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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Prioritätsrechte an Erfindungspatenten und gewerblichen Mustern und Modellen.

(Vom 25. Juli 1913.)

Tit.

Am 1. Mai 1913 ist die am 2. Juni 1911 in Washington revidierte Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums zwischen der Schweiz, Deutschland, Österreich, Ungarn, der Dominikanischen Republik, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Japan, Mexiko, Norwegen, den Niederlanden, Portugal und Tunis in Kraft getreten.

Diese revidierte Übereinkunft enthält einige neue Bestimmungen, welche es als notwendig erscheinen lassen, die zurzeit bestehenden bundesgesetzlichen Bestimmungen über das Prioritätsrecht an Erfindungspatenten und gewerblichen Mustern und Modellen einer Revision zu unterziehen.

Bei näherem Studium hat sich dann herausgestellt, dass diese Revision zweckmässiger in einem besondern Bundesgesetz vorgenommen wird, als in jedem der beiden Bundesgesetze betreffend die Erfindungspatente einerseits und die gewerblichen Muster und Modelle anderseits.

Durch Art. 4 der revidierten Pariser Übereinkunft wird den Angehörigen der Verbandsländer, welche für eine zu patentierende Erfindung, für ein Gebrauchsmuster, für ein gewerbliches Muster

33 oder Modell oder für eine Fabrik- oder Handelsmarke in irgend einem Verbandslande ein Gesuch um gesetzlichen Schutz regelrecht eingereicht haben, für die innert gewissen Fristen erfolgende,, den gleichen Gegenstand betreffende Schutzanmeldung in andern Verbandsländern ein Prioritätsrecht eingeräumt, welches darin besteht, dass mit Bezug auf die Zeitfolge mehrerer, von verschiedenen Personen für einen und denselben Gegenstand bewirkter Schutzanmeldungen und mit Bezug auf die Frage der Neuheit der Erfindungen, Gebrauchsmuster usw. die Sache soanzusehen ist, wie wenn das Datum der Schutzanmeldung in den andern Verbandsländern mit dem Datum jener frühern Schutzanmeldung zusammengefallen wäre.

Im Nichtigkeitsprozess wegen Mangels der Neuheit einer in der Schweiz patentierten Erfindung oder eines in der Schweiz, hinterlegten gewerblichen Musters oder Modelles wird es sich also, falls das Prioritätsrecht zur Anwendung gelangt, nicht umdie Frage handeln, ob die Neuheit der Sache gemäss den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen (erster Absatz des Art. 4 des ßundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente vom 21. Juni 1907 und Ziffer l des Art. 12 des Bundesgesetzes betreffend die gewerblichen Muster und Modelle vom 30. März 1900)zur Zeit der in der Schweiz erfolgten Schutzanmeldung vorhanden war, sondern ob sie es war zur Zeit der frühern Anmeldung in einem andern Verbandslande, zwischen welcher und der Anmeldung in der Schweiz die vertraglich festgesetzte Frist,, die sogenannte Prioritätsfrist, eingehalten worden war.

Die in Art. 4 der Verbandsübereinkunft festgesetzten Prioritätsfristen betragen zwölf Monate für Erfindungspatente und für zur Patentierung angemeldete Gebrauchsmuster, vier Monate für gewerbliche Muster und Modelle und für dem Schutze dieser letztern unterstellte Gebrauchsmuster und ebenfalls vier Monate für Fabrik- oder Handelsmarken.

Die erwähnten Bestimmungen des Art. 4 der Verbandsübereinkunft sind, abgesehen von der ausdrücklichen Nennung der Gebrauchsmuster, die in der Schweiz den Erfindungspatenten gleichgestellt werden, nicht neu.

Laut dem in Washington sachlich nicht abgeänderten Art. 3 der zuvor im Jahre 1900 in Brüssel revidierten Verbandsübereinkunft sind diejenigen Personen, welche keinem Verbandslande angehören, dagegen in einem Verbandslande festen Wohnsitz oder eine wirkliche und ernst zu nehmende gewerbliche oder Handelsniederlassung haben, den Angehörigen der Verbandsländer in

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.allen Dingen, also namentlich auch mit Bezug auf das Prioritätsrecht, gleichzustellen.

Soweit es sich um Erfindungspatente handelt, entsprechen die beiden ersten Absätze des Art. 36 des Bundesgesetzes vom "21. Juni 1907 den bisher erwähnten Bestimmungen des Art. 4 der Verbandsübereinkunft in der Hauptsache. Dagegen sind dort ·die Y, wirklichen und ernst zu nehmenden gewerblichen oder Handelsniederlassungen" Verbandsfremder nicht erwähnt. Was ·die gewerblichen Muster und Modelle anbetrifft, so trägt der Art. 34 des Bundesgesetzes vom 30. März 1900 den genannten vertraglichen Bestimmungen im wesentlichen Rechnung, ohne dass jedoch der Verbandsfremden in irgend einer Weise Erwähnung getan wäre.

