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II. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Sommersession 1913).

(Vom 23. Mai 1913.)

Tit.

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten Ihnen über nachfolgende Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen: 23. Maurice Burtin, geb. 1884, im Strafgefängnis Sitten.

(Vorsätzliche Eisenbahngefährdung.)

Das Strafgericht für den Bezirk Martigny, Kanton Wallis, hat am 18. Juni 1909 in seinem Urteil gegenüber dem Potenten folgenden Tatbestand festgestellt: ,,In der Nacht vom 21./22. März 1908 wurde in Martigny ein schweres Verbrechen gegen die Sicherheit der Eisenbahnen verübt. Übeltäter legten 11 Uhr abends, d. h. nach dem Passieren des Streckenwärters, der den Nachtdienst zwischen Martigny und St. Maurice besorgt, auf der Brücke, die bei dem Dorfe La Bâtiaz über die Dranse führt, zwei grosse Steine unmittelbar auf die Schienen der Bahnlinie. Die Lokomotive des Expresszuges ParisMailand, welcher Martigny 2 Uhr nachts passiert, schleuderte den einen dieser Steine über die Böschung hinunter. Der andere, nachdem er vor der Maschine eine Strecke von ungefähr 30 m von Schwelle zu Schwelle getrieben worden war, kam dann auf die die Bremsklötze der Vorderräder verbindende Stange zu liegen.

Dieser Vorfall blieb dem Lokomotivführer nicht unbemerkt.

Er hatte sich klargelegt, dass er aufgefahren war ; er hatte ein Geknirsch gehört und Funken gesehen ; nachdem er sich aber hinausgebeugt und an der Funktion der Maschine nichts abnormales bemerkt hatte, hielt er in Martigny nicht an, allwo dieser Express-

32& zug keinen vorgesehenen Halt hatte, und fuhr weiter bis nach Sitten.

Dort konnte er den Stein, von dem weiter oben gesprochen worden ist, auf dem Winkeleisen eingebettet, sehen und die verschiedenen Beschädigungen, die seine Maschine erlitten hatte, konstatieren. Die Schienenräumer waren gekrümmt, ebenso die die Bremsklötze der Vorderräder verbindende Stange, die Leitungsröhren der Reiniger waren weggerissen, die Kuppelungsstange trug Spuren eines Zusammenstosses und die Bremsleitungeri des Drehschemels der Lokomotive waren ebenfalls weggerissen.

Der Expresszug 205 Paris-Mailand, der 26 Reisende führte, und das Dienstpersonal haben auf der Brücke über die Dranse bei La Bâtiaz in grösster Gefahr gestanden, was durch ein den Untersuchungsakten beigefügtes Gutachten von Sachverständigen festgestellt wird. Es hätte genügt, dass der Stein gegen ein wichtiges Stück des Mechanismus der Lokomotive gestossen wäre, es gekrümmt oder gebrochen hätte, um eine Entgleisung und eine fürchterliche Katastrophe herbeizuführen.

Infolge mündlicher Anzeige des Distriktschefs leitete der Untersuchungsrichter des Bezirkes Martigny unverzüglich eine Untersuchung ein, gemäss der Vorschrift des Art. 148 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege.

Im Protokoll des gerichtlichen Augenscheins vom 22. März werden folgende Tatsachen festgestellt: 1. Jules Jacquenoud, Commis-Stellvertreter auf dem Bahnhof Martigny, weist den Amtspersonen im Bahnhofdepot einen Stein vor, der 65 cm in der Länge, 38 cm in der Breite und ungefähr 12 cm in der mittlern Höhe misst und der 59 kg wiegt. Er erklärt, dass dieser Stein von der Maschine des Zuges 205 von der Brücke bei La Bâtiaz bis nach dem Bahnhofe Sitten getragen und dass er hernach von Sitten nach Martigny zurückgeschickt worden sei.

2. In der Mitte der Brücke über die Dranse bei La Bâtiaz, auf der linken Schiene (Richtung Lausanne-Brig) besteht ein kleiner Einschnitt in der Schiene selbst, der von der Mitte deiSchiene ausgeht, \im schräg über dem untern Rande zu endigen.

Von diesem Punkte an tragen die Balken Spuren eines Zusammenstosses und beim Ausgang der Brücke, bis ungefähr 30 m von der Mitte der Brücke, sieht man vor jeder Schwelle ein Loch im Bahnkörper.

3. Im untern Teil der Böschung, links der Bahn, befindet sich ein Stein von länglicher Form, der 52 cm in der Länge

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misst. Dieser Stein ist ebenfalls gewogen worden und besitzt ein Gewicht von 31 kg.

4. Auf dem rechten Damm der Dranse, einige Schritte bergwärts der Brücke, sind zwei Steine aus der Steinbrüstung herausgerissen worden.

