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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Krankenversicherung.

(Vom 15. Dezember 1913.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Mit Kreisschreiben vom 15. April 1913 betreffend die Krankenversicherung haben wir Sie eingeladen, uns bis am 30. November l913 verschiedene Mitteilungen und Aufstellungen zu unterbreiten.

Verschiedene Kantonsregierungen haben uns eröffnet, dass es- ihnen nicht möglich sei, einen gesetzlichen Erlass, der für einen Teil der von den Kantonen zu treffenden Vorkehren erforderlich ist, innert der angesetzten Frist herbeizuführen, und sie haben deshalb bei uns um Verlängerung derselben nachgesucht.

Eine gewisse Dringlichkeit kommt der Aufstellung der Tarife der ärztlichen Leistungen und der Arzneien (Art. 22 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung") zu. Denn für alle Kassen, die ihren Mitgliedern ärztliche Behandlung und Arznei gewähren und die bedingt freie Wahl von Ani, und Apotheke einfuhren wollen, ist die Bekanntgabe der Tarife erforderlich, als Voraussetzung und Grundlage für den Abschluss von Verträgen mit Ärzten und Apothekern. Da der Titel Krankenversicherung des Bundesgesetzes auf den 1.Januar 1914 in Kraft gesetzt ist, werden zahlreiche Kassen mit Beginn des neuen Jahres ihren Betrieb dem neuen Rechte anzupassen wünschen, und sie haben Anspruch darauf, die hierzu erforderlichen staatlichen Einrichtungen vorzufinden. Die Aufstellung der Tarife kann um so eher in den nächsten Wochen erfolgen, als es hierzu eines Gesetzeserlasses nicht bedarf, und als eine interkantonale Konferenz am 17. November laufenden Jahres durch Erstellung eines Tarifvorschlages wesentliche Vorarbeiten geschaffen hat.

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Das auf Grund der Tarife zu vereinbarende Vertragsverhältais zwischen Kassen und Ärzten und Apothekern kann zu Streitigkeiten führen, die nach Art. 25 Bundesgesetz von einem durch die Kantonsregierungen zu bezeichnenden Schiedsgericht zu entscheiden sein werden. Wenn auch zu hoffen ist, dass nicht sofort nach Abschluss der Verträge Streitigkeiten entstehen werden, so ist die Möglichkeit doch vorhanden, insbesondere weil das Recht des Beitrittes zu einem Vertrage (Art. 16 und 24 Bundesgesetz) seiner Natur nach gerade bei Beginn der Vertragsverhält·nisse zu Meinungsverschiedenheiten Anlass geben kann. Es wäre deshalb wünschenswert, wenn das Schiedsgericht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Tarife bereitgestellt würde. Sollte jedoch eine Kantonsregierung1 wünschen, den bezüglichen Erlass erst gleichzeitig mit den ändern ihnen obliegenden Massnahmen herbeizuführen, so glauben wir, eine Verlängerung der Frist bis dahin verantworten zu können.

Indem wir dem gestellten Begehren um Erstreckung der am 30. November 1913 abgelaufenen Frist grundsätzlich entsprechen, laden wir die Kantonsregierungen ein, die Tarife der ärztlichen Leistungen und der Arzneien (Art. 22 Bundesgesetz) bis am 1. Februar 1914 aufzustellen und uns mitzuteilen. Hinsichtlich der unter IV, l--4, 6--8 des Kreisschreibens vom 15. April 1913 (Bundesblatt 1913, II, 889) erbetenen Massnahmen verlängern wir die Frist bis am 31. Mai 1914.

Wir benützen diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 15. Dezember 1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Krankenversicherung. (Vom 15. Dezember 1913.)

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1913

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51

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24.12.1913

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366-367

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