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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 6. September 1913.)

Die Betriebseröffnung der elektrischen Strassenbahnen im Kanton Zug wird für den Personenverkehr auf Dienstag, 9. September 1913, gestattet.

(Vom 9. September 1913.)

Herrn Oscar H o e p f ] in Bern wird das Exequatur als Generalkonsul von Honduras in Bern und Herrn Hermann L o c h e r in Bern das Exequatur als Vizekonsul von Honduras in Bern erteilt.

Zum Konsul in Moskau, für die Gouvernemente in Zentralrassland: Jaroslaw, Kaluga, Kasan, Kostroma, Kursk, Moskau, Nijni-Nowgorod, Orel, Pensa', Riasan, Samara, Saratow, Simbirsk, Smolensk, Tambow, Tuia, Twer, Wladimir, Woronesch, wird Herr Karl G r e t h e r , von Basel, ernannt.

Oberlieutenant L i e c h t i , Fritz, von Landiswil, in Hochdorf, wird zum Hauptmann der Feldartillerie befördert, unter Belassung als Adjutant des Artillerieregiments 7.

Zu Oberlieutenants der Festungstruppen werden ernannt die Lieutenants: S a r a s i n , Reinhold, von und in Basel, eingeteilt Festungsmitrailleurkompagnie 6, und B u r k h a r d , Hans, von und in Zürich, eingeteilt Festungsartilleriekompagnie 7.

Die von Herrn H. M o n n a r d nachgesuchte Entlassung als Grenztierarzt bei den Zollämtern Croix-de-Rozon und Meyrin wird auf den 31. Oktober dieses Jahres erteilt, unter Verdankung der geleisteten Dienste.

Die Betriebseröffnung des neuen badischen Personenbahnhofes in Basel wird auf Sonntag, 14. September 1913, gestattet.

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(Vom 12. September 1913.)

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung über den Betrieb' der H a s a r d s p i e l e in den Kursälen folgenden grundsätzlichen Beschluss gefasst: I.

Der Bundesrat erachtet die in den Kursälen betriebenen H a s a r d s p i e l e als nicht unter das Verbot des Art. 35 der Bundesverfassung fallend, wenn die nachstehenden Grundsätze beobachtet sind : 1. Die Gesellschaften, von denen ein Kursaal betrieben wird, sollen ihrer Zusammensetzung nach als die berufenen Vertreter der Interessen des betreffenden Kurplatzes gelten können und die nötige Garantie für einen geordneten Spielbetrieb bieten.

In den Kursälen soll kein anderes Hasardspiel als das Boulespiel betrieben werden. Alle ändern Hasardspiele mit Geldeinsatx sind untersagt.

2. Die Gesellschaften betreiben das Spiel unter eigenem Namen, auf eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung.

Der Betrieb des Spiels darf unter keiner Forin verpachtet werden.

3. Der Reinertrag aus dem Betrieb eines Kursaals darf von der Kurgesellschaft nur zur Förderung des Fremdenverkehrs des Kurortes oder Fremdenplatzes oder zu anderweitigen öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet werden. Jede andere Verwendung ist ausgeschlossen.

Bei Ausmittlung des Reinertrages kann eine Verzinsung des in der Unternehmung festgelegten Gesellschaftskapitals bis auf 5 °/o, sowie je eine Quote zur Äufnung eines Amortisationsfonds und eines den Verhältnissen entsprechenden Reservefonds in Rechnung gebracht werden. Die Einlagen in diese beiden Fonds unterstehen der jährlichen Genehmigung seitens der kantonalen Aufsichtsbehörde.

4. Dem Spielpersonal, unter Einschluss der mit der Leitung und Kontrolle des Spiels betrauten Organe, darf weder aus dem Spielertrag noch aus dem Gesamtertrag des Kursaalbetriebes eine vom Ertrag abhängige Dividende oder Provision ausgerichtet werden.

