf eine allgemeine Darstellung der Grundsätze, die uns bei der Arbeitsverteilung geleitet haben.

In Hinsicht auf die Vermehrung der Richterzahl. schien es uns angezeigt, die Kompetenzen des Gesarntgerichtes, abgesehen

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von den Administrativsachen, soweit als möglich einzuschränken und der einen oder ändern Abteilung zuzuweisen. Im besondera hielten wir es für unnütz, zur Beurteilung vpn Expropriation^ und Auslieferungssachen die Mitwirkung von 17 Richtern zu verlangen, wie dies für die gültige Behandlung im Plenum; erforderlich ist. In Zukunft wird daher das Gesamtbundes-, gericht nur noch über Anstände zwischen Eisenbahnunternehmungen und der Eidgenossenschaft betreffend die Festsetzung der Rückkaufsentschädigungen zu entscheiden haben, sowie, auf Grund, eines jeweiligen besonderen Beschlusses, über die Streitigkeiten zwischen dem Bundesrat und einer Eisenbahnunternehmung betreffend die Jahresrechnung, soweit sie mit einem, .beabsichtigten Rückkauf im Zusammenhang zu stehen scheinen (Art. 12, 16, 2Q und 21 des Bundesgesetzes betreffend das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. März 1896). Der gewöhnlich sehr hohe Streitweit dieser Geschäfte und das öffentliche Interesse an den hier in Betracht kommenden Fragen schienen uns für deren Zuteilung an das Plenum zu sprechen.

Der Art. 23 des neuen Organisationsgesetzes hat dem Gesamtbundesgericht eine wichtige Funktion übertragen durch die Zu,weisung der Entscheidung von Rechtsfragen in Fällen, wo eine Abteilung von der bisher von einer ändern Abteilung oder vom Gesamtgericht befolgten Rechtsprechung abweichen will. Das Reglement ordnet nun des nähern das in solchen Fällen einzuschlagende Verfahren ; es sieht die Anwesenheit von wenigstens 19 Mitgliedern vor, wobei in erster Linie die Mitglieder der am Konflikte beteiligten Abteilungen mitzuwirken haben. Die Berichterstattung übernimmt das Mitglied, auf dessen Antrag die Abteilung von der frühern Praxis abweichen will, und es wird ausserdem ein zweiter Berichterstatter bestellt.

Der Art. 23 hat bereits zur Lösung einer Auslegungsfrage Anlass gegeben. Die II. Zivilabteilung, die unter anderm die Streitigkeiten aus dem Schuldbetreihungs- und Konkursrecht zu beurteilen hat, ist bei der Entscheidung einer paulianischen Anfechtungsklage in einem Punkte von der Praxis abgewichen, die sich hierüber unter der Herrschaft des Organisationsgesetzes von 1893 gebildet hatte, und es fragte sich nun, ob der Art. 23 in diesem Falle anwendbar sei. Das Gesamtgericht hat diese Frage verneint, indem es annahm, der Art. 23 beziehe sich nur auf die seit dem Inkrafttreten des revidierten Organisationsgesetzes entstehenden Konflikte zwischen seinen Abteilungen.

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Nach der Festsetzung der Kompetenzen des Gesamtgerichtes bot sich sodann die weitere Aufgabe, die Befugnisse der staatsrechtlichen Abteilung von denen der beiden Zivilabteilungen auszuscheiden. Bisher hatte jene Abteilung neben den staatsrechtlichen Geschäften noch gewisse : Berufungsfälle zu beurteilen (Ehescheidungen, Haftpflichtprozesse nach den Spezialgesetzen hierüber etc.) ; anderseits hat sich der Geschäftskreis der staatsrechtlichen Abteilung insofern vergrössert, als das neue Organisationsgesetz die Befugnisse des Bundesgerichts durch Zuweisung von früher dem Bundesrate unterstellten staatsrechtlichen Beschwerden erweiterte. Nach Abwägung dieser Umstände sind wir dazu gekommen, die staatsrechtliche Abteilung von allen Berufungen zu entlasten und ihr dafür die Beschwerden in Expropriationssachen, die Entscheidungen in Auslieferungsfällen und einige Streitigkeiten mehr verwaltungsrechtlicher Natur zuzuweisen. Daneben liegt aber dieser Abteilung noch ob, als einzige Instanz diejenigen Zivilstreitigkeiten zu beurteilen, die nicht durch das eidgenössische Zivilrecht geregelte Materien beschlagen.

Schwieriger war die Verteilung der Geschäfte .unter die beiden Zivilabteilungen. Zwei Systeme standen sich gegenüber: man konnte eine Verteilung den Materien nach vornehmen, oder eine chronologische und gleichmässige Verteilung aller eingehenden Geschäfte, ohne Rücksicht auf die rechtliche Natur der Streitsachen. Das zweite System hätte den Vorteil gehabt, die beiden Abteilungen gleichmässig zu belasten, und konnte in dieser Hinsicht, wenigstens für den Anfang, vorteilhafter erscheinen. Anderseits hätte es eine Vermehrung der Fälle zur Folge gehabt, in denen von der feststehenden Praxis abgewichen und damit die Intervention des Gesamtgerichtes nötig wird. Wir haben es demnach vorgezogen, uns dem System der materienweisen Geschäftsverteilung anzuschliessen, mit einem gewissen Mittelweg, der eine ungefähr gleichmässige Belastung der beiden Abteilungen zu schaffen ermöglicht: Der I. Zivilabteilung sind die Streitigkeiten zugewiesen, die das Obligationenrecht und das Muster-, Marken-, Patent- und Urheberrecht betreffen. Die II. Zivilabteilung erledigt die Streitigkeiten, welche die durch das eidgenössische Zivilgesetzbuch, das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz und die Spezialgesetze über den
Versicherungsvertrag und die Haftpflicht geregelten Materien beschlagen. Das Reglement ermächtigt indessen das Präsidium, diese Verteilungsart, wenn nötig, abzuändern, um zu einer gleichmassigen Belastung der Zivilabteilungen und ihrer Mitglieder zu gelangen. Tatsächlich ist denn auch diese Massregel bereits er-

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griffen · worden, und es hat die II. Zivilabteilung eine ziemlich grosse Zahl von Geschäften erledigt, die an sich ;der I. Zivilabteilung zugefallen wären.

· · Von " den durch das neue Organisationsgesetz eingeführten zivilrechtlichen Beschwerden hat das Reglement die in Art. 86 und 87, Ziffer 2 OG vorgesehenen der II. Zivilabteilung zugewiesen und die in Art. 87, Zifier l genannten unter die zwei Abteilungen je nach der Materie, auf die sie Bezug haben, verteilt.

·· ·-..>.· Beizufügen ist, däss die Mitglieder 'der Schuld betreibungsund Konkurskammer der II. Zivilabteilung angehören, aber hier wegen ihrer besondern Beschäftigung nur in einer beschränkten Zahl von Streitsachen als Berichterstatter fungieren.

. ···· Im übrigen will die gegenwärtige Verteilung keine endgültige sein, sondern sie soll nach Ablauf einer gewisseu''Versuchszeit den künftigen Bedürfnissen entsprechend abgeändert werden.

Endlich ist noch eine Neuerung in der innern Organisation des Gerichtes zu erwähnen : nämlich die Schaffung einer ständigen Verwaltungskommission. Diese Kommission, die zusammengesetzt ist aus den Präsidenten der drei Abteilungen, dem Präsidenten der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer und dem unmittelbar ' frühern Bundesgerichtspräsidenten, prüft die dem Gesamtgericht vorzulegenden Administrativgeschäfte und .erleichtert so die Arbeit des Präsidiums.

.

Errichtung eines neuen Bundesgerichtsgebäudes.

Die im gegenwärtigen Bundesgerichtsgebäude vorgenommenen Umbauten zur Unterbringung des neu hinzugekommenen Personals sind rechtzeitig beendigt worden, so dass die neuen Richter nach der Unterbrechung der Gerichtssitzungen um Ostern ihre Bureaux haben beziehen können. Die Lokale, die bisher den fremden Besuchern der Bibliothek (Advokaten, Professoren und Studenten) zur Benutzung der Bücher angewiesen waren, sind in Sekretärbureaux umgebaut worden, wie auch die Wohnung des bis dahin im Gebäude untergebrachten Weibels.

