48

#ST#

4 4 4

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zug für die Korrektion der Reuss auf Gebiet dieses Kantons.

(Vom 25. Juli 1913.)

Tit.

Unterm 20. Mai 1913 hat uns die Regierung des Kantons Zug mitgeteilt, dass sie uns in den ersten Tagen des MonatJuni zuhanden der eidgenössischen Räte ein Subventionsgesuch betreffend die Erstellung eines Binnenkanals, eines Hochwassers dammes und des Uferschutzes an der Reuss im Kanton Zug zugehen lassen werde. Der Voranschlag sehe eine Ausgabe von zwei Millionen Franken vor. Die Regierung ersuchte uns dafür besorgt sein zu wollen, dass dieses Geschäft auf die Liste der Verhandlungsgegenstände der Räte genommen werde, damit in der kommenden Tagung die bezüglichen Kommissionen bestellt werden können.

Unser Departement des Innern hat der Regierung geantwortet, dass ihrem Wunsche entsprochen werden solle, sobald ihr Beitragsgesuch mit den erforderlichen Vorlagen von ihr eingesandt worden sei.

Mit Schreiben vom 2. Juni 1913 hat uns die Regierung des Kantons Zug die Projektvorlagen unterbreitet. Um nun dem Wunsche der Regierung von Zug gemäss zu ermöglichen, dass in der Junisession die eidgenössischen Räte ihre Kommissionen bestellen möchten und die Priorität hierfür zu bestimmen, damit diese Angelegenheit tunlichst befördert werde, haben wir den eidgenössischen Räten dieses Schreiben zur Kenntnis gebracht,

49 und diese haben daraufhin ihre Kommissionen gewählt. Den von der Regierung von Zug eingesandten Bericht lassen wir hier folgen: ,,Die am 13./15. Juni 1910 in der Zentralschweiz erfolgten Niederschläge haben eine ganz aussergewöhnliche Anschwellung der Reuss und ihrer Zuflüsse bewirkt. Der Fluss stieg in der kurzen Zeit vom 13./14. bis 15./16. Juni auf eine Höhe, wie es seit Menschengedenken nicht vorgekommen ist.

Dieses Hochwasser der Reuss hat bedeutende Verheerungen angerichtet. Bei Dräiikon überflutete es den Hochwasserdamm und setzte das ganze zugerische Reusstal unter Wasser. Während mehreren Tagen fand die Kommunikation von Gehöft zu Gehöft mittelst Schiffen statt. Bereits die ganze Heuernte des Drälikonerund Mattenbodens ging verloren. Bei Stadelmatt erfolgten zwei grössere Brüche des Hochwasserdammes. Empfindlicher Schaden an sämtlichen Kulturen, an Strassen, Brücken und Gebäuden war die Folge davon. Genie- und Infanterietruppen wurden aufgeboten, um in Verbindung mit den Feuerwehrmannschaften und Arbeitergruppen von Unternehmern die Dammbrüche notdürftig zu schliessen. Die Uferschutzbauten an der Reuss litten schwer.

Ganze Partien Holzfachungen wurden weggerissen. Grosse Auskolkungen fanden statt. Die Wuhrpflicht lastet gemäss unserer Gesetzgebung auf dem anstossenden Grundeigentum. Ohne Bundesund Staatshülfe ist es unmöglich in Sachen Remedur zu schaffen.

Im Juni 1912 überflutete die Reuss neuerdings den Hochwasserdamm bei Dräiikon und setzte das Reusstal wiederum unter Wasser. Unterhalb dem Fahr Mühlau erfolgte ein Dammbruch. Die Heuernte, soweit sie nicht eingesammelt, ging abermals verloren. Es liegt auf der Hand, dass dieser gefahrdrohende Zustand nicht bestehen kann. Seit Jahrhunderten bildet die Reuss ein Sorgenkind des Kantons. Die alten Protokolle geben Aufschluss, welche Mühen und Kosten von den Privaten und dem Kanton im Laufe der Jahrzehnte aufgewendet worden sind, um Sicherheit zu schaffen. Da die Mittel ungenügend waren, so entsprachen auch die ausgeführten Arbeiten nicht dem gewollten Zwecke. Der bestehende Hochwasserdamm wurde in den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts von den Liegenschaftsanstössern unter Mithülfe des Kantons erstellt. Die neuen Hochwasser haben gezeigt, dass derselbe sowohl in der Breite als in der Höhe viel zu schwach und zu klein dimensioniert
war. Die bestehenden Fachungen an der Reuss sind zum grössten Teil aus Holz erstellt, da in der Umgebung keine oder nur schlechte Steine (Sandsteine) vorhanden sind. Da der Wasserstand der Reuss sehr variiert,