5. Die Kursaalgesellschaften haben die Betriebsrechnung alljährlich den kantonalen Behörden zur Prüfung zu unterbreiten.

199 Die Organe des Bundes sind befugt, von den Rechnungen jederzeit Einsicht zu nehmen.

6. Das Boulespiel wird nach dem Tafelsystem betrieben.

Die Gewinnchance des Publikums darf nicht weniger als 1/9 der Nummern betragen. Auf einer gewinnenden Nummer soll das Siebenfache des Einsatzes vergütet werden ; auf den Banden (rot und' blau, I. und Tl. Klasse, gerade und ungerade) erhält der Gewinner das Doppelte des Einsatzes.

7. Die Spielgeschwindigkeit soll fünf Spielgänge in zwei ' Minuten nicht übersteigen. Die Kurgesellschaften übernehmen die Verpflichtung, die Geschwindigkeit des Spiels zu kontrollieren.

8. Die Einsätze sind bar zu erlegen. Die Verwendung von Spielmarken (jetons) ist untersagt.

9. Der Maximaleinsatz e i n e s Spielers in e i n e m Spielgang (sei es, dass dieser Einsatz als ganzes auf e i n e Nummer bezw.

Bande oder in Bruchteilen auf m e h r e r e Nummern bezw. auf Bande und Nummern gesetzt wird) wird festgesetzt: a. für diejenigen Spielsäle, zu welchen das Publikum ohne Ausvveiskarte Zutritt hat, auf Fr. 2; b. für diejenigen Spielsäle, zu welchen das Publikum nur mit besonderer Ausweiskarte Zutritt hat, auf Fr. 5.

Die Abgabe von Ausweiskarten im Sinne von lit. b erfolgt in Gemässheit der nachstehenden Regeln : Die Ausweiskarten werden von der Kursaalverwaltung oder von besondern Ausgabestellen (Verkehrsbureau, Hoteliers) unter Verantwortlichkeit der Kursaalverwaltung ausgestellt. Sie lauten auf den Namen des Berechtigten, haben seinen regelmässigen Wohnort zu bezeichnen, sind unübertragbar und höchstens für die Dauer einer Spielsaison gültig.

An Einheimische darf eine Ausweiskarte nur auf ihr Verlangen und nur dann abgegeben werden, wenn sie gut beleumdet sind und keine Gefahr besteht, dass sie durch das Spiel ihre ökonomische Existenz gefährden könnten.

Wird das Recht zur Ausgabe der Ausweiskarten missbraucht, so kann es von der kantonalen Polizeibehörde jederzeit beschränkt oder entzogen werden.

10. Das Spiel soll nur während der Dauer der Konzerte und sonstiger Veranstaltungen musikalischer oder dramatischer Natur

200 nachmittags und abends betrieben werden und darf nicht über Mitternacht hinausgehen.

11. Das Spiel soll in einem besondern Saale installiert werden, der von den übrigen Räumlichkeiten des Kursaals getrennt ist und nicht als Durchgang oder als Wandelhalle des Publikums dient.

12. Der Zutritt zum Spielsaal ist Kindern im schulpflichtigen Alter (bis zu 15 Jahren) untersagt. Minderjährige im Alter von 15--20 Jahren haben Zutritt in Begleitung der Eltern, jiind jedoch von der Teilnahme am Spiel ausgeschlossen.

13. Die Beteiligung am Spiel ist untersagt: a. dem uniformierten Personal der öffentlichen Transportanstalten, mit Einschluss der Spezialbahnen, Trams und Schiff kurse ; b. dem uniformierten Personal der eidgenössischen Post-, Telegraphen- und Zollverwaltung; c. dem gesamten Verwaltungs- und Dienstpersonal jedes Kursaals.

14. Die Vorschriften betreffend die Spielpolizei (Ziffern 12 und 13), sowie die Bestimmungen des Spielreglemeiits (Ziffern 6--9) sollen durch Anschlag im Spielsaal bekanntgegeben werden.

15. Die der Kursaalgesellschaft gehörenden oder von ihr gemieteten Gebäulichkeiten,. oder Teile derselben, dürfen nicht zu anderweitigen Spielzwecken Verwendung finden ; die Vermietung von Lokalitäten zu solchen Zwecken ist untersagt.

II.