Am folgenden Tage, am 23. März, wurden die mutraasslichen Urheber des Attentates in das Untersuchungsgefängnis von Martigny gebracht.

Mathey legte bei seiner ersten Einvernahme ein vollkommenes Geständnis ab, oder wenigstens Zugeständnisse, welche als ein solches erscheinen.

Nach einigen Kneipereien in verschiedenen Cafés hatte er sich gegen l Uhr morgens in Gesellschaft des Burtin in der Pinte Chappot in La Bâtiaz befunden. Nachdem sie etwas getrunken und gegessen hatten, gingen sie zusammen zu einem gewissen Edmund Bochatay und entlehnten ein Fischnetz; sodann stiegen sie das Dorf La Bâtiaz wieder hinauf bis zur Brücke der Simplonstrasse über die Dranse. Dort schlugen sie die Richtung nach der Ebene ein und liefen auf dem rechten Damm der Dranse hinunter. Als sie bei der Bisenbahnbrücke, die einige hundert Meter von der Strassenbrücke entfernt ist, ankamen, warf Burtin, welcher das Netz trug, nach Aussage des Mathey dieses Werkzeug zur Erde und sagte, indem er sich daran machte, einen Stein vom Damme wegzureissen, zu ihm : ,,Hilf mir ihn auf die Bahnlinie tragen."1 Mathey weigerte sich anfänglich; aber auf eine neue Einladung des Burtin, half er den Stein bis innerhalb der Einzäunung tragen, von welcher Stelle weg Burtin ihn allein auf die rechte Schiene (Richtung Vernayaz-Martigny) stiess. Während Mathey seinen Weg fortsetzte, ging Burtin zurück und riss einen zweiten Stein vom Damm weg und legte ihn mitten auf der Brücke auf die linke Schiene.

Als er weggegangen sei, hätte Burtin zu Mathey gesagt: ,,Du wirst sehen, welchen Sprung der Zug machen wird.a Nachdem sie den Zug ohne Anstoss hatten passieren sehen, verlegten sich die beiden Übeltäter wirklich auf den Fischfang und verbrachten den Rest der Nacht auf den Ufern des ,,le Petit-Rhone" genannten Kanals und auf dem Ufer des Kanals der ,,Verrerie".

Am folgenden Morgen verkauften sie in Vernayaz das Ergebnis ihres Fischfanges, nach ihren Aussagen ungefähr ein Kilogramm Forellen. Sie kehrten um 5l/z Uhr nach La Bâtiaz zuö

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rück, nachdem sie den Tag in Vernayaz mit Umhertrinken von Café zu Café zugebracht hatten.

In der Einvernahme vom 24. März vor dem Verhörrichter leugnete Burtin energisch jede Teilnahme am Vergehen ab und versicherte, dass die gegen ihn erhobene Anschuldigung falsch sei.

In seiner Einvernahme am übernächsten Tage, am 26., beharrte er auf dem Leugnen, indem er erklärte, dass er nicht eine Tat zugestehen könne, an der er vollständig unschuldig sei.

Seine Aussage stimmte sonst in den übrigen Umständen mit derjenigen des Mathey überein, allein am Tatort heuchelte Burtin eine vollständige Unkenntnis, indem er beteuerte, dass er so wenig wie Mathey einen FUSS auf die Eisenbahnlinie gesetzt habe, dass sie vielmehr alle beide dem Fussweg unterhalb der Bahnlinie, der nach Courvieux führt, nachgegangen seien.

Erst nachdem ihm das Einvernahmeprotokoll des Mathey zum Lesen gegeben worden war, entschloss er sich, den Weg des Geständnisses zu betreten und seine Schuld zu bekennen1' (vergi, das Urteil des Bezirksgerichtes von Martigny, pag. l--4, bei den Akten).

Der Bundesrat übertrug die Untersuchung und Beurteilung dieses Falles den Behörden des Kantons Wallis. Am 18. Juni 1909 fand, wie eingangs bemerkt, die Verhandlung vor Bezirksgericht Martigny statt; sie endigte damit, dass Bnrtin und Mathey der vorsätzlichen Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs im Sinne des Art. 67 des Bundesstrafrechtes schuldig erklärt und verurteilt wurden, der erstere zu sechs, der zweite zu drei Jahren Gefängnis unter Kostens- und Entschädigungsfolge. -- Das kantonale Obergericht, an welches die Verurteilten appellierten, bestätigte am 23. September 1909 die Schuldigerklärung beider Angeklagter und auch das Strafmass, indessen mit dem Beifügen, dass von der Gefängnisstrafe die Hälfte der Untersuchungshaft abgezogen werde, welche die Verurteilten bis zum Tage des Entscheides des Obergerichtes erstanden hatten.