Die beiden angerufenen Gesetzesstellen gewähren das Prioritätsrecht nur auf Grund der e r s t e n Schutzanmeldung, welche in einem Verbandslande stattgefunden hat, und nur unter der Bedingung, dass dieser ersten Anmeldung in einem Verbandslande keine Anmeldung in einem Lande vorangegangen ist, das nicht z\im Verbände gehört.

Man kann nicht sagen, dass diese Auslegung der auf deu Genuss des Prioritätsrechtes bezüglichen Bestimmungen der Ver'bandsübereinkunft unzulässig sei. Allein es ist darauf hinzuweisen, dass in der Übereinkunft nirgends auf die e r s t m a l i g e Schutzanmeldung als Grundlage des Prioritätsrechtes hingewiesen wird.

Es sind nun in der Tat Fälle wohl denkbar, in welchen ein an einer Erfindung usw. Berechtigter ein grosses Interesse daran hat, seinen Anspruch auf das Prioritätsrecht auf eine andere als die erstmalige Schutzanmeldung zu gründen und wo es nur billig ist, ihm dies zu ermöglichen, z. B. wenn er die Prioritätsfrist aus der ersten Hinterlegung entschuldbarer Weise versäumt hat. Wir sind daher der Meinung, dass es sich empfehle, inskünftig für den Genuss des Prioritätsrechtes nicht mehr auf die erstmalige frühere Schutzanmeldung abzustellen. Ein Missbrauch der entsprechenden liberaleren Gesetzesbestimmung ist nicht zu befürchten, weil die Gefahr einer vorgehenden Schutzanmeldung von anderer Seite oder des Verlustes der Neuheit einer Erfindung usw. um so grösser wird, je weiter der Beginn der Prioritätsfrist hinausgeschoben wird.

Das Bundesgesetz vom 26. September 1890 betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken usw. enthält keinerlei Bestimmungen über ein aus frühern Markenhinterlegungen in andern Ländern entstehendes Prioritätsrecht, weil nach schwei-

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zerischem Recht nicht die Hinterlegung, sondern der Gebrauch der Marke das Eigentumsrecht an ihr schafft. Es kommt demnach für dieses Eigentumsrecht nicht auf den Zeitpunkt der Hinterlegung einer Marke an, sondern auf den Beginn ihres ·Gebrauches in irgend einem Verbandslande. Anderseits werden ausländische Marken zur Eintragung in der Schweiz nur zugelassen, wenn sie im Ursprungslando geschützt sind ; deshalb müssen den Anmeldungen ausländischer Marken zum Schutze in der Schweiz authentische Zeugnisse beigelegt werden, welche Angaben über das Ursprungsland, über die Zeit der dortigen Hinterlegung oder Schutzerneuerung und über die Ware, für welche die Marke gebraucht wird, enthalten.

Aus diesen Gründen enthält der vorliegende Gesetzesentwurf keine Bestimmungen über die Fabrik- oder Handelsmarken.

In lit. a des Art. 4 der revidierten Verbandsübereinkunft ist die ausdrückliche Bestimmung neu, dass auch einem Dritten, welcher als Rechtsnachfolger des frühern Anmelders eines Patentgesuches usw. die spätere Anmeldung in einem andern Verbandslande rechtzeitig bewirkt, das aus der frühem Anmeldung abgeleitete Prioritätsrecht einzuräumen ist. Die Entscheidung der Frage, ob dieses Prioritätsrecht nur denjenigen Rechtsnachfolgern zustehen solle, welche Verbandsangehörige oder gemäss Art. 3 der Übereinkunft diesen gleichgestellt sind, bleibt den Verbandsländern anheimgestellt.

Wenn ein Verbandsangehöriger in einem fremden Lande des Verbandes z. B. ein Patentgesuch eingereicht hat und ihm für ein später nachgesuchtes schweizerisches Patent das Prioritätsrecht aus dem frühern Patentgesuch zusteht, so wird nicht daran zu denken sein, dass dieses Prioritätsrecht durch Abtretung des schweizerischen Patentes an einen Verbandsfremden verloren gehe.

Praktisch kommt es aber auf das gleiche hinaus, ob der Verbandsfremde das bereits erteilte schweizerische Patent erwerbe oder mit Einwilligung des frühern Anmelders selber die Erteilung des schweizerischen Patentes nachsuche.

Diese Überlegung hat uns dazu geführt, in den Gesetzesentwurf die Bestimmung aufzunehmen, dass die Erwerbung des Prioritätsrechtes aus einer frühern Schutzanmeldung dem Rechtsnachfolger ohne Rücksichtnahme auf seine Nationalität oder seinen Wohnsitz zustehen solle.