Die Kantone haben über die Einhaltung dieser Grundsätze zu wachen und die Spiele einer polizeilichen Kontrollo zu unterstellen. Sie prüfen die jährlichen Betriebsrechnungen der Kursäle und kontrollieren insbesondere die Verwendung des Rsinertrages.

Die Betriebsreehnungen. sind zur Verfugung des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements zu halten.

Es steht 'den Kantonen frei, den Betrieb der Hasardspiele noch weitern Einschränkungen zu unterwerfen oder gänzlich zu verbieten.

m.

Der Bundesrat behält sich vor, den Spielbetrieb in einem Kursaal jederzeit gänzlich zu verbieten, wenn die Organisation

201 des Kursaals oder der Betrieb des Spiels den vorstehenden Grundsätzen nicht entspricht.

IV.

Diese Bestimmungen treten mit 1. Januar 1914 in Wirksamkeit.

Dem Kanton W a a d t wird an die zu 37,380 Fr. veranschlagten Kosten eines Waldweges im Risoud durch die Gemeinde Le Chenit ein Bundesbeitrag von 20 % oder höchstens 7476 Fr.

zugesichert.

An nachgenannte Verbauungen werden Bundesbeiträge wie folgt zugesichert : 1. Dem Kanton L u z e r n an die zu 54,000 Fr. veranschlagte Verbauung der Kleinen Fontanne in der Gemeinde Menznau 33y2 % oder höchstens 18,000 Fr.

2. Dem Kanton T e s s i n an die zu 40,000 Fr. veranschlagten Kosten der Korrektion der Breggia bei Boffalora 40 °/o oder höchstens 16,000 Fr.

3. Dem Kanton G r a u b ü n d e n : a. an die zu 55,000 Fr. veranschlagten Kosten der Verbauung der Cugnieler- und Casellertöbel arri Schynpass 40 °/o oder höchstens 22,000 Fr. ; b. an die zu 32,000 Fr. veranschlagten Kosten der Verbauung der Archa gronda bei Valcava 50 °/o oder höchstens 16,000 Fr.; c. an die zu 95,000 Fr. veranschlagten Kosten der Verbauung der Val Ruina bei Fuldera 50 °/0 oder höchstens 47,500 Fr.

Die eidgenössische Kommission für die forstlich-praktische Wählbarkeitsprüfung wird auf eine neue Amtsdauer von drei Jahren bestätigt. Sie setzt sich zusammen aus dem eidgenössischen Oberforstinspektor und dem Vorsteher der eidgenössischen Forstschule von Amtes wegen,, sowie aus den Herren H. Liechti, Nationalrat in Murten, E. Muret, Kantonsforstinspektor in Lausanne, und A. Henne, Forstverwalter in Chur.

Als Stellvertreter werden bezeichnet die Herren : P. Barras, Kantonsforstinspektor in Freiburg, und W. Oertli, Kantonsoberförster in Glarus.

Bundesblatt. 65. Jahrg. Bd. IV.

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Wahlen.

(Vom

12. September 1913.)

Militär département.

Chef der Abteilung für Veterinärwesen : Veterinäroberst Dr. Buser, Karl, von Maisprach, zurzeit Adjunkt genannter Abteilung.

Kanzlisten II. Klasse des Oberkriegskommissariates : Oberlieutenant Bühler, Robert, von Horrenbach-Buchen, in Bern. Lieutenant Weibel, Fritz, von Schupfen, in Zürich.

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes Verzeichnis der schweizerischen Eisenbahnen.

Das Verzeichnis der schweizerischen Eisenbahnen (Ausgabe vom 1. August 1913) ist erschienen und kann zum Preise von 1 Fr. 50 Rp. bezogen werden bei der (3...)

Kanzlei des eidg. Eisenbahndepartements in Bern.

Die Auslosung der pro 31. Dezember nächsthin zur Rückzahlung gelangenden Obligationen des 3 % eidgenössischen Anleihens von 1897 wird Samstag, den 20. September, 9 Uhr Vormittags, im Zimmer Nr. 71 Bundeshaus-Westbau stattlinden.

Eidg. Finanzdepartement.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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Jahr

1913

Année Anno Band

4

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37

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.09.1913

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197-202

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10 025 119

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