Beide Gerichte gingen davon aus, dass den Angeklagten ein mit Vorsatz begangenes Verbrechen in rechtsgenügender Weise nachgewiesen sei. Sie wiesen den Versuch der Angeklagten, die Tat mit Trunkenheit zu entschuldigen, als unglaubwürdig zurück und bezeichneten den Maurice Burtin als intellektuellen Urheber und Haupttäter des Verbrechens, der den mitangeklagten Antoine Mathey zur Teilnahme verführt habe. Als erschwerend wurde bei Burtin auch der Umstand betrachtet, dass er bereits

332 wegen Diebstahl Vorstrafen erlitten hatte und gegenüber beiden Angeklagten bemerkt, die ihnen zur Last fallenden Handlungen seien solche, welche die allerschrecklichsten Folgen nach sich ziehen und gegenüber welchen es der Gesellschaft am allerschwierigsten falle, sich zu schützen, weil es den Gerichten zumeist unmöglich sei, die Schuldigen zu entdecken. Auch der Versuch der Verteidigung, die begangene Handlung als einen schlechten Scherz hinzustellen, wird als unhaltbar erklärt, denn die beiden Angeklagten, wie im übrigen jeder vernünftige Mensch, hätten als sicher voraussehen können, dass das Hinlegen von Steinen von der kritischen Grosse auf die Schienen beinahe unausweichlich das Entgleisen des Zuges verursachen musste, besonders da dieser 60 km in der Stunde zurücklegte. Die Verbrecher hätten also voraussehen müssen, dass sie ein schreckliches Unglück zu verursachen im Begriffe waren, wie denn auch Btirtin selbst erkläre, sie hätten sich auf eine gewisse Distanz, ungefähr 300 m weit, entfernt, weil sie wohl gedacht haben, dass sie ein Unrecht begehen, und weil sie nicht wollten, dass man sie sähe.

Maurice Burtin stellt nun das Gesuch, dass ihm der Strafrest erlassen werde, indem er versichert, dass er sein Verbrechen nur aus Leichtsinn im Zustande der Trunkenheit verübt und nicht beabsichtigt habe, Schaden zu stiften. Er behauptet, ernstliche Reue über seine Tat zu empfinden und verweist darauf, dass in einem ähnlichen Fall ein gewisser Gautschi von Reinach von den Gerichten des Kantons Baselstadt nur mit fünf Jahren Gefängnis bestraft worden sei und dass "dem Antoine Mathey von der Strafe von drei Jahren Gefängnis, die ihm wegen Teilnahme an dem Verbrechen von Martigny aufgelegt wurden, von den Behörden des Kantons Wallis ein Jahr durch Begnadigung erlassen .worden sei.

Das Justiz- -und Polizeidepaftement des Kantons Wallis verweist in Begutachtung des Gesuches des Burtin auf einen Bericht des Direktors der kantonalen Strafanstalt, der dahin lautet: ,,Während der ersten Jahre des Verhaftes hat sich Maurice Burtin zahlreiche und schwere Strafen zugezogen. Wenn ich während der letzten Monate ihm solche nicht auferlegte, so geschah es nicht etwa deswegen, weil seine Aufführung eine durchaus gute war. Es geht aus den Mitteilungen der Aufseher und der Gefangenen hervor, dass er für seine Mitgefangenen ein schlechter Ratgeber ist und dass er es sehr gut versteht, ihnen Strafen zuzuziehen, ohne dass, er selbst dabei gefasst werden

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könnte. Sein rachsüchtiger Charakter und seine fortwährenden Drohungen machen ihn gefährlich. -- Aus diesen Gründen halte ich dafür, dass er die Gnade nicht verdient, um die er nachsucht. Im übrigen aber muss ich beifügen, dass ich mit ihm sehr zufrieden bin, was die Arbeitsleistungen anbetrifft. Er ist immer willig zur Arbeit.

Burtin hat seine Strafe am 23. Juni 1909 angetreten und wird sie am 23. Juni 1915 erstanden haben. .

Mathey hatte seine Strafe am 23. März 1909 angetreten und wurde durch den Grossen Rat am 14. Mai 1910 begnadigt.tt Das Departement fügt bei, dass nach seiner Ansicht Burtin als ein gefährliches Individuum betrachtet werden müsse und der Gnade nicht würdig erscheine, um die er bitte. -- Mathey dagegen sei ein ernsthafter Bursche, der in einem Moment der Trunkenheit sich durch seinen schlechten Kameraden habe verführen lassen. Aus diesen Gründen haben die Gerichte seine Strafe nur auf drei Jahre Gefängnis angesetzt und der Grosse Rat ihn nach zwei Jahren entlassen, entsprechend dem Verfahren, das in der Regel gegenüber denjenigen Gefangenen betätigt werde, welche zwei Dritteile ihrer Strafe erstanden haben und nicht rückfällig seien.

