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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Tessin für die Verbauung des Laveggiobach von Mendrisio bis zum Luganersee.

(Vom 7. Februar 1913.)

Tit.

Mit Schreiben vom 19. August 1912 hat die Regierung des Kantons Tessin den Bundesrat, zuhanden der h. eidgenössischen Rate, um Bewilligung eines Bundesbeitrages an die Verbauung des Laveggiobaches von Mendrisio bis zum Luganersee ersucht.

Diesem Gesuch war ein vollständiges Projekt .beigelegt, bestehend in Situationsplan, Längenprofil, Querprofilen und einem Kostenvoranschlage im Betrage von Fr. 350,000.

Dem genannten Schreiben ist folgendes zu entnehmen : Im Jahre 1908 hat die Regierung des Kantons Tessin die Verbauung des Laveggiobaches von Mendrisio bis zum Luganersee als eine Angelegenheit von öffentlichem Nutzen erklärt.

Im Jahre 1909 wurde dann vom kantonalen Baudepartement, nach Vervollständigung der Aufnahmen, das Verbauungsprojekt ausgearbeitet und mit Schreiben vom 26. August 1909 dem eidgenössischen Oberbauinspektorate zur Prüfung übermittelt.

Unterm 5. Januar 1910 hat das Oberbauinspektorat dem Baudepartement mitgeteilt, dass seiner Ansicht nach die Verbauung gemäss Wasserbaupolizeigesetz vom Bunde unterstützt werden könne ; in bezug auf die Detailausführung wurde nebst anderem empfohlen die Dammbreite vou 2,50 m auf 3 m zu erhöhen.

Bei dem gemeinsamen Augenscheine vom Sommer 1912 wurde dann festgestellt, dass die Verhältnisse am Laveggiobache sich wesentlich verschlimmert haben und dass es sehr notwendig sei eine Verbesserung des Bachlaufes vorzunehmen.

Die Regierung des Kantons Tessin stellt endlich noch das Gesuch, es sei die von ihr eingesandte Vorlage zu genehmigen und an

279 die Vei'bauungsarbeiten des Laveggiobaches einen Bundesbeitrag von. 50 °/o zu bewilligen.

Hierzu ist nun folgendes zu bemerken : Am 8. August 1912 fand ein ausserordentliches Hochwasser des Baches statt, welches in Riva San Vitale und im übrigen Gebiet des Laveggiobaches bedeutende Überschwemmungen und empfindlichen Schaden verursachte.

Am Moréebache, dem obersten Zuflüsse des Laveggiobaches, erfolgten zahlreiche kleinere und grössere Ausbrüche. Das Bett daselbst wurde mit Geschieben angefüllt, diese gelangten aber nur zum kleineren Teile bis zum Hauptbache.

Zwischen diesem Zusammenflusse und der grossen Spinnerei von Bodmer-Muralt trat der Bach an verschiedenen Stellen über seine Ufer und bedeckte das umliegende Land mit Sand und Schlamm. Bei der Spinnerei selbst fand ein bedeutender Ausbruch statt, wodurch die ganze unterhalb befindliche Ebene und zum Teil auch die linksufrige Kantonalstrasse unter Wasser gesetzt wurde. Mauern, welche die Kantonalstrasse begrenzten, wurden umgeworfen und die Ortschaft Riva San Vitale überschwemmt, so dass einzelne Häuser bis zu den untersten Fensterbänken im Wasser standen.

Das eingereichte Projekt, welches gründliche Abhülfe der angeführten Übelstände bringen soll, sieht möglichste Geradlegung des Bachlaufes vor und ist im ganzen richtig aufgestellt. Durch eine wesentliche Tieferlegung des Baches und grössere Abmessungen des Durchflussprofiles kann eine viel bessere Entwässerung des anliegenden fruchtbaren Geländes erzielt und die bisherige Überschwemmungsgefahr beseitigt werden.

Das Längenprofil weist oben ein Gefalle von 2,s °/o auf und geht dann von l % auf 0,9 °/o über; die zugehörenden Längen sind 348 m, 952 und 1900 m. Zwischen 2,B % und l °/0 wurde dann noch ein Gefalle von l^s °/o eingeschaltet, um einen besseren Übergang zu erzielen. Diesen wechselnden, starken Gefallen entsprechend wurde die Sohlenbreite von 3 m bis 7 m angenommen und bei der schlechten Bodenbeschaffenheit überall auf der Sohle und an den Seitenböschungen Pflasterung vorgesehen.

Da bei dem Hochwasser vom 8. August 19J2 ungeheure Regenmengen fielen, so mussten die einzelnen Durchflussprofile fftr wenigstens 3 m8 pro km2 Wasser berechnet werden, was bei einem Einzugsgebiete von 31,o km 2 93,o m8 ausmacht.

Der Kostenvoranschlag wurde auf Veranlassung des eidgenössischen Oberbauinspektorates hin nochmals sorgfältig durch-

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gesehen und vom kantonalen Bauamt auf Fr. 420,000 erhöht.

Es entspricht derselbe somit den im gegenwärtigen Zeitpunkte bestehenden Arbeitspreiseu.