Die in den Dachräumlichkeiten gelegenen und ursprünglich zu Estrichen und Dienstenzimmerri verwendeten Lokale wurden zu Leseräumen für die Bibliothekbesucher und zu einem Bureau" für den Bibliothekaufseher umgebaut ; dieses Bureau weist freilich Mängel auf, namentlich kann darin der Aufseher vielfach auch zur Tageszeit nur bei künstlichem Licht arbeiten.

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, , Ein Teil des Archivs wurde in die Dachräumlichkeiten verlegt^ und der so gewonnene Platz muss von einigen KanzleiangesteUten benutzt werden, was eine wirksame Überwachung erschwert.

Der ganze vorhandene Raum des gegenwärtigen Gebäudes ist nunmehr ausgenutzt, und die Notwendigkeit, in absehbarer Zeit über neue Lokalitäten verfügen zu können, wird immer dringender.

Leider hat die Präge der Errichtung eines neuen Bundesgerichtsgebäudes im abgelaufenen Jahre keine wesentlichen Fort» schritte gemacht. Am 24. Oktober 1911 hatten wir dem eidgenössischen Departement des Innern unsere Bemerkungen zu den von der Direktion der eidgenössischen Bauten für die Konkurrenzausschreibung aufgestellten schematischen Planskizzen unterbreitet. Am 20. Februar 1912 kam uns die Mitteilung zu von dem Beschlüsse des Bundesrates, die Pläne für das neue Bundesgerichtsgebäude zur Konkurrenz unter den schweizerischen oder, in der Schweiz niedergelassenen Architekten auszuschreiben und das Departement des Innern mit der Ausarbeitung des Programms zu beauftragen. Am 11. Juli erhielten wir den Entwurf des Programms mit der Einladung, unsere Bemerkungen dazu anzubringen und ein Mitglied des Gerichtes zu dessen Vertretung im Preisgericht zu bezeichnen. Seinen Vertreter bestimmte das Gericht Anfang August in der Person des damaligen Vizepräsidenten.

Am 8. Oktober wurden wir benachrichtigt, dass der Bundesrat das Preisgericht bestellt habe aus den Herren : Camoletti, Architekt in Genf; Flückiger, Direktor der eidgenössischen Bauten ; Melley, Architekt in Lausanne ; Müller, Architekt in St. Gallen, und Favey, Vizepräsident des schweizerischen Bundesgerichts.

Das Preisgericht versammelte sich am 16. Oktober in Lausanne, wobei der Vorsteher des eidgenössischen Departements des Innern den Vorsitz führte. Es beantragte einige kleinere Abänderungen am Programm, das noch zur definitiven Genehmigung .dem Bundesrate vorgelegt werden sollte. Wir bemerken übrigens, dass dieses Bauprogramm den Ideen entspricht, wie sie in der Konferenz ausgesprochen wurden, die in Lausanne am 14- Juli 1911 zwischen.

den Vorstehern des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes und des Departementes des Innern, der Direktion der eidgenössischen Bauten und den Delegierten des Bundesgerichts abgehalten worden war.

Die Konkurrenzausschreibung hat aber immer noch nicht stattgefunden, da man der Frage einer etappenweisen Erstellung des Gebäudes wieder näher getreten ist.

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Geschäftslast, -Verteilung und -erledigung.

Die Zahl der direkt vor Bundesgericht als einziger Instanz anhängig gemachten Prozesse, die im Jahre 1910 34, im Jahre 1911 29 betrag, ist im Jahre 1912 bedeutend gesunken, nämlich auM3.

Dagegen ist, wie man dies als Folge des neuen Zivilgesetzbuches erwarten konnte, die Zahl der Zivilberufungen von 388 im Jahre 19.11 auf 442 im Berichtsjahre gestiegen ; die Erhöhung wäre noch grösser gewesen ohne die~ durch das neue. Organisa^ tionsgesetz abgeänderte Art der Streitwertbestimmung. Die Möglichkeit einer Verteilung der Geschäfte unter die jetzigen zwei Zivilabteilungen hat die Aufarbeitung der Rückstände erleichtert, so dass die Zahl der übertragenen Geschäfte von 104 auf 69 gesunken ist, was im Vergleich mit den Zahlen der vorhergehenden Jahre das normale Verhältnis darstellt. Während die im Dezember 1911 eingegangenen Zivilberufungen beinahe sechs Monate ihrer Erledigung harren mussten, können die im Dezember 1912 eingereichten Berufungen, mit Ausnahme der aus verr schiedenen Gründen sistierten, noch im Februar 1913 beurteilt werden.

Wir müssen anderseits konstatieren, dass die Zahl jener Berufungen, deren Aussichtslosigkeit zum voraus feststeht, nicht abgenommen hat, und dass die Rückzüge solcher aussichtsloser Berufungen noch immer im letzten Augenblicke erfolgen, was die Aufstellung der Tagesordnungen erschwert.

Die B e r u f u n g e n , welche das Z i v i l g e s e t z b u c h beschlugen, bezogen -sich auf das Familien- und Sachenrecht, sowie, auf die Einleitung des Gesetzbuches und die Anwendungs- und Einführungsbestimmungen zu demselben.

Im Vordergrund standen, wie zu erwarten war, die Fragen des Ü b e r g a n g s r e c h t es. Dabei stellte sich das Bundesgericht auf den Standpunkt, dass im allgemeinen der Zeitpunkt, in welchem die R e c h t s h ä n g i g k e i t des Prozesses eingetreten ist, für die Anwendbarkeit des materiellen Rechtes in zeitlicher Beziehung ohne Bedeutung sei, und gelangte so dazu, Über die Mehrzahl der im Berichtsjahr eingegangenen Ehescheidungssachen, sowie eine Anzahl anderer Prozesse aus dem Familienrecht bereits unter Anwendung des Zivilgesetzbuches zu entscheiden.

Bei den das Sachenrecht beschlagenden Berufungen wurde das Zivilgesetzbuch fast durchgängig erfolglos angerufen, indem sich ergab, dass die entscheidenden Tatsachen noch vom alten Recht beherrscht waren.

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770

Der Anwendung des Zivilgesetzbuches riefen sodann die zi v i l r e ' c h t l i c h e n B e s c h w e r d e n , von welchen 27 auf <5rrund des Art. 86 OG eingereicht wurden, die sich alle auf die Entziehung und Wiederherstellung der elterlichen Gewalt und àie Entmündigung und Stellung unter Beistandschaft bezogen.

Bei der Behandlung dieser Beschwerden stellte sich heraus, dass die. kantonalen Behörden noch vielfach nicht gewohnt sind, ihre der Weiterziehung mittelst dieses Rechtsmittels unterliegenden Entscheidungen den in Art. 88 OG enthaltenen Anforderungen vollständig. anzupassen. Insbesondere fehlt es häufig an einer hinreichenden, detaillierten Feststellune der Tatsachen, auf welche eine Entmündigung, Entziehung der elterlichen Gewalt usw. gegründet wird. Dass solche Mängel dem Bundesgericht, das auch bei den zivilrechtlichen Beschwerden auf den. kantonalen Tatbestand abzustellen hat, die Aufgabe ausserordentlich erschweren, bedarf keiner nähern Erörterung. Abgesehen .hiervon machte sich bei der Behandlung der zivilrechtlichen Beschwerden die Wünschbarkeit verschiedener Ordnungsvorschriften in Hinsicht auf das kantonale Verfahren und die Einlegung des Rechtsmittels geltend, wie solche z. B. im Entwurf eines revidierten .Organisationsgesetzes von Bundesrichter Jäger (vgl. Art. 40, und 111 ·daselbst) vorgeschlagen worden waren. So erweist es sich als Übelstand, dass, mangels einer bezüglichen Vorschrift, die angefochtene Entscheidung der Beschwerdeschrift meistens nicht beigelegt wird, was zur Folge hat, dass nicht schon bei Einreichung des Rechtsmittels ausreichend geprüft werden kann, ob sich dieses als unzulässig oder .prima facie unbegründet darstelle, und deshalb auch in Fällen, die eigentlich nach Art. 91 OG kurzer Hand zu erledigen wären, die Vernehmlassung und Akteneinsendung von seiten der kantonalen Behörde abgewartet werden muss. Auch wird eine prompte analoge Anwendung des Art. 68 OG auf die Beschwerdesachen durch die bei einigen kantonalen Behörden herrschende Gewohnheit beeinträchtigt, die Akten den Parteien zurückzugeben, bevor die Beschwerdefrist abgelaufen ist.