Vor der in Washington vorgenommenen Revision enthielt die Verbandsübereinkunft keine Bestimmungen über Förmlich-

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keiten, von deren Erfüllung die Inanspruchnahme des Prioritätsrechtes abhängt. Deshalb konnten in die Bundesgesetze betreffend die Erfindungspatente (Art. 36) und betreffend die gewerblichen Muster und Modelle (Art. 34) keine für die Angehörigen der übrigen Verbandsländer verbindliche Vorschriften genannter Art aufgenommen werden. Dies hat zur Folge, dass Prioritätsrechte für schweizerische Erfindungspatente und in der Schweiz hinterlegte gewerbliche Muster oder Modelle bestehen können, ohne dass ausser dem Schutzberechtigten jemand davon weiss; hierdurch ist auch dem eidgenössischen Amte für geistiges Eigentum die Möglichkeit zuverlässiger Auskunfterteilung in dieser namentlich mit Bezug auf Patente wichtigen Angelegenheit benommen.

Die Bestimmungen in lit. d des Art. 4 der revidierten Verbandsübereinkunft gestatten nun die Aufstellung gesetzlicher Vorschriften, ohne deren Beobachtung seitens der Interessenten vor dem Zeitpunkte der amtlichen Eintragung der Patente in das Patentregister und der gewerblichen Muster und Modelle in deren Register ein Prioritätsrecht da, wo es darauf ankommt, nämlich vor den Gerichten, nicht angerufen werden kann. Es ist um so notwendiger, in dieser Beziehung einen Zwang auf die Interessenten auszuüben, als die zuständigen Behörden der Verbandsländer durch die Übereinkunft (Art. 4, lit. d) inskünftig dazu verhalten sind, in die von ihnen ausgehenden Veröffentlichungen die ihnen bekannt gewordenen Angaben über Ort und Zeit der das Prioritätsrecht begründenden frühern Schutzanmeldungen aufzunehmen. Mit dieser Bestimmung der Übereinkunft wird bezweckt, dritte Interessenten über das Vorhandensein der Grundbedingung für die Beanspruchung des Prioritätsrechtes aufzuklären, ohne dass sie sich bei den Behörden noch besonders zu erkundigen brauchen.

Solange aber für die Schutzbewerber kein Zwang besteht, in allen Fällen bezügliche Angaben zu machen, schadet deren Veröffentlichung mehr als sie nützt, indem sie zum Glauben verleitet, dass in keinem Falle, wo die genannten Angaben nicht veröffentlicht sind, ein Prioritätsrecht geltend gemacht werden kann.

Ein wirksamer Zwang zur Angabe der Grundlagen für das Prioritätsrecht kann den Bewerbern um den schweizerischen Schutz des gewerblichen Eigentums nur dadurch auferlegt werden, dass von Gesetzes wegen der Genuss îles
Prioritätsrechtes davon abhängig gemacht wird, dass vor Eintragung der Patente und gewerblichen Muster und Modelle in die Hauptregister, deren Inhalt als Grundlage der bezüglichen Veröffentlichungen dient, Prioritätsangaben gemacht werden.

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Es gibt nun noch eine andere Quelle für das Prioritätsrecht als die frühere Schutzanmeldung. Es ist dies der sogenannte Ausstellungsschutz (Art. 11 der Verbandsübereinkunft, Art. 37 des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente und Art. 35 des Bundesgesetzes betreffend die gewerblichen Muster und Modelle).

Der Art. 11 der Verbandsübereinkunft sieht den Ausstellungsschutz nicht nur für patentierbare Erfindungen und Gebrauchsmuster, sowie für gewerbliche Muster und Modelle vor, sondern auch für Fabrik- und Handelsmarken. Letztere nun werden nicht an und für sich, sondern nur in Verbindung mit "Waren zur Schau gestellt; sie werden also spätestens an einer Ausstellung in Gebrauch genommen. Da aber, wie schon oben gesagt, nach schweizerischem Recht das Eigentum an einer Marke von der Priorität ihres Gebrauches abhängt und eine Marke fremden Ursprunges .zur Eintragung in der Schweiz nur auf Grund eines Zeugnisses zugelassen wird, welches ihre Eintragung im Ursprungslande beurkundet, so kommt der Ausstellungsschutz der Marken für vorliegendes Gesetz nicht in Betracht.

Der bundesgesetzliche Ausstellungsschutz besteht in der Gewährung eines Prioritätsrechtes gleicher Art wie das Prioritätsrecht aus einer frühern Schutzanmeldung, an deren Stelle die Zulassung des Gegenstandes einer Erfindung oder eines gewerblichen Musters oder Modelies zur Ausstellung tritt.

