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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die mit dem Grossherzogthum Baden abgeschlossenen Eisenbahn- und Zollverträge.

(Vom 11. August 1852).

Tit.!

Indem wir Ihnen zwei mit der großherzoglich-badi-« scheu Regierung verabredete Vertrage über Eisenbahnen und Zollverhältnisse vorlegen, beehren wir uns, dieselben mit nachstehendem Berichte zu begleiten.

Mit Note vom 10. Juli v. I. hatte die großherzogïich'badische Regierung die Geneigtheit ausgesprochen, die Fortsezung der dortseitigen Staatsbahn von Haltingen nach dem obern Rheinthal über schweizerisches Gebiet z« bewerkstelligen und dießfalls mit der Schweiz in Unterhandlung zu treten, sofern schweizerischer Seits für eine derartige Unterhandlung der Grundsaz freien, unbehinderten und unbelästigten Betriebs gedachter Eisenbahn als ©rundlage anerkannt werden wolle.

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Es liegt auf der Hand, daß die großherzogliche 9îegierung nur unter dieser Bedingung auf die Weiterführung ihrer Eifenbahn über schweizerisches Gebiet eintreten und daß ein derartiges Eisenbahnunternehmen für sie nur dann einen Sinn haben konnte, wenn dasselbe sich fowohl in der Ausführung als im Betrieb als ein einziges unge.peiltes Ganze darstellen und wenn der Wechsel des Territoriums nicht auch zugleich eine Störung in den Bau.* und Betriebsverhältnissen mit sich bringen würde. Man hielt überdieß badifcher Seits um so mehr an diesem Standpunkte fest, als die geographische Lage des Kanton....'

Basel und in zweiter Linie auch diejenige des Kantons Schaffhausen es durchaus nicht unmöglich machen, auf beiden Punkten das schweizerische Gebiet zu umgehen und somit jenen Hauptzwek, die Einheit und Ungetheiltheit des Unternehmens zu erreichen. Dabei wurde zwar nicht verkannt, daß der badischen Eifenbahn aus der direkten Verbindung mit Bafel wesentliche Vortheile erwachsen dürften, allein die großherzogliche Verwaltung hätte dennoch auf den Genuß derfelben verzichten müssen, wenn ihr nicht schweizerischer Seits der freie unbelästigte Betrie.!.., mit andern Worten, der sogenannte freie Transit zugesichert werden wollte.

Der Bundesrath hat seiner Zeit nicht ermangelt, über diesen Punkt seine genaue und reifliche Prüfung walten zu lassen und gefunden, daß im vorliegenden Falle, wo es sich im Grunde nur um die Benuzung von kurzen vorspringenden Gebietstheilen handelt, eine Belästigung des Transits um fo weniger statthaft wäre, als einerseits dieser Transit der Zeit ohne Eisenbahn die Schweiz ebenfalls nicht berührt, und als anderseits Baden das Mittel.

Jesizt, sich durch Umgehung des schweizerischen Gebiete

unbedingt jeder Belästigung zu entziehen.

...Die allgemeine Frage, ob die Ausführung einer Eisenbabnverbindung von Haltingen nach dem Bodenfee überhaupt im schweizerischen Interesse liege, mußte, so wichtig und vielseitig sie an sich sein dürfte, in den Hintergrund treten, da es sich im vorliegenden Falle nicht etwa darum handelte, zu entscheiden, ob man diesen Schienenweg überhaupt wolle oder nicht, sondern vielmehr nur zu erwägen war, ob es den schweizerischen Jnteressen entsprechender sein würde, wenn die sragliche Eisenbahn mit B e r ü h r u n g , oder wenn sie mit V e r m e i d u n g von schweizerischem Gebiet erstellt würde. Diese Alternative ist so einfach, ihre Entscheidung zum Voraus so gegeben, daß man sich nothwendig der Ueberzeugung hingeben muß, eine Berührung der schweizerischen Gränzstädte Basel und Schaffhausen liege mehr im Jnteresse der Schweiz, als deren Umgehung.

Die Antwort, welche wir auf die Eingangs erwähnte badische Note ertheilten, ist im Wesentlichen aus den im Vorstehenden kürzlich berührten Motiven hervorgegangen, welche von vorn herein hier hervorgehoben worden, weil hieraus die Grundidee des ganzen Vertrages beruht und sich eben hieraus die Anerkennung einer allerdings noch

vielseitig bedingten und limitirten Exterritorialitätfür die in Frage stehende Eisenbahnnnterneb.mung erklärt und rechtsertigt. Ueber den Gang der Verhandlungen schiken wir ebensalls einige Bemerkungen voraus, ehe wir zur nähern Betrachtung des Vertrages übergehen.

Die beidseitigen Abgeordneten badischer Seits, der .badische Ministerresident in der Schweiz, Freiherr v. Berckheim, und schweizerischer ©eits, Herr Nationalrath Achilles Bischoff, sind am 26. November v, J. unter Zuzug eines Abgeordneten des Kantons Basel-.Stadt, in der Person des Herrn Rathsherrn Stähelin und eines solchen des

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Kantons ©chaffhausen, in der Person des Herrn Nationalrath Peyer im Hof, zusammengetreten und es wurden in einer Reihe von Sizungen die Grundlagen eines Vertrages durchberathen und vorläufig redigirt. Es gelang auch, eine Reihe von Bestimmungen im gegenseitigen Einverständniß festzustellen, über andere hingegen konnte eine ...Sereinbarung nicht erzielt werden und es bedurfte feitdem noch vielfältiger mündlicher und schriftlicher Erörterungen, in Folge deren erneuerte Instruktionen eingeholt werden mußten. Es wurde auch der Versuch gemacht, die Anstände mit den süddeutschen Zollvereinsstaaten in den Bereich der Unterhandlungen zu ziehen; allein Baden weigerte sich entschieden auf eine Frage einzutreten, welche nur von den betreffenden Staaten bebandelt werden fonne.

