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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Langenthal nach Huttwil und derjenigen einer Eisenbahn von . Huttwil nach Wolhusen.

(Vom 21. Februar 1913.)

Tit.

Der Anregung unseres Eisenbahndepartementes betreffend Vereinheitlichung der Tarifgrundlagen bei den schweizerischen Normalspurbahnen (vgl. die bezüglichen Ausführungen in unserer Botschaft vom 25. Juli 1911, Bundesbl. 1911, III, 841, betreffend Änderung · der Konzession der Thunerseebahn) haben nun auch die Verwaltungen der Langenthal-Huttwil-Bahn und der HuttwilWolhusen-Bahn Folge gegeben. In ihren Eingaben vom 15. November 1912 bemerken beide Gesellschaften, sie seien infolge der Vereinheitlichung der Gütertarife der Normalbahnen durch Einführung der niedrigem S. B. B.-Grundtaxen gleich wie andere Bahnen genötigt, für den durch die Neuordnung entstehenden Ein·nahmenverlust durch entsprechende Entfernungszuschläge Deckung zu suchen. Hierfür' sei aber eine Änderung der Konzession erforderlich.

Die Regierungen der Kantone Bern und Luzern, zur Vernehmlassung eingeladen, beantragen in ihren Zuschriften vom 26. bzw. 23. November 1912, es sei den Gesuchen zu entsprechen.

Zu den beiden Gesuchen haben wir folgende besondere Bemerkungen anzubringen :

1. Langenthal-Huttwil-Bahn.

Die Verwaltung berechnet den durch die Annahme der Grundtaxen der Bundesbahnen entstehenden Ausfall an Transporteinnahmen aus dem Güterverkehr auf Grund der VerkehreZiffern des Jahres 1909 auf Fr. 11,520. Um diese Mindereinnahmen annähernd auszugleichen, wünscht die Gesellschaft die

317 örundtaxen der Bundesbahnen auf Grund von Tarifkilometern anzuwenden, die so gebildet werden sollen, dass den wirklichen Entfernungen ein Zuschlag von 70 °/o zu den ersten 4000 Metern hinzugerechnet wird. Ausnahmsweise soll für die Strecke Langenthal--Langenthal-Industriequartier eine Tarifdistanz von 5 Kilometern vorgesehen werden, da die Verwaltung andernfalls eine schwere Einbusse an den Abfertigungsgebühren erleiden würde.

Da die konzessionsmässigen Ansätze für den Tierverkehr mit den Ansätzen der Bundesbahnen bereits übereinstimmen, bewirkt die Entfernungserhöhung für diesen Verkehr eine Erhöhung der bisherigen Taxen. Die Zuschläge werden aber keine wesentliche Mehrbelastung zur Folge haben, da sie in keinem Verkehre mehr als 3 Kilometer betragen werden.

2. Huttwil-Wolhusen-Bahn.

Für diese Linie berechnet die Verwaltung den durch die Annahme der Grundtaxen der Bundesbahnen entstehenden Ausfall an Transporteinnahmen aus dem Güterverkehr auf Grund der Verkehrsziffern des Jahres 1909 auf Fr. 9360. Dieser Ausfall soll dadurch annähernd ausgeglichen werden, dass die Einrechnung eines Zuschlages zu den wirklichen Entfernungen gestattet wird.

Der Zuschlag ist wie bei der Langenthal-Huttwil-Bahn nur je für die ersten 4000 Meter zu berechnen und soll 80 % nicht über; steigen. Für die Gesamtstrecke Huttwil-Wolhusen dürfen jedoch nicht mehr als 28 Tarifkilometer gerechnet werden.

Im übrigen bemerken wir, dass es sich empfehlen dürfte, bei diesem Anlasse einige veraltete Bestimmungen der beiden Konzessionen mit den neueren Vorschriften über das Tarif- und Transportwesen in Einklang zu bringen.

Weitere Bemerkungen haben wir nicht anzubringen.

Wir empfehlen Ihnen die beiden nachstehenden Beschlussesentwürfe zur Annahme und benützen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 21. Februar

1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Langentbal nach Iluttwil.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Langenthal-Huttwil-Bahn vom 15. November 1912; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 21. Februar 1913, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 12. Dezember 1884 (E. A. S.

Vili, 85) erteilte Konzession einer Eisenbahn von Langenthal nach Huttwil wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 15 erhält folgende Fassung: ,,Für die Beförderung von Personen können Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden: in der zweiten Wageoklasse 10 Rappen, in der dritten Wagenklasse 7 Rappen für einen Kilometer der Bahnlänge.

Für Hin- und Rückfahrten sind die Personentaxen mindestens 20 % niedriger anzusetzen als für doppelte einmalige Fahrten.