Über die K o s t e n des B e s c h w e r d e v e r f a h r e n s enthält das revidierte OG keine Vorschrift; es blieb fraglich, ob und inwieweit dessen Bestimmungen über die Prozesskosten im Zivilprozess oder diejenigen
bei staatsrechtlichen Streitigkeiten analog zur Anwendung gelangen sollen. Die Praxis des Bundesgerichts geht nun dahin, bei diesen zivilrechtlichen Beschwerden in der Regel von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen, ähnlich wie bei den staatsrechtlichen Beschwerden j dagegen

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durchweg die Gerichtskosten, mit einer Urteilsgebühr, von dem unterliegenden Teil zu beziehen; also, wenn der Rekurs gutgeheissen wird, in der Regel von der kantonalen Behörde, unter Vorbehalt ihres Ruckgriffes gegen wen Hechtens, nach Massgabe des kantonalen Rechts.

:

Verschiedenes.

Der Bundesrat und das Bundesgericht haben zu verschiedenen Malen Fragen Über die Abgrenzung ihrer Kompetenzen erörtert, wobei der Meinungsaustausch durchwegs zu einer Verständigung geführt hat.

.

, Der Bundesrat hat uns die Frage zur Prüfung unterbreitet, ob es sich nicht empfehle, die gegenwärtigen Funktionen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, sowie diejenigen des Bundesgerichtes in Expropriationssachen und in betreff der Übertretungen von Bundesßskalgeselzen den Kompetenzen des zu schaffenden Verwaltungsgerichtshofes einzuverleiben. Nach Beratung der Sache sind wir zu der Auffassung gelangt, dass hinsichtlich der Expropriationssachen und der die Übertretung von Bundesfiskalgesetzen betreffenden Fälle diese Kompetenzübertragung an ein Verwaltungsgericht keine Nachteile zu bieten scheine, dass sie sich dagegen nicht auch hinsichtlich der Geschäfte der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer empfehle.

Endlich ist noch zu bemerken, dass wir im Falle waren, die uns zustehenden Wahlen des 1. Mitgliedes und zweier Ersatzmänner in die Schätzungskommission für die Beurteilung von Entschädigungsansprüchen aus dem bundesrätlichen Vollziehungsbeschluss vom 22. Dezember 1910 zum Bundesgesetze betreffend das Absinthverbot vom 24, Juni 1910 vorzunehmen.

Die Gesamtzahl der Sitzungen beläuft sich im vergangenen Jahre auf 274 (gegenüber 229 im Jahre 1911). Diese 274 Sitzungen verteilen sich wie folgt: Plenum . . . . . . . . . . .'.' . . ' ! . . . . . 13 Frühere I. Abteilung . . . . . . . . . . . .. . . .25 ,, II. Abteilung , . . . . . . . . 24 Staatsrechtliche Abteilung . . . . . . . . . . . . 49 I . Zivilabteilung . . . . . . . . . . . . . . 58

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,, ' · · . . . -..; . . . . : . . . . . . . 5 5

Abteilung für Sehuldbetreibung und Konkurs . . ;·'. . . 44 Kassationshof , . . . . . 4 Bundesstrafgericht . . . · . . . . . . . . ". . . 1 Anklagekammer ." ' l . . ' - ' . " . . . -,-.Total-"274

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Statistik überfdie'rErledigungen von 1908 bis 1912.

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I. Zivilsachen: \. Erst- und letztinstanzlich zu beurteilende^Zivil2. Berufungen gegen Urteile kantonaler Gerichte . .

28

58 340 361

37 384 369

52 401 390

1 14 4. Andere Zivilsachen . .

15 2 18 19 5. Rekurse in Expropriationssachen . .

255 702 599 358 343 448 253 5 13 16 2 II. Strafsachen · 5 23 23 IIL Staatsrechtliche Streitigkeiten . . · . , .

74 399 382 91 398 439 50 IV. Beschwerden betreffend das Schuldbetreibungsund Kimkurswesen .

6 6 196 195 7 249 250 F. Freiwillige Gerichtsbarkeit 1 4 2 2 5 6 6 Total 431 1709 1611 529 1429 1567 391

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1912

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1910 Neu eingegangen

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1909 Neu eingegangen

Natur der Streitsachen

Neu eingegangen

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104 442 477 v\ 3ft 6 1 6 3

69

63 388 347 7

4

793 412 634 565 687 512 330 565 277 5 29 3l 3 20 20 a 29 26 389 390

49 370 351

.68 368 353

83

217 212

11 251 258

4 299 298

5

3 2 3 4 5 2 2 1 3.

1874 1463, 802 1643 1723 722 1515 1765 472

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B. Spezieller Teil.

1. Zivilrechtspflege.

Eine Übersicht über die Zivilsachen, mit denen sich das Bundesgericht im Jahre 1912 zu befassen hatte, gibt folgende Tabelle :

Natur der Streitsache

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1. Erst- und letztinstanzlich zu beurteilende Streitsachen .

28 13 4l 16 25 2. Berufungen 104 442 546 477 69 35 35 30 5 3. Zivilrechtliche Beschwerden 1 6 4 7 3 4 . Revisionsbegehren . . . .

5. Rekurse in Expropriationssachen 512 330 842 565 277 645 826 1471 1091 380

Ad 1. V o m B u n d e s g e r i c h t als e i n z i g e I n s t a n z zu b e u r t e i l e n d e Z i v i l s a c h e n . Deren Spezifikation, sowie die Art der Erledigung ist aus nachstehender Tabelle ersichtlich:

Natur der Streitsache

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1. Prozesse zwischen Korporationen oder Privaten :als Klagern und dem Bund als Beklagten . . . .

2

2. Prozesse zwischen Kantonen einerseits und Korporationen oder Privaten anderseits .

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3. Klagen aus Art. 23 des Bundesgesetzes über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten, vom 1. Mai 1850

2

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5. Streitigkeiten zwischen einer in Zwangsliquidation befindlichen Eisenbahngesellschaft und ihren Gläubigern, Bundesgesetz vom 24. Juni 1874

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6. Entschädigungsfrage aus Art. 14, al. 4, des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, vom 23. Dezember 1872 . . .

--

--

--

Übertrag

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1

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1

4. Klage aus dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten, vom 9.° Dezember 1850

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Natur der Streitsache

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Obertrag

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7 . Streitigkeiten aus dem Nebenbahnengesetz, vom 21. De__ zember 1899

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, 8. Streitigkeiten aus Art. 12, al. 6, des Bundesgesetzes betreffend die .Erwerbung . und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes, vom 15. Oktober 1897. .

17

i 32

1 1

1 1

9. Klagen aus dem Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromleitungen, vom 24. Juni 1902

--

--

10. Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente, vom 2 1 . Juni 1907 . . . .

--

--

-- --

2

2

li. Prozesse, in welchen das Bundesgericht als verein- .

barter Gerichtsstand angerufen wurde --

--

-- --

4

4

Total

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9

1

1 -- -- . 1

2

4

25 41

Die sub Ziffern l und 2 erledigten Geschäfte betrafen folgende Materien: :

Ad l, 2 Posthaftpflicht, l ungerechtfertigte Bereicherung.

776

Ad 2. 3 Schadenersatz, l Fischereirecht, l Genossenschaft, l Werkvertrag, l Dienstbarkeit, bzw. Eigentum.

Nach der Tabelle auf Seite 773 waren 41 vom Bundesgericht:' erst- und letztinstanzlich zu beurteilende Streitsachen in Instruktion.