Jm Allgemeinen mag es hier noch gesagt sein, daß die Unterhandlungen äußerst schwierig waren, weil für die beidfeitige Anschauungsweise, nämlich Badens, daß es auf fe i n e K o st e n und auf se i n e G e fa h r einem Theile der Schweiz den Genuß des neuen Verkehrsmittels verschaffe und hinwieder der Schweiz, daß sie in einem gewissen Sinne einen Theil ihres Gebietes an Baden zum Vortheile von lezterem preisgebe, die richtige Mitte nur schwer zu sinden war. Wie bei allen Unterhandlungen, so durste auch im vorliegenden Falle nicht absolut an der eigenen Anschauungsweise festgehalten werden, wollte man überhaupt bei der eingeleiteten Konferenz zu einem .praktischen Ziele gelangen und sich nicht auf nuzlose Verhandlungen beschränken.

Als Ergebniß der gepflogenen Unterhandlungen erlauben wir uns nunmehr, Jhnen in der Beilage den sub 27. Juli h. a. unter Ratisikationsvoxbehalt abgeschlossenen Vertrag zu übermitteln und dabei der Erörterung der eineinen Artikel noch einige allgemeine Bemerkungen voran-

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zufchiken. Abgesehen davon, daß es ein kaum zu verantwortendes Verfahren wäre, wenn durch unsere Schuld die badische Regierung veranlaßt werden sollte, das schweizerische Gebiet zu umgehen, muß es uns im Hinblike auf unser eigenes Eisenbahnwesen nur erwünfcht sein, daß fremde Eisenbahnen an unfern Gränzen bequeme Anschlußpunkte darbieten und durch die Verkehrssteigerung, tvelche sie mit sich bringen, zugleich auch zur Vermehrung der Frequenzelemente unserer eigenen Bahnen beitragen.

..Dieser Fall wird namentlich eintreten durch die in erster Linie beabsichtigte Weiterführung der badifchen Eifenbahn nach Basel, und es dars diese Weitersührung gewiß mit Recht als eines der wesentlichsten Förderungsmittel für einen nach dem Herzen der Schweiz führenden Schienenweg bezeichnet werden. Was dagegen die Fortsezung nach dem obern Rheinthale betrifft, so würde dieselbe allerdings mit einer über Olten zu erstellenden Linie in einige Konknrrenz treten, aber einerfeits hat diefe so eigenthümliche, ihr nnentreißbare Frequenzelemente, anderseits würde jene Konkurrenz nur hinsichtlich eines so beschränkten Theils des Verkehrs eintreten, daß sich an dieses Konkurrenzver« hältniß nach unserer Ansicht keine zu weit gehenden Befürchtungen knüpfen können. Lasse man in dieser Beziehnng die natürlichen Verhältnisse walten ! Eine Oltnerbahn wird diejenige Verkehrsströmung an sich ziehen und steigern, welche sich bisanhin vorzugsweise aus den verfchiedenen Straßen des linken Rheinusers entwikelt hat; der badischen Bahn hingegen wird die potenzirte Bewegung des rechten Rheinufers zufallen, und es will uns scheinen, daß das jezige gegenseitige Verhältniß der beidseitigen Straßen auch ziemlich annähernd den Maßstab für die künftige Stellung der betreffenden Eifenbahnen biete« dürfte. Immerhin muß hier noch ein Mal hervorgehoben

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werden, daß es außer unferer Macht liegt, diese Konkurrenz zu verhindern, wenn je Konkurrenz eintreten sollte.

So viel über die Beziehung unserer eigenen Eisenbahnprojekte zu der badischen Linie, wobei wir nur noch beifügen, daß das, was wir über Konkurrenzverhältnisse im Westen dieser Linie gesagt haben, seine analoge Anwendung auch im Osten findet. Zudem liegt die Weiterführung von Waldshut ostwärts noch in folcher Ferne, daß eine deprimirende Rükwirkung derfelben auf fchweizerifche Bodenseeprojekte gewiß in keiner Weise vorausgesezt werden darf.

Jn politischer Beziehung, namentlich hinsichtlich der Gestaltung unserer Gränzverhältnisse, glauben wir uns nur Gutes von dem Abschluß des vorliegenden Vertrages versprechen zu dürfen, und wahrlich unfere fämmtlichen Gränzbewohner, welche früher in stetigem lebhaftem Verkehr mit ihren jenseitigen Nachbarn gestanden sind, werden sich nur freuen, wenn in Folge des Baues und Betriebs der Eisenbahn die Schranken nach und nach wieder fallen, welche die Ungunst der Zeit und politische Mißverhältnisse aufgerichtet haben. Wenn wir in diefer Beziehung auf eine Besserung der Verhältnisse hoffen, so stüzen wir uns auf die allerwärts gemachte Erfahrung, daß namentlich die großartigen Verkehrsmittel der Neuzeit es sind, welche die zwischen den Völkern aufgerichteten Schranken mit unwiderstehlicher Gewalt niederwerfen. Wie mit diesen gegenseitigen Verhältnissen an den Gränzen, so dürfte es sich auch im Allgemeinen mit den Beziehungen zu unsern Nachbarstaaten, im vorliegenden Falle speziell zu Baden, verhalten. Je vielseitiger die Berührungspunkte, je zahlreicher die Beziehungen sind, um so besser und um so sreundlicher werden sich die gegenseitigen Verhältnisse gestalten,

und wahrlich ein Land, das, wie die Schweiz, in so viel-

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sacher Beziehung auf das Ausland angewiesen ist, wird freundliche Beziehungen zu demselben, so weit sie ohne ..Berläugnung seiner politischen Grundsäze möglich sind, nicht außer Acht sezen wollen.

Von diesem Saze in seiner Allgemeinheit gehen wir über zum handelspolitischen Gebiet ins Besondere, und stellen auch hier die Behauptung ans, daß allerdings in dieser speziellen Richtung die Eisenbahn ihre wohjthätigen Folgen haben und gegenseitigen Erleichterungen zum Durchbruch verhelfen wird. Also mittelbar und mit der Zeit erwarten wir gewisse Erfolge, wenn wir auch Eisenbahn- und Zollvereinsunterhandlungen nicht in ©ns vermischen und unmittelbare Erfolge gegenüber dem Zollverein nicht sofort erreichen könnten.

