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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschwerde der Società Tiro a Volo Lugano gegen den Bundesratsbeschluss vom 18. März 1913, betreffend das Handelsregister.

(Vom 7. Juli 1913.)

Tit.

Am 18. März 1913 haben wir in der Beschwerdesache deiSocietà Tiro a Volo Lugano gegen das schweizerische Handelsregisterbureau den in der Beilage abgedruckten Entscheid gefällt.

Mit Eingabe vom 30. März (der Post übergeben am 31. März) 1913 hat die Società Tiro a Volo Lugano gegen unsern Entscheid den staatsrechtlichen Rekurs an die Bundesversammlung ergriffen, wobei das Rechtsbegehren gestellt wird, die Bundesversammlung wolle den angefochtenen Entscheid des Bundesrates aufheben und den Handelsregisterführer von Lugano anweisen, die Rekurrentin ins Handelsregister einzutragen.

Da Ihre hohe Versammlung offenbar nicht zuständig ist, materiell auf die Besehwerde einzutreten, hat unser Justiz- und Polizeidepartement -- einem am 8. Dezember 1909 im Nationalrat anlässlich des Rekurses Haas-Jörin geäusserten Wunsche Folge gebend -- die Rekurrentin hiervon in Kenntnis gesetzt und dieselbe angefragt, ob sie unter solchen Umständen trotzdem auf der Zustellung der Beschwerde an die eidgenössischen Räte beharre. Mit Zuschrift vom 19. Mai 1913 brachte uns die Società ·Tiro a Volo Lugano zur Kenntnis, dass sie ihre Beschwerde aufrech thalte.

Wir beehren uns daher, im folgenden kurz die Gründe auseinanderzusetzen, die unseres Erachtens die Bundesversammlung als zur materiellen Behandlung des Rekurses nicht zuständig erscheinen lassen.

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1. Der angefochtene Entscheid stellt sich, wie unter I der rechtlichen Erwägungen des nähern ausgeführt wurde, schon deswegen nicht als ein Entscheid des Bundesrates im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren dar, weil sich die Beschwerde deiSocietà Tiro a Volo Lugano nicht gegen eine k a n t o n a l e Verfügung richtete. Die Beschwerde richtete sich gegen eine Verfügung des schweizerischen Handelsregisterbureaus, also einer e i d g e n ö s s i s c h e n Behörde. Gegen Verfügungen eidgenössischer Behörden besteht aber das Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses nicht (vgl. Art. 190 in Verbindung mit Art. 178, Ziffer l, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesreehtspflege ; ferner Salis, Bundesrecht, B. 2, S. 5--8, und B u r c k h a r d t , Kommentar zur Bundesverfassung, S. 798 ff.). Stellt sich somit der angefochtene Beschluss des Bundesrates nicht als ein Entscheid im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren dar, so kann derselbe natürlich auch nicht gestützt auf Art. 192 0. Gr. an die Bundesversammlung w e i t e r g e z o g e n werden. Mit andern Worten : Es gibt nur einen staatsrechtlichen Rekurs gegen kantonale Verfügungen; unterliegt derselbe der Beurteilung durch die politischen Bundesbehörden (vgl. 0. G. Art. 189), so ist der Bundesrat die erst- und die Bundesversammlung die letztinstanzliche Rekursbehörde. Einen selbständigen staatsrechtlichen Rekurs gegen Entscheide des Bundesrates gibt es nicht.

2. Aber auch wenn (u. E. mit Unrecht) angenommen werden sollte, es handle sich um einen gewöhnlichen Handelsregisterrekurs, könnte Ihre hohe Versammlung wegen Inkompetenz auf die Beschwerde nicht eintreten. Nach Art. 859, Absatz 3, des revidierten Obligationenrechts (der sich inhaltlich mit Art. 893 des frühern 0. R. deckt) hat der Bundesrat u. a. die Vorschriften über die Führung und Beaufsichtigung der Handelsregister und über die Beschwerdeführung zu erlassen. Demgernäss hat die vom Bundesrate erlassene Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt das Aufsichtsrecht des Bundesrates und die Beschwerde an den Bundesrat geregelt, ohne die Weiterziehung an die Bundesversammlung vorzusehen. Dieselbe ist daher als durch die Gesetzgebung ausgeschlossen zu betrachten (vgl. Art. 192 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege). Die Bundesversammlung hat bereits
am 19. Dezember 1891 (in der Beschwerdesache Walz) und neuerdings wieder am 8. Dezember 1909 (in der Beschwerdesachc Haas-Jörin) entschieden, dass sie zur Entscheidung solcher Beschwerden nicht zuständig sei (vgl. Bundesbl. 1909, IV, 426).