Nach Art. 67 des Bundesstrafrechtes wird die vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehres mit Gefängnis bestraft und Art. 4 dieses Gesetzes bestimmt, dass die Gefängnisstrafe nicht für länger als 6 Jahre verhängt werden könne. Das dem Maurice Burtin zur Last fallende Verbrechen stellt sich in tatsächlicher und persönlicher Beziehung als eine der denkbar schwersten Formen dieses Verbrechens dar und es muss den Gerichtsbehörden durchaus beigestimmt werden, wenn sie annehmen, dass die Steine, welche vor der Durchfahrt des Expresszuges auf der Brücke auf die Eisenbahnschienen gelegt wurden, beinahe unausweichlich die Entgleisung des Zuges und damit eine furchtbare Katastrophe verursachen mussten. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die hohe Wahrscheinlichkeit dieses Ereignisses dem Maurice Burtin bewusst war. Für den Grad seiner Intelligenz darf insbesondere auch hingewiesen werden auf den Inhalt seines Begnadigungsgesuches, der ihn als einen Menschen von guter Schulbildung und bedeutenden Geistesgabeu charakterisiert. Es war daher durchaus am Platze, dass ihm gegenüber das Maximum der zulässigen Freiheitsstrafe angewendet wurde und die Berichte der Direktion der Strafanstalt über seine Aufführung während des Strafvollzuges sind nicht von

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der Art, dass eine Kürzung der Strafe auf dem Wege der Begnadigung angezeigt erschiene. -- Weder der Fall Gautschi noch die Strafausmessung gegenüber Mathey und dessen bedingte Entlassung sind geeignet, an dieser Entscheidung über das Gesuch des Maurice Burtin eine Änderung herbeizuführen. Die aussergewöhnlich lange Dauer des Untersuchungs- und Sicherheitsverhaftes beruhte auf Vorschriften der Gesetze des Kantons Wallis und dortigem Gerichtsgebrauch, und es ist vom Obergericht eine den Walliser Gesetzen entsprechende Abrechnung dieses Verhaftes von der zu erstehenden Strafe vorgenommen worden.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Maurice Burtin abzuweisen.

24. Alexander Renten, Jules Aufranc, Charles Stauffer, Charles Schmidt, Numa Zehr, Christian Sterchi, Oskar Voisin, Bertha Rohrer, Hans Sterchi, Marie Sterchi, Georges Prêtre, Charles Voisin, Gottlieb Tschan, Landwirte in Corgemont, betreffend Übertretung des Bundesgesetzes über polizeiliche Massregeln gegen Viehseuchen vom 8. Hornung 1872.

Die vorgenannten Landwirte haben sich im September und Oktober 1912, während in Cortébert, Corgemont und Courtelary die Maul- und Klauenseuche herrschte, Übertretungen des Bundesgesetzes über polizeiliche Massregeln gegen Viehseuchen vom 8. Hornung 1872, der bezüglichen Vollziehungsverordnung vom 20. November 1872, sowie des Beschlusses der Landwirschaftsdirektion des Kantons Bern vom 30. August und 9. September 1912 zur Bekämpfung der Seuche zuschulden kommen lassen.

Sie wurden am 29. November 1912 (zwei von ihnen am 11. April 1913) vom Gerichtspräsidenten von Courtelary verurteilt: 1. Alexander Renfer zu Fr. 30 Busse und Fr. 5.90 Kosten; 2. Jules Aufranc zu Fr. 30 und Fr. 10 Busse und Fr. 8.10 Kosten; 3. Charles Stauffer zu Fr. 15 Busse und Fr. 6 Kosten; 4. Charles Schmidt zu Fr. 25 Busse und Fr. 5.90 Kosten; 5. Numa Zehr zu Fr. 20 Busse und Fr. 5.90 Kosten; 6. Christian Sterchi zu Fr. 20 Busse und Fr. 5.90 Kosten; 7. Oskar Voisin zu Fr. 20 Busse und Fr. 5.90 Kosten; 8. Bertha Rohrer zu Fr. 10 Busse und Fr. 4.20 Kosten; 9. Hans Sterchi zu Fr. 20 Busse und Fr. 5.90 Kosten; 10. Marie Sterchi zu Fr. 10 Busse und Fr. 4.20 Kosten; 11. Georges Prêtre zu Fr. 15 Busse und Fr. 4.80 Kosten;,

335 12. Charles Voisin zu Fr. lo Busse und Fr. 5 Kosten; 13. Gottlieb Tschan zu Fr. 15 Busse und Fr. 5 Kosten; alle unter Androhung der Umwandlung der Geldbusse in Gefängnis im Falle der Unerhältlichkeit. Sie ersuchen um Brlass der Busse und Kosten auf dem Wege der Begnadigung.