Was die militärischen Rüksichten betrifft, so will es uns im Allgemeinen scheinen, daß solche kaum in Betracht kommen können, wenn nicht ein strategischer Punkt, ei« Festungswerk oder dergleichen in den Bereich der --Bahn

fällt und durch sie wirklich gefährdet wird. Den Werken des Friedens gegenüber müssen gewiß die Siüfsichten für die Zeiten des Krieges auf das kleinste Minimum beschränkt werden, fonst wäre am Ende jede Verbindungsbahn von einem Staate zum andern aus strategischen Gründen zu verhindern. Mit Beziehung auf den vorliegenden Fall scheinen uns aber militärische Bedenken ganz unstatthaft zu sein, da die berührten Gebietstheile jenseits des

Rheins außerhalb der Vertheidigungslinie sich befin« den, welche man im Falle eines Krieges aus wohl gerechtfertigten militärifchen Rüksichten sofort preisgeben würde; diefelben jedoch umgekehrt ans den gleichen mili.arischen Rüksichten der Vortheile der Eisenbahnen verlustig erklären wollen, das wird wohl Niemandem einsallen.

Man dars zudem nicht übersehen, daß die weit wichtigere

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<2?lsaßerbahn bereits in der «Stadt Basel ist, während der badische Bahnhof außer die Stadt und wie schon bemerkt, auf das rechte Rheinufer zu stehen kömmt.

Der Einfluß einer Eisenbahn von Haltingen nach Basel und dem Bodenfee auf unfere Zoll- und Posteinnahmen kann nach unferer Ansicht kein wesentlicher sein, der weitaus größte Theil der Güter, welche sich der Zeit auf der . Straße von Waldshut und Schaffhaufen und vice versa bewegt, ist fchweizerifches Eingangsgut, das in Basel oder Schaffhaufen zum Eingang verzollt und mit Freipässen verfrachtet wird. Und wenn sich der badischen Eisenbahn

die bisherigen Waarenzüge von Offenburg durchs Kinzigthal nach Schaffhausen und Winterthur, oder andere Waarenzüge vom Niederrhein zuwenden sollten, so ist das wiederum schweizerisches Eingangsgut, das nach wie vor verzollt werden muß. Waarensendnngen, von Frankreich kommend und nach Baden, dem Bodensee und Vorarlberg transitirend, müssen nach wie vor den schweize* rischen Transitzoll bezahlen und ebenso österreichische Güter, welche nach Frankreich gehen; und diese beiden Klassen sind es, welche auf der in Frage stehenden Richtung die Hauptmassen bilden. Der Transit vom badischen Gebiet durch die Schweiz nach badifchem Gebiet ist dagegen sehr unerheblich, und sollte er sich in Folge der Erstellung der Eisenbahn etwas vermehren, würden z. B. die kleinen Waarensendungen für die Konfnmtion des Landes von Freiburg nach Waldshut, statt wie bisher mit der Fuhre über den Schwarzwald, alsdann mit der Eisenbahn über Basel gehen, so kann die Transitfreiheit für diefe ©egenstände doch kaum als eine Einbuße an unfern Zolleinnahmen bezeichnet werden«. Wollte diese Trasitfrdheit nicht gestattet werden, und würde Baden mit seiner Eisenbahn das schweizerische Gebiet vermeiden, so würden wir nicht nur

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bei jenem rein badischen Transit leer ausgehen, sondern wir würden überdiefj auch noch Gefahr laufen, unsere Sinnahmen von jenen österreichischen und französischen Gütern zu verlieren.

Noch mehr aber, gegen die schweizerischer Seits eingeräumte Transitfreiheit für Transporte auf der Eifenbahn von Baden durch die Schweiz nach Baden, ist Baden bereit, ebenfalls Transitfreiheit für Transporte auf der Eisenbahn von der Schweiz durch Baden nach der Schweiz zu gewähren und also, so weit es von ihm abhängt, Gegenseitigkeit eintreten zu lassen.

Ganz ähnlich verhält es sich in postalischer Beziehung.

Die sämmtlichen Posteinrichtungen auf dem rechten Rheinufer in der Richtung der projektirten Eifenbahn sind der Zeit badische Unternehmung, derUebergang des Reisendenund Effektentransportes von der Post auf die Eifenbahn sind daher ohne allen E i n f l u ß auf die fchweizerifchen Posteinnahmen. Gegen die Transitfreiheit für auf der Eisenbahn besörderte .Brieffelleifen von einem badischen Postbüreau durch die Schweiz nach einem badischen Bureau übernimmt Baden die Verpflichtung, täglich ein fchweizerisches Brieffelleifen von Bafel nach Waldshut, von Waldshut nach Schaffhaufen und umgekehrt im Gewicht von einem Zollzentner unentgeldlich zu befördern, und was jene Transitfreiheit betrifft, fo gilt von ihr das gleiche, wie vom Waarentransit, da jezt die badischen Felleisen von Konstanz und Stokach nach Freibnrg und umgekehrt die Schweiz ebenfalls nicht berühren, und in dicfer BeSiehung keine Einnahme wegfällt, wenn dieses FeHeisen in der Folge mit der Eisenbahn auch tranfttfrei durch die Schweiz geht. Daß übrigens für das Publikum, der an Baden angränzende« schweizerischen Gebietstheile sich auch in postalischer Beziehung mancherlei Vortïje.le ergeben

91 werden, wenn die Eisenbahn auch für die Postbeförderung an die Stelle des langsamen Postwagens tritt, braucht «johl kaum gesagt zu werden.

..flach diesen allgemeinen Erörterungen über die Stellung der projektirten Eisenbahn zu unsern schweizerischen Schienenwegen, und über die politischen, militärischen, zollamtlichen und postalischen Konsequenzen der erster« gehen wir nun zu einzelnen Vertragsbestimmungen über, so weit dieselben einer besondern .......rlauterung oder Rechtfertigung bedürfen.

Ad Art. 2. Zu einer Crist für die Weiterführung der badifchcn Bahn nach dem obcrn Rhein thale und Schaffhaufen wollte man sich badischer ©eits nicht verbindlich machen, da die Möglichkeit des Weiterbaues durch die finanziellen und politischen Verhältnisse bedingt werde.