Kinder unter vier Jahren sind unentgeltlich zu befördern, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre ist die Hälfte der Taxe zu zahlen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu ermässigter Taxe auszugeben.

Für die Beförderung von Armen, welche sich als solche durch Zeugnis der zuständigen Behörden ausweisen, ist die halbe Personentaxe zu berechnen.

Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Behörden sind auch Arrestanten zu- befördern.

Der Bundesrat wird hierüber die nähern Bestimmungen aufstellen."

319 ,2. .Artikel 16 erhält folgende Fassung: · ;:^Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck kann eine Taxe von höchstens 5 Rappen für 100 Kilogramm und für einen Kilometer bezogen werden.

Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Reisendengepäck ein Ahfertigungsverfahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden. In diesem Falle setzt der Bundesrat die Taxe fest."

3. Artikel 17 erhält folgende Fassung: ,,Für die Güterbeförderung sind die Warenklassifikation der schweizerischen Normalspurbahnen und der Normaltarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden. Dabei ist ein Zuschlag zu den wirklichen Entfernungen gestattet in dem Sinne, ·dass je die ersten 4000 Meter um 70 % erhöht werden.

Für den Verkehr nach und von Langenthal-Industriequartier dürfen jedoch für die Strecke Langenthal--Langenthal-Industriequartier 5 Tarifkilometer gerechnet werden.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für Handel, Industrie, Land^ und Forstwirtschaft nötigen Ausnahmetarife einzuführen.

Für die Beförderung von Edelmetallen, von barem Gelde und von Kostbarkeiten mit deklariertem Wert ist für Fr. 1000 für einen Tarif kilometer höchstens l' Rappen zu erheben.a 4. Artikel 18 erhält folgende Fassung: ,,Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persön1 liehen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besondern Wagen, mit den Personenzügen befördert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waren in gewöhnlicher Fracht zu erheben."

5. Artikel 19 erhält folgende Fassung: .nBeim Eintritt von Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens- und Futtermittel, sind für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln, Futtermitteln usw. zeitweise niedrigere Taxen einzuführen, welche vom Bundesräte nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesetzt werden."· 6. Artikel 20 erhält folgende Fassung:

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,,Für die Beförderung lebender Tiere ist der für die eckwei zerischen Bundesbahnen geltende Tarif anzuwenden, wobei die ins Art. 17 für den Güterverkehr vorgesehenen Entfernungszuschläge eingerechnet werden dürfen.a 7. Artikel 21 erhält folgende Fassung: ,,Es kann eine Mindesttaxe erhoben werden, die für Gepäcksendungen den Betrag von 30 Rappen, für Güter- und Tiersendungen den Betrag von 40 Rappen für eine einzelne Sendung nicht überschreiten darf.a 8. Als neuer Artikel 21 a wird eingeschaltet : ,,Die vorstehenden Taxbestimmungen beschlagen bloss denTransport von Station zu Station. Die Waren sind von den Aufgebern an die Stationsverladplätze aufzuliefern und vom Empfänger auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Auf den .Hauptstationen sind jedoch Einrichtungen für das Abholen und die Ablieferung der Güter im Domizil des Aufgebers, beziehungsweise des Empfängers, su treffen (Camionnagedienst).

Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmungdes Bundesrates zulässig für einzelne Klassen von Wagenladungsgütern, für lebende Tiere und andere Gegenstände, deren Verladung rnit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.a 9. Als neuei- Artikel 21 b wird folgende Bestimmung eingeschaltet : ,,Bei Festsetzung der Taxen werden. Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

Das Gewicht wird bei Gütersendungen bis auf 20 Kilogramm1 für volle 20 Kilogramm gerechnet und bei Gepäcksendungen bis auf 10 Kilogramm für volle 10 Kilogramm ; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 Kilogramm berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 Kilogramm für eine ganze Einheit gilt.

Bei Geld- und Wertsendungen werden Bruchteile v"on Fr. 500 als volle Fr. 500 gerechnet.

Wenn die genaue Ziffer der so berechneten Taxe nicht ohne Rest durch 5 teilbar ist, so wird sie auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, sofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt.tt II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher am 1. Mai 1913 in Kraft tritt, beauftragt.

321 (Entwurf.)

Bundcsbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Huttwil nach "Woluusen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Huttwil-Wolhusen - Bahn vom 15. November 1912; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 21. Februar 1913, beschliesst: L Die durch Bundesbeschluss vom 10. April 1891 (E. A. 8.

