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# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

Justiz- und Polizeidepartements der schweizerischen Eidgenossenschaft an die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen.

(Vom

28. Februar 1913.)

Hochgeachtete Herren!

Wir beehren uns, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass, mit Wirkung vom 22. November 1911 hinweg, das Königreich U n g a r n das internationale Übereinkommen vom 12. Juni 1902 über die Eheschliessung ratifiziert hat (A. S. n. F. XXVII, 802).

Von diesem Tage hinweg sind auf A n g e h ö r i g e der L ä n d e r der u n g a r i s c h e n K r o n e (Ungarn im engern Sinne und Kroatien-Slavonien) die Bestimmungen des genannten Übereinkommens anzuwenden.

Zuhanden der schweizerischen Zivilstandsbeamten lassen wir hier einige für die E h e s c h l i e s s u n g ungarischer Staatsangehöriger wichtige Angaben folgen : A. A l l g e m e i n e s (.für ganz Ungarn geltend): Zum Ausweise der ungarischen Staatsangehörigkeit und zu- Nachweis der gleich der Gemeindezuständigkeit in Ungarn (im engern Sinne) h«8-8!, oder in Kroatien-Slavonien können dienen : die innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren ausgestellten Reisepässe, Legitimationskarten, Heimatschein, Arbeite- und Dienstbotenbücher, Militärpässe, Naturalisationsurkunden usw.

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Anerkennung der Ehe.

Ehefähigkeit.

Einwilligung.

B. für U n g a r n , im engern Sinne geltend: 1. Ungarn anerkennt die nach schweizerischen Gesetzen irt der Schweiz abgeschlossene Ehe, wenn dabei die Bestimmungen' des ungarischen Gesetzes über Ehefähigkeit und Ehehindernissebeobachtet worden sind.

2. Ehefâhig ist der in Ungarn gemeindezuständige ungarische Staatsbürger mit vollendeten 18 Jahren, die in Ungarn gemeindezuständige ungarische Staatsbürgerin mit vollendeten 16 Jahren.

Der ungarische Justizminister kann Dispensation erteilen.

3. In Ungarn gemeindezuständige ungarische Staatsbürger,, die minderjährig sind (d. h. die das 24. Altersjahr noch nicht vollendet haben und nicht volljährig erklärt worden sind) oder ihre Volljährigkeit dadurch erlangt haben, dass sie mit vormundschaftsbehördlich genehmigter Einwilligung des Vaters bzw. des Vormundes ein selbständiges Gewerbe betreiben, bedürfen zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters und wenn dieser nicht zugleich der zur Einwilligung berechtigte Elternteil ist, auch der Einwilligung des letztern. Der zur Einwilligung berechtigte Elternteil ist der Vater, wo kein Vater vorhanden ist, oder bei unehelichen Kindern, die Mutter. *)/ *) Die betreffenden Bestimmungen sind in den §§ 8 und 9 des ungarischen Gesetzes Art. XXXI vom Jahre 1894 enthalten und haben folgenden Wortlaut : ,,§ 8. Minderjährige können ohne Einwilligung des gesetzliehen Vertreters keine Ehe schliessen. -- Zur Ehe eines Minderjährigen unter 20 Jahren ist, wenn dessen gesetzlicher Vertreter nicht der berechtigte Elternteil ist, auch dessen Einwilligung und, wenn keine Eltern vorhanden sind, die Einwilligung der Vormundschaftsbehörde erforderlich. 'Diese Genehmigung ist nicht notwendig, wenn der Grossvater des Minderjährigen dessen gesetzlicher Vertreter ist. -- Wenn der gesetzliche Vertreter oder Elternteil die Einwilligung nicht erteilt, wird dieselbe durch die Einwilligung der Vormundschaftsbehörde ersetzt.

,,§ 9. Der zur Einwilligung befugte Elternteil ist der Vater und wenn kein Vater vorhanden, oder das Kind illegitimer Abkunft ist, die Mutter. -- Wenn die Eltern von Tisch und Bett getrennt sind, oder wenn ihre Ehe aufgelöst wurde, ist bezüglich des unter ihrer Obhut stehenden Kindes die Mutter, und wenn diese als nicht vorhanden betrachtet werden muss, der Vater zur Einwilligung berechtigt. --
Eltern, welche durch ein körperliches oder .geistiges Gebrechen oder durch Abwesenheit dauernd verhindert sind, der väterlichen Gewalt oder der Vormundschaft enthoben wurden, sind -- ausgenommen wenn die Enthebung wegen Vermögensverwaltung erfolgte -- als nicht vorhanden zu betrachten. Dass die Eltern verhindert sind, wird von der, Vornaundschaftsbehörde festgestellt. Solange die Adoption nicht aufgelöst ist, sind bezüglich des adoptierten Kindes die leiblichen Eltern zur Erteilung der Einwilligung nicht berechtigt."

