#ST#

Schweizerisches

ttbeilfrlfitt.* Jahrgang IV. Band I.

IWro.

»

Samstag, den 17. Januar 1852.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für das Iaht 1852 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Frkn. 4. "40 Eenfimen. Jnferate sind f r a n k i r t an die Expedition «inzufenden. Gebühr 15 (Centimen per Zeile oder deren Raum.

#ST#

d e r

Kommisston des Ständerathes über die politischen und polizeilichen Garantien zu Gunsten bec Eidgenossenschaft.

(Vom 10. Dezember 1851.)

Tit.!

Sie haben uns den Entwurf eines Gesezes über die politischen und polizeilichen Garantien zu Gunsten der.

Eidgenossenschaft' zur Vorberathnng überwiesen. Durch dieses Gesez soll zunächst der Art. 3 des Beschlusses, betreffend die Leistungen des Bnndesortes, weiter ausgeführt werden, weßhalb dasselbe auch bis zum 27..NoBundesilatt Sahra. IV. -Öd. I.

-

3

34 »etnber 1848 aU demjenigen Zeitpunkte, an welchem jener Beschluß gesaßt worden ist, zurükwirken soll. Der Entwurf ist aber überdieß auf verschiedene Verhältnisse gerichtet, welche sich in keiner Weise auf den Bundessiz beziehen, fondern alle Kantone gleichmäßig bfüfiren. Auch enthält derfelbe einige Vorschriften, wie na'mi?ntlich diejfenigen der Art. 10, 11 und 12, welche eher in die Gefeze, betreffend die Organisation der Bundesbehörden, gehört hätten. Hieraus erklärt sich denn auch die etwas auffallende Allgemeinheit und Unbestimmtheit der Ueberschrist des Gesezes. Wir würden es indeß für verkehrt

halten, Bestimmungen, welche wir als zwekmäßig, ja als notwendig anerkennen müssen, bloß ans formellen.Gründen zu streichen. Vielmehr erklären wir uns im A%e.meinen mit der Ausdehnung, welche dem Entwürfe gegeben worden ist, für einverstanden. Nur fcheint eö uns, daß die verfchiedenen Materien etwas besser geordnet werden sollten.

Bei Art. 1 tragen wir auf Streichung der Worte ,,so wie des Bnndesgerichtes und der Jury" an. Bei diesem Antrage haben uns folgende Betrachtungen geleitet. Vorerst halten wir dafür, daß die Gerichte nicht ganz auf Eine Linie mit den obersten politischen Behörden gestellt werden konnen, indem die leztern weit mehr als die erstem Reibungen und sogar ernsten Kämpfen mit de«.

Kantonalgewaltcn ansgcsezt sind. Sodann entsteht, sobald man die 9)iitglieder des Biindesgerichtes im Art. i erwähnen will, die nicht leicht zu beantwortende Frage, üb dann nicht auch alle andern Personen, welche für die Zweke der Bundesrechtspffcge außerhalb ihres Kantons in Anspruch genommen werben, auf gleiche Weise zu fchüzen feien. Der Entwurf anerkennt dieß mit Beziehung

35

auf die Gefchwornen. Es ist aber nicht einzusehen, warum diese ein besseres Recht haben sollten, als die Verhörvichter und die Beamten der Bnndesanwaltschaft, so wie die amtlichen Vertheidiger, die Zeugen und die Sachver-

ständigen. Endlich würden wir es sür bedenklich halten, wenn w< einer von ein paar Mitgliedern der Anklagekammer oder einer Kriminalkammer verübten unbedeutenden Polizeiübertretung das Bundesgericht zusammentreten müßte, um zu entscheiden, ob eine strafrechtliche Verfolgung zulässig fei oder nicht. Und doch würde es wol auch nicht angehen, den Angefchuldigten den Entscheid in der eigenen Sache zu überlassen.

Der bessern Uebersicht wegen finden wir es sür zwekmäßig, die Art. 3, 4 und 5 mit dem Art. 1 in unmittelbare Verbindung zu bringen, und dann den Art. 9 darauf folgen zu lassen, so daß alle Bestimmungen, betreffend die Verfolgung von strafbaren Handlungen, welche ,von Bundesbeamten ausgehen, oder an ihnen verübt werden, zusammengefaßt sind. Auf diefe Weise wird dann auch zugleich eine Lüke ausgefüllt, welche im Entwürfe sich befindet. Es ist nämlich in demselben nur für die

Mitglieder des Bundesrathes, den Kanzler und die eid-

1

genöfsijchen Repräsentanten oder Kommissarien die Ge=

.richtsbarkeit bestimmt, nicht aber für die Mitglieder der Bundesversammlung. Wir halten dafür, daß für die leztern ganz die gleiche Vorschrift erlassen werden könne, wie für -die erstern.