Die schweizerische Abordnung glaubte auch einer solchen Criftbeftimmung keine zu große praktifche Bedeutung beilegen zu sollen; dagegen bestand sie darauf, daß Baden für den gall des Weiterbaues sich verpflichte, die Bahn durch den Kanton Schaffhaufen zu führen, damit diefer wenigstens vor einer Umgehung gesichert ist. Dabei schien es angemessen, da Baden sich zu keiner grist für den Bau verpflichten wollte, umgekehrt einen Termin anzufezen, nach dessen Ablauf die Schweiz berechtigt ist, den Vertrag sür diejenigen schweizerischen Gebietstheile außer Kraft zu sezen, auf denen der Bahnbau noch nicht begonnen hat.

Ad Art. 3. Die Rechte des Bundes und der Kantone sind gewahrt; dabei ist aber natürlich die Anwendung der badischen Baugruudsäze gebilliget, da nur hiedurch die Einhn't des badischen Eisenb.ihn«nternehmens mög-

lich ist.

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AdArt. 11. Die Steuerfreiheit des Bahnunternehmens, wie sie in diesem Artikel ausgesprochen wird, ist ohne alle praktische Bedeutung, da die Eidgenossenschaft keine derartigen Steuern erhebt, mit Ausnahme der betressen* den Kantonalabgaben, wie z. B. Handänderungsgebühren, Niederlassungsbewilligungen u. f. w., worüber sich die grojjherjogliche Regierung mit der betreffenden Kan.tonsregierung ins Cinverjtändniß zu sezen haben wird.

Der badische Abgeordnete sezte ungeachtet der diesseitigen Versicherung, daß es keine derartigen Steuern, wie die in Artikel 11 erwähnten, in der Eidgenossenschaft gebe, einigen Werth auf die Aufnahme eines solchen Artifels, und wir nahmen daher feinen Anstand, hierin zu entsprechen.

Ad Art. 12. Baden ftchert seinerseits Xranfitfteiheit ju, so weit seine Stellung ju einem Zollverbande solches zuläßt. 33ei der Ungewißheit über die künftige Gcfialtung der deutschen Zollverhältnisse glaubte Baden, diesen Vorbehalt machen zu sollen, und wenn daher eine fünftige deutsche Zollgesezgebung eine Tranfitgebühr festfezen sollte, so müßte dieselbe anerkannt werden. Dieser gall îvird aber kaum eintreten; und da der badifche Abgeordneîe dem dießseitigen Antrage auf Streichung eine belarrliche Weigerung entgegensczte, so wurde die vorHegende Fassung zulezt angenommen. Dieselbe hat auch in praftischer Beziehung feine Bedenken , wie aus golgendem zu entnehmen ist : Nach dem Artikel, wie er vorliegt, fann Baden von sich aus feinen Xranfüzoll erleben; dagegen übernimmt Baden keine --..fntschäbigungsPflicht, falls durch Anordnung eines zu bildenden Zoll»erbandcs auf dieser Strefc ein ..Transitzoll erhoben wer.» löen (olltc. Dieser ...Borbchnlt scheint gerechtfertigt, und wir glauben, daf. von 33aden nicht mehr verlangt werten

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ïann, als die Anerkennung des Gegenrechtes, so weit dieses von Baden abhängig ist, zumal, wenn man be.rükfichtigt, daß eben in Bezug auf die Uebernahme der .Lasten und Kosten, möglicher Weife des Verlustes des be* treffenden Bahnunternehmens nichts weniger als Gegenseitigkeit besteht, vielmehr in diefer Beziehung nur der eine Kontrahent die ganze finanzielle Chance des Unter* nehmens übernimmt.

Dabei darf im Weitern nicht überfehen werden, daß Baden ein sehr wesentliches Interesse hat, feine Eisenbahn von einem zollvereinslichen Tranfitzolle befreit zu halten. Denn was würde für die badische Eisenbahnnnternehmung die Folge eines solchen Transitzolles sein ?

Entweder läuft Baden Gefahr, die betreffenden Waarenzüge bei der Konkurrenz mit der würtembergischen oder mit fchweizerifchen Bahnen zu verlieren, oder Baden wird genöthigt, feine eigenen Tarife um den Betrag des auf# gelegten Zolles zu vermindern. In beiden gällen ist der Nachtheil beim Eintritt eines solchen Zolles jedenfalls weit eher auf Seite Badens, als auf Seite der Schweiz; die badifche Bahnverwaltung wird daher eher unser Alliirter sein, um einen Tranfitzoll von der frag* lichen Bahnlinie fern zu halten, und sollte dief.. nicht gelingen, so wird bei der dannzumal nöthig werdenden Reduktion der Tarife der fchweizerische Skrft.hr nicht höher belegt werden, als er es vorher war.

Wenn man ferner berüksichtigt, daß es im Interesse aller Staaten und Staatenverbandc liegen muß, fremden, etwas zweifelhaften Transit sich anzueignen oder auch nur zu sichern, so ist kaum zu erwarten, daß im gegebenen Falle auf schweizerischen Transit von der Schweiz durch Baden nach der Schweiz ein Transitzoll gelegt werdett wird. Es liegt auf der Hand, daß in erster Linie r,ac| Bundesblait. sahra. IV. Bd. in.

3.

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Basel gebaut werden wird. .Jn so weit findet der betress fende Artikel gar keine Anwendung. Jn zweiter Linie ivird die Fortsezung nach Waldshut folgen und zwar zu dem Ende, um aus diesem Punkte den schweizerischen Verlehr an sich zu ziehen. Wird Baden nicht ein wesentliche..?

.Interesse haben. Alles aufzubieten, um den Verkehr mog...

lichst zu erleichtern! Für den eigenen Verkehr, den man bereits sicher besizt, sind solche Anstrengungen weit wern'ger nöthig, als für denjenigen, den man sich erst noch aneignen möchte. Was endlich die Ausführung der Bahn bis Schaffhausen oder Konstanz betrifft, so liegt eine solche in so weiter Ferne, daß bis dahin die Konkurrenz schweizerischer Bahnen jede Belästigung schweizerischen ...ßerkehrs unmöglich machen wird. Das scheint uns der praktische Standpunkt zu sein, und von diesem ausgehend, können wir auch gegen den von Baden im Art. 12 gemachten Vorbehalt keine wesentlichen Bedenken erheben; vielmehr glauben wir, daß die Nachtheile, welche in unbestimmter Zukunft für den schweizerischen Verkehr in Folge der Erhebung eines zollvereinslichen Transitzolles entstehen könnten, weitaus durch die positiven Vortheile überwogen werden, welche sofort in Kraft treten, sobald der Vertrag über die Rheinzölle und die Gränzsiraßen angenommen sein wird.