Zufolge der durch das Reglement für das Bundesgericht vom 26. März 1912 notwendig gewordenen Neuzuteilung dieser Streitsachen verteilen sich die 25 auf Ende des Berichtsjahres hängig gebliebenen auf die einzelnen Abteilungen wie folgt: I. Zivilabteilung ,13 H. Zivilabteilung 3 Staatsrechtliche Abteilung 9 j!5

Von den 25 nicht erledigten Fällen sind anhängig: i seit 1908, l seit 1909, 3 seit 1910, 9 seit 1911, 11 sind im Berichtsjahre eingegangen. Zusammen 25.

A d 2 . B e r u f u n g e n gegen U r t e i l e k a n t o n a l e r O e r i c h t e. Von den 477 erledigten Streitsachen betrafen durch das eidgenössische Recht geregelte Materien: Zivilgesetzbuch : Allgemeine Rechtsgrundsätze und Personenrecht : Handeln nach Treu u n d Glauben . . . . . . .

Handlungsfähigkeit

l l

Familienrecht : Ehescheidung Sicherstellung des Frauengutes Unterstützungspflicht der Verwandten Elternrechte Entmündigung

38 l l 2 l

Sachenrecht : Eigentum Pfand- und Retentionsrecht Dienstbarkeit

5 26 5 Übertrag

81

777

Übertrag

81

Obligationenrecht : Vollmacht Gegenstand des Vertrages Irrtum Betrug Schadenersatz aus Vertrag Schuldanerkennung Unerlaubte Handlungen Ungerechtfertigte Bereicherung Regressanspruch Konkurrenzverbot Illoyale Konkurrenz Haftung für unrichtige Auskunft Verrechnung Konventionalstrafe Abtretung .

Kauf Tausch Miete Pacht Darlehen Dienstvertrag Werkvertrag Auftrag Geschäftsführung ohne Auftrag Publizitätsvertrag Mäklervertrag Provisionsversprechen Agenturvertrag Frachtvertrag Haftung des Gastwirtes Bürgschaft Schuldübernahme

.

.

Übertrag Bundeshlatt. 65. Jahrg. Bd. II.

51

2 3 2 l 10 4 62 5 l 6 3 l l 5 2 41 l 15 9 15 17 13 11 l l 2 2 i '2 l 16 l 338

778

Übertrag Spiel und Wette Einfache Gesellschaft Kollektivgesellschaft Kommanditgesellschaft Aktiengesellschaft Genossenschaft Wechselrecht Kontokorrent Firmenrecht

338 3 7 3 2 5 3 3 2 2

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht: Anfechtungsklagen Andere Fälle

.

. , 12 11 23

Eisenbahn- und Dampfschiffhaftpflicht Fabrikhaftpflicht Haftpflicht aus Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (Art. 24) .

Musterrecht Markenrecht Patentrecht Urheberrecht Versicherungsrecht Andere Materien (kantonales bzw. fremdes Recht) . . .

1.3 21 l 2 5 13 1 8 22 477

Über die Art der Erledigung und die Herkunft der im Berichtsjahre behandelten Berufungen gibt die nachfolgende Tabelle Auskunft :

779

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Aargau 2 4 5 2 2 1 Appenzell A.-Rh. . ..

1 1 1 Baselland Baselstadt . . . , 4 7 8 Bern (deutsch) .

4 9 2 Bern (französisch) .

1 1 -- 1 3 Freiburg 3 3 5 Genf 26 Glarus Graubünden . . . .

1 4 1 Luzern 9 5 5 Neuenburg . . . .

4 1 3 Nidwaiden . . . .

1 -- 1 Obwalden . . . .

1 -- -- 1 Schaffhausen 2 3 Schwyz 2 -- -- 1 Solothurn 3 S t . Gallen . . . . 5 2 2 Tessin 4 4 4 Thurgau 2 3 3 Waadt . . . . .

5 3 2 1 Wallis 2 1 1 Zug Zürich 16 26 10 Total

93

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89

58

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6 3 3 19 15

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18

6 43 35 2 14 93 1 14 38 25 2 1 8 4 8 22 30 13 25 11 2 120

216

21

69

546

1

5 4 -- 2 11

-- 1 4 36 12 1 7 1 -- 1 14 4 12 5 -- -- -- -- -- -- -- -- 2 -- 2 -- -- 2 2 10 3 -- 12 1 5 2 2 1 13 2 -- 3 5

730

Die Gründe, aus welchen das Bundesgericht in 93 Fällen auf die Berufung nicht eingetreten ist, sind folgende: In 40 Fällen war das Bundesgericht nicht kompetent, weil 'kantonales, bzw. fremdes Recht anwendbar war; in 21 Fällen mangelte es am gesetzlichen Streitwerte; in 14 Fällen war die Form des Rechtsmittels nicht gewahrt; in 13 Fällen ging die Berufung nicht gegen ein Haupturteil im Sinne des Organisationsgesetzes ; bei 5 Geschäften war die Berufung verspätet.

Von den 58 Fällen, in welchen das kantonale Urteil ganz oder teilweise abgeändert wurde, betrafen: 37 Zivilgesetzbuch, und zwar: 5 Ehescheidung, l Pfandrecht, 2 Schuldanerkennung, 7 unerlaubte Handlungen, 2 illoyale Konkurrenz, l Verrechnung, l Abtretung, 6 Kauf, l Pacht, l Dienstvertrag, 4 Werkvertrag, l Auftrag, l Provisionsversprechen, l Haftung des Gastwirtes, l Genossenschaft, l Kollektivgesellschaft, l Kommanditgesellschaft; 11 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (worunter 5 Anfechtungsklagen) ; 4 Eisenbahn- und Dampfschiffhaftpflicht ; 3 Fabrikhaftpflicht; 1 Markenrecht; 2 Patentrecht; ËÏ

21 Geschäfte sind zur Aktenvervollständigung und au neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden.

Das s c h r i f t l i c h e V e r f a h r e n kam in 60 Fällen zur Anwendung.

Das oben zitierte neue Reglement für das Bundesgericht rief auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens auch einer neuen Verteilung der pendenten Berufungen unter die neu geschaffenen zwei Zivilabteilungen. Erledigt wurden im Berichtsjahre 477 Berufungen, und zwar: von der frühern I. Abteilung 93 ,, ,, ,, I I . (staatsrechtlichen) Abteilung . . . . 2 3 von der jetzigen 1. Zivilabteilung 187

,, ,, ' ,,

ii.

,,

·

m

477

78.1

Auf 1913 wurden 69 Berufungen übertragen, nämlich: bei der I. Zivilabteilung 40

,, ,, n.

,,

^9 69

Die 69 pendent gebliebenen Berufungen sind alle im Berichtsjahre eingegangen, und zwar: l im Monat Mai, 4 ,, ,, Juli, 5 ,, ,, August, 7 ,, ,, September, 12 ,, ,, Oktober, 14 ,, ,, November, 26 ,, ,, Dezember.

ËÏ Die von der II. Zivilabteilung erledigten B e r u f u n g e n beschlagen folgende Materien : Zivilgesetzbuch: Allgemeine Rechtsgrundsätze und Personenrecht!

Handeln nach Treu und Glauben .

l Handlungsfähigkeit l Familienrecht: Ehescheidungen 26 Sicherstellung des Frauengutes l Unterstützungspflicht der Verwandten l Elternrechte .

2 Entmündigung . . . . . . . . . . : . . .

l Sachenrecht: Eigentum 5 Pfand- und Rètentionsrecht 26 Dienstbarkeit ··.-... . . . 5 Obligationenrecht : Gegenstand des Vertrages l Irrtum l Schadenersatz a u s Vertrag . . . . . . ' . . . .

l Unerlaubte Handlung, Haftung aus Verschulden usw. .

20 Ungerechtfertigte Bereicherung 4 Kauf ' . ' · . ' 6 Miete und Pacht 3 .

Übertrag 105

782

Übertrag Darlehen Dienstvertrag Bürgschaft Schuldübernahme Gesellschaft Negotiorum gestio . . . . , . · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht: Anfechtungsklagen Andere Fälle Eisenbahnhaftpflicht Gewerbehaftpflicht Versicherungsrecht Andere Materien

105 6 3 3 l 3 l 8 7 12 14 8 3 174

Ad 3. Z i v i l r e e h t l i c h e B e s c h w e r d e n . Von dem im Bundesgesetz betreffend Änderung der Organisation der Bundesrechtspflege vom 6. Oktober 1911 (Artikel 86 und 87) neu geschaffenen Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde wurde in 35 Fällen, von denen 30 im Berichtsjahre erledigt wurden, Gebrauch gemacht; 7 Besehwerden wurden auf Artikel 87 * (Anwendung kantonalen oder ausländischen anstatt eidgenössischen Rechtes) gestutzt : 3 wurden abgewiesen, 2 wurden zurückgezogen, auf 2 wurde nicht eingetreten, weil die Berufung zulässig war.

