# S T #

M

2 3

4 7 7

Schweizerisches Bundesblatt.

65. Jahrgang.

11. Juni 1913.

Band III.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 10 Franken Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Raum 15 Bp. -- Inserate franko an di» Expedition Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & Oie. in Bern.

# S T #

4 3 8

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Fristverlängerung für eine elektrische Drahtseilbahn von Lugano nach dem Moncucco.

(Vom

2. Juni 1913.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 19. April 1913 ersucht Herr alt Ständerat Dr. Antonio Battaglini in Lugano-Massagno um Gewährung einer weiteren Fristverlängerung (zwei Jahre) behufs Einreichung der vorschriftsmässigen Vorlagen für die durch Bundesbeschluss vom 26. Juni 1908 (E. A. S. XXIV, 259) konzessionierte elektrische Drahtseilbahn von Lugano nach dem Moncucco. Einem ersten Fristverlängerungsgesuch haben wir bereits durch Bundesratsbeschluss vom 25. Juli 1911 (E. A. S. XXVII, 160) entsprochen.

Dabei wurde erklärt, dass der Bundesrat eine weitere Fristerstreckung von sich aus nicht mehr gewähren werde.

Zur Begründung des Gesuches wird ausgeführt, die Verwirklichung des Projektes habe mit verschiedenen Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt, insbesondere mit den ungünstigen finanziellen Verhältnissen des Geldmarktes. Die stets zunehmende Entwicklung der Stadt Lugano und die Aussicht auf bessere GeldmarktVerhältnisse berechtige zu der Hoffnung, dass die Drahtseilbahn in nächster Zeit finanziert und gebaut werden könne. Zweck Bundesblatt. 65. Jahrg. Bd. III.

33

478

dieser Bahn sei bekanntlich die Erstellung einer leichteren und schnelleren Verbindung zwischen Lugano einerseits und dem durch die Gotthardbahn von der Stadt getrennten westlichen aussichtsreichen Hügelgebiete mit den angrenzenden Ortschaften und Dörfern der Collina d'Oro (Goldhügel) anderseits.

Der Staatsrat des Kantons Tessin, der zur Vernehm lassung eingeladen wurde, erklärte sich in seiner Zuschrift vom 30. April 1913 mit der Gewährung der Fristerstreckung einverstanden.

Unter diesen Umständen nehmen wir keinen Anstand, Ihnen zu beantragen, es sei dem Gesuche des Konzessionärs um Erteilung einer letztmaligen Frist von zwei Jahren zu entsprechen. Dabei hat es die Meinung, dass auf ein weiteres Gesuch um Fristerstreckung nicht mehr eingetreten würde.

Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme und benützen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 2. Juni 1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

479

(Entwurf.)

Bnndesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für eine elektrische Drahtseilbahn von Lugano nach dem Moncucco.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Herrn alt Ständerat Dr. Antonio Battaglini in Lugano-Massagno, vom 19. April 1913; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 2. Juni 1913, beschliesst: 1. Die im Art. 5 der Konzession für eine elektrische Drahtseilbahn von Lugano nach dem Moneucco, vom '26. Juni 1908 (B. A. S. XXIV, 259), angesetzte und durch Bundesratsbeschluss vom 25. Juli 1911 (E. A. S. XXVII, 160) verlängerte Frist für die Einreichung der vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Gesellschaftsstatuten wird letztmals um zwei Jahre, d. h. bis zum 1. Juli 1915, verlängert.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Beschlusses, welcher am 15. Juli 1913 in Kraft tritt, beauftragt.

-o-^£>-c-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Fristverlängerung für eine elektrische Drahtseilbahn von Lugano nach dem Moncucco. (Vom 2. Juni 1913.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1913

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

438

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.06.1913

Date Data Seite

477-479

Page Pagina Ref. No

10 025 029

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.