Ad Ar t. 1 3. Diese Bestimmung ist eine absolute Notljwendigkeit, so weit es sich um den Betrieb handelt; denn wie könnte bei stetsfort durchgehenden Zügen von einer Verzollung des Betriebsmalerials die Rede fein. Was die zollfreie Einfuhr des zur Anlage nöthigen Materials betrifft, so steht solche mit der nunmehr in Kraft bestehendeu Eisenbahngesezgebung in Uebereinstimmung.

Ad art. 16. Die einschlägigen Artikel der JnstruîÈioi..

ermächtigten zwar den Abgeordneten schon im Vertage

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eine Bestimmung hinsichtlich der zollamtlichen Abfertigung auf dem Territorium des einen Kontrahenten durch Beamte des andern Kontrahenten aufzustellen; allein es schien dennoch angemessener, die Vereinbarung hierüber einer besondern Uebereinkunft auf kürzere Zeit vorzubehalten, damit, wenn sich aus einem solchen Verfahren mit der Zeit Uebelstände ergeben sollten, der Aufhebung desselben nicht ein unwiderruflicher Vertrag im Wege liegt.

Ad Art. 17. Die unbedingte Verpflichtung zum Transporte der schweizerischen Posteffekten wurde aus den schon wiederholt angeführten Gründen von Seite Badens auf das Entschiedenste abgelehnt. Der schweizerische Abgeordnete hatte daher unterm 16. März Folgendes berichtet: ,,Bei Art. 17 bestreitet die großherzogliche Regierung die unentgeltliche Beförderung der fchweizerifchen Postgegenstände, indem sie darauf hinweist, daß fchon bei der Reziprozität für Transitirnng der Postgegenstände in Betracht der für Baden ungleich größern ©treke ein höheres Transitporto aufgegeben wird, als dieß bei der Schweiz der Fall ist, und daß daher die unentgeldliche Beförderung noch eine materielle Leistung fei, wofür eine verhältniß* mäßige Vergütung in Anspruch genommen werden könnte."

Jn theilweifer Würdigung diefer Gründe und etwelcher Abweichung von der ursprünglichen Jnstrnktion wurde eine dem jezigen Art. 17 entsprechende Redaktion vorgeschlagen und hierorts genehmigt, welcher dann auch der badische Abgeordnete nach langer Weigerung beitrat.

Ad Art. 29 und 30. Bedeutendes Bedenken hat hier bei uns der Umstand erregt, daß im Art. 29 nur von den ,, d u r c h schweizerisches Gebiet f ü h r e n d e n -.Bahnstrelen" gesprochen wird, und nicht von der ganzen Bahn überhaupt. Denn es folgt daraus, daß Baden ganz freie Hand hat, auf den Streken von Gränzach bis

96 Waldshut und von der östlichen ©ranze .Schaffhausenô bis Konstanz schweizerische Personen und Waaren mit beliebigen Fahrpreisen zu belegen, und auf diese Weise anfälligen schweizerischen Bahnen, welche in die badische Bahn ausmünden, eine nicht auszuhaltende Konkurrenz zu machen.

Der schweizerische Abgeordnete berichtete hierüber Folgendes : Die -.-Bestimmungen dieser beiden Artikel sind etwas beschränkter gefaßt, als die Instruktion solches vorschreibt.

..Die großherzogliche Abordnung begründete diese Aba'nderung damit, daß sie durch eine allgemeine unbedingte Fassung im Sinn der Instruktion (Art. 28) verhindert würde, z. B. bei der eigenthümlichen Bahnrichtung in Friedrichsfeld, dem Plaze Mannheim durch exzeptionelle Tanfermäßigung die diesem Plaze gebührende Rechnung zu tragen, so wie überhaupt in ähnlichen Fällen .oder bei außerordentlichen Konlnrrenzverhältnissen mit den Bahnen von dem rechten Rheinuser bei Basel bis Mainz die nöthig scheinenden Modifikationen eintreten zu lassen. Da nun allerdings die Tarife für das ganze -..Bahnunternehmen normirt sind, und die ordentlichen Tarife auch auf der Linie von Basel nach dem Bodensee in Anwendung gebracht werden müssen, eine Abweichung von dem gewöhnïich allgemein geltenden Tarife fomit nach der jezigen Redaktion des Art. 29 auch hinfichtlich der auf schweizer»schem Gebiet liegenden -Bahnstreken nicht möglich ist, so hat derselbe keinen Anstand genommen, diesen Artikel zu adoptiren, Gefahr für die Schweiz ist jedenfalls keine vorhanden, da die Tarife der badifchen Bahn, welche schon jezt zu den niedrigern gehören, noch überdieß durch die noch niedrige«, der württembergifchen Bahn, mit ìjer sie in

97 eigenthumlichen Konkurrenzverhältnissen steht, immer noch mehr gedrükt werden.

Jm Weitern kann zu Gunsten des Artikels angeführt werden, daß jedenfalls die Lagergebühren und der Lokalverkehr vor Separattaxen gesichert sind, daß ferner, so lange die Bahn nur bis Waldshut gehen wird, Baden wohl kaum zwei Taren festsezen kann, und daß auch abgesehen von den schon erwähnten Konkurrenzverhältnissen die weitere Konkurrenz einer allfälligen schweizerischen Zentralbahn keine Preiserhöhungen zulassen würde. Diese Gründe vermindern allerdings die Besorgnisse, ohne sie jedoch gänzlich heben zu können. Nun hat aber der badische A b g e o r d n e t e e i n e n N a c h t r a g s a r t i k e l v o r g e s c h l a g e n , w o d u r c h d a s fragliche B e d e n k e n gehoben wird.

