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Schweizerisches Bundesblätt.

65, Jahrgang.

12. März 1913.

Band L

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 10 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Bum 15 Bp. -- Inserate franko »n die Expedition.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer schmalspurigen Strassenbahn vom Bahnübergang der Sihltalbahn bis zum Albisgütli, Zürich.

(Vom

4. März 1913.)

Tit.

Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1908 ist die unterm 11. April 1907 (B. A. S. XXIII, 53) erteilte Konzession der Albisgütlibahn A. G. wegen allzu geringer Benützung im Winter dahin abgeändert worden, dass der Betrieb auf die Zeit vom 1. April bis 1. Oktober eingeschränkt werden kann. Inzwischen hat sich nun die Bahngesellschaft, gestützt auf die gemachten Erfahrungen, darüber Rechenschaft geben können, wie sich die Betriebsergebnisse in den Sommermonaten gestalten. Dabei hat sie die Wahrnehmung machen müssen, dass auch in der besseren Jahreszeit die Benützung der Albisgütlibahn an den Werktagen noch viel zu gering ist, um die Betriebskosten zu decken. Die Bahn vermittelt eben nicht einer zahlreichen Wohnbevölkerung eines Aussenquartiers die Verbindung mit der Stadt, denn die Bautätigkeit hat sich noch nicht des angrenzenden Geländes bemächtigt.

Die Albisgütlibahn ist noch eine reine Fest- und Sonntagsbahn, die sozusagen nur von Schützen und Spaziergängern, die nach dem Ütliberg gehen, benutzt wird. Die Bahngesellschaft stellte daher mittelst Eingabe vom 13. März 1912 an das Eisenbahndepartement das Gesuch, es möchte ihr gestattet werden, ihren Fahrplan auf die Sonn- und Festtage zu beschränken.

Bundesblatt. 65. Jahrg. Bd. I.

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522 Zur näheren Begründung ihres Begehrens führt die Gesellschaft im wesentlichen aus, eine Zusammenstellung der reinen Betriebsausgaben aus den letzten drei Jahren, in denen der Betrieb auf den Sommer beschränkt war, beweise, dass der Betrieb an Werktagen nicht einträglich sei und keinem Bedürfnis entspreche.

Die städtische Strassenbahnverwaltung Zürich, welche den Betrieb und die Buchführung der Albisgütlibahn übernommen habe, habe die wirklichen statistischen Ausgaben zusammengestellt. Dabei sei zu bemerken, dass im Jahre 1909 vom 21. bis 27. Juni ein grösseres Schützenfest im Albisgütli abgehalten wurde. Im Jahre 1910 habe es, mit Ausnahme de» üblichen Knabenschiessens im Herbst, an jeder festlichen Veranstaltung gefehlt. Im Jahre 1911 sei am 28. und 29. Mai der schweizerische Kavallerietag und vom 15. bis 21. Juli ein kantonales Schützenfest abgehalten worden.

Die erwähnte Zusammenstellung der städtischen Strassenbahnverwaltung zeige nun folgendes Bild: Einnahmen während dieser drei Jahre: im ganzen

davon an Sonn

und Festtagen

1909 15,655.60 1910 10,039.30 1911 21,739.40 durchschnittlich im Tag 78. 79 Die Ausgaben betrugen : Im ganzen Fr.

1909 17,833.15 1910 . . . . . . 15,782. 03 1911 21,421.15 durchschnittlich im Tag 91. 42 Es ergebe sich

an Werktagen

Fr.

Fr.

11,656. 90 6,125. 70 17,821. 60

3,998. 70 3,913. 60 3,917. 80 24. 34

Fr.

306. 93 davon an Sonnund Festtagen

an Werktagen

Fr.

Fr. .

5,977. 45 4,623. 75 8,954. 20 168. 58

beim Sonn- und Festtagsbetrieb ein Betriebsgewinn von

11,855. 70 11,158. 28 . 12,466. 95 73. --

beim vollen Betrieb ein Betriebsverlust von

Fr.

Fr.

