488 Alfo den gesezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen beschlossen, B e r n , den S.Iuni 1852.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes: (Folgen die Unterfchriften.

# S T #

Gesezentwurf, betreffend

die Entschädigung der im eidgenössischen Militärdienste Verunglükten oder ihrer Angehörigen.

(Vom Bundesrathe durchberathen am 5. Juni 1852.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenosfenfchaft, in weiterer Ausführung des Art. 101 des Bundesgesezes über die Militärorganisation; nach Einsicht des Vorschlages des Bundesrathes,

b e sch l i e ß t : rster |ibsd)nitt.

18on den Bedingungen und det Art nnd ©roße der Entschädigungen.

*».

I.

Von den Jnvaltden.

§. 1. Wer im eidgenossischen Militärdienste, im Kampfe mit dem Feinde verwundet oder verstümmelt wird, ist zu einer durch den Bund zu leistenden Ent#

fchädigung berechtigt.

489 §. 2. Anfpruch auf eine solche Entschädigung haben uberdieß : a) Diejenigen, welche im eidgenössischen Militärdienste, zwar nicht im Gefechte aber bei Gelegenheit einer Dienstverrichtung oder in Folge der besondern Ge* fahren, die mit dem Militärdienst verbunden find, eine Verlezung erlitten haben; b) diejenigen, welche im eidgenösfischen Militärdienste in Folge besonderer Anstrengungen oder Entbehrungen ein Gebrechen oder eine Krankheit davon getragen haben; vorausgesezt, daß fie dadurch einen vorübergehend den Schaden oder einen dauernden Nachtheil miBeziehung auf ihren Erwerb erlitten haben, und daß ihr Lebensunterhalt ganz oder theilweise aus diesen Erwerb gegründet sei.

§. 3. Für Verlezungen, welche durch eigene Schuld des Geschädigten oder durch zufällige Ereignisse, die eben so gut im bürgerlichen Leben eintreten können oder durch eine mit dem Militärdienste nicht zusammenhängende Verschuldung dritter Personen verursacht worden find, hat der Bund auf keine Weise einzustehen.

§. 4. Die Entschädigung besteht in einer Asersal* summe, wenn kein bleibender Nachtheil eingetreten ist; im entgegengesezten Falle in der Regel in einer jährlich wiederkehrenden Geldleistung (Penfion).

§. 5. Eine lebenslängliche Pension kann nur im galle einer Verstümmlung von Gliedmaßen oder von unheilbarer Blindheit zuerkannt werden.

In allen andern Fällen ist die Pension nur fur eine bestimmte Zeit auszusezen, nach deren Ablauf jedesmal von Neuem untersucht werden soll, ob Gründe vorhanden seien, die Pension ferner fortbestehen zu lassen oder dieselbe zu vermindern oder zu vermehren.

490 . §. 6. Die Summe der Pensionen wird nach folgen-* dem Mafftabe festgestellt: a) Die gänzlich arbeitsunfähig Gewordenen, fo wie die in der Arbeitsfähigkeit im höchsten Grade Beschränkten erhalten, unter der Voranssezung des §. 1, 500 Fr.; unter der Voraussezung des §. 2 hingegen bis auf 300 Fr. jährlich.

h) Diejenigen, welche ihren frühern Erwerb mit einem weniger einträglichen vertauschen müssen, oder ihren bisherigen Beruf nur mit beträchtlichen Unterbrechungen betreiben können oder sonst in der Ausübung desselben bedeutend gehemmt find, beziehen, unter der Voraussezung des §. 1 , 300 Fr., unter der Voraussezung des §. 2 hingegen bis auf 200 Fr-jährlich.

c) Bei leichter Hemmung des Erwerbs und regelmäßig kurzer Dauer der periodischen Störungen der Ar. beitsfähigkeit beträgt die Pension im galle des §. l, 150 gr., im gaïïc des §. 2 dagegen bis auf 120 gr.

®Ìt.

IL

Bon den Hiutexlaffenen der im eibgenöffifche«.

Militartiienjie oder in F o l g e desselben Um# gekommenen.

§.7. Die Witwe und die Waisen eines im eiV genösfischen Dienste im Kampfe mit dem feinde @e* bliebenrn oder in Folge der Verwundung umgekommenen Militärs haben Anspruch auf eine durch den Bund zw entrichtende Penfion, welche jedoch für die Witwe im frolle ihrer Wiederverheirathnng und für die Waisen .mit d?m zurükgelegten zwanzigsten Altersjahr erlöscht.

49t , §. 8. Gleichen Anspruch haben auch die Witwe und Satfen eines Militärs, welcher in Folge einer unter der Vorausfezung des §. 2 erlittenen Verlezung oder Krankheit gestorben ist, wofern sie für ihren Lebensunterhalt ganz oder theilweise auf den Erwerb des ..Ber....

storbenen angewiesen waren.