50

so liegen diese Fachungen während eines Teiles des Jahres offen uad gehen rasch der Fäulnis entgegen. Dieselben müssen dann wieder erneuert werden. Da viele der Reussanstösser verhältnismässig grosse Uferstrecken besitzen und finanziell nicht gut situiert sind, so werden auch die Unterhaltungsarbeiten des Uferschutzes nicht in der wünschenswerten Weise ausgeführt. Die Erstellung von Steinfachungen ist geboten und wird wie anderwärts dem Flussanstösser die notwendige Ruhe und Sicherheit für sein Besitztum bringen.

Der Zweck der projektierten Reusskorrektion besteht darin: 1. die Ufer in richtiger Weise vor weitern Angriffen zu sichern und die Wasser in geregelte Bahnen zu lenken ; 2. den anstossenden Grundbesitz durch einen entsprechenden Hochwasserdamm vor Überschwemmung zu sichern und 3. das hinterliegende Terrain durch einen Binnenkanal zu entwässern, allfâllige Überstauwasser rasch zum Abflüsse zu bringen und den G r und wasserstand zu erniedrigen.

Das vorliegende Projekt zerfallt somit in : a. Uferversicherungen oder Uferschutz, b. Hochwasserdamm und c. Binnenkanal.

Die Kosten für den Uferschutz sind auf Fr. 1,400,000, die für den Hochwasserdamm auf Fr. 290,000 und die für den Binnenkanal auf Fr. 310,000, zusammen Fr. 2,000,000, devisiert.

Für die Erstellung des Binnenkanals liegen zwei Varianten vor. Der Regierungsrat hat sieh für die Ausführung der zweiten Variante entschlossen, d. h. dafür, dass das Trasse des alten Binnenkanals als Grundlage dienen soll. Anlässlich der Planauflage von Variante I wurde von den interessierten Liegenschaftsbesitzern gegen die Kanalausführung energisch Stellung genommen, so dass wir es als ausgeschlossen erachten, dass wir jenes Projekt durchbringen könnten.

Was die Bauzeit anbelangt, so nehmen wir 20 Jahre in Aussicht, und zwar so, dass in den ersten zwei Jahren hauptsächlich der Hochwasserdamm und der Binnenkanal zur Ausführung gelangen sollen. Die Sicherung des Reusstales drängt energisch auf baldige Erstellung des Hochwasserdammes. Nachdem die Kantone Aargau und Luzern längs der Reuss ihre Hochwasserdämme erstellen und die Reussufer sichern, sind wir gezwungen, ein gleiches zu tun. Die Uferschutzarbeiten würden wir nach und nach, je nach dem Bedürfnisse, zur Ausführung bringen.

51 Unter Bezugnahme auf das eidgenössische Wasserbaupolizeigesetz ersuchen wir Sie, uns die maximale zulässige Bundessubvention zusichern zu wollen. Es ist für unser kleines .Staatswesen eine äusserst schwere Aufgabe, solch grosse Werke zu vollführen. Wir treten an dieselbe nur notgedrungen heran.

Wie sich einst das Volk zu dem zu erteilenden Kredite verhalten wird, lasst sich heute nicht mit Bestimmtheit sagen.a Wir lassen hier den technischen Bericht des Kantonsingenieurs von Zug wörtlich folgen : ,,1. Allgemeines.

Die aussergewöhnlichen Hochwasser in den Jahren 1910 und 1912 sind für die Reuss und deren anstossende Gebiete nicht ohne Zurücklassung einschneidender Folgen verlaufen. Die Hochwasserdämme wurden teilweise durchbrochen oder aber zum grossen Teil auf lange Strecken überflutet. Es hat sich gezeigt, dass dieselben sowohl im Kanton Zug wie in den angrenzenden Kantonen zu wenig hoch und zu wenig stark angelegt worden sind. Durch das streckenweise Überfluten der Dämme entstanden auf dem zugerischen Ufer im Jahre 1910 vier kleinere und grössere Dammbrilche bei Stadelmatt und im Jahre 1912 ein grösserer beim Fahr Mühlau. Dank dem energischen Eingreifen der Reussanstösser konnten noch viele Einbrüche verhindert werden, die sonst unbedingt hätten erfolgen müssen. Somit kam es nun wiederholt vor, dass das ganze Reussgebiet vollständig unter Wasser gesetzt worden ist. In der Gemeinde Hünenberg (Unterhünenberg) sind allein über 700 ha total unter Wasser gesetzt worden.