1909 1910

5,679.45 1,501.95

2,177. 55 5,742. 73

1911

8,867.40

ein Betriebsgewinn von

durchschnittlich im Tag .

138. 35

318. 25 ein Betriebsverlust von 12. 63

523 Neben diesen reinen Betriebseinnahmen habe aber die Bahn keine weiteren Einnahmsquellen, da sie keine Terrains zu vermieten habe und an ihren Wagen keine Reklametafeln anbringen könne. Dagegen habe sie noch erhebliche Ausgaben für Stromlieferung, für Kabel- und Strassenbenutzung und für Bewachung der Barriere beim Strassenübergang über die Sihltalbahn, sowie für Drucksachen, Porti usw. zu bestreiten. Diese Auslagen hätten pro 1909 Fr. 6280. 75, pro 1910 Fr. 6024. 90 und pro 1911 Fr. 6011. 90 betragen.

Die Betriebsrechnung habe in den genannten Jahren regelmässig mit Fehlbeträgen abgeschlossen, nämlich : 1909 mit einem Fehlbetrag von . . . Fr. 8,458. 30 1910 ,, ,, ,, ,, . . ,, 11,767.63 1911 ,, ,, ,, ,, rund . ,, 5,500. Damit sei der Beweis erbracht, dass die Bahnunternehmung, sofern sie in der bisherigen Weise weiterbetrieben werde, unabweisbar Jahr für Jahr Fehlbeträge zeitigen werde. Diese Fehlbeträge würden eine solche Bedeutung annehmen, dass auch die aussergewöhnlichen Einnahmen eines eidgenössischen Schützenfestes sie nicht mehr wettmachen könnten. Das eidgenössische Schützenfest von 1907 habe der Bahngesellschaft einen Überschuss der Gewinnund Verlustrechnung von Fr. 24.500 gebracht.

Die Gesellschaft sei nach allseitiger Prüfung der Verhältnisse zur Überzeugung gelangt, dass der Betrieb auf eine andere Grundlage gestellt werden müsse und zwar in der Weise, dass die Bahn nur an Sonn- und Festtagen betrieben werde. Der reine Sonn- und Feiertagsbetrieb hätte in den letzten drei Jahren an Stelle von Fehlbeträgen Gewinne gebracht, welche allerdings durch die Kabelmiete und die Entschädigung für die Bedienung des Strassenüberganges mehr als ausgegliechen worden wären. Die Bahngesellschaft habe sich daher an die städtische Strassenbahnverwaltung, sowie an die Direktion der Sihltalbahn gewendet und um Herabsetzung auch dieser Gebühren nachgesucht. Die Strassenbahnverwaltung wolle den Mietzins für die Benutzung des Kabels des Elektrizitätswerkes auf 41/2°/o des Anlagekapitals gegenüber 9'/2°/o herabsetzen.

Im 'fernem solle bei Sonn- und Festtagsbetrieb der Mietzins für die Benutzung des Kabels und der Strasse auf Fr. 10 der Betriebstag herabgesetzt werden. Die Sihltalhahn endlich wolle die vertragliche Entschädigung von Fr. 500 für Bedienung dos Strassenüberganges künftig auf Fr. 300 herabsetzen, in der Voraussetzung, dass der Betrieb auf die Sonntage beschränkt werde;

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Mit Berücksichtigung dieser Ersparnisse würden die letzten drei Betriebsjahre folgende Ergebnisse gebracht haben: 1909statteinesFehlbetragesvonFr. 8,458. 30 einen Gewinn von Fr. 1,808.90 1910 ,, ,, ,, ,, ,, 11,767.63 einen solchen von ,, 2,054.65 1911 ,, ,, ,, ,, ,, 5,493.65 einen Gewinn von ,, 5,200. --

Somit sei festgestellt, dass mit der Beschränkung des Betriebes auf die Sonn- und Festtage die Albisgütlibahn finanziell sichergestellt werden könnte.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich liess sich über das Gesuch der Albisgütlibahn, das eine Änderung der Bundeskonzession erforderlich macht, unterm 14. Dezember 1912 dahin vernehmen, dass er, sowie auch der Stadtrat Zürich, der gewünschten weiteren Herabsetzung des Betriebes zustimme, immerhin unter folgenden Bedingungen : 1. Der Betrieb solle nicht auf die Sonn- und Festtage während der Sommermonate beschränkt, sondern auch an SamstagBachmittagen aufrecht erhalten werden.