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In Ungarn gemeindezuständige ungarische Staatsbürgerinnen, deren Ehe aufgelöst worden ist oder die verwitwet sind, können sich ohne Einwilligung der Eltern oder Vertreter wieder verheiraten, weil sie durch die erste Ehe mündig geworden sind.

Diejenigen minderjährigen ungarischen Staatsbürgerinnen, die in der Stadt Fiume und im Gebiete von Fiume gemeindezuständig sind, werden durch ihre Ehe nicht mündig und kommen, wenn ihre Ehe während ihrer Minderjährigkeit aufgelöst wird, oder wenn sie während ihrer Minderjährigkeit verwitwet oder geschieden sind, wieder unter väterliche Gewalt oder Vormundschaft.

4. Mit Ausnahme des Verbotes der Ehe zwischen Ge- Eheunfähigkeit, schwisterkindern, von dem aber Dispens erlangt werden kann, Ehehindernisse, decken sich die Eheunfähigkeitsgründe des ungarischen Rechtes mit denen des schweizerischen.

5. Nach schweizerischen Gesetzen muss die Ehe am un- VerkUndung.

garischen Heimatorte verkündet werden. Nach ungarischem Gesetz (Art. 113, Absatz 2, Ges. Art. XXXI von 1894) muss die Ehe auch in Ungarn aufgeboten werden. Zur Anordnung des Aufgebotes einer im Auslande zu schliessenden Ehe ist jener Matrikelführer zuständig, in dessen Bezirk sich der ordentliche Wohnsitz und in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Eheschliessenden oder eines derselben befindet. Beim Mangel eines Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes ist der Matrikelführer des Geburts- oder Gemeindezuständigkeitsortes, und beim Mangel eines solchen, der Matrikelführer des Budapester IV. und IX. Bezirkes zuständig.

Beim zuständigen Matrikelführer haben die Eheschliessenden oder einer derselben um das Aufgebot mündlich oder schriftlich, persönlich oder durch den gesetzlichen Vertreter oder einen Ermächtigten selbst anzusuchen.

Von dem Aufgebote kann der erste Beamte (Vizegespan, Bürgermeister) jenes Munizipiums, auf dessen Gebiet sich der Amtssitz des zuständigen Matrikelführers befindet, Dispens erteilen.

Wird Dispens erteilt, ist das Aufgebot unnötig.

6. Das Ehefähigkeitszeugnis wird vom kgl. ungarischen EhelähigkeitsJustizminister ausgestellt.

Zeugnisse.

7. Die schweizerischen Zivilstandsbeamten können mit den ungarischen Matrikelführern direkt verkehren.

Direkter Verkehr.

546 C. F ü r K r o a t i e n - S l a v o n i e n g e l t e n d .

Anerkennung der Ehe.

Ehefähigkeii.

Einwilligung.

Verkündung.

1. Nach den in Kroatien-Slavonien bestehenden gesetzlichen Bestimmungen wird eine im Auslande geschlossene Z i v i l e h e der in Kroatien-Slavonien gemeindezuständigen ungarischen Staatsbürger nur dann als gültig anerkannt, wenn die Eheleute einem der evangelischen oder dem mosaischen Bekenntnisse angehören. Für die in Kroatien-Slavonien gemeindezuständigen ungarischen Staatsbürger, die der katholischen oder griechisch-orientalischen Religion angehören, erachten die dortigen gesetzlichen Bestimmungen nur die k i r c h l i c h e F o r m der Eheschliessung als verbindlich.

2. Ehefähig ist der in Kroatien-Slavonien gemeindezuständige ungarische Staatsbürger mit vollendetem 14. Altersjahre.

3. Minderjährige, oder auch volljährige in Kroatien-Slavonien gemeindezuständige ungarische Staatsbürger, welche aus was immer für Gründen für sich allein keine gültige Verbindlichkeit eingehen können, bedürfen zur gültigen Eheschliessung der Einwilligung ihres ehelichen Vaters. Ist der Vater nicht mehr am Leben oder zur Vertretung unfähig, so wird die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen und ausserdem die Einwilligung der Gerichtsbehörde gefordert.