Die Prioritätsfrist beginnt mit dem Datum der Zulassung des zur Schau gestellten Gegenstandes zur Ausstellung und dauert sechs Monate für schweizerische Ausstellungen ; für ausländische Ausstellungen ist sie von gleicher Dauer wie der dortige Aus«tellungsschutz, mit der Einschränkung jedoch., dass sie in keinem Falle sechs Monate überschreiten darf. Es ist also die Möglichkeit einer Prioritätsfrist von weniger als sechs Monaten für ausländische Ausstellungen vorgesehen worden ; es empfiehlt sich jedoch eine einheitliche Dauer der Prioritätsfrist.

Der Genuss des Prioritätsrechtes für auf schweizerischen Ausstellungen zur Schau gebrachte Sachen ist von der Erfüllung von Förmlichkeiten abhängig, welche im Art. 39 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente und im Art. 26 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die gewerblichen Muster und Modelle vorgeschrieben sind. Für den Genuss des Prioritätsrechtes
für auf ausländischen Ausstellungen zur Schau gebrachte Sachen sehen die genannten Bundesgesetze die Erfüllung von Förmlichkeiten im Inlande nicht vor, sondern stellen einfach auf die Tatsache des im Ausland

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gewährten Ausstellungsschutzes ab. Allerdings wäre die Schweiz, gemäss Art. 11 der Verbandsübereinkunft stets berechtigt gewesen,, auch für den Genuss des aus ausländischen Ausstellungen abgeleiteten Prioritätsrechtes die Erfüllung von Förmlichkeiten im Inlande vorzuschreiben. Es wurde aber davon abgesehen wegen der mit Bezug auf das Prioritätsrecht aus frühem Schutzanmeldungen bestehenden Sachlage.

Jetzt aber, wo es möglich geworden ist, den Genuss desPrioritätsrechtes aus frühern Schutzanmeldungen allgemein von der Erfüllung von Förmlichkeiten im Inlande abhängig zu machen, und wo es, wie oben dargetan, geboten ist, dies zu tun, muss auch der Genuss des Prioritätsrechtes aus dem Ausstellungsschutz, eine Regelung erfahren.

Gemäss den Vollziehungsverordnungen zu den Bundesgesetzen betreffend die Erßndungspatente und betreffend die gewerblichen Muster und Modelle gilt als Beginn der Prioritätsfrist derjenige Tag der Ausstellung, an welchem der zur Schau gestellte Gegenstand dem Publikum zum erstenmal zugänglich war. Dies ist ein wenig sicher feststellbares Datum als Ausgangspunkt von Fristen ; es wird zweckmässig sein, den Beginn der Prioritätsfrist mit dem Tag der Eröffnung der Ausstellung zusammenfallen zu lassen. Dadurch würden auch für den Ausstellungsschutz die ständigen gewerblichen Ausstellungen ausgeschaltet, welche zumeist Veranstaltungen für Verleihung schwindelhafter Auszeichnungen sind. Für diese Regelung spricht auch der Umstand, dass in Gewerbekreisen unter ,,Zulassungsdatumtl gewöhnlich ein Datum verstanden wird, welches der Eröffnung der Ausstellung in der Regel lange vorangeht, nämlich das Datum, unter welchem sich .

der Aussteller mit der Ausstellungsbehörde über die Beschickung der Ausstellung geeinigt hat.

Einer praktischen Ausgestaltung des Ausstellungsschutzes stehen zwei Schwierigkeiten im Wege. Beschränkt man die Förmlichkeiten, an deren Erfüllung anlässlich der Schutzanmeldungen: die Inanspruchnahme des Prioritätsrechtes gebunden wird, auf ein Minimum, nämlich auf die Abgabe einer Erklärung über den Ort der Ausstellung und das Datum ihrer Eröffnung, so wird es öfters recht schwer halten, im Streitfalle vor Gericht die Übereinstimmung der zur Schau gestellten Sache mit dem Gegenstand des später erwirkten Patent- oder Master- und Modellschutzes nachzuweisen.

Will man aber
für Beseitigung dieser Schwierigkeit sorgen, indem man die Beibringung einer von der Ausstellungsbehörde verabfolgten, die Beschaffenheit der zur Schau gestellten Sache be-

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treffenden Bescheinigung verlangt, so werden die Förmlichkeiten allzu umständlich ; ausserdetn werden die technischen Organe der Ausstellung sich bisweilen gar keine richtige Vorstellung vom zur Schau gestellten Gegenstande einer Erfindung machen können und deshalb die Verabfblgung der Bescheinigung verweigern müssen..