Die übrigen 23, auf Artikel 86 OG gestützten Beschwerden betrafen folgende Materien: 9 11 2 l

Elternrechte, Entmündigung, Beistandschaft, Aufhebung der Vormundschaft.

ÜL

5 Beschwerden wurden gutgebeissen, 6 wurden abgewiesen, auf 9 wurde nicht eingetreten aus folgenden Gründen: l wegen Formwidrigkeit, 1 ,, Inkompetenz, 2 ,, Verspätung, l ,, Nichterschöpfung des Instanzenzuges, l weil kein letztinstanzlicher Entscheid vorlag,

783

3 weil die Voraussetzungen der zivilrechtlichen Beschwerde nicht gegeben waren.

9 1 Beschwerde wurde zurückgezogen, 2 Geschäfte wurden an die kantonale Instanz zur Aktenvervollständigung zurückgewiesen.

M Was die Herkunft der erledigten Beschwerden betrifft, so verteilen sie sich auf folgende Kantone: Aargau 3 Appenzell A.-Rh 2 Baselstadt 2 Bern 2 Freiburg 4 Genf 2 Glarus . . . . . . . . . . .

l Luzern 2 Neuenburg l Obwalden . 3 Schwyz 2 Uri l Waadt l Wallis l Zug l Zürich 2

jiö Die sämtlichen Beschwerden waren von der II. Zivilabteüung zu behandeln.

Ad 4. R e v i s i o n s b e g e h r e n . Von den 3 erledigten Revisionsbegehren sind 2 abgewiesen worden, auf l wurde aus dem Gründe nicht eingetreten, weil die gesetzlichen Voraussetzungen zu einem Revisionsgesuche nicht gegeben waren.

Ad5. Rekurse inExpropriationssachen.Die565 erledigten ·Geschäfte verteilen sich folgendermassen auf die Exproprianten : Bundesbahnen : Kreis I 60 Kreis H 39 Kreis IH 18 Kreis IV 24 Übertrag 141

784

Übertrag 141 Kreis V '. . .

16 Eisenbahngesellschaften : Aigle-Sepey-Diablerets 3 Altstätten-Gais 2 Appenzeller Bahn 19 Appenzeller Strassenbahn 2 Badische Bahn l Bern-Zollikofen l Berner Alpenbahn-Gesellschaft (ßern-Lötschberg-Simplon) 4 Birseckbahn 3 Birsigtalbahn 8 Bodensee-Toggenburg 17 Bremgarten-Dietikon 4 Chemins de fer électriques de la Gruyère 30 Chur-Arosa l Furkabahn (Brig-Disentis) 19 Lugano-Ponte-Tresa 14 Mittel thurgaubahn 1.3 Montreux-Berner Oberland 6 Rhätische Bahn 16 St. Galler Trambahn 2 Säntisbahn 37 Seetalbahn 2 Sierre-Montana-Vermala 'J Surentalbahn 4 Surentalbahn und S. B. B. U l Zürich Strassenbahn 2 Kraftwerke Beznau-Löntsch.° 2 Waffen- bzw. Schiessplätze: Aristau l Ennetbaden 2 Eschenbach l Kloten-Bülach 188 Schwyz l Thun . . '.

l 565 Art der Erledigung: Rückzug 46 Vergleich l Annahme des Urteilsantrages 500 Übertrag 547

785Übertrag 54T Urteil des Bundesgerichtes : Nichteintreten (2 wegen Formmängeln, l wegen Verspätung) 3 Bestätigung des Urteilsantrages 15 18 ~~ 565 Von den auf 1913 übertragenen 277 Geschäften stammen: l aus dem Jahre 1908, 2 aus dem Jahre 1910, 10 aus dem Jahre 1911; die übrigen 264 sind im Berichtsjahre eingegangen (115 in der ersten, 149 in der zweiten Hälfte).

II. Strafrechtspflege, a. Bundesstrafgericht.

Beim Bundesstrafgericht sind während des Berichtsjahres zwei Fälle anhängig gemacht worden.

Der erste Fall betraf eine Anklage der Bundesanwaltschat't wegen Sprengstoffverbrechens (Art. 3 des Bundesgesetzes vom 12. April 1894) und Eisenbahngefährdung (Art. 67, Abs. l, des Bundesstrafrechts von 1853), die im nämlichen Verfahren erledigt wurde und zur Bestrafung der bzw. des Angeklagten führte..

Der andere Fall, der erst gegen Ende des Berichtsjahres eingegangen ist, betrifft eine Anklage auf Übertretung des Zollgesetzes ; seine Erledigung wird im Laufe dieses Jahres erfolgen, b. Kassationshof.

Beim Kassationshof waren anhängig 21 Geschäfte (29 im Vorjahr), nämlich : vom Vorjahr übernommene 3 im Berichtsjahr eingegangene 18

~iï Davon wurden erledigt: durch Gutheissung der Kassationsbeschwerde . , durch Abweisung durch Nichteintreten wegen Nichtbeachtung der gesetzlichen Formvorschriften oder wegen Unzulässigkeit des Rechtsmittels durch Rückzug d e r Kassationsbeschwerde . . .

Als pendent auf 1913 wurden übertragen

4 7 5 3

-iifyo

2

786

Die 4 begründet erklärten Beschwerden richteten sich sämtlich gegen kantonale Urteile, die eine Strafe ausgesprochen hatten; 2 davon betrafen das Lebensmittelpolizeigesetz, die ändern 2 das Patenttaxengesetz.

Von den 19 erledigten Geschäften bezogen sich auf: das Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (Lebensmittelpolizeigesetz) 5 ,, ,, betreffend die Fabrik-und Handelsmarken 3 ,, ,, über die Patenttaxen der Handelsreisenden 3 ,, ,, über Jagd und Vogelschutz . . . .

2 ,, ,, über Handhabung der Bahnpolizei . .

2 ,, ,, betreffend die Erfindungspatente . .

l ,, ,, über das Bundesstrafrecht (fahrlässige Eisenbahn- und Tramgefährdung, Fälschung v o n Bundesakten etc.) . . .

l ,, über die Auswanderungsagenturen .

.

l T die Bundesverfassung (Art. 4) l Ì9

Sie gingen ein aus folgenden Kantonen : Aargau Baselland Baselstadt Bern Genf Luzern Neuenburg Tessin Waadt

l l l 1 l 2 4 l 4

Zug Zürich

l 2

19

787

III. Staatsrechtspflege.

Die im Jahre 1912 beim Bundesgerichte anhängig gewesenen ·staatsrechtlichen Streitigkeiten verteilen sich ihrer N a t u r nach wie folgt: Z o> i- 'S £ g> ÏE II 'S ·°-S 1 3^

|I

1 . Streitigkeiten zwischen Kantonen 1 3 2 3 8 . 7 1 2. Auslieferungen ans Ausland 8 3. Beschwerden von Privaten und Korporationen 67 354 421 340 81 4. Revisions-, Erläuterungs- und Moderationsbegehren 4 4 3 1 -- 68 368 436 353 83 Von den 83 auf 1913 übertragenen Geschäften rührt l aus dem Jahre 1907, l aus dem Jahre 1910, 3 stammen aus dem Jahre 1911 und die übrigen 78 aus dem Berichtsjahre her.

Die letztern gingen ein: 2 im Januar, l im April, l im Juni, 3 im Juli, 4 im August, 8 im September, 5 im Oktober, 22 im November und 32 im Dezember.

Ad 1. S t r e i t i g k e i t e n z w i s c h e n K a n t o n e n . Die im Berichtsjahre erledigten 3 Fälle betrafen : der erste eine Streitsache zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Bern über die Pflicht zur Abtretung der Vormundschaft an den Wohnsitzkanton (Art. 17 des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter), die beiden ändern eine solche zwischen den Kantonsregierungen von Zürich und Bern aus dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1875 betreffend Transportkosten in Armensachen.