. '* ' Jm Uebrigen haben wir an den Art. 1, 3, 4 und 5 . im Wesentlichen nichts geändert und auch die Aenderungen, fcie wir mit Beziehung auf den Art. 9 vorschlagen, sind nicht sehr bedeutend. Dieselben betreffen hauptsächlich die Bedingungen, unter welchen ein gegen einen Bunde.1-

36 l&eamten gerichtetes Verbrechen in die Kompetenz des Bun...·esgerichtes gehören soll. Wir finden das Kriterium,

.welches der erste Saz des Art. 9 aufstellt, für unge...lügend, und fchlagen daher vor, daß jede Gewaltthat, durch welche die Perfon eines Bundesbeamten verlezt wird, ohne Rüksicht auf deren Folgen, durch das BundesBericht zu beurtheilen sei. Dabei versteht es sich von .·selbst, daß die Kompetenz der ordentlichen Gerichte begründet .ist, wenn der Beleidigte zur Zeit der Verübung

der That nicht im wirklichen Dienste des Bundes sich befand. Deßhalb bedarf auch der zweite Saz des Art. 9 einer kleinen Modifikation.

Die Ausdehnung des Schuzes, welcher den Mitgliedern des Bundesgerichtes gewährt wird, auf die Bundesanwälte und die Verhörrichter, braucht wol nicht besonders gerechtfertigt zu werden.

Den Art. 2 des Entwurfes hoben wir so viel als möglich mit dem Art. 2 des Gesezes über die Organisation bes Bundesrathes in Einklang zu bringen gesucht.

Bei Art. 6 schien es uns vor Allein aus eben so wenig im Interesse des Bundes als in demjenigen der Kantone zu liegen, die so außerordentlich zahlreichen eidgenössischen Beamten und Angestellten der Kontrolle, welche die Kantone über die Niedergelassenen ausüben, zu entziehen. Konflikte zwischen dem Bundesrathe und den Kantonalbehörden sind um so weniger zu befürchten, da ja der Bundesrath mit Beziehung auf Schweizerbürger.

in lezter Jnstanz über das Niederlassungsrecht zu urtheilen hat, der Anstellung von Ausländern aber nicht gerade .Vorschub geleistet werden soll. Es scheint aber unter der freien Niederlassung noch etwas Anderes, nämlich die Steuerfreiheit verstanden zu werden. Die Botfchaft des Bundesrathes spricht sich hierüber nicht ganz klar aus;

37 dagegen verbreitet eine Eingabe verfchiedener in der Bundesstadt niedergelassener eidgenöfsifcher Beamten etwas mehr

Licht über den Punkt, um den es sich eigentlich handelt.

Wir haben diese Eingabe bei Gelegenheit des Art. 6 de.-.: Entwurfes in reifliche Erwägung gezogen, ohne uns über das darin enthaltene Gesuch zu einem einmüthigen Antrage verständigen zu können. Eine Minderheit ist der Ansicht, daß die Besoldungen aller eidgenössischen Be..

amten und Angestellten jeder Besteuerung durch die Kantone und die Gemeinden entzogen werden sollten. Die -Mehrheit hingegen findet, daß eine so weit gehende Versügung weder in der Besugniß der Bundesgewalt liege, noch ein Bedürfniß sei. Postdirektoren, Kondukteurs, Briefträger u. s. s. gab es schon vor der Zentralisation des Postwesens. Die Lage der meisten. dieser und ähnlicher Beamten und Angestellten ist gegenwärtig noch die gleiche, wie srüher. So gut als sie früher Steuern bezahlen konnten, fo gut können sie es jezt noch. Nirgends findet sich in der Bundesverfassung eine Bestimmung, welche das Recht der Kantone, alle auf ihrem Gebiete niedergelassenen Personen ohne Ausnahme zu besteuern, beschränken würde. Etwas anders hingegen verhält es sich mit dem, bei der Zentralverwaltung in Bern angest elltenPersonal. Die Beamten der eidgenössischen Kanzlei find von jeher von den drei Vororten nicht mit Steuern belegt worden, und die Stadt, so wie der Kanton Bern hat durch Annahme des Beschlusses vom 27. November 1848 sich den Bestimmungen, welche in dieser Beziehung getroffen werden würden, zum Voraus unterworfen. Dazu kommt, daß alle Lebensbedürfniffe in Bern ziemlich thener und die

Steuern ungewöhnlich drükend sind, und daß dieses Verhältniß sich in der Zukunft noch ungünstiger gestalten und in Folge dessen eine Besoldungserhöhung nothwendig werden

38

dürfte, ttJenn nicht das gegenwartige Gesez im Sinne'der Petente« für diefelben Vorforge trifft. Demnach trägt die Mehrheit darauf an, zwar die Besoldungen der in Bern niedergelassenen Beamten und Angestellten der eidgenössischen Zentralverwaltung für steuerfrei zu erklären, dagegen keine weiter gehenden Bestimmungen zu treffen. * Die Anträge zu Art. 10 des Entwurfes beziehen sia)

bloß auf die Redaktion.

Im Uebrigen sind wir mit den Anträgen des Bundesrathes einverstanden.

Bern, den 10. Dezember 1851.

Mit vollkommener Hochachtung unterzeichnet.

Für die Kommission, der Berichterstatter: S. Rüttimann.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Kommission des Ständerathes über die politischen und polizeilichen Garantien zu Gunsten der Eidgenossenschaft. (Vom 10. Dezember 1851.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1852

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

03

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.01.1852

Date Data Seite

33-38

Page Pagina Ref. No

10 000 806

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.