Wie man nun auch die für Erwerbung des Prioritätsrechtes an, Ausstellungsobjekten zu erfüllenden Förmlichkeiten ausgestalten' mag, so steht doch erfahrungsgemäss fest, dass es eine unnötige' Erschwerung ist, wenn die oben genannten Vollziehungsverordnungen für die Erwerbung des Prioritätsrechtes mit Bezug auf an schweizerischen Ausstellungen zur Schau gebrachte Sachen, die Bedingung stellen, dass vorgängig der ordentlichen Schutzanmeldung vom Amte für geistiges Eigentum ein besonderes Ausstellungsschutzzeugnis zu erwirken sei.

Hinsichtlich der Frage, ob nur die Angehörigen der mit Bezug auf gegenseitigen Ausstellungsschutz vertragschliessenden Länder oder alle Aussteller ohne Rücksichtnahme auf Nationalität.

oder Wohnsitz zur Erwerbung des Prioritätsrechtes aus dem Ausstellungsschutz berechtigt sein sollen, haben wir nach Erwägung des Für und Wider gefunden, dass es sich empfehle,, die Sache in gleicher Weise zu regeln wie für die Erwerbung des Prioritätsrechtes aus frühern Schutzanmeldungen.

In den letzten Absätzen der Art. 36 und 37 des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente ist die Möglichkeit der Entstehung eines Mitbenutzungsrechtes an patentierten Erfindungen (Art. 8 des Bundesgesetzes) während den Prioritätsfristen vorgesehen.

Nun ist zu sagen, dass die nicht offizielle internationale Vereinigung zum Schutze des gewerblichen Eigentums, welcheauf die Entschlüsse des offiziellen internationalen Verbandes zum Schutze des gewerblichen Eigentums bedeutenden Einfluss ausübt,, bei jeder Gelegenheit die Möglichkeit der Entstehung eines Mitbenutzungsrechtes während den Prioritätsfristen bekämpft.

Die Frage bildete auch einen Verhandlungsgegenstand der Konferenz in Washington. Wir nahmen in unserer Weisung an die schweizerische Abordnung nicht eine unbedingt verneinende Haltung ein ; es ist dort jedoch nicht zu einer Beschlussfassung gekommen.

Immerhin muss vorausgesehen werden, dass die Abschaffung der Möglichkeit der Erwerbung eines Mitbenutzungsrechtes an patentierten
Erfindungen während der Prioritätsfristen, sofern ein Prioritätsrecht tatsächlich entstanden ist, an künftigen Konferenzen des offiziellen Verbandes Stetsfort wieder zur Erörterung gelangen

40 -wird. Wird einmal im Schosse des Verbandes die Abschaffung ·zum Beschluss erhoben, so haben die Schlussbestimmungen genannter Art. 36 und 37 höchstens noch für Erfindungen schweizerischen Ursprunges Geltung und verlieren dadurch fast jede Bedeutung.

Diese Überlegungen haben uns veranlagst, die Abschaffung ·der Möglichkeit, während der Prioritätsfristen ein Mitbenutzungsrecht zu erwerben, in Vorschlag zu bringen. Immerhin soll diese Möglichkeit nur dann wegfallen, wenn ein Prioritätsrecht entstanden ist, denn nur in diesem Falle kommt die frühere Schutzanmeldung oder die vorherige Zurschaustellung des Erfindungsobjektes für das schweizerische Patent in Betracht.

Wir mussten auch vom Prioritätsrecht aus dem Ausstellungs.schutz sprechen, -bevor einlässlich auf die Förmlichkeiten eingetreten werden konnte, deren rechtzeitige Erfüllung die Vorbedingung für die Beanspruchung des Prioritätsrechtes sein soll.

Diesbezüglich sei nun folgendes bemerkt : 1. Der schweizerische Muster- und Modellschutz verursacht überaus geringe Kosten und ist deshalb, sowie wegen der Einfachheit der zu beobachtenden Vorschriften, ungemein leicht zugänglich.

Anderseits würde die Einreichung beglaubigter Doppel der gewerblichen Muster und Modelle in Natura oder Reproduktion ·den auswärtigen Hinterlegungsstellen, den Ausstellungsbehörden, den Schutzbewerbern und in besondern Fällen auch der schweizerischen Hinterlegungsstelle nicht unbeträchtliche Schwierigkeiten bereiten. Überdies ist es in höchstem Grade unwahrscheinlich, dass zwei verschiedene Personen unabhängig von einander das gleiche Muster oder Modell schaffen.

2. Die Fälle, in welchen die Prioritätsfristen aus frühern Patentanmeldungen benützt werden, sind sehr zahlreich. Die Konkurrenz-Industrie hat ein Interesse daran, ohne erhebliche Schwierigkeiten erfahren zu können, ob ein schweizerisches Patent in Übereinstimmung steht mit den technischen Unterlagen der frühern Anmeldung, welche das Prioritätsrecht begründen soll. Es bereitet der frühern Anmeldestelle keine Schwierigkeit, die Übereinstimmung von Abschriften der technischen Patentunterlagen mit diesen selbst zu bescheinigen.

