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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen der Eisenbahngesellschaft VillarsChesières--Bretaye (Chamossaire) und der Société des Forces motrices de 1'Avancen (Eisenbahn Bex-GryonVillars - Chesières) abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom 4. November 1913.)

Tit.

Mit Eingaben vom 3. Juni und 14. Juli 1913 unterbreitete die Eisenbahngesellschaft Villars-Chesières--Bretaye (Chamossaire) dem Eisenbahndepartement den mit der Société des Forces motrices de l'Avançon (Eisenbahn Bex- Gryon-Villars - Chesières) abgeschlossenen Betriebsvertrag. Auf Verlangen des Departementes wurde dieser Vertrag in unwesentlichen Punkten abgeändert und ergänzt, und wir legen Ihnen nun gemäss Art. 10 des Eisenbahngesetzes den endgültigen Vertrag zur Genehmigung vor.

Nach Art. l des Vertrages überträgt die Gesellschaft der Eisenbahn Villars-Bretaye der Société des Forces motrices de l'Avançon (Eisenbahn Bex-Gryon-Villars-Chesières) den Betriebund den Unterhalt ihrer Linie vom Zeitpunkte der Betriebseröffnung an. Die Société des Forces motrices de l'Avançon Übernimmt auf Rechnung und Gefahr der Eisenbahn Villars-Bretaye den Betrieb und Unterhalt der Linie und des Rollmaterials zu den in der Konzession und in den eidgenössischen und kantonalen Gesetzen, Vorschriften und Reglementen über den Bau und Betriebder Eisenbahnen festgesetzten Bedingungen.

Ferner finden auf der Linie Villars-Bretaye die für die Linie Bex-Gryon-Villars-Chesières gültigen Betriebsreglemente und Betriebsvorschriften Anwendung, soweit die Gesellschaft VillarsBretaye nicht mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Betriebes ihrer Linie andere Vorschriften erlässt.

693 Die betriebführende Gesellschaft hat unter möglichst sorgfältiger Benutzung des Materials und der Einrichtungen der Eisenbahn Villars-Bretaye alle in den Fahrplänen vorgesehenen ZügeT sowie auch die infolge der Bedürfnisse ihrer Fahrgäste in VillarsChesières notwendigen Sonder- und Sportzüge auszuführen.

Nach Art. 2 obernimmt die Gesellschaft B. G. V. C. namentlich folgende Verpflichtungen: die Stellung des zum Betriebe der Linie V. B. nötigen Personals, d. h. dessen Anstellung, Instruktion, Bekleidung und Ausrüstung ; die Abfassung, Veröffentlichung und Inkraftsetzung sämtlicher für den innern und den direkten Verkehr nötigen Réglemente, Anweisungen, Dienstbefehle, Anzeigen oder Zirkulare; die Aufstellung und Veröffentlichung der Fahrpläne und die Lieferung sämtlicher Drucksachen ; die Aufstellung und Inkraftsetzung aller Tarife für die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern etc. im innern Verkehr und im direkten Verkehr mit andern Transportunternehmungen ; den Zugsdienst und die Bedienung der Stationen, mit Einschluss der Station Villars, die Beförderung von Personen, Gepäck, Expressgut und Waren ; den Dienst in den Schuppen und Werkstätten; den Bahnunterhaltungsdienst und den Unterhalt der Luftleitungen (Telephon, Eontaktleitung) und des Rollmaterials; den Unterhalt und die Erneuerung der zum gemeinschaftlichen Gebrauche bestimmten Einrichtungen ; die Annahme, die Einschreibung, die Abwägung, die Abfertigung, die Ablieferung und die Umladung von Gepäck, Expressgut und Gütern, die Erhebung der Taxen aller Art nach den Tarifen jeder Gesellschaft, sowie die für die Sicherheit der Züge nötigen Massnahmen ; die Stellung und den Unterhalt von zwei für den Traktionsdienst der Linie V. B. nötigen elektrischen Lokomotiven, und im Falle des Bedürfnisses oder, wenn die Direktion der B. Gr. V. C.