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Wir beantragen Ihnen daher, auf die Beschwerde der Società Tiro a Volo Lugano nicht einzutreten.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 7. Juli 1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

Beilage.

ßundesratsfoesehluss über

die Beschwerde der Società Tiro a Volo Lugano gegen das schweizerische Handelsregisterbureau.

(Vom 18. März 1913.)

Der s c h w e i z e r i s c h e Bundesrat hat über die Beschwerde der Società Tiro a Volo Lugano,, gegen das schweizerische Handelsregisterbureau ; auf den Bericht des Justiz- und Polizei départements, folgenden Beschluss gefasst:

A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt: I.

Am 9. Dezember 1912 hat die ,,Società Tiro a Volo Lugano11 beim Handelsregisterfiihrer von Lugano das Gesuch gestellt, sieals Verein ins Handelsregister einzutragen (vgl. Art. 60 und 61, Absatz l, des schweizerischen Zivilgesetzbuches und Art. l der Verordnung vom 27. Dezember 1910 betreffend Ergänzung der

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Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt). Der Handelsregisterführer von ' Lugano hat diesem Begehren am 12. Dezember 1912 entsprochen und eine Abschrift vorschriftsgemäss dem schweizerischen Handelsregisterbureau in Bern zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt.

Das schweizerische Handelsregisterbureau prüfte den Eintrag auf seine Gesetzmässigkeit. Es kam dabei zur Überzeugung, dass die Eintragung gesetzwidrig sei und wies demgemäss mit Verfügung vom 18. Dezember 1912 den Handelsregiserführer von Lugano an, dieselbe zu annullieren. Diese Verfügung wurde wie folgt begründet: ,,Wie sich aus dem den Statuten beigefügten ,,Regolamento dei Tiri" ergibt, befasst sich die Società Tiro a Volo Lugano mit dem Schiessen auf gefangene, zahme Tauben, die beim Austritt aus ihren Käfigen dem Schützen preisgegeben werden. Es handelt sich also nicht etwa um eine waidgerechte Jagd, sondern um einen sportmässig betriebenen Vogelmord. Wie Ihnen bekannt sein dürfte, hat der Bundesrat in seinem Kreisschreiben an die Kantonsregierungen betreffend das Taubenschiessen vom 2. September 1912 (Bundesblatt deutsch 1912, IV, 281 f.) diese Art von Sport als ,,Lieblosigkeit gegen die Tierwelt*, ^Roheit des Gemütes01, ,,demoralisierend'1 und ,,gemein"1 erklärt. Der Z w e c k der ,,Società Tiro a Volo Lugano" ist also nach Auffassung des Bundesrates -- und wohl der überwiegenden Mehrheit unseres Schweizervolkes -- ein u n s i t t l i c h e r .

Vereine zu unsittlichen Zwecken können aber laut Art. 52, Absatz 3, des Zivilgesetzbuches das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen. Die Società Tiro a Volo Lugano hat daher auch keinen Anspruch auf Eintragung in das Handelsregister."· Der Handelsregisterführer von Lugano gab hierauf der Società di Tiro a Volo von der Verfügung des schweizerischen Handelsregisterbureaus Kenntnis und lud dieselbe ein ,,a voler ritirare gli atti e documenti prodotti presso lo scrivente ufficio"1.

II.

Mit Eingabe vom 31. Dezember 1912 beschwerte sich die Società di Tiro a Volo Lugano beim Justizdepartement des Kantons Tessin als kantonale Aufsichtsbehörde über das Handelsregister.

Die Rekurrentin stellte das Begehren ,,che sia ordinata l'inscrizione al locale Registro di Commercio della Società Tiro a Volo come ali' istanza in data 9 dicembre p. p.u.

Mit Verfügung vom 16. Januar 1913 erklärte sich das tessinisehe Justizdepartement inkompetent zur Behandlung der

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bei ihm eingereichten Beschwerde. Die Inkompetenz wird damit begründet, dass es sich nicht um eine Beschwerde gegen doti Handelsregisterführer von Lugano, sondern um eine Beschwerde gegen das schweizerische Handelsregisterbureau handle, das direkt dem schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement unterstehe.