Abgesehen von dem Schrecken und von der Aufregung, die ·ein solches Ereignis mit sich bringt, hat dasselbe jedesmal einen ·empfindlichen Schaden an den landwirtschaftlichen Erträgnissen, an den Gebäulichkeiten, an den Strassen, Wegen, Stegen und Übergängen hinterlassen.

Die momentane und notdürftige Wiederherstellung der Dammbrüche geschah anno 1910 durch ein Milifcäraufgebot und Einstellung verschiedener Arbeitergruppen. Die definitive Schliessung der Dammbrüche erfolgte jedoch nach der gefährlichen Hochwasserperiode im darauffolgenden Winter.

2. Bisheriger Unterhalt der Ufer und Dämme.

Der Unterhalt der Ufer und Dämme lastet auf dem Reussanstoss als Servitut auf dem zugehörigen Grundbesitz. Die Ufer

52

wurden durch die Pflichtigen mit allen möglichen Mitteln, wie solche gerade zur Verfügung standen, unterhalten. Die Korrektionslinie ist festgelegt und versichert laut Staatsvertrag mit dem Kanton Aargau vom Jahre 1826. An dieselbe hat sich der eigentliche Uferschutz anzulehnen.

Bis 1903 war die Behandlung der Ufer meistens ein regelloses Chaos und bestanden meistens in Holzabfällen und Stauden.

Seit 1904 wird nun versucht, den Unterhalt etwas einheitlicher zu gestalten, indem der Kanton Zug an plangemässen, gut angelegten Uferschutz in Steinen einen Beitrag verabfolgt. Dieses hat nun einige Anstösser veranlagst einen Versuch zu machen ihre Ufer mit Steinpflästerungen zu sichern.

Der Unterhalt des Hochwasserdammes lastet ebenfalls auf dem Anstösser. Der alte Damm besteht in einem l,5 bis 2 m hohen Erdwall, mit 1,6 bis 2 m breiter Krone und l bis l,üfüssiger Böschung. Das Material des Dammes besteht aus einem leichtlöslichen, feinen Sand, sogenanntem Schlick, aus der Ablagerung der Reusswasser. Der Unterhalt der Ufer und Dämme bildet für die Anwohner eine über alle Massen drückende Last, und es wird denselben ohne anderweitige Beihülfe niemals möglich werden, nur einigermassen geregelte Verhältnisse zur Sicherung der notwendigen Lebensbedürfnisse zu schaffen.

3. Zweck und Einteilung der Reusskorretdion.

Der Zweck einer zukünftigen Reusskorrektion besteht darin : 1. die Ufer in richtiger Weise vor weitern Angriffen zu sichern und die Wasser in geregelte Bahnen zu leiten, 2. den anstossendea Grundbesitz durch einen entsprechenden Hochwasserdamm vor Überschwemmungen zu sichern und 3. das hinterliegende Terrain durch einen Binnenkanal zu entwässern, allfällige Überstauwasser rasch zum Abflüsse zu bringen und den Grundwasserstand zu senken.

Somit zerfällt die vorgesehene Korrektion in : 1. Uferversicherungen oder Uferschutz, 2. Hochwasserdamm und 3. Binnenkanal.

1. Ufer schütz.

Derselbe besteht aus Steinwurf und Böschungspflästerung.

Die zukünftige Uforlinie lehnt sich im grossen und ganzen an die im Jahre 1826 festgesetzte Korrektionslinie. Für den Ausbau der Ufer ist eine teilweise Verschiebung innerhalb der

53 festgelegten Korrektionslinie in den konkaven und konvexen Strecken möglich und auch vorgesehen. Eine solche zweckmässige Verschiebung wird die Baute billiger erstellen lassen, ohne nachteilig für die Wirkungen der Uferschutzbauten zu werden.

Der Steinwurf besteht aus guten Steinen oder gegossenen Betonblöcken. Anlehnend an denselben erfolgt dem Ufer zu bei kleinen und grossen Tiefen die Auffüllung in Kies, welches aus dem Flusse selbst, eventuell durch Ausbaggerung gewonnen werden kann. Auf den Steinwurf und auf die planierte Kieseinlage baut sich die Böschungspflästerung auf. Dieselbe setzt 30 cm unter Niederwasser an und endigt mit der Krone 30 cm über Mittelwasserstand, bezogen auf den Pegel in Sins. Die Uferanschnitte und weiteren Böschungen erhalten Rasenandeckungen und eventuell in den Konkaven Steinpflästerung bis zum Terrainschnitt.