Zur Unterstützung des Gesuches machen sie geltend, eine schlechte Ernte habe sie um den Gewinn des Jahres gebracht, durch die Seuche hätten sie erhebliche Verluste erlitten und die Handhabung der Gesetzesvorschriften hätte einen geradezu vexatorischen Charakter angenommen. Alle von der Seuche betroffenen Landwirte seien wegen Übertretungen dem Richter verzeigt worden. Die Massnahmen der Behörden hätten nicht die Bekämpfung der Seuche, wohl aber die Verhütung der Ansteckung bezweckt. Durch die ausgefällten Bussen würden sie doppelt hart betroffen.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass jede Viehseuche mit Verlusten für die Besitzer der kranken oder gefährdeten Tiere verbunden ist, und dass die Massnahmen des Staates gerade darauf berechnet sind, diese Verluste möglichst zu vermindern.

Was sodann das schlechte Erträgnis des Jahres anbelangt, so war es jedenfalls nicht derart, dass es eine Sistierung der bezüglichen Gesetzeswirkung rechtfertigen und den Erlass einer auf Grund des Gesetzes rechtmässig ausgefällten Busse begründen würde. Die Bekämpfung der Seuche und ihrer Verbreitung verlangt eine genaue Befolgung der aufgestellten Vorschriften, sollten sich dieselben nicht als unwirksam erweisen. Die Direktion der Landwirtschaft des Kantons Bern hält dafür, dass es als eine schwere Schädigung der Vorschriften bezüglich der Seuchenpolizei angesehen werden müsste, wenn den Gesuchstellern, die sich mit allen Mitteln den behördlichen Anordnungen widersetzen zu müssen glaubten, die wohlverdienten Bussen erlassen würden.

A n t r a g : Es seien die Begnadigungsgesuche des A. Renfer^ Jules Aufranc und Genossen abzuweisen.

25. Robert Eduard Deriaz, geb. 25. August 1882, ohne bestimmten Beruf, wohnhaft gewesen in Aigle, zurzeit Gefängnissträfling, im Zentralgefängnis von Orbe, Kt. Waadt.

(Vorsätzliche Eisenbahngefährdung.)

Durch Urteil des Polizeidirektors von Aigle vom 16. August 1912 wurde Robert Eduard Deriaz der vorsätzlichen Gefährdung:

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«ines Eisenbahnzuges schuldig erklärt und in Anwendung von Art. 67, Alinea l des Bundessfcrafrechtes vom 4. Februar 1853 verurteilt zu einem Jahr Gefängnis, 8 Jahren Entzug der politischen Rechte und zur Bezahlung der Prozesskosteii.

Aus den Untersuchungsakten ergibt sich, dass am 7. Juni 1912, abends, Deriaz die Stellung der Weiche der Bisenbahn Aigle-Leysin für die Kreuzung bei Rennaz in der Weise voränderte, dass dadurch grosse Gefahr der Entgleisung des Zuges herbeigeführt wurde, der von Leysin um 9.30 Uhr abfährt. Ein sehr schweres Unglück konnte verhütet werden durch den Umstand, dass der Lokomotivführer noch rechtzeitig die falsche Stellung der Weiche bemerkte. Deriaz, der im Dienste der Eisenbahngesellschaft Aigle-Leysin gestanden hatte, musste diese Folge kennen, die seine Tat nach sich ziehen konnte, und er hat die Tat verübt zu dem Zwecke, die Gesellschaft zu schädigen (vgl. den Bericht des Département de Justice et Police des Kantons Waadt vorn 10. Mai 1913 unter den Beilagen").

Der Verurteilte ersucht um Nachlass des Strafrestes auf dem Wege der Begnadigung, unter Hinweis darauf, dass er während 70 Tagen in Untersuchungshaft gewesen sei, ohne bezügliche Abrechnung an der Strafe. Er findet, dass er nach Erstehung von zwei Dritteilen der Haft Anspruch darauf habe, in Freiheit gesetzt zu werden, was ihm dann sicher gewesen wäre, wenn er nicht nach eidgenössischem, sondern nach dem kantonalen Rechte behandelt würde, welches die bedingte Entlassung kenne. Im weitern macht er geltend, dass seine Freilassung auch deswegen wünschbar sei, damit er für seine drei unmündigen Kinder sorgen könne. In einer besondern Eingabe bittet die Mutter des Deriaz um Berücksichtigung des Gesuches ihres Sohnes.

Das waadtländische Justiz- und Polizeidepartement hält dafür, dass Deriaz der erbetenen G-nade nicht würdig sei, und empfiehlt die Abweisung des Gesuches mit Rücksicht auf den Bericht der Direktion des Zentralgefängnisses von Orbe über die Aufführung des Potenten während der abgelaufenen Strafzeit. Dieser Bericht geht dahin, dass das Verhalten des Deriaz nicht immer ein tadelloses gewesen sei, aber doch nicht zu schweren Klagen Veranlassung gegeben habe, dass die Arbeitsleistungen zufriedenstellend seien, dass aber Deriaz während der Haft nicht immer einen günstigen Einfluss auf die Mitgefangenen
ausgeübt habe.

