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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des Vertrages zwischen der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen und der Direktionskommission der Bo densee-Toggenburgbahn für den Betrieb der Strecke Ebnat-Nesslau.

(Vom 29. März 1913.)

Tit.

Durch Bundesbeschluss vom 30. Oktober 1909 (E. A. S.

XXV, 261) ist die Konzession der Bodensee-Toggenburgbahn auf die Strecke Ebnat-Nesslau ausgedehnt worden. In Art. l des durch Bundesbeschluss vom 1. November 1910 (E. A. S. XXVI, 231) genehmigten Betriebsvertrages zwischen der Bundesbahnverwaltung und der Bodensee-Toggenburgbahn, vom 18./2l. Juni 1910, wurde daher für die Betriebsübernahme der Strecke EbnatNesslau der Abschluss eines Nachtrages zum erwähnten Betriebsvertrage vorbehalten. Die Generaldirektion der schweizerischen Bundeshahnen legt nun diesen Nachtrag mittelst Eingabe vom 28. Januar 1913 an das Eisenbahndepartement behufs Genehmigung durch die Bundesversammlung gemäss Art. 5 des Rückkaufsgesetzes vom 15. Oktober 1897 vor.

Gemäss Art. l des Nachtragsvertrages übernehmen die Bundesbahnen den Betrieb der Strecke Ebnat-Nesslau zu den Bedingungen des Hauptvertrages, soweit im Nachtragsvertrag nicht besondere Bestimmungen vorgesehen sind.

In Art. 2 ist behufs Vereinfachung des Dienstes und zur besseren Ausnützung des Rollmaterials die Verwendung der Lokomotiven, sowie der Personen- und Gepäckwagen beider Verwaltungen über ihre Gebietsgrenzen hinaus je nach den Umständen bis zur Endstation der betreffenden Züge und damit auch

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die Begleichung der beidseitigen Rollmaterialleistungen durch Gegenleistungen festgesetzt worden.

Art. 3 bezieht sich auf die Ermittelung des Kohlen Verbrauches auf der Strecke Ebnat-Nesslau.

Nach Art. 4 bleibt es vorbehalten, die Vergiltung der BodenseeToggenburgbahn an die schweizerischen Bundesbahnen für den Betrieb der Strecke Ebnat-Nesslau nach Ablauf von mindestens vier Fahrplanperioden zu pauschalieren. . Die Bodensee-Toggenburgbahn hatte im Laufe der Unterhandlungen mit der Bundesbahn Verwaltung den Wunsch geäussert, es möchte der Betrieb der- neuen Strecke gegen Leistung einer Pauschalvergütung übernommen werden. Diesem Wunsche konnte die Bundesbahn Verwaltung nicht ohne weiteres entsprechen, da nicht vorauszusehen ist, wie sich der Verkehr auf der neuen Bahnlinie entwickeln wird.

In Art. 5 ist für die Strecke Ebnat-Nesslau die_ Führung einer getrennten Ausgabenrechnung vorgesehen.

Sollte sich die Bodensee-Toggenburgbahn dazu entschliessen, den Betrieb auf ihrer Hauptlinie selber zu übernehmen, so wird ihr in Art. 6 die Befugnis eingeräumt, den Hauptvertrag vom 18./2l. Juni 1910 nur für den Betrieb der Linie RomanshornWattwil zu kündigen. In diesem Falle sollen alsdann die Entschädigungsansätze für die Strecke Ebnat-Nesslau neu festgesetzt werden.

Von den Regierungen der Kantone St. Gallen, Thurgau und Appenzell A.-Rh. werden in ihren Vernehmlassungen vom 14. Februar, beziehungsweise 28. Februar und 10. März 1913 keine Einwendungen gegen den Vertrag erhoben.

Die^Vorlage gibt auch uns zu keinen Bemerkungen Anlass.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie, Tit.,, unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

/

B e r n , den 29. März 1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Sehatzmann.

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(Entwurf.)

Bunde sbeschluss betreffend

Genehmigung des zwischen der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen und der Direktionskommission der Bodensee-Toggenburgbahn abgeschlossenen Vertrages für den Betrieb der Strecke Ebnat-Nesslau.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen, vom 28. Januar 1913; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 29. März 1913, b e s c h l i esst: 1. Der unterm 2./6. Dezember 1912 zwischen der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen und der Direktionskommission der Bodensee-Toggenburgbahn abgeschlossene Vertrag für den Betrieb der Strecke Ebnat-Nesslau (Nachtrag zum Vertrag vom 18./2l. Juni 1910 betreffend den Betrieb der BodenseeToggenburgbahn) wird genehmigt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. Mai 1913 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des Vertrages zwischen der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen und der Direktionskommission der Bodensee-Toggenburgbahn für den Betrieb der Strecke EbnatNesslau....

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Jahr

1913

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

419

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.04.1913

Date Data Seite

818-820

Page Pagina Ref. No

10 024 955

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