Auf die Gültigkeit der katholischen Ehen ist der Mangel der Einwilligung ohne Einfluss.

4. Ausser am Heimatorte sind nach der Praxis die im Auslande zu schliessenden Ehen von in Kroatien-Slavonien gemeindezuständigen ungarischen Staatsbürgern g r i e c h i s c h - o r i e n t a lischer, e v a n g e l i s c h e r und mosaischer Religion in Kroatien-Slavonien auch an denjenigen Orten zu verkünden, wo die Verlobten zuletzt mindestens sechs Wochen wohnhaft waren, sofern sie sich noch nicht sechs Wochen irn Auslande aufgehalten haben.

Die im Auslande zu schliessenden Ehen von in KroatiehSlavonien gemeindezuständigen ungarischen Staatsbürgern k a t h o l i s c h e r R e l i g i o n sind in Kroatien-Slavonien auch am letzten Wohnsitze der Verlobten zu verkünden, wenn diese noch kein volles Jahr im Auslande wohnhaft sind.

Die gänzliche Unterlassung des Aufgebotes macht die Ehe der Evangelischen (beider Konfessionen) und der Israeliten ungültig.

Nach dem katholischen und dem griechisch-orientalischen Eherechte zieht sie für die Schuldigen nur Strafen nach sich.

547 Direkter 5. Zur Veranlassung des Aufgebotes können sich die schweiVerkehr.

zerischen Behörden direkt an die kgl. kroatisch-slavonisch-dalmatinische Landesregierung wenden.

6. Das Ehefähigkeitszeugnis stellt die politische Behörde Ehelähigkeitszeugnis.

·erster Instanz der Gemeinde aus, in welcher der in KroatienSlavonien gemeindezuständige verlobte ungarische Staatsbürger heimatberechtigt ist (Bezirksbehörden und Stadtmagistrate).

Indem wir Sie einladen, vorstehende Angaben Ihren Zivilstandsämtern zur Kenntnis zu bringen, beehren wir uns zu bemerken, dass wir, wie schon früher, den Kantonen Abzüge dieses Kreisschreibens zur Verfügung stellen, wenn uns in den nächsten 14 Tagen die Zahl der gewünschten Exemplare aufgegeben wird.

Mit vollkommener Hochachtung Schweiz. Justiz- und PoUeeidepartement : Camille Decoppet

Das Schweizerische Bundesgericht an die kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs für sich und zuhanden der untern Aufsichtsbehörden und der Betreibungsämter.

Kr eisschreib en Nr. 3.

Cregenstand : Aaslieferung polizeilich beschlagnahmter Gegenstände eines strafrechtlich Verfolgten an auswärtige Staaten.

(Vom 6. Februar 1913.)

Tit.

Gernäss Art. 27 des Bundesgesetzes betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande sind im Falle der Bewilligung der Aus-

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lieferung den Behörden des ersuchenden Staates mit der Perso» des Verfolgten auch die Papiere, Wertsachen und ändern in Beschlag genommenen Gegenstände zu übergeben, die sich auf das Vergehen beziehen, wegen dessen die Auslieferung stattfindet.

Ähnliche Bestimmungen finden sich in einer Reihe von Auslieferungsverträgen der Schweiz mit auswärtigen Staaten.