es für zweckmässig erachten sollte, die Lieferung und den Unterhalt der dieser Gesellschaft gehörenden Dampflokomotive Nr. 10; die Stellung und den Unterhalt der Güterwagen, die neben den der V. B. gehörenden nötig werden ; dagegen wird der Gesellschaft B. G. V. C. die Befugnis eingeräumt, die Güterwagen der V. B. wie ihre eigenen zu benutzen ; die Lieferung der elektrischen Kraft, eventuell der Kohlen, falls die Dampflokomotive verwendet werden sollte, sowie des sämtlichen zum Schmieren und Reinigen nötigen Materials; die

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elektrische Kraft wird als Gleichstrom mit ungefähr 700 Volt Spannung nach dem günstigsten Punkte der Linie V. B. geliefert; die Lieferung des Wassers für den Gebrauch auf den Stationen und in den verschiedenen Lokalitäten, sowie für die Speisung der Dampflokomotive ; den gesamten Unterhalt des von der V. B. gelieferten Rollmaterials für den Personentransport und im Falle starken Reisendenandranges oder der Einrichtung direkter Züge zwischen BexStation und Bretaye die Überlassung einiger Wagen der Gesellschaft B. G. V.O.; das Sekretariat, die Einnahmenkontrolle, die Buchhaltung, den Kassendienst und die Direktion; die Versicherung des Personals, der Reisenden, dritter Personen, der Güter, des Gepäcks und des Rollmaterials ; die Erledigung der Reklamationen und Prozesse, die sich auf den Betrieb der V. B. beziehen, soweit die streitigen Beträge Fr. 500 (Franken fünfhundert) nicht übersteigen ; die Station Villars hat für den Verkehr jeder Gesellschaft gesonderte Eintragungen zu machen ; die Gesellschaft B. G. V. C.

besorgt auf ihren Stationen die Einziehung der zugunsten der Eisenbahngesellschaft Villars-Bretaye erwachsenden Einnahmen und haftet dafür bis zu der am Ende eines jeden Monats erfolgenden Abrechnung ; die statutarischen Einzahlungen in die Hülfskasse des Personals.

Da nach Art. 3 das für den Dienst der V. B. nötige Personal von der Gesellschaft B. G. V. C. zur Verfügung gestellt wird, ist die Anstellung, Beförderung und Entlassung aller Angestellten ausschliesslich Sache der Gesellschaft B. G. V. C. Dieser Gesellschaft liegt die Überwachung des ganzen Personals und die Aufrechterhaltung der Disziplin ob und das Personal ist daher ausschliesslich ihr unterstellt. Auf Verlangen des Verwaltungsrates der V. B. ist sie jedoch verpflichtet, jeden Angestellten, der zu begründeten Klagen Anlass gibt, zu versetzen, zu bestrafen oder zu entlassen.

Nach Art. 4 ist die Eisenbahn Villars-Bretaye in bezug auf die Abrechnungen und Rechnungsabschlüsse als unabhängige Verwaltung zu betrachten.

Die Eisenbahn Bex=Gryon-Villars-Chesieres führt über alle Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, sowie über die Baukosten der Linie Villars-Bretaye, gesonderte Rechnung.

695 Nach Art. 6 übernimmt die Eisenbahn Bex-Gryon-VillarsChesières den gesamten Betrieb der Linie V. B. und deren Unterhalt innerhalb der in diesem Vertrage festgesetzten Grenzen um die Pauschalsumme von Fr. 23,500 (Franken dreiundzwanzigtausendfünfhundert), zahlbar in verhältnismässigen Raten am Ende jedes Betriebsmonates.

In der genannten Summe ist die Entschädigung für die in den verschiedenen Drucksachen, Prospekten, Affichen und Annoncen der B. G. V. C. für die Eisenbahn Villars-Bretaye gemachte Reklame inbegriffen. Jede weitere von der V. B. gemachte Reklame fällt dieser Gesellschaft zu Lasten. Umgekehrt hat die Gesellschaft B. G. V. C. an die Kosten der von der V. B. zum Z'Wecke der Reklame etwa veröffentlichten Prospekte, Drucksachen und Affichen keinen Beitrag zu leisten, auch wenn eine Reklame für ihre Linie damit verbunden wäre.

Die Arbeitslöhne für Wegräumung des Schnees sind bis auf den Betrag von Fr. 2000, mit Ausschluss der Löhne der regelmässigen Arbeiter, ebenfalls in dieser Pauschalsumme inbegriffen.

Sollte die Schneeräumung höhere Kosten verursachen, so fällt der Mehrbetrag zu Lasten der V. B.