Er sei eine Persönlichkeit von schwachem Charakter und scheine Trölerei zu lieben. Der Anstaltsdirektor findet, das begangene Verbrechen sei ein sehr schweres und die Strafe verhältnismässig

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gering. Auf die Behauptung des Deriaz, dass er sich darüber unglücklich fühle, seine Kinder der Obhut ihrer Mutter überlassen zu müssen, sei zu antworten, dass Frau Deriaz gegen ihren Mann Scheidungsklage eingereicht habe, die gegenwärtig vor dem Bezirksgericht Aigle in Behandlung liege.

Die Beurteilung des Gesuchstellers und seiner Tat durch die waadtländischen Behörden erscheint in allen Teilen den Umständen angemessen, auch muss die Strafe, die das Gericht von Aigle ausgesprochen hat, als innerhalb der Schranken des Gesetzes milde bezeichnet werden. Wenn das Gericht den Untersuchungsverhaft nichl, abrechnete, so ist anzunehmen, das sei geschehen infolge Berücksichtigung dieses Verhaftes bei Ausmessung der Strafe, was dem eidgenössischen Rechte entspricht. Es liegen daher keine Gründe vor, die Strafe durch Begnadigung zu ermässigen.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Robert Eduard Deriaz abzuweisen.

26. Friedrich Nyffenegger, Landwirt in Nyffenegg bei Huttwil, Kanton Bern.

(Übertretung des Bundesgesetzes betreffend den Vermehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.)

Friedrich Nyffenegger war im Januar 1913 im Falle, ein krankes Kalb der Notschlachtung zu unterziehen. Der Metzger, dem er das Fleisch zum Kaufe antrug, trat auf den Handel nicht ein, weil dasselbe an verschiedenen Orten Vereiterungen aufwies und der als Fleischschauer zugezogene Tierarzt gab nach Inspektion des Fleisches dem Nyffenegger Weisung, dafür zu sorgen, dass das Fleisch, bevor es in den Handel gelange, gesalzen und geräuchert werde. Dessenungeachtet verkaufte Nyffenegger von dem Fleisch ohne jede Vorsichtsmaasregel und ohne Bekanntgabe der Anweisungen des Fleischschauers an dritte Personen.

Er wurde deswegen verzeigt und vom Gerichtspräsidenten von Trachselwald der Übertretung des Lebensmittelpolizeigesetzes schuldig erklärt und in Anwendung von Art. 37 und 42 daselbst zu Fr. 40 Busse und Tragung der Staatskosten von Fr. 39. 05 verurteilt. Nunmehr ersucht Nyffenegger um Nachlass der verhängten Busse. Er behauptet, er sei sich der Tragweite seiner Handlung nicht bewusst gewesen. Als armes Bäuerlein mit zahlreicher Familie und längere Zeit kranker Frau in finanzieller Bundesblatt. 65. Jahrg. Bd. III.

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Bedrängnis habe er die Fleischbatzen momentan nötig gehabt, und sei er dadurch veranlasst worden, das Fleisch mit Ausserachtlassung der Anordnungen des Fleischschauers zu verwerten.

Böse Folgen für die Konsumenten des Fleisches seien, so viel bekannt, nicht eingetreten.

Bei den Akten liegen amtliche Berichte, nach denen der Gesuchsteller einen guten Leumund geniesst und wonach er Besitzer eines Heimwesens mit Fr. 15,580 Grundsteuerschatzung und Fr. 21,460 Schuldenabzug ist.

Der Gerichtspräsident von Trachselwald empfiehlt Herabsetzung der Busse mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse des Petenten und die von ihm vorgebrachten Milderungsgründe.

Der Regierungsstatthalter von Trachselwald schliesst sich diesem Antrag an mit dem Beifügen, die Kosten seien bezahlt.

Trotz diesen Empfehlungen kann dem Gesuche nicht entsprochen werden, weil Nyffenegger nicht bloss in fahrlässiger Weise, sondern entgegen einer ausdrücklichen und wohlbegründeten Weisung des Fleischschauers das Fleisch eines kranken Tieres ohne Vorsichtsmassregeln an dritte Personen verkaufte und auf diese Weise deren Leben und Gesundheit ernstlich gefährdete. Diesen Verhältnissen gegenüber muss die verhängte Strafe als milde bezeichnet werden.

A n t r a g : Es sei das Gesuch des Friedrich Nyffenegger abzuweisen.