XI, 295) erteilte Konzession einer Eisenbahn von Huttwil nach, Wolhusen .wird, wie folgt abgeändert: 1. Artikel 15 erhält folgende Fassung: ,,Für die Beförderung von Personen können Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden : in der zweiten Wagenklasse 10 Rappen.

in der dritten Wagenklasse 7 Rappen filr einen Kilometer der Bahnlänge.

Für Hin- und Rückfahrten sind die Personentaxen mindestens 20 % niedriger anzusetzen als für doppelte einmalige FahrtenKinder unter vier Jahren sind unentgeltlich zu befördern; sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegtenzwölften Altersjahr ist die Hälfte der Taxe zu zahlen.

Die Gesellschaft ist verptlichtet, zu Bedingungen, welche im> Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu ermässigter Taxe auszugeben.

.' Für die Beförderung von Armen, welche sich als solchedurch Zeugnis der zuständigen Behörden ausweisen, ist die halbe Personentaxe zu berechnen.

; Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Behörden and auch Arrestanten zu befördern.

Der Bundesrat wird hierüber die näheren Bestimmungen!

aufstellend

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2. Artikel 16 erhält folgende Fassung: ,,Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck kann eine Taxe von höchstens 5 Rappen für 100 Kilogramm und für einen Kilometer bezogen werden.

Mit Zustimmung des ßundesrates kann für das Reisendengepäck ein Abfertigungsverfahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden. In diesem Falle setzt der Bundesrat die Taxe fest.a 3. Artikel 17 erhält folgende Fassung: ,,Für die Güterbeförderung sind die Warenklassifikation der schweizerischen Normalspurbahnen und der Normaltarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden. Dabei ist ein Zuschlag zu den wirklichen Entfernungen gestattet in dem Sinne, dass je die ersten 4000 Meter um 80 °/o erhöht werden.

Für die Strecke Huttwil-Wolhusen sollen jedoch nicht mehr als 28 Tarifkilometer gerechnet werden.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für Handel, Industrie Land- und Forstwirtschaft nötigen Ausnahmetarife einzuführen.

Für die Beförderung von Edelmetallen, von barem Gelde und von Kostbarkeiten mit deklariertem Wert ist für Fr. 1000 für einen Tarifkilometer höchstens l Rappen zu erheben.tt 4. Artikel 18 erhält folgende Fassung: ,,Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besonderen Wagen, mit den Personenzügen befördert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, s.oweit sie das Gewicht von 25 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waren in gewöhnlicher Fracht zu erheben."

5. Artikel 19 erhält.folgende Fassung: ,,Beim Eintritt von Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens- und Futtermittel, sind für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln, Futtermitteln usw. zeitweise niedrigere Taxen einzuführen, welche vom Bundesrate nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesetzt werden."

6. Artikel 20 erhält folgende Fassung: ,,Für die Beförderung lebender Tiere ist der für die schweizerischen Bundesbahnen geltende Tarif anzuwenden, wobei die

323 in Art. 17 für den Güterverkehr vorgesehenen Entfernungszuschläge eingerechnet werden dürfen.11 7. Artikel 21 erhält folgende Fassung : ,,Es kann eine Mindesttaxe erhoben werden, die für Gepäcksendungen den Betrag von 30 Rappen, für Güter- und Tiersendimgen den Betrag von 40 Rappen für eine einzelne Sendung nicht überschreiten darf."

8. Als neuer Artikel 21 a wird eingeschaltet : ,,Die vorstehenden Taxbestimmungen beschlagen bloss den Transport von Station zu Station. Die Waren sind von den Aufgebern an die Stationsverladplätze aufzuliefern und vom Empfänger auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Auf den Hauptstationen sind jedoch Einrichtungen für das.

Abholen und die Ablieferung der Güter im Domizil des Aufgebers, beziehungsweise des Empfängers, zu treffen (Camionnagedienst).

Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung des ßundesrates zulässig für einzelne Klassen von Wagenladungsgütern, für lebende Tiere und andere Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.tt 9. Als neuer Artikel 21 b wird eingeschaltet: ,,Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

Das Gewicht wird bei Gütersendungen bis auf 20 Kilogramm für volle 20 Kilogramm gerechnet und bei Gepäcksendungen bis auf 10 Kilogramm für volle 10 Kilogramm; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 Kilogramm berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 Kilogramm für eine ganze Einheit gilt.

Bei Geld- und Wertsendungen werden Bruchteile von Fr. 500 als volle Fr. 500 gerechnet.

Wenn die genaue Ziffer der so berechneten Taxe nicht ohne Rest durch 5 teilbar ist, so wird sie auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, sofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher am 1. Mai 1913 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Langenthal nach Huttwil und derjenigen einer Eisenbahn von Huttwil nach Wolhusen. (Vom 21. Februar 1913.)

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Jahr

1913

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26.02.1913

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316-323

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