Ad 2. A u s l i e f e r u n g e n an das A u s l a n d . Begehren um Auslieferung wurden gestellt : 3 von Österreich-Ungarn, 3 von Deutschland und 2 von Russland. Von den Auslieferungsbegehren, ·die Österreich-Ungarn gestellt hatte, wurden 2 bewilligt (eines wegen Betrug und Meineid, das andere wegen Schändung), beim dritten wurde die Auslieferung verweigert, da es sich in jenem Falle nicht um das im Auslieferungsvertrag aufgeführte Delikt

788

des Diebstahls (wie das Auslieferungsbegehren behauptete), sondern nach unserem Rechtsbegriff um einen eigentlichen Jagdfrevel handelte, wofür die Auslieferung nicht vorgesehen ist. Ebenso wurde in 2 Fällen die Auslieferung der Angeschuldigten aa Deutschland (wegen Begünstigung von Meineid und ,,Untreue01 [Unterschlagung] gestattet, während im dritten Falle (wegen Körperverletzung, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 Tagen zur Folge hatte) die Auslieferung deshalb abgelehnt wurde, weil nach dem Rechte des Zufluchtsortes (Luzern) das Delikt verjährt war. An Russland wurde in einem Falle ausgeliefert (wegen Unterschlagung und Urkundenfälschung) ; der andere Fall,, der erst gegen Ende des Jahres einging, konnte nicht mehr erledigt werden, da auf diplomatischem Wege noch nähere Erhebungen angestellt werden mussten.

Ad 3. B e s c h w e r d e n von P r i v a t e n und K o r p o r a t i o n e n gegen kantonale Verfügungen und Erlasse (Art. 1753 OG).

Nach der N a t u r der als verletzt behaupteten verfassungsmässigen Rechte verteilen sich die im Berichtsjahre erledigten 340 Beschwerden wie folgt : a. Verletzung der Bundesverfassung 299 b.

,, von Kantonsverfassungeii 23 c.

,, von Bundesgesetzen 7 d.

,, von Staats vertragen 11 340 Ada. Die 299 Beschwerden wegen V e r l e t z u n g der Bundes V e r f a s s u n g betrafen folgende Bestimmungen derselben: Art. 4 (Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, Rechtsverweigerung, Willkür usw.)

190 ,, 31 (Handels- und Gewerbefreiheit) . . . . : 36 ,, 43 (Wahlen und Abstimmungen) 10 ,, 44/45 (Niederlassungsfreiheit, persönliche Freiheit) .

4 ,, 46 (Verbot der Doppelbesteuerung) 13 ,, 49 (Glaubens- und Gewissensfreiheit, Kultussteuern, religiöse Erziehung der Kinder) 4 ,, 55 (Pressfreiheit) 9 ,, 58/59 (Verfassungsmässiger Richter, Gerichtsstand) . 24 ,, 61 (Vollziehung rechtskräftiger Zivilurteile) . .

3 ,, 2 der Übergangsbestimmungen (derogatorische Kraft des Bundesrechts) 6 ^299

789

Ad b. Die 23 Beschwerden wegen behaupteter V e r l e t z u n g k a n t o n a l e n V e r f a s s u n g s r e c h t s bezogen sich in der Hauptsache auf angebliche Missachtung oder unzulässige Beschränkung ·der Eigentumsgarantie, der Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung und des Rechts der Gemeinden auf Selbstverwaltung.

Ad c. Von den 7 Beschwerden wegen V e r l e t z u n g von ß u n d e s g e s e t z e n betrafen: ·das Bundesgesetz über den Erwerb und den Verzicht auf d a s Schweizerbürgerrecht . . . . . .

.,, .,,

,, fl

.,, T/

,, fl

l

über die persönliche Handlungsfähigkeit

l

über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter . .

l

über Schuldbetreibung und Konkurs .

.

l

über die Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten von Kanton zu Kanton .

l

^

Nachtragsgesetz zu diesem Bundesgesetz vom 2. Februar 1872 ^ Bundesgesetz über die Auslieferung gegenüber dem Ausland (Sachauslieferung, Anordnung des Bundesrates)

l

l

Ad d. Von den 11 Beschwerden wegen V e r l e t z u n g von 'Staats v e r t r a g e n betrafen: ·den Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich den Staatsvertrag mit Russland vom 26./14. Dezember 1872 den Niederlassungsvertrag mit Italien vom 22. Juli 1868 · .

·die Übereinkunft mit Baden vom 1. Januar 1898 über den Fischfang im Untersee und Rhein die internationale Übereinkunft betreffend Eisenbahntransport vom 14. Oktober 1890

4 3 2 l l 11

790

9

3» ·8 a § 01 °= §>

Abgewiesen

Kantone

sl "1 o» ta

Gutgeheissen 11 oder anerkannt

Nichteintreten

Aus der nachfolgenden Tabelle ist die Herkunft der Beschwerden von Privaten und Korporationen, nach K a n t o n e n geordnet, und die Art ihrer Erledigung ersichtlich.

mg

2 1*

·si 4

Aargau Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh. . . .

Baselland Baselstadt Bern (deutscher Teil) Bern (franz. Teil) . . .

Freiburg (franz. Teil) Freiburg (deutscher Teil) Genf . .

Glarus .

. . . .

GraubUnden Luzern .

. . . .

Neuenburg Schaffhausen . . . .

Schwyz Solothurn St. Galle« Tessin Thurgau Unterwaiden n. d. W.

Unterwaiden o. d. W.

Uri Waadt Wallis (franz. Teil) . .

Wallis (deutscher Teil) .

Zug Zürich Bundesrat

6 1

2

1 2

17

10

Total

42

41

35

222

81

18

1

2

1

1 1 1

4

2 2 8

4

3 1 1

7 1 1 5

1

2

4 2 1 2 1

1 4 5 1

8 1 3

1 3 2 1 1 fi

1 2 3 2

2 4 3 5 22 7 12 2 18 4 7 18 5 2 6 4 10 16 4 5 1 5 11

9 2 3

I

<3

1 1 2 9 1 3 2 2 3 2 3 1 4 4 5 3 3 1 3 8 4 2

25

5 5 5 8 44 9 24 6 39 8 15 28 8 2 9 8 19 29 10 9 4 11 30

15 4 4 37 1 421

79Î

In den .42 Fällen, in denen auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, waren die G r ü n d e .des Nichteintretens folgende: Inkompetenz Unzulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde . ...

Nichterschöpfung der kantonalen Instanzen Nichtsubstanziierung oder ungenügende Substanziierung der Beschwerde Verspätung Gegenstandslosigkeit Andere Formmängel

3 16' 9 7 4 l 2.

42

Nach der Natur der Streitsache bezogen sich die 35 b e g r ü n d e t erklärten Beschwerden auf: Art. 4 ,, 31

der. Bundesverfassung (Rechtsverweigerung) . . 15 ., ,, (Handels- und Gewerbefreiheit) . . . . . .

4 .,, 43 ,, (Wahlen und Abstimn mungen) . . . . .

l .n 46 ,, ,, (Doppelbesteuerung) . . 4 ,, 49 ,, ,, (Glaubens- und Gewissensfreiheit) 2, ,, 55 ,, _, (Pressfreiheit) . . . . 2.

,, 58/59 .fl ,, (Gerichtsstand; verfassungsmässiger Richter) 6Verletzung des Staatsvertrages mit Russland vom 26./14. Dezember 1872 l J35

In 85 Fällen, in denen entweder die Anhebung oder Veranlassung des Streites, die Art der Prozessführung oder die rechtliche Natur der Streitsache es rechtfertigten (Art. 221, Abs. 2 und 5 OG), wurde eine G e r i c h t s g e b ü h r bezogen. Überdies wurde» in einigen Fällen wegen mutwilliger Beschwerdeführung oder wegen Verletzung des durch die gute Sitte gebotenen Auslandes(Art. 39 OG) gegenüber Parteien und deren Vertretern V e r w e i s e und O r d n u n g s b u s s e n ausgesprochen.