3. Ein auch nur einigermassen vorsichtiger Erfinder benutzt ·die Priorität aus dem Ausstellungsschutz nicht. Seit 15. November 1838, an welchem Tage das erste Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente in Kraft getreten ist, sind keine 50 Ausstel-

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lungsschutz-Zeugnisse für Erfindungen verlangt worden, während sich die Anzahl der von Einwohnern der Schweiz erwirkten schweizerischen Patente auf etwa 20,000, d. h. auf den dritten Teil aller schweizerischen Patente, beläuft. Es kann unter Umständen der Ausstellungsbehörde geradezu unmöglich sein, die Übereinstimmung zur Schau gestellter Erfindungsgegenstände mit Beschreibungen und Reproduktionen derselben zu bezeugen.

Unter Berücksichtigung dieser Verhältnisse haben wir vorgeschlagen, die Förmlichkeiten, ohne deren rechtzeitige Erfüllung ein Prioritätsrecht nicht beansprucht werden kann, zunächst auf die Abgabe einer Erklärung über Zeit und Ort der frühern Schutzanmeldung oder der Zurschaustellung der bezüglichen Gegenstände zu beschränken und nur für Patentanmeldungen, deren Gegenstand früher in einem andern vertragschliessenden Lande zum Schutze angemeldet worden war, Identitätsbelege zu fordern. Dabei soll derjenige, welcher ein Prioritätsrecht vor den Gerichten geltend machen will, nicht vom Nachweise enthoben sein, dass das Prioritätsrecht tatsächlich entstanden ist und ihm zusteht.

Der leichtern Übersichtlichkeit wegen handeln die Art. l--6 des Entwurfes ausschliesslich vom Prioritätsrecht aus frühern Schutzanmeldungen und die Art. 7--12 ausschliesslich vom Prioritätsrecht aus dem Ausstellungsschutz. Die Art. 13--15 betreffen Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Die vorausgegangenen ausführlichen Erörterungen gestatten es, uns bei der Besprechung der einzelnen Artikel des Entwurfes, soweit eine solche überhaupt noch nötig ist, kurz zu fassen.

Die Art. l und 7 umschreiben das aus frühem Schutzanmeldungen und das aus dem Ausstellungsschutz abgeleitete Prioritätsrecht und handeln von den Personen, welche in erster Linie zur Erwerbung dieser Rechte befugt sind. Art. l setzt die Prioritätsfristen nach Massgabe der Verbandsübereinkunft fest; Art. 7 sieht eine einheitliche Prioritätsfrist vor, welche den bisherigen bundesgesetzlichen Bestimmungen für schweizerische Ausstellungen entspricht.

Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob das Prioritätsrecht auch in dem Falle erworben werden könne, dass die frühere Schutzanmeldung in einem der vertragschliessenden Länder von einem an einer Erfindung usw. Berechtigten bewirkt worden ist, Bundesblatt. 65. Jahrg. Bd. IV.

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der seiner Nationalität und seines Wohnsitzes halber zur Beanspruchung des Prioritätsrechtes nicht befugt ist, und dass die Schutzanmeldung in der Schweiz von einem Rechtsnachfolger, der einem der vertragschliessenden Länder angehört, vorgenommen wird. Diese Frage muss verneint werden. Deshalb spricht Art. l ausdrücklich von der durch Angehörige der vertragschliessenden Länder b e w i r k t e n frühern Hinterlegung i h r e r Erfindungen usw.. d. h. der Erfindungen usw., an denen sie schon vorher berechtigt waren. Dem gleichen Gedanken gibt auch die Fassung des Art. 7 Ausdruck.

Die Art. 2 und 8 entsprechen dem Art. 3 der Verbandsübereinkunft.

Die Art. 3 und 9 regeln die Befugnisse der Rechtsnachfolger im Sinne unserer frühern Erörterungen.

Die Art. 4 und 10 handeln von Eingriffen Dritter in die Befugnisse der Berechtigten. Es kann vorkommen, dass ein an einer Erfindung usw. nicht Berechtigter die frühere Schutzanmeldung oder diejenige in der Schweiz oder auch beide Anmeldungen bewirkt. Gleichartige Vorkommnisse sind bei und nach gewerblichen Ausstellungen möglich. Der Berechtigte soll dadurch seines Prioritätsrechtes nich't verlustig gehen, falls die Vorbedingungen für dessen Erwerbung, gleichviel von wem, erfüllt worden sind.

