131 # S T #

Bundesratsbeschluss betreffend

die Volksabstimmung vom 4. Mai 1913.

(Vom 10. Januar 1913.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t , im Hinblick auf den Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1912, betreffend Revision der Art. 69 und 31, 2. Absatz, lit. d, der Bundesverfassung (Bekämpfung menschlicher und tierischer Krankheiten *) beschliesst: 1. Der erwähnte Bundesbeschluss soll dem Schweizervolke und den Ständen zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

2. Die Stimmabgabe über diesen Beschluss hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 4. Mai 1913 stattzufinden.

. 3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, vom genannten Bundesbescbluss besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, dass an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage ein Exemplar abgegeben werden kann {Art. 9 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874).

Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmzetteln an die Kantonskanzleien befördern.

4. Die Kantonsregierungen werden eingeladen, das Nötige zu verfügen, damit die Drucksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften der einschlägigen Bundesgesetze vor sich gehe.

5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, dass gemäss den Art. 12 und 13 des Bündesgesetzes vom 17. Juni 1874 und unter Beobachtung der im bundesrätlichen Kreisschreiben vom 13. März 1891 (Bundesbl. 1891,1, 503) enthaltenen Instruktionen in jeder Gern einde, bezw. in jedem Kreise, über die Abstimmung ein Protokoll aufgenommen werde, sowie dass die sämtlichen Protokolle längstens innerhalb 10 Tagen nach der Ab*) Siehe Bundesblatt von 1913, Bd. I, S. 130.

Bundesblatt. 65. Jahrg. Bd. I.

10

132

Stimmung dem Bundesrate übersendet und dass die Stimmzettel von den betreffenden Bureaux gehörig versiegelt werden und uneröffnet unter der Verwahrung der Kantonsregierungen bleiben, bis sie allfällig von den Bundesbehörden eingefordert werden.

6. Die amtlichen Sendungen der unter Ziffer 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 50 kg portofrei, und es sind die Pakete über 5 kg auch von der Bestellgebühr befreit.

Die telegraphischen Meldungen zum Behufe der Feststellung des Abstimmungsresultates, und zwar sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen dieser letzter» an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

7. Gegenwärtiger Beschluss ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

B e r n , den 10. Januar 1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 4. Mai 1913.

(Vom 10. Januar 1913.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Laut Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1912 (Bundesbl 1913, I) ist die Frage der Revision der Art. 69 und 31, 2. Absatz,, lit. d, der Bundesverfassung (Bekämpfung menschlicher und tierischer Krankheiten) der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

Wir haben die Ehre, Ihnen anzuzeigen, dass diese Abstimmung von uns auf Sonntag den 4. Mai nächsthin angesetzt worden ist.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend die Volksabstimmung vom 4. Mai 1913. (Vom 10. Januar 1913.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1913

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

02

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.01.1913

Date Data Seite

131-132

Page Pagina Ref. No

10 024 880

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.