Die kantonale Aufsichtsbehörde lehnt es in ihrer Verfügung vom 16. Januar 1913 ausdrücklich ab, sich zu der vorliegenden Streitfrage zu äussern.

III.

Mit Eingabe vom 18. Januar 1913 (der Post übergeben am 21. Januar) beschwert sich die Società Tiro a Volo Lugano beim Bundesrat. Sie stellt das Begehren, der Bundesrat wolle ,,ordinäre la iscrizione al Registro di Commercio del Distretto di Lugano, in Lugano, della' locale Società di Tiro a Volo come alla sua istanza 9 dicembre 1912".

Zur Begründung dieses Begehrens wird im wesentlichen folgendes geltend gemacht: In erster Linie wird dem schweizerischen Handelsregisterbureau formell das Recht abgesprochen ,,di erigersi a giudico in questa materia e di impartire ali' on. Tenitore del locale Ufficio la radiazione -- d' ufficio -- della già accordata iscrizione".

In materieller Beziehung wird ausgeführt, dass das den Zweck des Vereins bildende Taubenschiessen weder von der eidgenössischen noch von der kantonalen Gesetzgebung verboten sei. Der Bundesrat gebe in dem vom schweizerischen Handelsregisterbureau angerufenen Kreisschreiben selbst zu, dass die gegenwärtige Bundesgesetzgebung keinen Anhalt biete, um dem Taubenschiessen auf lebende Tiere entgegenzutreten. Es sei auch unrichtig, dass der Bundesrat das Taubenschiessen auf lebende Tiere in dem erwähnten Kreisschreiben als ,,unsittlich11 bezeichnet habe.

Aber auch abgesehen von diesem Kreisschreiben entbehre der Vorwurf der Verfolgung eines unsittlichen Zweckes jeder Begründung. Es genüge, zum Beweise für die Absurdität dieser Behauptung auf den Umstand zu verweisen, dass das Tauhenschiessen bei Völkern sehr beliebt sei, welche dem Schweizervolk weder an Intelligenz noch an Moralität nachstehen. Wäre die Behauptung richtig, so müsste logischerweise allgemein jedes Töten von Tieren zum Zwecke der Gewinnung menschlicher Nahrung als unsittlich bezeichnet werden. Ganz besonders aber sei das Taubenschiessen nicht unsittlicher als die Ja°:d.

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B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: I.

Vorerst ist festzustellen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Beschwerde gegen eine kantonale Aufsichtsbehörde handelt, die innert fünf Tagen von der Mitteilung der angefochtenen Verfügung an beim Bundesrate hätte eingereicht werden müssen (vgl. Art. 26, Absatz 5, der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt).

Aber auch eine Beschwerde im Sinne von Art. 44, Absatz 2, der zitierten Verordnung liegt nicht vor. Gremäss Art. 44, Absatz 2, hat das schweizerische Justiz- und Polizeidepartement bei Meinungsverschiedenheit zwischen einer kantonalen Aufsichtsbehörde und dem schweizerischen Handelsregisterbureau den Gegenstand dem Bundesrat zur Entscheidung vorzulegen. Diese Bestimmung findet im vorliegenden Falle deshalb keine Anwendung, weil die kantonale Aufsichtsbehörde es ausdrücklich abgelehnt hat, sich in der Sache zu äussern. Es besteht also auch keine Meinungsverschiedenheit zwischen. ihr und dem schweizerischen Handelsregisterbureau.

Die vorliegende Beschwerde qualifiziert sich rechtlich als eine Beschwerde gegen die Geschäftsführung des schweizerischen Handelsregisterbureaus. Da das schweizerische Handelsregisterbureau in erster Linie dem schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement untersteht, so wäre es Sache dieses Departements, ·einzuschreiten, falls es die Beschwerde für begründet erachten würde. Im vorliegenden Fall erklärt das Departement indessen, dass es das Vorgehen der ihm unterstellten Amtsstelle billige und daher keinen Anlass zum Einschreiten habe. Der Bundesrat ist daher in seiner Eigenschaft als Oberaufsichtsbehörde über die Führung des Handelsregisters berufen, zu der Beschwerde Stellung zu nehmen.

n.

Der formelle Einwand, das schweizerische Handelsregisterbureau sei nicht ermächtigt gewesen, den Eintrag auf seine G esetzmässigkeit zu prüfen und eventuell dessen Annullierung anzuordnen, ist unstichhaltig. Art. 44, Absatz l, der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt verpflichtet das schweizerische Handelsregisterbureau im Gegenteil ausdrücklich, die Bundesblatt. 65. Jahrg. Bd. m.