Die Art. 5 und 11 nennen die Förmlichkeiten, von deren Erfüllung die Befugnis zur Inanspruchnahme des Prioritätsrechtes abhängt. Es ist daselbst vom amtlichen Datum der Patenteintragung die Rede, welches dem wirklichen Datum der Eintragung, das ein zufälliges ist, vorangeht. Die Patente werden nämlich nicht, wie die gewerblichen Muster und Modelle, von Tag zu Tag, sondern halbmonatlich eingetragen. Es steht der Nennung des amtlichen Datums nichts im Wege, da auch in Art. 12 des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente von diesem Datum gesprochen wird. Die letzten Absätze dieser Artikel handeln von der Geltendmachung des Prioritätsrechtes vor den Gerichten. Vor diesen muss nicht nur nachgewiesen werden, dass ein Prioritätsrecht tatsächlich entstanden ist, sondern auch, dass derjenige, der dieses Recht geltend machen will, persönlich dazu befugt ist.

Die Art. 6 und 12 haben die früher erörterte Unterdrückung; der letzten Absätze der Art. 36 und 37 des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente zum Gegenstand.

Zu den Art. 13 und 15 ist nichts zu bemerken.

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Da die in Washington revidierte Verbandsübereinkunft am 1. Mai 1913 in Kraft getreten ist, empfiehlt sich die in Art. 14 vorgesehene Rückwirkung des im Entwurfe vorgelegten Gesetzes auf dieses Datum und im Zusammenhang damit die Gewährung einer Übergangsfrist.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 25. Juli

1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

fEntwurf.)

3 Bundesçesetz ö'

betreffend

Prioritätsrechte an Erfindungspatenten und gewerblichen Mustern und Modellen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Art. 64 der Bundesverfassung; unter Bezugnahme insbesondere auf Art. 4 und 11 der Pariser Verbandsilbereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900 und in Washington am 2. Juni 1911*); nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 25. Juli 1913, beschliesst: *) Amtl. Samml. n. F., Bd. XXIX, S. 72.

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I. Anmeldungs-Prioritätsrecht.

Art. 1. Die Angehörigen von Ländern des internationalen Verbandes zum Schutze des gewerblichen Eigentums sind, unter Vorbehalt der Rechte Dritter und nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes, befugt, ihre Erfindungen und Gebrauchsmuster während zwölf Monaten nach einer von ihnen in einem nichtschweizerischen Verbandslande regelrecht bewirkten Anmeldung zum Patentschutz in der Schweiz anzumelden, ohne dass durch inzwischen eingetretene Tatsachen ihre Anmeldung ungültig würde.

Unter den nämlichen Voraussetzungen steht das gleiche Recht den Anmeldern von gewerblichen Mustern und Modellen zu, sofern die Anmeldung in der Schweiz nicht später als vier Monate nach der frühern Anmeldung bewirkt wurde.

Art. 2. Den Angehörigen von Ländern des internationalen Verbandes zum Schutze des gewerblichen Eigentums sind die Angehörigen anderer Länder gleichgestellt, die in einem der vertragschliessenden Länder ihren festen Wohnsitz oder eine wirkliche und ernst zu nehmende gewerbliche oder Handelsniederlassung haben.

Art. 3. Wenn die Schulzanmeldungen in der Schweiz von Rechtsnachfolgern der frühem Anmelder bewirkt werden, so können auch diese Rechtsnachfolger das Prioritätsrecht erwerbea, selbst wenn sie weder Angehörige der Verbandsländer noch diesen nach Art. 2 gleichgestellt sind.

Art. 4. Hat ein an der Erfindung, am Gebrauchsmuster oder am gewerblichen Muster oder Modell Nichtberechtigter die frühere Anmeldung im Ausland oder die Anmeldung in der Schweiz bewirkt, so kann der Berechtigte das Prioritätsrecht geltend machen, wenn die Vorschriften des Art. 5 beobachtet worden sind.

Art. 5. Wer für eine Erfindung oder ein Gebrauchsmuster das Prioritätsrecht geltend machen will, muss jedenfalls vor dem amtlichen Datum der Eintragung des Patentes eine schriftliche Er-

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klärung über Zeit und Land der frühem Anmeldung abgeben und die dieser beigegebenen Akten (Beschreibung oder Beschreibung und bildliche Darstellung) in einer Wiedergabe einreichen, deren Übereinstimmung mit den Originalen von der Behörde bescheinigt ist, bei der die frühere Anmeldung stattgefunden hat; wenn die Beschreibung nicht in einer der drei schweizerischen Landessprachen abgefasst ist, muss die Übersetzung in der Sprache der schweizerischen Patentanmeldung beiliegen.

Wer für ein gewerbliches Muster oder Modell das Prioritätsrecht geltend machen will, muss bei der Anmeldung eine schriftliche Erklärung über Zeit und Land der frühern Anmeldung abgeben.