Ad Art. 32. ..Dieser Artikel hat zu weitläufigen und einläßlichen Erörterungen Veranlassung gegeben, und wenn wir auch im Allgemeinen hinsichtlich der militärischen Bedeutung der badischen Eisenbahn die schon weiter oben ausgesprochenen Ansichten hegen, so glauben wir doch, noch Folgendes hierüber bemerken zu sollen:

Wir müssen vorab daran erinnern, daß die Eisenbahn in militärischer Beziehung für die großherzoglich - badische Regierung nur dann eine Bedeutung haben kann, wenn sie solche zum Truppentransport verwenden kann; nicht minder aber steht fest, daß es immerhin als eine bedeutende Konzession betrachtet werden muß, wenn ein Staat dem andern den Durchgang von kleinern oder größern Truppenabtheilungen über sein Gebiet gestattet. Wir glaubten daher, die Zustimmung zum Transport von deutschen Truppen ans der Eifenbahn von Baden durch die Schweiz nach Baden nur unter der Zufage von unbeding-

ter Gegenseitigkeit geben zu sollen. Es hat auch wirklich

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die großherzoglich-badifche Regierung den Grundsaz der ©egenseitigkeit unbedingt anerkannt und wir halten sogar

dafür, es bestehe faktifch mehr als Gegenfeitigkeit zu

Gunsten der Schweiz; denn während der Durchgang deutscher Truppen sich aus die wenig ausgedehnten vorspringenden Gebietstheile bei Basel und Schaffhausen beschränkt, können schweizerische Truppen zum Beispiel aus der ganzen langen Streke von Bafel bis Schaffhausen durch badisches Gebiet instradirt werden.

Die zweite Frage scheint die zu sein, ob der Schweiz aus dem Durchgang von deutschen Truppen Nachtheil erwachsen kann. Nach Zuziehung einsichtsvoller, militärischer Autoritäten müssen wir diese Frage verneinen, zumal der Durchgang von Truppen untersagt werden kann, sobald dadurch die Neutralität der Schweiz gefährdet würde.

Im Falle eines Krieges, um auch dieser Eventualitat noch zu gedenken, dürfte es den Interessen der Schweiz noch angemessener sein, wenn die Bahnverbindung bei Basel und Schaffhausen gesperrt und unterbrochen werden kann, als wenn die Bahn sich ununterbrochen längs dem Saum unserer Gränze von Basel bis an den Bodensee hinzieht, welcher Fall eintreten würde, sobald die Eisenbahn mit Umgehung des schweizerischen Gebiets erstellt würde. Wir müssen dieses Moment besonders betonen, denn es scheint von schlagendem Gewicht zu sein, daß wir bei der Bahnrichtung über schweizerisches Gebiet die Bewegung von deutschen Truppen unterbrechen und erschweren können, während im andern Fall diese sich ungestört längs unserer ganzen Gränze, unmittelbar an der Gränze und unstreitig in der gleichen militärischen Linie bewegen können. Das Recht der Sperre nicht nur im Falle von gefährdeter Neutralitat, sondern im Falle eines Krieges zwischen den .Kontrahenten selbst im Vertrage vorzusehen, das wäre

99 wohl ganz unangemessen gewefen. Für solche Fälle reichen Vertragsbestimmungen überdieß nie aus, und Kriegsrecht bricht jedes andere Vertragsrecht.

Was den Modus des Truppendurchgangs betrifft, so bedürfen die dießfälligen fpeziellen Vorschriften wohl um so weniger eines Kommentars, als auch sie auf vollkommener Gegenseitigkeit beruhen.

Ad Art. 33. Nicht nur für den Fall von gefährdeter Neutralität oder wirklichem Krieg ist jedoch Rüksicht zu nehmen, sondern es können auch noch andere Verhältnisse eintreten, welche sichernde Maßnahmen erheischen, wie namentlich bei Störung der öffentlichen Sicherheit, bei anstekenden Krankheiten u. dgl. Eine Berechtigung zu totaler Unterbrechung des Bahnbetriebes ohne Entschädig gungspflicht hiesür von Seite des willkürlich Unterbrechenden wurde von der großherzoglichen Regierung auss Entschiedenste abgelehnt, und wir sinden ebenfalls, es könne eine solche Berechtigung billigerweise nicht in Ansprach genommen werden. Der Art. 33, wie er als Resultat langwieriger Unterhandlung im Vertrage vorliegt, scheint, vermöge der Bestimmung, wonach sich in den angeführten Fällen der Bahnbetrieb lediglich auf den unmittelbaren Durchgang zu beschränken hat, alle wünsch...

bare Sicherheit zu bieten.

Ad Art. 37. Die Faffung dieses Artikels schien uns nicht befriedigend wegen ihrer Unbestimmtheit und Allgemeinheit, welche er zulassen würde, dem Anfchlnsse fchweizerischer Bahnen Schwierigkeiten entgegen zu fezen. Man muß sich auf den Standpunkt stellen, daß eine badische Bahn bis Waldshut oder bis Konstanz von schweizerischer ©eite nicht verhindert werden kann. Für den Fall nun, daß sie zu Stande kommt, liegt es offenbar im Interesse der Schweiz, daß allfällige Schweizerbahnen einen unmit-

100 telbaren Anschluß bekommen. Es sollte daher ein Artikel in dem Sinne aufgenommen werden, daß die Kontrahenien sich verflichten, einem solchen Anschluß, wenn er gewünscht wird, kein Hinderniß entgegen zu sezen. Einzig

sür Basel dürste, der eigenthümlichen Lokalverhältnisse Wegen, der Konsens dortiger Regierung vorzubehalten sein. Auch diese Schwierigkeit wird nun beseitigt durch einen 3«sa...arti- £ l.- î u welchem der badische A b g e o r d n e t e sich herbeiließ. Daß darin nur noch von Waldshut gesprochen wird, liegt in der Natur der Sache, da Schaffhausen und Basel bei der Fassung des Art. 37 besriedigt sind.

Ad A r t. 3 8. Obschon ein solcher Rükkauf aller Wahrfcheinlichkeit entbehrt, so glaubten wir gleichwohl unsere Aufmerksamkeit darauf richten zu sollen. Ueber den Termin und die -.Bedingungen des Rükkaufs der ans schweizerischem Gebiete gelegenen Bahnstreken konnte eine Verständigung sehr bald erzielt werden. Schwieriger wurde die Sache hingegen durch den Umstand, daß durch den etwaigen Rükkaus der Hauptzwek Badens, ein ganzes und ungetheiltes Bahnunternehmen zu besizen, zu nicht« gemacht wird und nur so wieder erreicht werden kann, wenn dann doch noch mit Umgehung schweizerischen Gebietes gebaut würde. Jn diesem Falle würden aber einzelne Bahnstreken auf badifchem Gebiet für Baden völlig nnzlos und auch für diese müßte daher eintretenden Falles

«ine verhältnißmäßige Entfchädignng geleistet werden. Bei .Basel lassen sich diese Streken sehr annähernd bezeichnen, daher denn auch hinsichtlich dieser genaue Vorschriften in den Vertrag aufgenommen worden sind. Zum Zweke einer Umgehung von Schaffhaufen hingegen müßte die eingefchlagene Richtung schon bei Thiengen verlassen werden, .weßhalb hier im Vertrage nur im Allgemeinen eine dießfällige ...Bi.'rjîandiguna ..·.or&ejjalten ist.