Neben die Auslieferung der Person des Verfolgten tritt alsogegebenenfalls als Akzessorium die sog. Sachauslieferung. Darüber, ob und in welchem Umfange im einzelnen Falle eine solche erfolgen soll, entscheidet die Behörde, welche die Auslieferung der Person zu bewilligen hat, also je nachdem der Verfolgte sich mit seiner Auslieferung einverstanden erklärt oder dagegen eine auf Auslieferungsgesetz, Gegenrechtserklärung oder Staatsvertrag gestützte Einspracheerhebt, entweder der Bundesrat oder das Bundesgericht. Haben, diese einmal die Auslieferung verfügt, so kann die Vollziehung ihrer Anordnung durch privatrechtliche Ansprüche Dritter an den betreffenden Gegenständen nicht gehindert werden. Dieses Prinzip ergibt sich, soweit die Auslieferung auf Grund des Bundesgesetze^ stattfindet, aus Art. 27, letzter Absatz desselben, wonach allfällige Rechte Dritter nur vorbehalten werden, also die Auslieferung selbst nicht ausschliessen sollen : soweit sie auf Grund eines Staatsvertrages stattfindet, folgt es ohne weiteres aus der Erwägung, dass die durch den Vertrag begründete völkerrechtliche Pflicht den privaten Interessen vorgehen musa. Dem Falle, wo an den auszuliefernden Gegenständen dingliche Rechte Dritter bestehen, ist derjenige gleichzustellen, wo sie zur Sicherung von Forderungen an den Verfolgten mit Arrest belegt oder gepfändet worden sind. Das Bestehen eines Arrestes oder einer Pfändung berechtigt also den Betreibungsbeamten nicht, die Aushingabe der den Gegenstand des Auslieferungsentscheides bildenden Sachen an die mit dem Vollzug der Auslieferung betrauten Behörden zu verweigern, sondern es hat auch hier der betreibungsrechtliche Beschlag dem öffentlich-rechtlichen zu weichen. Dies ist für einen Fall, wo die Auslieferung zufolge Einsprache des Verfolgten vom Bundesgericht bewilligt worden war, bereits durch dessen Urteil vom 15. September 1906 in Sachen Belenzow (AS 32 I Nr. 77) ausgesprochen worden. Ea muss' aber auch da gelten, wo der
Auslieferungsentscheid mangels einer solchen Einsprache vom Bundesrat ausgegangen ist, da, sobald der Verfolgte selbst in seine Auslieferung einwilligt, der Bundesrat eben nicht nur über diese, sondern auch über die damit akzessorisch verbundene Sachauslieferung endgültig zu befinden hat.

Nachdem es trotzdem neuerdings vorgekommen ist, dass ein Betreibungsamt polizeilich in Beschlag genommene Gegenstände eines strafrechtlich Verfolgten afrestiert und gepfändet und sich

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sodann unter Berufung hierauf dem Vollzuge des Auslieferungaentscheides des Bundesrates widersetzt hnt, sehen wir uns daher, einem Wunsche des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes Folge gebend, veranlasst, gestützt auf Art. 15 SchKG und Art. 17, 23 OG, im Zirkularwege auf die in der Materie geltenden Rechtsgrundsätze hinzuweisen. Wir bitten Sie, von diesem Kreisschreiben den unteren Aufsichtsbehörden und Betreibungsämtern Ihres Kantons Kenntnis zu geben und dafür besorgt zu sein, dass die Betreibungsämter danach verfahren.

Mit Hochachtung!

Im Namen des Schweiz. Bundesgerichts: Der Präsident: G. Favey.

Der Sekretär: Dr. Nägeli.

Verzeichnis der schweizerischen Eisenbahnen.

Das Verzeichnis der schweizerischen Eisenbahnen (Ausgabe vom 1. Februar 1913) ist erschienen und kann zum Preise von Fr. 1. 50 bezogen werden bei der (3.)..

Kanzlei des eidg. Eisenbahndepartements in Bern.

Ausübung der Fremdenpolizei in Frankreich.

Das französische Gesetz vom 16. Juli 1912 (in Kraft seit 19. Januar 1913) und das zugehörige Vollzugsdekret (règlement ·d'administration publique) vom 16. Februar 1913 haben neue Vorschriften über die Ausübung der Fremdenpolizei in Frankreich aufgestellt, die andurch zur Kenntnis der schweizerischen Interessenten gebracht werden: Jeder Ausländer, der in einer Gemeinde eintrifft, urn daselbst ein Gewerbe, ein Handelsgeschäft oder eine Industrie zu betreiben, hat sich innerhalb acht Tagen nach seiner Ankunft unter Nachweis seiner Identität bei dem Gemeindevorsteher oder dem Polizeikommissär (im Seine-Departement bei der Polizeipräfektur) anzumelden. Es wird ihm hierfür gegen eine Taxe von ungefähr

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2 Franken ein Immatrikulationszeugnis ausgestellt werden. Im Falle eines "Wechsels der Wohngemeinde hat der Ausländer sein Immatrikulationszeugnis binnen zwei Tagen nach seiner Ankunft visieren zu lassen. Alles bei Strafe von 50--200 Franken Busse im Widerhandlungsfalle und von Gefängnis von 2--6 Monaten nebst Busse von 100--300 Franken im Falle unrichtiger Angaben.