Die Gesellschaft V. B. wird auf Grund der Bundesvorschriften den Erneuerungsfonds speisen, Abschreibungen vornehmen und die Einzahlungen in den Reservefonds leisten.

Die Gesellschaft V. B. zahlt ausserdem der Gesellschaft B. G. V. C. als weitere Entschädigung und Gewinnanteil einen Teil der die Summe von Fr. 70,000 übersteigenden Einnahmen nach folgenden Ansätzen: Betrag der Einnahmen Anteil am überschuss Bis Fr. 70,000.

"' 0 Von Fr. 70,000 bis Fr. 80,000.

20 °/o Über Fr. 80,000.

30 °/o · Wenn z. B. die Roheinnahme sich auf Fr. 88,000 beläuft, so beträgt der weitere Anteil, den die Gesellschaft V. B. der Gesellschaft B. G. V. C. zu zahlen hat 20 °/o von Fr. 10,000 (zwischen Fr. 70,000 und Fr.80,000) Fr. 2000 30°/o ,, ,, 8,000 ( ,, ,, 80,000 ,, ,, 88,000) ,, 2400 Total Fr. 4400 Nach Art. 8 ist die Eisenbahn Villars-Bretaye einzig und allein verantwortlich für Unfälle oder Beschädigungen, die auf ihrer Linie Reisende und Drittpersonen oder auch Sachen, sowie

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das Personal betreffen, während dieses im Dienste ihrer Linie beschäftigt ist. Die Entschädigungen für Unfälle, die von den Versicherungsgesellschaften nicht vollständig gedeckt werden sollten, fallen daher zu Lasten der V. B.

Entschädigungen für Unfälle oder Beschädigungen, die bei Ausführung eines Gemeinschaftsdienstes vorkommen sollten, wären von beiden Gesellschaften zu gleichen Teilen zu tragen.

Nach den Bestimmungen des Art. 11 tritt der Vertrag am Tage der Eröffnung der Linie V B in Kraft; er kann auf 1. Mai 1917 von der einen oder der andern Partei 12 Monate vorher durch eine mit eingeschriebenem Brief an die andere Partei zu richtende Anzeige gekündigt werden. Sollte dies nicht geschehen^ so ist der Vertrag ohne weiteres für ein weiteres Jahr erneuert, und so fort von Jahr zu Jahr, solange er nicht durch einen eingeschriebenen Brief ein Jahr vorher gekündigt wird.

Der Art. 13 bestimmt, dass Streitigkeiten, die zwischen den Parteien in bezug auf die Ausführung des Vertrages entstehen könnten, von einem Schiedsgericht entschieden werden sollen.

In seiner Vernehmlassung vom 14. Juni 1913 hat sich der Staatsrat des Kantons Waadt zugunsten des Betriebsvertrages ausgesprochen.

Wir unsererseits haben nur beizufügen, dass der Beschlussesentwurf den gewöhnlichen Vorbehalt enthält, wonach neben der betriebführenden Gesellschaft auch die Bahneigentümerin fUr die Erfüllung der gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten zu haften hat.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir den Anlass, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 4. November

1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

697 «(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Oenehmigung des zwischen der Eisenbahngesellschaft VillarsChesières--Bretaye (Chamossaire) und der Société des Forces motrices de 1'Avancen (Eisenbahn BexGryon -Villars-Chesières) abgeschlossenen Betriebsvertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben der Bahngesellschaft Villars-Chesières-- Bretaye (Chamossaire) vom S.Juni und 15. Juli 1913 5 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 4. November 1913, beschliesst: 1. Der zwischen der Eisenbahngesellschaft Villars-Chesières-- Bretaye (Chamossaire) und der Société des Forces motrices de T Avancen (Eisenbahn Bex-Gryon-Villars-Chesières) am 10. Juli 1913 abgeschlossene Betriebs vertrag wird mit dem Vorbehalt genehmigt, dass für die Erfüllung der von der Société des Forces motrices de l'Avançon übernommenen gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft auch die Bahneigentümerin haftet.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, ·der am 1. Januar 1914 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen der Eisenbahngesellschaft Villars-Chesières--Bretaye (Chamossaire) und der Société des Forces motrices de 1'Avançon (Eisenbahn Bex-Gryon-Villars-Chesières) abgeschl...

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472

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12.11.1913

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692-697

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