Die Uferpflästerungen bestehen entweder aus gegossenen Zementsteinen oder zugerichteten Bruchsteinen.

2. Hochwasserdamm und Binnerihanal.

Diese beideü Projekte fallen zum Teil zusammen, und ist ihr Bau von beiden abhängig.

Der Hochwasserdamm erhält gegenüber dem alten Damm ·eine mehr dem Flusslauf parallele Richtung. Der alte Damm wird teilweise verlassen und neu erstellt. Derselbe erhält eine Kronenbreite von 3 m, eine l^/afüssige Böschung in den Geraden und Konvexen und eine 2 füssige Böschung in den Konkaven flusseinwärts.

Als Material ist der Aushub aus dem Binnenkanal zu verwenden, das bedeutend besser ist als der gewöhnliche Schlick ·der Reuss entlang.

Dem Wunsche der interessierten Besitzer des untern Eeusstales und dem Auftrage der tit. Baudirektion nachkommend, ist ·eine zweite Variante für den Binnenkanal durchgearbeitet worden.

Dieselbe verfolgt nun den alten Binnenkanal von der Lorze bis zu km 7,437 und von km 5,aoo gleich 0,ooo bis km I.ITO. Von diesen beiden Punkten aus bleiben die alten Zustände wie früher.

Die Variante 2 ist jedoch keineswegs die bessere, weil sie die früher etwas unglücklich gewählten Richtungen des alten Kanales neuerdings verfolgen muss und zudem dabei vom nutzbaren Gefalle verloren geht.

Der Aushub muss auch aus dieser Variante für den Hochwasserdamm verwendet werden. Für den obern Teil, von km 7,4oo

54 an aufwärts, muss das Material für den Hochwasserdamm an der östlichen Berglehne entnommen werden oder es sei denn, dass aus Gruben parallel zum Damm in unmittelbarer Nähe das notwendige Material hierfür gewonnen werden kann.

Durch die Verkürzung desKanales müssen also zirka 36,000 m a durch Seitenentnahme erhältlich gemacht werden. Durch diese Abänderung werden die Kosten für den Binnenkanal dann allerdings etwas billiger, hingegen diejenigen für den Hochwasserdamm bedeutend teurer.

An der Tiefe des Kanales wird festgehalten und dieselbe unbedingt verlangt. Nur eine technisch richtige Anlage rechtfertigt die grossen Kosten und erfüllt auch nur dann ihren Zweck.

3. Kostenvoranschlag.

Bei der Aufstellung des Kostenvoranschlages wurden speziell der Bezug, der Transport und die Erstellungskosten berücksichtigt, welche teilweise aus Erfahrung bekannt sind und wie sie sich in der Zukunft noch bilden werden.

Die Vorausmasse stützen sich auf Erhebungen und Aufnahmen von Querprofilen. Speziell wurden die wechselnden Verhältnisse der Reussufer in Berücksichtigung gezogen.

Für den Hochwasserdamm und den Binnenkanal greifen die Kosten etwas ineinander. Für den Kanal wurde der Aushub, für den Damm der Transport und die Planie desselben gerechnet.t; Dem sehr einlässlichen Bericht des Kantonsingenieurs von Zug ist noch folgendes beizufügen : Durch Bundesratsbeschluss vom 21. Februar 1905 sind Uferschutzbauten an der Reuss bei der Brücke in Sins und auf Gebiet der Korporation Hünenberg subventioniert worden. Dieser Uferschutz hat, auf Hünenbergergebiet, eine Länge von zirka 400 m, und die angenommene Bauweise besteht aus einer Stein vorlage und einer darauf sich stützenden Böschung aus kleineren, zum voraus erstellten Zementplatten, die nach oben durch eine Kronschicht aus Beton begrenzt sind. Diese» System hat sich gut bewährt und ist für die projektierte neue Korrektion ebenfalls in Aussicht genommen. Da jedoch das in der Nähe erhältliche Sandsteinmaterial leicht verwittert und überhaupt als Vorlage sich nicht gut eignet, werden sehr wahrscheinlich für dieselbe von Goldau her ausgezeichnete Nagelfluhsteine bezogen werden müssen.

Für die Zementplatten wird das Kiesmaterial entweder aus der Reuss oder den anliegenden Grundstücken, die in geringer Tiefe Kies enthalten, gewonnen werden können.

55

Das eidgenössische Oberbauinspektorat ist mit der allgemeinen Anordnung des Projekts einverstanden, behält sich aber vor, bei der Genehmigung der jährlichen Bauvorlagen diejenigen Abänderungen zu verlangen, die für die Gestaltung der günstigsten Abflussverhältnisse der Reuss, sowie für die Anlage des Binnenkanals als notwendig erscheinen werden.