§. 9. Unter den nämlichen Voraussezungen wie die Witwe und die Waisen eines umgekommenen Militärs.

erhalten auch die Eltern und diejenigen Geschwister desselben, die das zwanzigste Altersjahr noch nicht zurükgelegt haben, eine Pension, wofern sie erweislichermaßen von den Verstorbenen ganz oder theilweise unterhalten worden find.

Derdicßfällige Anspruch erlöscht, sobald in den Verhältnissen der Betreffenden eine Veränderung eintritt, welche eine weitere Unterstüzung derselben entbehrlich macht.

§. 10. War der Tod in Folge einer Verlezung erfolgt, für welche der Bund dem Verlezten selbst nach §_. 3 nicht öerantitJortlich gcrncsen wäre, so ist auch den Hrnterlassencn deôscl&en nur ausnahmsweise aus besondern ©runden eine tlnterstüzung zu verabfolgen, und sie haben auf solche leinen rechtlichen Anspruch.

§. 11. .-Die ©roße der aus den Vorschriften des gegenwärtigen ...Citels beruhenden Pensionen wird folgendermaßen festgestellt : a) Im galle bes §. 7 erhält die Witwe 2O0- -3OO gt.

und jetés Kind 1O0-2O0 gr. jährlich.

Jb) Im galle des §. 8 beträgt die Pension für die Siiwe bis auf 240 gr. «nd für jedes Kind bi& auf 150 gr.

Bnndesbïatt, Iahra,. IV. Bd. H.

34

492

«} Der Vater oder die Mutter erhält höchstens so viel, als die Witwe, und ein Bruder oder eine Schweflet höchstens so viel als ein Kind.

fcH. III.

Gemeinsame Bestimmungen.

§. 12. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gefejes finden nur aus den Militärdienst Anwendung, sür den die Eidgenossenschaft den Sold bezahlt, gleichviel, üb derselbe für den Unterricht oder zu einem andern 3»eke bestimmt sei.

§. 13. Der Anspruch auf eine Penfion oder eine anderweitige Entschädigung erloscht, wenn derselbe nicht innerhalb drei Monaten, von dem Austritte aus dem Isetressenden Militärdienste an gerechnet, geltend gemacht ivird.

§. 14. Wenn ein Penfionsberechtigter zu einer Gefängniß-, Zuchthaus- oder Kettenfirase von mehr als einem Jahre verurtheilt wird, so wird ihm während .Per Dauer derselben die Penfion entzogen.

Aus besondern Gründen kann zu Gunsten seiner Fetta rnilie eine Ausnahme von dieser Regel gemacht werden.

§. 15. Es ist nicht gestattet, eine Pension zu pfänden «der sonst gegen den Willen des Berechtigten zur Befriedigung seiner Gläubiger zu verwenden.

(Biueiter Abschnitt .·Bon dem .-Berfahren zut Auemittlnng dex Entschädigungen.

§. 16. Alle Beschlüsse, betreffend die Bewilligung., Seränderung oder Zurüfjiehung einer auf den Vor*

493 schrifte« des gegenwärtigen Gefezes beruhenden .pension »der anderweitigen'Entfchädigung, werden von dem Bnndesrathe gefaßt.

§. 17. Die Vorberathung dieser Beschlüsse liegt

«nter der Leitung des eidgenössischen Militärdeparte-

ments, einer von dem Bundesrath jeweilen für eine Amtsdauer von drei Iahren zu ernennenden Kommiffioa .ob, welche aus dem Oberfeldarzte, einem Divisions.» arzte und drei andern Offizieren besteht.

§. 18. Die Kommisfion gründet ihre Vorschläge auf ïie Berichte der Korpskommandanten und der Korps.« ...·.der Spitalärzte, von denen der betreffende Militär be# Bandelt oder untersucht worden ist, und mit Beziehung, aus die ökonomischen und Familien»erhältnisse aus die -Berichte der zuständigen Kantonalbebörden.

Sie ist überdieß berechtigt, nach Gutfinden ander-* weiti'ge Nachsorfchungen zu veranstalten.

§. 19. Den Kantonsregierungen liegt es ob, dein Bundesrathe von allen Veränderungen, welche auf die gortbezahlung oder auf die Größe einer Penfion Einfluf haben können, Anzeige zu machen.

llekrgangsbestimmnng.

§. 20. Auf bereits bestehende Penfionen findet gegen--» wärtiges Gesez bloß in fo weit Anwendung, als die: Betreffenden ohnehin einer Revifion unterliegen.

Alfo den gesezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen beschlossen,

B e r n , den 5. Iuni 1852.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes.: (Folgen die Unterschriften.),

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Gesezentwurf, betreffend die Entschädigung der im eidgenössischen Militärdienste Verunglükten oder ihrer Angehörigen. (Vom Bundesrathe durchberathen am 5. Juni 1852.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1852

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.06.1852

Date Data Seite

488-493

Page Pagina Ref. No

10 000 919

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.