27. Ernst Küffer, Aufseher der Strafanstalt Witzwil, Kt. Bern.

(Übertretung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz.)

Ernst Küffer hat seit einiger Zeit teils von dritten Personen erlegte Vögel gekauft, teils solche selbst gejagt und getötet, um sie ausstopfen zu lassen. Wegen verbotenen Tötens einer Eule wurde er vom Polizeirichter von Brlach am 14. Februar 1913 der Übertretung der Art. 17 und 21, Ziffer 6 a des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz, schuldig erklärt, und zu Fr. 25 Busse und Tragung der auf Fr. 16.05 bestimmten Staatskosten verurteilt.

Ernst Küffer ersucht um Nachlass der Busse, indem er behauptet, er habe nicht gewusst, dass man Eulen nicht töten dürfe und indem er darauf aufmerksam macht, dass die Bestra-

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fung ihm wegen seiner dienstlichen Stellung besonders unangenehm sei.

Die Entscheidung des Gerichtes stand sowohl was die Schuldigerklärung als was die Höhe der ausgesprochenen Strafe anbetrifft derart im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, dass kein Grund vorliegt, dem gestellten Gesuche zu entsprechen.

Wenn Küffer wirklich sich der Strafbarkeit seiner Handlungen nicht bewusst war, so beruhte dies auf Nachlässigkeit und war er wegen fahrlässiger Gesetzübertretung strafbar.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Ernst Küffer abzuweisen.

28. Paul Jeannerat, Gastwirt in Tavannes, Kanton Bern.

(Übertretung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz.)

Durch Urteil vom 7. September 1911 wurde Paul Jeannerat vom Polizeirichter von Münster, Kanton Bern, wegen Übertretung des Jagdgesetzes im Rückfall mit Fr. 80 Busse und Entzug der Jagdberechtigung für diç Dauer von drei Jahren bestraft. Er hat Busse und Kosten dieses Urteils bezahlt.

Jeannerat will nun im Jahre 1912 zufällig erfahren haben, dass sein Name nicht auf der Liste derjenigen Personen sich befinde, die gemäss gesetzlicher Vorschrift als zur Lösung eines Jagdpatentes nicht berechtigt, von der Forstdirektion des Kantons Bern öffentlich ausgeschrieben wurden. Er benutzte diese Tatsache, um sich vom Sekretär des Regierungsstatthalteramtes von Münster gegen Bezahlung der Gebühren einen vorläufigen Empfangschein für die Lösung des Jagdpatentes geben zu lassen. Dies geschah anfangs September und Jeannerat jagte dann in der Gegend von Tavannes bis Mitte September, ohne ein Jagdpatent zu besitzen. Er wurde dabei von einem Jagdaufseher beobachtet und nach erfolgter Vorzeigung vom Polizeirichter wegen Jagens ohne Patent, gestützt auf Art. 21, Ziffer 4, lit. a mit Fr. 100 bestraft, unter Auferlegung der Kosten.

Jeannerat ersucht um Aufhebung dieser Busse und zugleich um Aufhebung des Entzuges der Jagdberechtigung für die noch nicht, abgelaufene Zeit. Er behauptet, er sei in gutem Glauben gewesen, dass er wieder zur Jagd zugelassen werde, weil sein Name nicht veröffentlicht war und weil ihm die Bezahlung der Patentgebühr gegen provisorische Quittung bewilligt wurde. Er macht im weiteren geltend, dass in der Gegend, wo er wohne,

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der Entzug der Jagdberechtigung einer Herabsetzung in den bürgerlichen Ehren und Rechten gleichgestellt werde, was ihm gegenüber eine Ungerechtigkeit bedeute, da er einen guten Leumund gemesse und bis anhin seinen Verpflichtungen als Hausvater und Bürger jederzeit nachgekommen sei.

Der Gemeinderat von Tavannes erteilt dem Gesuchsteller das Zeugnis eines guten Rufes und empfiehlt das Gesuch zur Entsprechung. Das eidgenössische Oberforstinspektorat dagegen und die kantonale Forstdirektion sprechen sich entschieden dahin aus, dass kein Grund vorliege, die über Jeannerat ausgesprochenen Strafen in irgend einer Weise zu mildern.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass dem Gesuchsteller wohl bewusst war, dass das gerichtliche Urteil, durch welches ihm die Jagdberechtigung entzogen worden war, nicht dadurch hinfällig wurde, weil sein Name auf der Liste der kantonalen Forstdirektion nicht enthalten war, und dass auch der vorläufige Empfangschein des Regierungsstatthalteramtes für bezahlte Jagdgebühr das gesetzlich vorgeschriebene Patent nicht zu ersetzen vermochte. Der Verkehr des Jeannerat mit dem Sekretär des Regierungsstatthalteramtes stellt sich vielmehr als ein blosses Manöver dar, darauf berechnet, eine Ausrede für die zu begehende Gesetzesübertretung zu erlangen. Er hat offenbar auch deswegen keine Schritte getan, um sich ein Jagdpatent nachträglich zu verschaffen. Die auferlegte G-eldbusse war daher wohl verdient, wenn auch nicht, wie das eidgenössische Oberforstinspektorat mit Recht bemerkt, auf Grund von Ziffer 4, lit. a, sondern auf Grund von Ziffer 5, lit. a, des Jagdgesetzes. Der Entzug der Jagdberechtigung aber im Urteile von 1911 entsprach der bestimmten Vorschrift des Art. 23, Ziffer 2, dieses Gesetzes und musste erfolgen, mochte der rückfällige Übertreter auch einen guten Leumund gemessen.