101 Ad Art. 4O. pr diesen Artikel haben wir ebenfalls eine bestimmte Fassung in dem Sinne gewünfcht, daß für alle streitigen Rechtsverhältnisse, betreffend die auf Schwei-

zergebiet befindliche Bahnstreke, die großherzogliche Eifenbahnverwaltung in Bafel und Schaffhausen ein Domizil bezeichnen, wo sie belangt werden kann. Auch diesen Bedenken ist nun durch einen Zusazartikel der badischen Gesandtschaft abgeholfen.

Ad Art. 42 und 43. Mit Beziehung auf diese beiden Artikel ist nur beizufügen, daß badischer Seits die ständische Ratifikation nicht vorbehalten worden ist, weil die badische Regierung bereits durch die dortseitigtn Kammern zum Abschlüsse des vorliegenden Vertrags ermächtigt ist. Die badischen Kammern haben sich aus diese Ermächtigung nicht beschränkt, fondern der Regierung noch den weitgehenden Auftrag ertheilt, den Bau mit Umgehnng schweizerischen Gebietes in Angriff zu nehmen, sofern die Verhandlungen mit der Schweiz nicht zu einem entsprechenden Abschlüsse gebracht werden könnten. Schließlich bemerken wir noch, durch Art. 43 veranlaßt, daß die Genehmigung des Vertrages in Bafel und Schaffhaufen keinem Zweifel unterliegt und die dießfälligen Erklärungen der Abgeordneten bei den Akten liegen. Gestüjt auf diese Berichterstattung schließen wir mit dem Antrage: "Es wolle die h. B u n d e s v e r s a m m l u n g dem vorlieg e n d e n V e r t r a g e d i e G e n e h m i g u n g ertheilen."

Wir schließen diesem Berichte zugleich einen zweiten an, betreffend die Regulirung verschiedener Zölle.

Diese beiden Verträge hängen in so fern eng zusammen, als der lezte über die Zollverhältnisse weitere Konzessionen enthält, die wir verlangt haben, und als Baden jedenfalls diesen Vertrag ohne den erstern nicht annehmen würde. -- Wie Jhnen bekannt ist, Tit., hatten in dieser Beziehung

102 schon voriges Jahr bei Anlaß der Unterhandlungen mit den süddeutschen Zollvereinsstaaten speziell mit Baden einleio tende Besprechungen stattgefunden, ohne jedoch zu einem abschließlichen Resultate zu führen.Beidseitig wurde vielmehr anerkannt, daß diese, die Schweiz und Baden ganz speziell berührenden Fragen zwekmäßig ihre Erledigung bei BeHandlung der schon damals von Baden angebahnten Eifenbahnunterhandlung finden dürften. Demgemäß haben wir uns auch veranlaßt gefunden, die entsprechenden Artikel 10, 11, 12 und 13 in die Instruktion aufzunehmen, und in der That ist es gewiß vollständig gerechtfertigt, daß mit der Feststellung der Bedingungen für die neu zu errichtende Verkehrsstraße auch die Regulirung der Verhältnisse auf den bereits bestehenden Verkehrsstraßen verbunden wurde, eine Regulirung, welche um so erwünschter sein muß, als gerade die Rheinzollfrage schon wiederholt zu unangenehmen Erörterungen, und, was noch schlimmer ist, zu vielfachen Belästigungen unserer Bevölferung Veranlassung gegeben hat.

·Bekanntlich wurden mit der Einsührung der neuen Zollgebühren für die dießseitigen Angehörigen die alten Rheinzölle aufgehoben, weil -- wie recht und billig -- die neuen Zölle als das Aequivalent für die alten angesehen wurden. Von Nichtschweizern wurden hingegen neben den neuen Zöllen auch noch die alten Rheinzölle sorterhoben, was nur darum geschah, um Baden zu einer gemeinschaftlichen Regulirung der Rheinzollverhältnisse zu veranlassen. -- Baden antwortete hierauf mit einem Proteste gegen die Berechtigung der Schweiz, auf dem Rhein nene Zölle zu erheben, unter Berufung aus die Wienerkongreßakte; und als dieser Protest ohne Be-

rüksichtigung blieb, wurde die Erhebung eines Retorsionszolles von 2 Kreuzern per Zentner auf alle in Konstanz

103 durchgehenden schweizerischen Transportgüter verfügt, und zwar nicht nur auf Kaufmannsgut, sondern auf allen

Rohartikeln, wie Salz, Bauholz, Brennholz, Getreide.

Kalk u. dgl.; und wie schwer dieser Zoll treffen mußte, können Sie daraus entnehmen, daß z. B. ein gewöhn-

liches Floß Bauholz zwischen 60 und 80 Gulden Zoll zu erlegen hat, und daß dieser sogenannte Zuschlagzoll der badischen Kasse überhaupt zwischen achtzehn- und zwanzig-

tausend Gulden jährlich einträgt. Eine ähnliche Summe zieht Baden aus seinen übrigen althergebrachten Rheinzöllen. -- Dieses ist die gegenwärtige Sachlage.

Wir haben wiederholt unsere Bereitwilligkeit ausgesprechen, zu einer völligen Befreiung der Wasserstraße Hand zu bieten, sofern von Seite Badens ein Gleiches

geschehe. Auch in dem Artikel 11 der Instruktion ist der Abgeordnete neuerdings angewiesen worden, in diesem Sinne zu wirken und er hat es nicht unterlassen, die entschiedensten Anträge in dieser Richtung an den jenseitigen Abgeordneten zu stellen. Allein die badische Regierung hat die unumwundene Erklärung abgegeben, daß es ihr unmöglich sei, jezt schon mit einem Male auf die ganze, ihr aus den Rheinzöllen fließende Einnahme zu verzichten, daß sie aber geneigt fei, jezt fchon namhafte Ermäßigung eintreten zu lassen und zu einer vollständigen Befreiung der Wasserstraße Hand zu bieten, sobald die Eisenbahn bis Schaffhausen, beziehungsweise Konstanz vollendet sein werde.