Die Beobachtung dieser Vorschriften enthebt den Inhaber eines Patentes oder eines gewerblichen Musters oder Modelies nicht der Pflicht, im Streitfalle vor Gericht nachzuweisen, dass das Prioritätsrecht tatsächlich entstanden und dass er zu dessen Geltendmachung befugt ist.

Art. 6. Ist an einer Erfindung oder an eme.m Gebrauchsmuster ein Prioritätsrecht entstanden, so kann während der Prioritätsfrist ein Mitbenutzungsrecht am Gegenstande des Patentes (Art. 8 des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente vom 21. Juni 1907) nicht erworben werden.

II. Ausstellungs-Prioritätsreclit.

Art. 7. Die Angehörigen von Ländern des internationalen Verbandes zum Schutze des gewerblichen Eigentums sind, unter Vorbehalt der Rechte Dritter und nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes, befugt, ihre Erfindungen, Gebrauchsmuster und gewerblichen Muster und Modelle, deren Gegenstand sie an einer gewerblichen Ausstellung in der Schweiz oder an einer offiziellen oder offiziell anerkannten gewerblichen Ausstellung in einem der übrigen Verbandsländer zur Schau gestellt haben, während sechs Monaten seit dem Tage der Eröffnung der Ausstellung zur Patentierung oder zum Muster- und Modellschutz in der Schweiz an-

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zumeiden, ohne dass durch inzwischen eingetretene Tatsachen ihre Anmeldung ungültig würde.

Art. 8. Den Angehörigen von Ländern des internationalen Verbandes zum Schutze des gewerblichen Eigentums sind die Angehörigen anderer Länder gleichgestellt, die in einem der vertragschliessenden Länder ihren festen Wohnsitz oder eine wirkliche und ernst zu nehmende gewerbliche oder Handelsniederlassung haben.

Art. 9. Wenn die Schutzanmeldungen in der Schweiz von Rechtsnachfolgern der Aussteller bewirkt werden, können auch diese Rechtsnachfolger das Prioritätsrecht erwerben, selbst wenn sie weder Angehörige der Verbandsländer noch diesen nach Art. 8 gleichgestellt sind.

Art. 10. Ist der Gegenstand einer Erfindung oder eines Gebrauchsmusters oder eines gewerblichen Musters oder Modells von einem Nichtberechtigten ausgestellt worden, oder hat ein Nichtberechtigter die Schutzanmeldung in der Schweiz bewirkt, so kann der Berechtigte das Prioritätsrecht geltend machen, wenn die Vorschriften des Art. 11 beobachtet worden sind.

Art. 11. Wer für eine Erfindung oder ein Gebrauchsmuster das Prioritätsrecht geltend machen will, muss jedenfalls vor dem amtlichen Datum der Eintragung des Patentes eine schriftliche Erklärung über die Ausstellung, an der die Gegenstände zuV Schau gestellt worden sind, und über den Tag der Eröffnung der Ausstellung abgeben.

Wer für ein gewerbliches Muster oder Modell das Prioritätsrecht geltend machen will, muss diese Erklärung bei der Schutzanmeldung abgeben.

Die Beobachtung dieser Vorschriften enthebt den Inhaber eines Patentes oder eines gewerblichen Musters oder Modelies nicht der Pflicht, im Streitfalle vor Gericht nachzuweisen, dass das Prioritätsrecht tatsächlich entstanden und dass er zu dessen Geltendmachung befugt ist.

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Art. 12. Ist an einer Erfindung oder an einem Gebrauchsmuster ein Prioritätsrecht entstanden, so kann während der Prioritätsfrist ein Mitbenutzungsrecht am Gegenstande des Patentes (Art. 8 des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente vom 21. Juni 1907) nicht erworben werden.

III. Übergangs- und Schlnssbestimmungeii.

Art. 13. Durch das gegenwärtige Gesetz werden die Art. 36 und 37 des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente vom 21. Juni 1907 und die Art. 34 und 35 des Bundesgesetzes betreffend die gewerblichen Muster und Modelle vom 30. März 1900 ersetzt.

Art. 14. Das gegenwärtige Gesetz ist rückwirkend auf den 1. Mai 1913.

Für Patente und gewerbliche Muster und Modelle, welche nach dem 30. April 1913 in der Schweiz angemeldet und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetragen worden sind, kann die Erfüllung der in den Art. 5 und 11 vorgeschriebenen Förmlichkeiten während der ersten sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes nachgeholt werden.

Art. 15. Der Bundesrat wird beauftragt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliehen Verordnungen zu erlassen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Prioritätsrechte an Erfindungspatenten und gewerblichen Mustern und Modellen. (Vom 25. Juli 1913.)

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