Das gleiche Gesetz erklärt als ,,Nomaden" alle Ausländer, die in Frankreich ohne festen Wohnsitz oder Aufenthalt umherziehen, selbst wenn sie finanzielle Mittel besitzen oder einen Beruf auszuüben beabsichtigen. Diese Nomaden haben sich mit einem anthropometrischen Identitätsbüchlein (livret anthropométrique d'identité) zu versehen und sich zu diesem Zwecke an die Polizeipräfektur in Paris, an die Präfekturen in den Departementshauptorten oder an die Subpräfekturen der Arrondissements zu wenden; diejenigen, die sich bereits in Frankreich befinden, haben binnen Monatsfrist um das Identitätsbüchlein einzukommen ; diejenigen, die vom Auslande kommen, werden erst dann zum Umherziehen zugelassen, wenn sie sich über ihre Identität durch amtliche Urkunden ausgewiesen und von der Präfektur oder Subpräfektur des Grenzdepartements oder des Grenz-Arrondissements ein Identitätsbüchlein erhalten haben. Im Zuwiderhandlungsfalle finden die auf Landstreicherei gesetzten Strafen Anwendung.

Die Ausländer, welche in Frankreich weder ein Gewerbe, noch eine Industrie, noch Handel betreiben, haben sich gleichwohl polizeilich anzumelden, bezahlen indessen keine Einschreibegebühr (Dekret vom 2. Oktober 1888).

B e r n , den 22. Februar 1913.

(2..)

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

Sammlung der Tarifentscheide zum schweizerischen Gebrauchstarif.

Die neue Zusammenstellung der vom 31. Mai 1907 (Datum der letzten bereinigten Gebrauchstarifausgabe) bis 31. Dezember 1912 durch das Zolldepartement erlassenen Tarifentscheide ist im Druck erschienen und kann zum Preise von 20 Rappen per Exemplar bei den Zolldirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne, Genf, sowie bei den Hauptzollämtern in Bern, Luzern, St. Gallen und Zürich bezogen werden.

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Bei diesem Ânlass machen wir neuerdings auf das gegen Ende des Jahres 1910 erschienene ,,Warenverzeichnis zum schweizerischen Zolltarif" (957 Druckseiten) aufmerksam, das samt den seither herausgegebenen Nachträgen bei den nämlichen Stellen zum Preise von Fr. 2. 50 per Exemplar erhältlich ist.

B e r n , den S.März 1913.

(2.)Schweiz. Oberzolldirektion.

Zollfreie Einfuhr von Futtermehl.

Nachdem die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen die Vornahme der Denaturierung von Futtermehl mit Rosanilin auch auf den Bahnstationen Bern, Zürich und St. Gallen gestattet hat, werden die auf diesen Plätzen bestehenden Hauptzollämter von Montag den 10. März 1913 an für die Einfuhr von Futtermehl geöffnet und ermächtigt, die Denaturierung von Mehlsendungen gegen die übliche Entschädigung von Fr. 2 per Bahn^ Wagenladung zu überwachen.

Ausserdem kann die Einfuhr von Futtermehl, für welches Zollbefreiung beansprucht wird, noch über folgende Zollämter stattfinden : Pruntrut, Basel, Waldshut, Schaffhausen, Konstanz, Singen, Romanshorn, Rorschach, St. Margrethen, Buchs, Martinsbruck, Campocologno, Chiasso, Luino, Brig, Vallorbe, Verrières, Locle, Morges-Entrepôt und Genf.

B e r n , den 5. März 1913.

(2.).

Schweiz. Oberzolldirektion.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

1913

1912

J a n u a r . . . . . . .

Februar

Monat

362 424

261 363

+ 101 + 61

Januar bis Ende Februar

786

624

-f 162

B e r n , den 7. März 1913.

(B.-B. 1913, I, 306.)

Zu-oder Abnahme

Eidg. Auswanderungsamt.

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Einnah hm en der

Zollverwaltung in den Jahren 1912 und 1913.

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1913

J.

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OT.O11«II>"

Fr.

Januar .

Februar ,März .

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Mai . .

Juni . .

Juli . .

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Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

n.

6,459,133. 10 6,777,973. 13 6,807,250. 75 6,615,302. 79 7,664,195. 09 7,079,472. 98 7,129,466. 01 6,404,276. 29 6,647,971. 63 6,722,239. 53 6,792,032. 49 8,537,936. 18 7,907,294. 91 8,827,994. 17

Total 86,979,263. 13 Auf Ende Febr. 13,266,383. 85 13,393,275. 92

318,840. 03

--

126,892.07

--

191,947. 96

--

Verschollenheitsruf.