Gesuche um Erlass von provisorischen V e r f ü g u n g e n im Sinne von Art 185 OG gingen ein 77, wovon -39 bewilligt.

792

und 30 abgewiesen wurden ; auf 5 Gesuche wurde nicht eingetreten, 3 wurden als gegenstandslos abgeschrieben. 10 Fälle gaben Anlass zu einem M e i n u n g s a u s t a u s c h mit d e m ß u n d e s r a t über die Kompetenzfrage gemäss Art. 194 des Organisationsgesetzes.

Ad 4. Von den beiden R e v i s i o n s b e g e h r e n wurde das erstere wegen Unzulässigkeit von der Hand gewiesen; das letztere, das erst kurz vor Jahresschluss eingereicht wurde, musste als unerledigt auf 1913 übertragen werden.

Zwei E r l ä u t e r u n g s g e s u c h e gegen Urteile des Staatsgerichtshofes sind von diesem als unbegründet abgewiesen worden, ·das eine unter Auferlegung einer Gerichtsgebühr.

M o d e r a t i o n s b e g e h r e n im staatsrechtlichen Beschwerde·verfahren sind im Berichtsjahre keine anhängig gemacht worden.

IT. Oberaufsicht über das Schnldbetreibungs- und Konkurswesen.

In Anlehnung an Rekursentscheide der Schuld betreibungsuud Konkurskammer haben wir zwei K r e i s s c h r e i b e n von allgemeiner Bedeutung au die kantonalen Aufsichtsbehörden erlassen. Beide sind im Bundesblatt, Bd. II, S. 736 ff., und Bd. V, S. 544 f., sowie in der Separatausgabe der betreibungsrechtlichen Entscheidungen, Bd. 15, S. 57 f. und 323, abgedruckt. Auf Vorschlag der Betreibungskammer haben wir beschlossen, von der seitens der aargauischen Aufsichtsbehörde beantragten Aufstellung von Normalien über Steigerungsbedingungen einstweilen Umgang zu nehmen.

I n s p e k t i o n e n von Konkursämtern wurden im Berichtsjahr nicht vorgenommen. Dagegen hat die Betreibungskammer zahlreiche A n fr a g e n kantonaler Aufsichtsbehörden beantwortet, nam entlich über den Gebührentarif, die Konkursverordnung und die Eintragung der Eigentumsvorbehalte, und diesen Behörden im Anschluss an Rekursentscheide, sowie auf Grund der eingereichten Jahresberichte mehrere W e i s u n g e n erteilt. Eine Anfrage der eidgenössischen Oberpostdirektion, ob die in Art. 4, Ziffer I, lit. f ·der Vollziehungsverordnung zum Postgesetz den Konfcursämtern eingeräumte Befugnis, die Einsichtnahme oder Auslieferung der von einem Konkursiten aufgegebenen oder an ihn adressierten Postsendungen und Postcheckgelder zu verlangen, auch den von den Gläubigern gewählten ausserordentlichenKonkursverwaltungen .zuzugestehen sei, wurde bejahend beantwortet.

793

Zuhanden des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartementes hat sich die Kammer über den bereinigten Entwurf zum Konkordat über die Vollstreckbarkeit öffentlichrechtlicher Ansprüche, sowie über die neuen Einführungsgesetze der Kantone Nidwaiden, Schwyz und Obwalden zum Betreibungsgesetz gutachtlich geäussert.

Zwei Revisionsgesuche gegen Nichteintretensentscheide mussten infolge unrichtiger Abstempelung der laut nachträglich eingelegtem Empfangschein rechtzeitig zur Post gegebenen Rekurse gutgeheissen werden. Die Kammer ersuchte infolgedessen die Oberpostdirektion, dahin wirken zu wollen^ dass in Zukunft Einschreibesendungen möglichst gleichzeitig mit der Empfangsbescheinigung abgestempelt werden. Die Oberpostdirektion entsprach dem Gesuche durch Erlass einer Verfügung an sämtliche Poststellen.

Die Gesamtzahl der im Berichtsjahr a n h ä n g i g e n R e k u r s e betrug 303 (d. h. 41 mehr als im Vorjahr) ; davon waren aus dem Vorjahr übernpmmen 4, im Laufe des Jahres eingegangen 299. Erledigt wurden 298, so dass auf das Jahr 1913 übertragen wurden 5 Fälle.

Von den erledigten Beschwerden betrafen: 2 Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung; 3 Rechtsstillstand; 3 Zahlungsbefehl; l Ediktalzustellung; 3 Zustellung der Betreibungsurkunden; 5 die Art der Betreibung; 13 den Ort der Betreibung; 4 Rechtsvorschlag; 5 Rechtsöffnung; 3 Betreibung auf Pfandverwertung ; l Betreibung gegen eine Erbmasse; 1 Arrestbetreibung ; 2 Betreibung auf Grundpfandverwertung; l Nichtigkeit der Betreibung ; 1 Betreibung gegen eine Kollektivgesellschaft; 2 Aufhebung der Betreibung; 50 Übertrag Bundesblatt. 65. Jahrg. Bd. II.

52

794

50 Übertrag i Einstellung der Betreibung, 1 Erlöschen der Betreibung; 4 Konkursandrohung; 5 Fortsetzung der Betreibung; 2 Pfändungsankündigung ; 5 Pfandungsverfahren ; 2 Zwangsverwaltung; 2 Pfändungsvollzug; 43 Pfändung und pfändbare Gegenstände; 28 Lohnpfändung; 3 Pfändung von Nutzniessungen, Renten und Pensionen; 5 Anschlusspfändung; 1 Nachpfändung ; 2 provisorische Pfändung; 5 amtliche Verwahrung ; 6 Retentionsverfahren ; 4 Retentionsrecht; 21 Widerspruchsverfahren ; 2 Eintragung von Eigentumsvorbehalten; 6 Eigentumsvorbehalte an Vieh; l Eigentumsansprache im Konkurs ; l Steigerungsanzeige ; 3 Verwertungsverfahren ; l Verwertungsbegehren; 3 Lastenverzeichnis ; l Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 103 SchKG; 10 Verwertung beweglicher Sachen oder Forderungen ; 1 Verwertung einer Lebensversicherungspolice; 2 Steigerungsverfahren; l Freihandverkauf; 10 Verwertung von Liegenschaften; l Zuschlag bei der Liegenschaftssteigerung; l Verwertung im -Konkurs; 8 Kollokation und Verteilung im Pfändungsverfahren; 7 Kollokation und Verteilung im Konkurs; l Kollokation von Mietzinsforderungen; 250 Übertrag

795

250 Übertrag l Konkursverfahren; l Konkurserkenntnis; 4 Beschlüsse der Gläubigerversammlung ; l Wahl eines Gläubigeraussohusses; 6 Abtretung von Masserechten nach Art. 260 SchKG; 8 Arrestbefehl und Arrestvollzug; l Ort des Arrestes eines Patentes; 4 Verlustschein; l Verlassenschaftsliquidation; l neues Vermögen; 8 Gebühren im Betreibungs- und Konkursverfahren ; ..

1 Kostenvorschusspflicht; 2 Zahlung an das Betreibungsamt; 2 disziplinarische Massnahmen ; 5 Revision; ' l Vollmacht des Geschäftsagenten; l Rückforderungsklage.

:

·

[

298

Die Dauer der Erledigung, d. h. vom Eingang der Beschwerden bis zum Spruch, betrug: l bis 7 Tage in 132 Fällen 8 ,, 14 ,, ,, 76 ,, 15 ,, 21 ,, ,, 33 ,, 22 und mehr ,, ,, 57 ,, Total 298 Fälle.

Die kürzeste Dauer betrug l Tag; die längste Dauer betrug 2 Monate 19 Tage; die Durchschnittsdauer betrug 14 Tage.

Über die Verteilung der Geschäfte nach Kantonen und über das Schicksal der Beschwerden gibt folgende Tabelle Auskunft.

Aargau Appenzell A.-Rh Appenzell l.-Rh Baselland Baselstadt Bern (deutscher Teil) . .

Bern (französischer Teil) Fr ei bürg Genf Glarus Graubünden Luzern Neuenburg Nidwaiden . . .