Sie hat auf den Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte im übrigen gar keinen Einfluss.

A n t r a g : Es sei das Gesuch des Paul Jeannerat abzuweisen.

29. Robert Brunner, Handelsreisender, wohnhaft gewesen in Güttingen, Kanton Thurgau, gegenwärtig unbekannten Aufenthaltes.

(Übertretung des Bundesgesetzes über die Patenttaxen der Handelsreisenden.)

Der Handelsreisende Robert Brunner wurde vom Bezirksamt Kreuzungen, Kanton Thurgau, am 9. Januar 1913 mit Fr. 150

341 Busse bestraft, weil er für ein schweizerisches Geschäftshaus Bestellungen auf Fahrräder aufgenommen hatte, ohne im Besitze einer auf seinen Namen ausgestellten Taxkarte zu sein. Er hatte während etwa acht Tagen den ordnungsgemäss gelösten Ausweis des Geschäftsinhabers benützt und unterlassen, dieselbe vorher auf seinen Namen übertragen zu lassen.

Das eidgenössische Handelsdepartement erliess auf Ansuchen des. Robert Brunner demselben die Nachzahlung der Patenttaxe von Fr. 100, die in der ausgesprochenen Busse Inbegriffen war, mit Rücksicht darauf, dass er die benutzte Taxkarte seines Prinzipals unentgeltlich auf sich hätte übertragen lassen können.

Brunner ersuchte mit Zuschrift vom 21. Januar 1913 von seinem damaligen Wohnsitz Güttingen aus, um Aufhebung auch der Busse von Fr. 50, da er sich bloss eines Formfehlers schuldig gemacht habe. Er hat nach dem Berichte des Bezirksamtes Kreuzungen die Fr. 50 bezahlt, konnte aber nicht" zu einer Erklärung darüber veranlasst werden, ob dies im Sinne des Verzichtes auf das Begnadigungsgesuch geschehen sei, weil sein gegenwärtiger Aufenthaltsort nicht zu ermitteln war.

Das eidgenössische Handelsdepartement erklärt sich einverstanden mit Ermässigung der Strafe auf eine Ordnungsbusse von Fr. 10, wodurch der begangene Fehler genügend gesühnt wäre.

Unter diesen Umständen ist dem Gesuche des Brunner in dem vorgeschlagenen Umfange zu entsprechen.

A n t r a g : Es sei die Strafe des Robert Brunner auf den Betrag von Fr. 10 zu ermässigen.

30. Eduard Schranner, Mechaniker, in Grenchen, Kt. Solothurn.

(Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes.)

Eduard Schranner wurde von der Militärbehörde wegen Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes pro 1911 nach erfolglosen Mahnungen dem Strafrichter überwiesen und am 17. März 1913 vom Amtsgericht Solothurn-Lebern, gestützt auf das Bundesgesetz vom 29. März 1901, mit vier Tagen Gefängnis bestraft.

Wie sich aus den vorgelegten Akten ergibt, stellte sich Schranner am 15. März 1913, also zwei Tage vor der gerichtlichen Verhandlung, beim Sektionschef in Grenchen, um die schuldige Steuer zu bezahlen, traf den Beamten aber damals nicht zu Hause und erlegte dann die Steuer am 17. März. Bei der gerichtlichen

342 Verhandlung blieb er unentschuldigt aus, offenbar in dem Glauben, dass die Sache durch den Verkehr mit dem Sektionschef erledigt sei.

Nunmehr ersucht Schranner um Erlass der Strafe auf dein Wege der Begnadigung, und es ist seinem Gesuche zu entsprechen, weil er seiner Steuerpflicht noch vor Erledigung des Gerichtsverfahrens nachgekommen ist.

A n t r a g : Es sei dem Eduard Schranner die auferlegte Strafe durch Begnadigung zu erlassen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 23. Mai 1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft Scliatzmanu.

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II. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Sommersession 1913). (Vom 23. Mai 1913.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1913

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

430

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.05.1913

Date Data Seite

328-342

Page Pagina Ref. No

10 025 010

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