Im November 1885 begab sich Benjamin Röthlin, Sohn des Josef, Mühleklausen, und der Katharina Degelo, geboren den 20. Oktober 1867, heimatberechtigt in Kerns, als Viehwärter nach Deutschland, ohne dass seither Kunde über denselben hierher gelangt ist.

Interessenten haben nun das Begehren um Einleitung des Verschollenheitsverfahrens gestellt, und es ergeht zufolgedessen an jedermann, der über Leben oder Tod oder über das Vorhandensein allfälliger Nachkommen des Verschollenen Angaben zu machen in der Lage ist, die Aufforderung, diese Nachrichten

553 l)îs spätestens den 3l. März 1914 der Obergerichtskauzlei in Samen zukommen zu lassen. Laufen während dieser Frist keine zuverlässigen Meldungen ein, so wird der unbekannt Abwesende nach Massgabe von Art. 38 des Zivilgesetzbuches für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass die vom Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre. Zumal wird der hier befindliche Nachlass im Betrage von Fr. 1400 den gesetzlichen Erben ausgohändigt.

S a m e n , den 1. März 1913.

(2.).

Namens der obergerichtlichen Justizkommission, Der Aktuar: Johaim Wirz.

Zulassung zu den Grundbuchvermessungen.

Den Inhabern von Konkordatsgeometerpatenten oder von Geometerpatenten der Kantone Freiburg, Tessin, "Waadt, Neuenburg und Genf wird hiermit bekannt gegeben, dass das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, um vielfach geäusserten Wünschen zu entsprechen, bereit ist, ihnen einen speziellen Ausweis in Form einer Urkunde über ihre Zulassung zu den schweizerischen Grundbuchvermessungen auszustellen.

Die Ausfertigungsgebühr beträgt 5 Fr. Gesuche um Abgabe dieses Ausweises sind an die unterzeichnete Amtsstelle zu richten.

B e r n , den 31. Januar 1913.

(3...)

Eidg. Grundbuchamt.

Verschollenheltsruf.

Franz Josef Albert Menteler, Schlosser, geb. den 9. April 1846, Bürger von Zug, Sohn des Franz Georg Josef, sei., und der Anna Maria Magdalena, geb. Deigentesch, ist im Jahre 1881 nach Amerika ausgewandert, und seit dem Jahre 1896 keine Nachricht mehr von demselben eingegangen.

Auf Verlangen des Herrn Alois Hotz in Zug, namens der Interessenten, wird anmit der genannte Franz Josef Albert Menteler, Schlosser, sowie jedermann, der Nachrichten über den AbwesenBundesblatt. 65. Jahrg. Bd. I.

40

854 den geben kann, gerichtlich Aufgefordert, bis und mit Ì. April 1914 bei der Gerichtskauzlei Zug mündlich oder schriftlich sich zu melden. Sollte während dieser Frist keine Meldung eingehen, so wird Franz Josef Albert Menteler als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre

(Art. 38 ZGB.)

Z u g , den 1.Februar 1913.

(3...)

Auftrags des Kantonsgerichts: Die Gerichtskanzlei.

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Konkurrenz- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Inserate.

Konkurrenz-Eröffnung.

Die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen in Bern eröffnet Konkurrenz über die Lieferung von nachstehend verzeichneten Enveloppen (siehe Seite 553).

Die Lieferungen sind gut verpackt und franko (inkl. Verpackung) an die nächste Station der schweizerischen Bundesbahnen zu befördern.

Der Zuschlag erfolgt vertraglich; hierbei werden die Lieferungstermine festgesetzt. Der vollständige Abruf wird innert 3 Jahren stattfinden.

Muster und Lieferungsbedingungen können bei der Drucksachenverwaltung der schweizerischen Bundesbahnen, Mittelstrasse Nr. 43 in Bern, bezogen werden.

Die Angebote, denen entsprechende Qualitäts-Gegenmuster beizufügen sind, müssen mit der Aufschrift ,,Eingabe für Enveloppenlieferung" spätestens bis 81. März 1913 der unterzeichneten Generaldirektion verschlossen eingereicht werden.

Die Angebote bleiben bis 31. Mai 1913 verbindlich.

B e r n , den 4. März 1913.

(2.).

Generaldirektion der Schweiz. Bundesbahnen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1913

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.03.1913

Date Data Seite

543-554

Page Pagina Ref. No

10 024 932

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