Was nun die Reihenfolge in der Ausführung der Arbeiten anbelangt, so sind wir ebenfalls der Meinung, dass der Hochwasserdamm und weil ein grösserer Teil des Materials für denselben aus der Vergrösserung des Binnenkanals gewonnen wird, auch dieser Kanal zuerst ausgeführt werden sollten. Ist einmal die Ebene gegen Überschwemmung gesichert, so kann allmählich der Uferschutz gemacht werden. Die Verhältnisse liegen eben an der Reuss so, dass die Dringlichkeit einer raschen Ausführung dieser Arbeiten nicht vorliegt, weil ein gewisser Schutz schon vorhanden ist.

Infolge der Überschwemmungen in den Jahren 1910 und 1912 haben die Anwohner des Reusstales derart gelitten, dass eine Korrektion des Flusses dringend geworden ist. Das projektierte Werk hat allgemeine Bedeutung und gehört zweifelsohne zu denjenigen, welche laut Wasserbaupolizeigesetz vom 22. Juni 1877 durch den Bund unterstützt werden.

Da die eidgenössischen Räte in der letzten Tagung für ähnliche Arbeiten an der Reuss im Kanton Luzern den gesetzlichen Höchstbeitrag bewilligt haben, scheint es billig und vielleicht noch in erhöhtem Masse angezeigt, dem Kanton Zug auch 50°/o zu bewilligen, wobei nach Abzug der Beiträge der beteiligten Gemeinden und Anstösser zu alleiniger Last des Kantons noch ein Betrag von Fr. 600,000 verbliebe.

Somit erlauben wir uns, den hohen eidgenössischen Räten folgenden Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 25. Juli

1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

56

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zug für die Korrektion der Reuss.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht zweier Schreiben der Regierung des Kantons Zug vom 20. Mai und 2. Juni 1913 ; einer Botschaft des Bundesrates vom 25. Juli 1913 ; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend · die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877, beschliesst : Art. 1. Dem Kanton Zug wird für die Korrektion der Reuss ein Bundesbeitrag zugesichert.

Dieser Beitrag wird auf 50°/o der wirklichen Kosten festgesetzt, bis höchstens Fr. 1,000,000, als 50% der Kostenvoranschlagssumme von Fr. 2,000,000.

Art. 2. Für die Ausführung dieser Bauten wird eine Bauzeit von 20 Jahren, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet, eingeräumt.

Art. 3. Der Beitrag wird im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, geinäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorate geprüften Kostenausweisen ausbezahlt, und zwar in den drei ersten Jahren höchstens Fr. 100,000, im vierten und fünften Jahre Fr. 50,000 und in den übrigen Jahren Fr. 40,000.

Die erste Anzahlung findet im Jahre 1914 statt.

Art. 4. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich die Enteignungen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung

57 des Ausfühningsprojektes und des speziellen Kosten Voranschlages, ferner die Aufnahme des Perimeters, dagegen sind nicht in Anrechnung zu bringen irgendwelche andere Vorverhandlungen, die Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art: 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten für Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 5. Dem eidgenössischen Departement des Innern sind die endgültigen Ausfiihrungspläne, sowie die jährlichen Bauvorschläge zur Genehmigung einzusenden.

Art. 6. Der Bundesrat lässt die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise prüfen. Die Kantonsregierung wird den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem vom Kanton Zug die Ausführung dieser Arbeiten gesichert sein wird.

Art. 8. Für die Vorlegung des bezüglichen Ausweises wird der Regierung von Zug eine Frist von einem Jahr, vom Tage dieses Beschlusses an, gesetzt.

Art. 9. Der Kanton Zug verpflichtet sich durch Annahme dieses Beschlusses dafür zu sorgen, dass die notwendigen Abholzungen zwischen der Leitwerklinie und den Hochwasserdämmen regelmässig durchgeführt werden, um dem Wasser genügenden Abfluss zu verschaffen.

Art. 10. Der Unterhalt der mit Bundesbeiträgen erstellten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton Zug zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 11. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 12.

beauftragt.

Der Bnndesrat ist mit der Vollziehung desselben >-
Bundeablaü. 65. Jahrg. Bd. IV.

5

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zug für die Korrektion der Reuss auf Gebiet dieses Kantons. (Vom 25. Juli 1913.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1913

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

30

Cahier Numero Geschäftsnummer

444

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.07.1913

Date Data Seite

48-57

Page Pagina Ref. No

10 025 081

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.