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Einträge vor ihrer Veröffentlichung im schweizerischen Handelsamtsblatt auf ihre G esetzmässigkeit zu prüfen. Daraus ergibt sich ohne weiteres auch die Pflicht, gesetzwidrige Einträge nicht zu veröffentlichen und die Hand elsregisterf(ihrer zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes aufzufordern.

III.

Das schweizerische Handelsregisterbureau begründet die behauptete Gesetzwidrigkeit der Eintragung damit, dass der von der Rekurrentin verfolgte Zweck ein unsittlicher sei. Der Bundesrat hat nunmehr zu prüfen, ob diese Annahme des schweizerischen Handelsregisterbureaus zutrifft. Denn darüber kann ein Zweifel nicht bestehen, dass im Falle des Zutreffens dieser Annahme die erfolgte Eintragung ungesetzlich und daher zu annullieren ist.

Der Staat, der den Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken das Recht der Persönlichkeit versagt (ZGB Art. 52, Absatz 3), würde sich mit sich selbst in Widerspruch setzen, wenn er solchen Gebilden die staatlichen Einrichtungen, wie das Handelsregister, zur Verfügung stellen oder überhaupt in irgend einer Weise in ihrem Interesse in Funktion treten wollte.

Es ist daher auch der Einwand der Beschwerdeführerin, das Taubenschiessen auf lebende Tiere werde weder von der eidgenössischen noch von der kantonalen Gesetzgebung verboten, nicht durchschlagend. Der Staat stellt in der heute in Frage kommenden Beziehung die Personenverbindungen zu unsittlichen Zwecken denjenigen zu widerrechtlichen Zwecken ausdrücklich gleich (vgl. ZGB Art. 52, Absatz 3).

IV.

Im vorliegenden Fall hat der Bundesrat seine Auffassung über die streitige Frage bereits in seinem Kreisschreiben vom 2. September 1912 mit aller wünschenswerten Deutlichkeit dargelegt. Wenn er auch das sportsmässige Schiessen auf zahme Tauben nicht wörtlich als ,,unsittlich" bezeichnet hat, so lässt doch der ganze Inhalt dieses Kreisschreibens nicht den leisesten Zweifel darüber aufkommen, dass der Bundesrat diesen Sport als das sittliche Gefühl verletzend erachtet und sich gerade deshalb zum Erlass des erwähnten Kreisschreibens entschlossen hat.

Und dass der Bundesrat damit nur dem Gefühl der öffentlichen Meinung Ausdruck gegeben hat, ergibt sich zur Evidenz aus dem

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Die Unbegründetheit der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass dann logischerweise jedes Töten von Tieren zum Zwecke der Nahrungsgewinnung als unsittlich angesehen werden müsste, ergibt sich schon aus dem blossen Unistand, dass beim Taubenschiessen zugestandenermassen nicht die Gewinnung menschlicher Nahrung, sondern das s p o r t s m ä s s i g e Töten der Vögel den Zweck der ganzen Veranstaltung bildet.

Auch der Versuch, das Taubenschiessen auf gleiche Linie zu stellen mit der Ausübung der Jagd, geht vollständig fehl.

Beim Jagen handelt es sich um den Abschuss w i l d e r Tiere, deren wir auf andere Weise als eben durch das Jagen gar nicht habhaft werden können. Die mit dem Jagdbetrieb mitunter verbundenen Qualen der Tiere sind somit schlechterdings nicht zu vermeiden. Anders verhält es sich bei zahmen Tieren, die sich in lebendem Zustande in unserer Gewalt befinden. Hier soll die Tötung in einer Weise erfolgen, die mit möglichst wenig Qualen für die Tiere verbunden ist. Es muss deshalb als eine Anstoss erregende Tierquälerei bezeichnet werden, wenn zahme Tauben den Qualen des Jagdbetriebes ausgesetzt werden. Dieses Vorgehen ist um so empörender, wenn den Tauben -- was mitunter auch vorkommt -- vor der Freilassung noch die Schwanzfedern ausgerissen werden.

Demgemäss wird e r k a n n t : Die Beschwerde wird abgewiesen.

B e r n , den 18. März 1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschwerde der Società Tiro a Volo Lugano gegen den Bundesratsbeschluss vom 18. März 1913, betreffend das Handelsregister. (Vom 7. Juli 1913.)

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1913

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16.07.1913

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