2. Die Einschränkung des Betriebes auf diese Tage solle nur auf Zusehen hin erfolgen, in der Meinung, dass der Stadtrat und der Regierungsrat jederzeit berechtigt sein sollen, die Wiederaufnahme des vollen Sommerbetriebes zu verlangen.

Wir halten dafür, dass dem Gesuche der Albisgütlibahn A.-G.

in Anbetracht des geringen Verkehrs an Werktagen und der ungünstigen finanziellen Lage der Gesellschaft entsprochen werden sollte. Dabei sind wir jedoch mit der Kantonsregierung der Ansicht, dass der Betrieb auch an Samstagnachmittagen aufrecht erhalten werden soll, da der Verkehr an diesen Nachmittagen, wie aus den Akten hervorgeht, wegen Schiessübungen auf dem Albisgütli und grösserem Andrang von Spaziergängern ein ziemlich reger ist.

Sodann darf die zu gewährende neue Betriebseinschränkung keinen endgültigen Charakter haben, sondern es soll dem Bundesrate, um eine nochmalige Änderung der Konzession bei veränderten Verhältnissen zu vermeiden, die Befugnis eingeräumt werden, bei erweiterten Verkehrsbedürfnissen die Ausdehnung des Sommerbetriebes auf weitere oder sämtliche Tage der Woche zu verlangen.

Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Beschlussentwurf, der dem Begehren der Gesellschaft im Sinne unserer Ausführungen Rechnung trägt, zur Genehmigung und benutzen auch

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diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 4. März 1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

fEntwurf.1

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer schmalspurigen Strassenbahn vom Bahnübergang der Sihltalbahn bis zum Albisgütli, Zürich.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Aktiengesellschaft Albisgütlibahn, vom 13. März 1912; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 4. März 1913, beschliesst: 1. Die durch Bundesbeschluss vom 11. April 1907 (E. A. S.

XXHI, 53) erteilte und durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1908 (E. A. S. XXIV, 385) abgeänderte Konzession einer schmal-

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spurigen Strassenbahn vom Bahnübergang der Sihltalbabn bis zum Albisgütli, Zürich, wird neuerdings dahin abgeändert, dass im Art. 14, Absatz l, das Wort ,,täglich" gestrichen wird und dass Absatz 2 dieses Artikels folgende Fassung erhält: ,,Der Betrieb kann auf die Sonn- und Festtage, sowie auf die Samstagnachmittage der Zeit vom 1. April bis zum 1. Oktober eingeschränkt werden. Indessen bleibt dem Bundesrate das Recht vorbehalten, bei erweiterten Verkehrsbedürfnissen die Ausdehnung des Betriebes auf weitere oder sämtliche Tage der Woche zu verlangen."

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher am 1. Mai 1913 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer schmalspurigen Strassenbahn von Winterthur nach Töss und Ausdehnung derselben auf die Strecken vom Bahnhof Winterthur nach dem Stadtrain, dem Deutweg und nach Wülflingen.

(Vom 4. März 1913.)

Tit.

Der Stadt Winterthur wurde durch Bundesbeschluss vom 2. Juli 1897 (E. A. S. XIV, 413) eine Konzession für den Bau und Betrieb einer Strassenbahn von Winterthur nach Töss erteilt.

Mit der baulichen Entwicklung der Ortschaft hat sich für die Stadtverwaltung die Notwendigkeit ergeben, den Bau von weitern Strassenbahnlinien in Aussicht zu nehmen. Mittelst Eingabe vom 23. August 1912 stellte daher der Stadtrat Winterthur das Ge-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer schmalspurigen Strassenbahn vom Bahnübergang der Sihltalbahn bis zum Albisgütli, Zürich. (Vom 4. März 1913.)

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1913

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12.03.1913

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