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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung dos zwischen der Gesellschaft der Schmalspurbahn Genf-Veyrier und der Gesellschaft der Strassenbahn Carouge--Croix-de-Rozon--Collonges abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom 29. März 1913.)

Tit.

Mit Eingaben vom 18. Juli, 23. September, 15. November 1912 und 4. Januar 1913 legte die Gesellschaft der durch ßundesbeschluss vom 30. März 1906 (EAS XXII, 98) konzessionierten Strassenbahn Carouge--Croix-de-Rozon dem Eisenbahndepartement den Entwurf eines mit der Gesellschaft der Schmalspurbahn GenfVeyrier abgeschlossenen Betriebsvertrages vor. Auf Verlangen des Departements wurde dieser Entwurf in unwesentlichen Punkten abgeändert und ergänzt, und wir legen Ihnen nun den endgültigen Entwurf gemäss Art. 10 des Eisenbahngesetzes zur Genehmigung vor.

Nach Art. l des Vertrages übernimmt die Gesellschaft der Eisenbahn Genf-Veyrier zu den in Art. 3 festgesetzten Bedingungen den gesamten Betrieb der Linie Carouge--Croix-de-Rozon--Collonges, mit Einschluss des Unterhaltes der Strasse zwischen den Schienen und zu beiden Seiten des Geleises bis zu einem Abstände von 50 cm, die Besprengung dieser Strecke, die Schneeräumung, die Reinigung des Grabens längs der Linie und die Versicherung des Personals, der Reisenden, des Gepäcks und des Expressgutes gemäss den von der Bundesversammlung am 30. März 1906 und von der Gemeinde Collonges-sous-Salève am 15. August 1908 er-

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teilten Konzessionen und den von den anständigen Behörden erlassenen Verordnungen. Nur die an dea Kanton Genf, an die Gemeinden und an die französischen Behörden zu bezahlenden Steuern, Abgaben und Gebühren jeder Art und die besondern Ausgaben des Verwaltungsrates bleiben zu Lasten der Bahneigentümerin.

Nach Art. 3 hat die Bahneigentümerin der Gesollschaft der Eisenbahn Genf-Veyrier sowohl für die im Fahrplan vorgesehenen Fahrten als auch für die Sonderfahrten eine feste Gebühr von fünfzig Rappen für jeden Personenwagenkilometer zu bezahlen, nebst einem Zuschlage von acht Rappen für jeden Personenanhängewagen oder für jeden Güterwagen und von vier Rappen für jeden kleinen Anhängewagen.

Der Art. 4 betrifft die Tarife für die Beförderung von Personen, Gepäck und Expressgut, und Art. 7 regelt das Fahrplanwesen.

Gemäss Art. 8 hat die Gesellschaft Genf-Veyrier jederzeit genügend Material, und zwar Motorwagen, Anhängewagen für die Personen- und für die Güterbeförderung und kleine Wagen, zu stellen. Das von der Gesellschaft Genf-Veyrier angeschaffte neue Material soll zu einem verhältnismässigen Teile auf der Linie Genf-Collonges verwendet werden. Das Dienstpersonal hat von der Bahneigentümerin keine Befehle entgegenzunehmen ; dagegen behält sich diese das Recht vor, die Versetzung derjenigen Angestellten zu verlangen, die zu begründeten Klagen Anlass geben sollten.

Nach Art. 9 hat die Gesellschaft Genf-Veyrier die Linie und die elektrische Ausrüstung, sowie das ganze übrige Material, das ihr von der Eigentümerin der Linie anvertraut wird, mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters zu unterhalten und ist den Behörden gegenüber wegen mangelhaften Unterhaltes des Geleises und seiner Zugänge allein verantwortlich.

Falls die Bahneigentümerin angehalten werden sollte, bei ändern Strassenkreuzungen als bei derjenigen der Strasse von Annecy, bei den Stationen und Schutzhäuschen für Beleuchtung der Linie zu sorgen (Art. 6 des Staatsratsbeschlusses vom 2. Februar 1906), so wird die Eisenbahngesellschaft Genf-Veyrier im Einverständnis mit der Bahneigentümerin gegen eine zu bestimmende besondere Entschädigung die nötigen Vorkehren treffen.

Die auf der Linie auszuführenden Ergäozungsarbeiten oder neuen Arbeiten, die von den beiden Vertragschliessenden als notwendig erachtet oder von den zuständigen Behörden verlangt

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werden könnten, sollen von der Gesellschaft Genf-Veyrier auf Kosten der Bahneigentümerin ausgeführt werden.

Dasselbe gilt auch in bezug auf die Ausbesserungsarbeiten der Linie und ihrer Zubehör im Falle böswilliger oder durch höhere Gewalt verursachter Zerstörung.

Gemäss Art. 10 fällt die Erneuerung des Materials zu Lasten der Gesellschaft, der es angehört, insoweit sie nicht infolge eines Fehlers im Betriebe notwendig geworden ist.

Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung des Unterbaues fallen zu Lasten der Bahneigentümerin.

Der Art. 12 bestimmt, dass die Gesellschaft Genf-Veyrier die Bahneigentümerin den schweizerischen und den französischen Behörden, sowie ändern Transportunternehmungen gegenüber in allem, was sich auf den Betrieb und die Bezahlung der Abgaben bezieht, zu vertreten hat.

In seiner Vernehm lassung vom 16. August 1912 erklärte der Staatsrat des Kantons Genf, dass der Betriebsvertrag nach seinem Dafürhalten mit einer kleinen Änderung des Art. l, die berücksichtigt worden ist, genehmigt werden könne.

Unserseits ist nur beizufügen, dass der Beschlussesentwurf den üblichen Vorbehalt enthält, dass neben der betriebsführenden Gesellschaft auch die Bahneigentümerin für die Erfüllung der gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten haftet.

Indem wir Ihnen die Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes empfehlen, benutzen wir den Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 29. März

1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Genehmigung des zwischen der Gesellschaft der Schmalspurbahn Genf- Veyrier und der Gesellschaft der Strassenbahn Carouge -- Croix-de-Rozon--Collonges abgeschlossenen Betriebsvertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. der Eingaben der Strassenbahngesellschaft Carouge--Croixde-Rozon vom 18. Juli, 23. September, 15. November 1912 und 4. Januar 19135 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 29. März 1913, beschliesst: 1. Der zwischen der Gesellschaft der Schmalspurbahn GenfVeyrier und der Gesellschaft der Strassenbahn Carouge--Croixde-Rozon--Collonges am 7. März 1913 abgeschlossene Betriebsvertrag wird mit dem Vorbehalt genehmigt, dass für die Erfüllung der von der Gesellschaft der Strassenbahn Genf-Veyrier übernommenen gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft auch die Bahneigentümerin haftet.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 1. Mai 1913 in Kraft tritt, beauftragt.

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02.04.1913

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