Obwalden Schaffhausen Schwyz Solothurn St. Gallen Tessin Thurgau Uri Waadt Wallis Zug Zürich

2 1

Abgewiesen

8 1

6 4

1

3 13

1 u

.0 la «

55 'S <

2

I

18 6

13

4 1 23 1 20

11 15

20 22

2 4 2

5 5

2 3

3 7 5 1 3 1 1 2 2 2 -- 5 14 9' 4 4 9 17 1 43 9 29 1 2 4 1 5 18 24 4 -- 6 1 2 7 32 53 2

1 3 -- 1 4 3 1 1 1

1 2 1 -- 1 13

46 "

S

7 4

2

Total

Begründet erklärt

Kantone

Rückzug oder Gegenstands- 1 losigkeit |

Nichteintreten

796

5

1 2 5 1

73 174

5 303

797

Die Gründe, aus denen die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer in 46 Fällen auf die Beschwerde nicht eintrat, waren: in 7 Fällen Inkompetenz der Oberaufsichtsbehörde, in 14 Fällen Verspätung der Beschwerde, in 19 Fällen direkte Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht, in 2 Fällen Nichteinsendung des angefochtenen Entscheides, in je l Fall Nicht.unterzeichnung der Rekursschrift, Mangel eines Beschwerdeantrages, fehlende Legitimation zur Beschwerde und Mangel eines gesetzlichen Beschwerdegrundes.

Die 73 begründet erklärten Beschwerden betrafen folgende Gegenstände : l Arrestverfahren, l Beschlüsse der Gläubigerversammlung, 1 Einberufung der Gläubigerversammlung, 4 Eintragung von Eigentumsvorbehalten, 2 Eintragung von Eigentumsvorbehalten an Vieh, l Fortsetzung der Betreibung, 1 Gebühren des Betreibungsamtes, 2 Kollokation im Konkursverfahren, l Kollokation von Mietzinsforderungen, 10 Kompetenzstücke, l Konkursandrohung, l Kostenvorschusspflicht, l Lastenverzeichnis, 6 Lohnpfändung, l Nachpfändung, 3 Ort der Betreibung, 3 Pfändung, l Pfändung eines Niessbrauches, 1 Pfändungsankündigung, 2 Pfändungsverfahren, l Pfändungsvollzug, 1 provisorische Pfändung, 2 Rechtsstillstand, 1 Rechtsvorschlag, 2 Retentionsverfahren, 2 Revision, 2 Verlustschein, 3 Verwertung beweglicher Sachen, 3 Verwertung von Liegenschaften, : l Verwertungsverfahren, 62 Übertrag

798

62 l l 6 l l l

Übertrag Vollmacht des Geschäftsagenten, Wahlen in den Gläubigerausschuss, Widerspruchsverfahren, Zahlung an das Betreibungsamt, Zuschlag bei der Liegenschaftssteigerung, Zustellung der Arresturkunde im Fall des Artikels 60 SchKG.

73_

Gesuche um provisorische Verfügungen wurden g e s t e l l t 41 davon bewilligt 30n Ì? 037 ,, ,Verfügungen 7 .,, , P abgewiesen 7/ ° ° wegen Erledigung der Sache keine Verfügung erlassen . . . .

4

41 Auf dem K o r r e s p o n d e n z w e g erledigte Geschäfte: (im Vorjahr)

Kammer · . . . .

Präsidium . . . .

Kanzlei Total

54 62 67 183

91 90 214 395

V. Freiwillige Gerichtsbarkeit.

Entsprechend der im letztjährigen Geschäftsbericht ausgesprochenen Erwartung konnte der Schluss des Zwangsliquidationsverfahrens der Eisenbahngesellschaft Saignelégier-Glovelier, nachdem die Schlussrechnung des Liquidators vorher einem Experten zur Prüfung unterbreitet worden war, am 5. März 1912 endgültig erklärt werden.

Die Zwangsliquidation der Gesellschaft der linksufrigen Vierwaldstätterseebahn ist bisher durch zwei vor Bundesgericht und einer bernischen Gerichtsbehörde anhängige Prozesse vorzögert worden. Im Dezember 1912: kam ein Vergleich zustande, wonach die beiden Prozesse durch Bezahlung einer Summe von Fr. 6000 an die Liquidationsmasse erledigt wurden. Nach dem letzten Berichte des Liquidators bleiben nur noch einige, kaum

799

vollwertige Ansprüche zu realisieren. Ferner könnten die von der im Konkurse befindlichen Gesellschaft angefertigten Pläne möglicherweise für eine neue Gesellschaft, die eine Konzession nachsuchen würde, Bedeutung haben. Eine Gelegenheit zu solcher Verwendung hat sich aber bis heute nicht eingestellt, weshalb die Pläne wohl nur einen sehr Ungewissen Wert besitzen.

Infolgedessen und mit Rücksicht auf die Natur dieses Aktivums scheint es nicht angezeigt, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Zwangsliquidation der Eisenbahnen eine Verwertung anzuordnen, denn diese Bestimmungen .scheinen nur auf Unternehmungen anwendbar zu sein, die tatsächlich einen Schienenstrang, Rollmaterial, Immobilien usw. besitzen, alles Aktivposten, die hier völlig fehlen. Sollte man in nächster Zeit keinen Käufer für die Pläne finden, so darf angenommen werden, dass die Liquidation im Jahre 1913 ohne weiteres geschlossen werden könne.

In zwei schiedsgerichtlich zu erledigenden Streitigkeiten wurde der Bundesgerichtspräsideht, gestützt auf ein Übereinkommen, ersucht, die Obmänner zu bezeichnen.

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ledigung bis zur Zustellung des Urteils bzw. Beschlusses

008

Nach den N a t i o n a l s p r a c h e n verteilen sich die e r l e d i g t e n Geschäfte wie folgt: Deutsche Schweiz I. Zivilsachen: 1. Erst- und letztinstanzliche Prozesse 2 . Berufungen . . . .

3. Zivilrecht]. Beschwerden 4. Andere Zivilsachen 5. Expropriationen .

Französische Schweiz

Italienische Schweiz

Total

= 56% = 64% = 70% =100% = 82%

5 = 31 % 146 = 31 % 9 = 30 %

2 = 13 % 25= 5%

87 = 15 %

14= 3%

10 -- 50%

9 -- 45 %

III. Staatsrechtliche Streitigkeiten

222 = 63%

107 = 30 %

24= 7 %

353 = 100 %

IV. Beschwerden der Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

179 = 60%

77 = 26 %

42 = 14 %

298 = 100%

V. Freiwillige Gerichtsbarkeit .

2 = 67%

II. Strafsachen

9 306 21 3 464

Total 1216 =

68%

1 -- 5%

20 -- 100 %

3 = 100%

1 = 33 %

441.= 27 %

16 = 100 % 477 = 100% 30 = 100 % 3 = 100 % 565 = 100 %

108= 5%

1765 = 100%

l

802

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

L a u s a n n e , den 25. Februar

1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesgerichtes, Der Präsident: G. Favey.

Der Gerichtsschreiber : Huber.

# S T #

4 1 8

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Frage der Erstellung einer Verbindungslinie vom südlichen Ausgang des Hauensteinbasistunnels zur Linie Olten-Aarau mit Umgehung des Bahnhofes Ölten.

(Vom 22. März 1913.)

Tit.

I.

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 26. Oktober 1910 folgendes, von Herrn Nationalrat Muri, am 6. Juni 1910 gestelltes Postulat angenommen: ,,Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob nicht im Interesse der Abkürzung der nördlichen Zufahrt zum Gotthard gleichzeitig mit der Ausführung des Hauensteintunnels eine direkte Verbindung desselben mit der Linie nach Aarau-Arth=Goldau hergestellt werden sollte."

Aus der Begründung des Postulates heben wir folgendes hervor ; Die aargauische Südbahn Aarau-Muri-Rothkreuz sei seinerzeit

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht de schweizerischen Bundesgerichts an die Bundesversammlung aber seine Geschäftsführung im Jahre 1912. (Vom 25. Februar 1913.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1913

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.04.1913

Date Data Seite

763-802

Page Pagina Ref. No

10 024 953

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.