Die Hauptabteilungen dieses Kostenvoranschlages weisen nun folgende Zahlen auf: 1. Erdaushub und Transport in die Hochwasserdämme 40,000m 3 zu Fr. 1.50 -- . . . . Fr. 60,000 2. Pflasterung des Kanals mit Bruchsteinen von wenigstens 0,30 m Stärke = 40,000 m 2 zu Fr. 4.50 = .

,, 180,000

Fr. 240,000 3. Kunstbauten: a. Brücke von 22 m Lichtweite bei km 1,790 Fr. 22,000 b. Brücke von 14 m Lichtweite bei km 3,i86 ,, 15,000 c. 2 Fussstege bei km 2,330 und km 2,sor,, 2 X Fr. 10,000 = . ,, 20,000

57,000 4. Ableitungskanal Pramazzi und Verbauung des Riale della Valservata Fr. 8,000 5. Neue Wasserfassung und Verlängerung der Kanäle für die Spinnerei und die Mühle Guidali (Molinetto) 15,000 6. Sohlenversicherung bei km 0,sso 5,000 7. Enteignungen 8. Projekt und Bauleitung 9. Unvorhergesehenes zirka 13 °/o .

Gesamtsumme

28,000 35,000 20,000 40,000 Fr. 420,000

Nach den Vorkommnissen beim Hochwasser des letzten Jahres kann es keinem Zweifel obliegen, dass diese Verbauungsarbeiten gemäss Wasserbaupolizeigesetz vom Bunde unterstützt werden können. Die Regierung von Tèssin stellt in ihrem Schreiben vom 19. August 1912 das Gesuch, es möchte das Beitragsverhältnis zu 50 °/o angesetzt werden ; wir sind aber der Ansicht, dass dieser Prozentsatz zu hoch bemessen sei, da das umliegende Land nach Ausführung der Arbeiten sofort stark an Wert gewinnen wird und der Staat, sowie mehrere Gemeinden, an diesem Werke beteiligt sind, so dass die Beitragsquote höchstens 45 °/o betragen sollte.

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Was àie Bauzeit anbelangt, so können hierfür 4 Jahre angesetzt werden, das jährliche Betreffnis würde daher Fr. 47,250 betragen und erstmals 1914 zur Ausbezahlung gelangen können.

Somit erlauben wir uns, den h. eigenössischen Räten folgenden Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 7. Februar 1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

.Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Scliatzmaun.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Tessin für die Verbayung des Laveggiobaches von Mendrisio bis zum luganersee.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht zweier Schreiben der Regierung des Kantons Tessin vom 19. August 1912 und 11. Januar 1913; einer Botschaft des Bundesrates vom 7. Februar 1913; auf Grund des "Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, beschliesst: Bundesblatt. 65. Jahrg. Bd. I.

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282 Art. 1. Dem Kanton Tessin wird für die Verbauung des Laveggiobaches von Mendrisio bis zum Luganersee ein Bundesbeitrag von Fr. 189,000, als 45°/o derKostenvorauschlagssutnmevon Fr. 420,000, zugesichert.

Art. 2. Für die Ausführung dieser Bauten wird eine Bauzeit von 4 Jahren, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet, eingeräumt.

Art. 3. Die Ausbezahlung des Beitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemass den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorate geprüften Kostenausweisen; jährlich höchstens Fr. 47,250. Die erste Auszahlung findet 1914 statt.

Art. 4. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich die Enteignungen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der .Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speziellen Kostenvoranschlages, ferner die Kosten der Aufnahme des Perimeters ; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Vorverhandlungen, die Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 5. Dem eidgenössischen Departement des Innern sind die Ausführungspläne für die einzelnen Baustrecken und die jährlichen Bauprogramme zur Genehmigung einzusenden.

Art. 6. Der Bundesrat lässt die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise beaufsichtigen.

Die Kantonsregierung wird den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem vom Kanton Tessin die Ausführung dieser Arbeiten gesichert sein wird.

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Für die Vorlegung des bezüglichen Ausweises wird der Regierung von Tessin eine Frist von einem Jahr, vom Tage dieses Beschlusses an, gesetzt.

Art. 8. Der Unterhalt der unterstützten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton Tessin zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 9. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 10.

beauftragt.

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Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 4. Februar 1913.)

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 4. Februar den Wortlaut des Ergänzungsberichtes zum Gotthardvertrag einstimmig genehmigt und beschlossen, diesen mit dem Rechtsgutachten der Herren Prof. Dr. P. Speiser in Basel und Prof. Dr. Eugen Borei in Genf, sowie mit einem über bestimmte Fragen erstatteten Berichte der Generaldirektion der Bundesbahnen den Mitgliedern der Kommissionen der eidgenössischen Räte zu übermitteln. Von einer Veröffentlichung des Berichtes wird zurzeit mit Rücksicht auf die mit Deutschland und Italien über den Zeitpunkt des eventuellen Inkrafttretens des Vertrages schwebenden Verhandlungen abgesehen. · (Vom 7. Februar 1913.)

Herrn Mouhieddin Bey wird das Exequatur -erteilt als Generalkonsul der Türkei in der Schweiz, mit Sitz in Genf.

Als Vertreter der Schweiz an der internationalen Konferenz für Erziehung im Haag wird gewählt : Herr Ed. Quartier la Tente,

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Tessin für die Verbauung des Laveggiobaches von Mendrisio bis zum Luganersee. (Vom 7. Februar 1913.)

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1913

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12.02.1913

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278-283

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