Ueber die einzelnen Artikel haben wir noch Folgendes zu bemerken: Art. 1 dieses Vertrages stipulirt die längst als Bedürfniß anerkannte Transitfreiheit auf den kurzen Verbindungsstraßen. Es kann nicht bezweifelt werden, daß dieser Artikel wesentlich zu Gunsten der Schweiz aussallen

104 «..ird, denn wahrend der Verkehr auf den unfererseits sreigegebenen Straßen sehr unerheblich ist, beträgt das

Weggeld durch den Amtsbezirk Jestetten, das namentlich »on den zürcherischen Bewohnern des Rafzerfeldes befahlt Kverden mußte, jährlich an fünftausend Gülden.

Art. 2. Diefer Artikel enthält nun die bereits oben angedeuteten Ermäßigungen der Rheinzölle von Seite Badens, so wie diejenigen, womit solche schweizerischer Seits erwidert werden sollen.

Baden verzichtet ans die Erhebung des Konstanzer-Zuschlagzolles, dessen Betrag Jhnen, Tit., vorstehend in Zahlen bezeichnet worden ist, so wie auf das Waldshuter-WasserWeggeld und Geleitszoll. Als Aeqnivalent hiefür hebt dagegen die Schweiz ihre althergebrachten Rheinzölle ans;

und damit Sie sich über die derzeitige finanzielle Bedentung dieser Rheinzölle dem Betrage des Konstanzer-Zufchlagzolles gegenüber ein richtiges Urtheil bilden können, mag es am Plaze sein, Jhnen zu bemerken, daß die

alten Rheinzölle im Jahre 1850 Fr. 4022. 74 a. W.

und im Jahre 1851 ,, 1997. 471/2 ,, eingebracht haben. Es will uns daher scheinen, daß die Schweiz keinen Grund haben sollte, mit dieser Abfindung unzufrieden zu sein.

Im Weitern ermäßigt Baden seine übrigen althergebrachten Rheinzölle auf zwei Dritttheile ihres dermaligen Betrages ; die Schweiz hingegen erhebt ihren neuen Durchgangszoll nach Maßgabe des Anfazes für kurze Streken,

und ermäßigt die Transitzölle vom Stük, Werth und Ge* «.n'cht je um einen. Dritttheil und den Ansaz von 5 % des Werthes ausnahmsweise auf 3 %. Die Reduktion badifcher Seits würde nach diefem Maßstabe circa 6000 ©nlden betragen, während dem die Ermäßigung fchweigerischer Seits nach Maßgabe unserer ZoKtöbellen k a u m

105 Fr. 2000 a. W. betragen kann. Auch in dieser Bcziehung scheint uns der vorliegende SSertragsartikel annehmbar zu sein und zwar um so mehr, als, abgesehen von dem finanziell sehr günstigen Resultate, in diesem Artikel nunmehr die förmliche, bis anhin stets verweigerte Anerkennung unserer neuen Zollgesezgebung in ihrer Anwendung auf die Wasserstraße liegt.

Art. 3 stellt für eine Reihe von Rohartikeln gegenseitige unbedingte Zollfreiheit auf und bedarf an sich keiner weitern Bemerkungen ; wohl aber mag es hier am Plaze fein, mit Beziehung auf die beiden Art. 2 und 3 darauf hinzuweifen, daß die in beiden Artikeln stipulirten Zollbefreiungen, beziehungsweise Ermäßigungen, nur auf

die beidfeitigen schweizerischen und badischen Angehörigen obligatorische Anwendung zu sinden haben, daß es somit jedem der beiden Kontrahenten freisteht, sie auch aus Angehörige anderer Staaten anzuwenden oder nicht. Um jedes Mißverständniß in dieser Beziehung zu beseitigen, hat dießsalls ein Notenwechsel stattgefunden, und in den Beilagen Nr. 6 und 7 sinden Sie, Tit., die dießfälligeu Eröffnungen. Es hat diefer Punkt namentlich hinsichtlich des Art. 5 einige Bedeutung, da nur durch einstweilige Aufrechterhaltung diefer Gebühren Bayern und Würtemberg gegenüber eine völlige Abfuhr, freie Schifffahrt auf dem Bodenfee erzielt werden kann.

Art. 5. Die in der Jnstruktion, Art. 10, geforderte und oben bereits erwähnte Abfuhrfreiheit auf dem Bodenfee muß im Einverständnisse mit Bayern und Würtemberg festgestellt werden ; im vorliegenden Vertrage konnten sich daher die beiden Kontrahenten nur die Zusicherung geben, sich bei Unterhandlungen und Verwendiinßen in der bezeichneten Richtung zu unterstüzen.'

106 Art. 10. ..Die Aufkündungssrist kann hier Bedenken erregen; allein es ist zu erwägen, daß Baden sich die

Möglichkeit der Aufkündung vorbehalten mußte, falls die badische Bahn nicht dem Rhein entlang zu Stande käme, oder von Schtveizerbahneu überflügelt würde, daß wir serner bei der Kündigung ebenfalls in die alten Rechte zurüktreten, daß die am meisten betheiligten Kantone Bafel und Schaffhausen sich bei diesem Vertrage beruhigen und daß endlich ein großes Aequivalent in der sofortigen Aufhebung oder Verminderung der badischen Zölle liegt, während Baden erst nach Herstellung der Eisenbahnen ähnliche Vortheile erhält.

Aus obigen Gründen beantragen wir auch die ©enehmigung dieses Vertrages über die Regnlirung der fraglichen Zollverhälnisse, und bennzen gleichzeitig den Anlaß, um Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 11. August 1852.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Dr. .j-yîtrrer.

...Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ©chiCf...

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die mit dem Grossherzogthum Baden abgeschlossenen Eisenbahn- und Zollverträge. (Vom 11. August 1852).

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