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Bundesblatt 103. Jahrgang

Bern, den 21. Juni 1951

Band II

Erscheintwöchentlich. Preis US Franken im Jahr,15S Franken im Halbjahrzuzüglichh Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Kappen die Petitzelle oder deren Raum. -- Inserate franko an ' Stämpfli A de. in Bern

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Postulat des Ständerates betreffend Preiszuschläge auf Lebensmitteln und Bedarfsartikeln (Vom 15. Juni 1951) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

In der Herbstsession 1950 hat der Ständerat ein von Herrn Wenk und 3 Mitunterzeichnern eingereichtes Postulat erheblich erklärt, das folgenden Wortlaut hat: Der Bundesrat wird eingeladen, beförderlieh über die zurzeit erhobenen Preiszuschläge auf Lebensmitteln und Gebrauchsartikeln und deren Verwendung sowie über die Möglichkeit ihrer Aufhebung zu berichten.

Die im Postulat Wenk erwähnten Preiszuschläge auf Lebensmitteln und Bedarfsartikeln stellen einen Ausschnitt aus den zahlreichen Massnahmen auf dem Gebiete der Finanz- und Landwirtschaftspolitik der beiden letzten Jahrzehnte dar; sie wurden unter dem Druck der wirtschaftlichen Verhältnisse während der dreissiger Jahre in Ergänzung der Einfuhrbeschränkungen angeordnet. Um Preiszuschläge erheben zu können, ohne mit den Handelsverträgen in Widerspruch zu kommen, war die Schaffung besonderer Zentralstellen, wie die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (GGF) und die Zentralstelle für Butterversorgung (BUTYEA) notwendig. Die Preiszuschläge haben gegenüber den Zöllen den Vorteil, dass sie den periodisch wechselnden Bedürfnissen und Preisen leichter angepasst werden können.

Zudem besteht die Möglichkeit, die Erträgnisse solcher Zuschläge für bestimmte Zwecke einzusetzen. Ein ähnliches Ziel wie die Preiszuschläge können auch die Zollzuschläge verfolgen.

Ganz allgemein ist festzustellen, dass die schweizerische Landwirtschaft in den letzten Jahrzehnten einer zunehmenden Konkurrenz ausländischer Agrarerzeugnisse ausgesetzt war. Schon zu Beginn der dreissiger Jahre hat es Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. II.

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sich erwiesen, dass mit blossen Einfuhrbeschränkungen nicht immer durchzukommen ist und namentlich die Durchführung des Leistungssystems wesentlich erleichtert wird, wenn man zwischen den Preisen für das Inlanderzeugnis und denjenigen für die entsprechende Importware einen vernünftigen. Ausgleich schafft. Die Einfuhrbeschränkungen können nie so gehandhabt werden, dass die Importmengen jederzeit dem durch das Inland nicht gedeckten Bedarf entsprechen. Selbstverständlich muss vermieden werden, durch eine zu starke Beschränkung der Einfuhrkontingente eine Verknappung dos Angebotes zu verursachen. Schon aus diesem Grunde und weil die inländische Produktion starken Schwankungen ausgesetzt ist, kann man die Einfuhrkontingentierang nicht zu straff handhaben. Die dadurch für den Absatz und die Preise der einheimischen Erzeugung entstehenden Eisiken lassen sich durch dio Erhebung angemessener Zuschläge mildern.

Während des Krieges ist das System der Preis- und Zollzuschlage für eine grosse Anzahl Waren zu einem eigentlichen Preisausgleichsverfahren ausgebaut worden. Dabei beschränkte man sich nicht mehr auf die blosse Erhebung von Zuschlägen, sondern es wurde ein weitgehender oder vollständiger Ausgleich zwischen den Inland- und Importpreisen geschaffen. Im Gegensatz zur Zwischenkriegszeit waren die eingeführten Güter verschiedentlich teurer, und es musate das Inlandprodukt zur Verbilligung ausländischer Waren herangezogen werden.

Im Verlaufe der letzten Jahre hat nun ein bedeutender Abbau der Preisausgleichskassen stattgefunden, Hiebei stellte sich da und dort die Erage der Rückzahlung von Verbilhgungszuschüssen oder der Abtragung von Defiziten unter entsprechender Belastung preislich günstiger Importe.

Es liegt nahe, dass gewisse Preiszuschläge auch das Gebiet des im Wurfe liegenden Landwirtschaftsgesetzes berühren. In der Botschaft zu diesem Gesetz haben wir bei der Darstellung der wirtschaftlichen Entwicklung der LandWirtschaft wie bei der Erläuterung der wirtschaftlichen Bestimmungen, soweit notwendig, bereits, davon gesprochen (vgl. BEI 1951, I, S. 161 "ff. und 179 ff., Separatausgabe S. 29 ff. und 47 ff.). Der Gesetzentwurf behandelt die Preiszuschläge auf Futtermitteln, Stroh und Streu sowie auf Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, in Artikel 18, die Abgaben auf Speiseölen und
Speisefetten in Artikel 25 (in der Fassung des Ständerates), diejenigen auf Wein, Weinmost und eventuell Tafeltrauben in Artikel 44 und dio Verwendung des Ertrages der Preiszuschläge in den Artikeln 23, 24, 25 und 44. Soweit es sich also um Preiszuschläge und Abgaben handelt, die im Landwirtschaftsgesotz geordnet werden, wird dieses nach seinem Inkrafttreten dafür massgebend sein. Der vorliegende Bericht muss indessen noch von der gegenwärtig geltenden Eeehtsgrundlage ausgehen.

Bei unserer Berichterstattung beschränken wir uns nicht nur auf die Preiszuschläge auf Lebensmitteln und Bedarfsartikeln im eigentlichen Sinne, sondern wir erwähnen auch noch andere Abgaben. In einem ersten Teil äussern wir uns zu den Preiszuschlägen im eigentlichen Sinne und im Zweiten Teil zu den übrigen Abgaben.

363 I.

1. Preiszuschläge auf Speisefetten und Speiseölen Mit Bundesratsbeschluss Nr. 24 vom 29. September 1983 über die Beschränkung der Einfuhr (AS 49, 791) wurde die Einfuhr von Speiseölen, Speisefetten und deren Bohstoffe erstmals der Kontingentierung unterstellt. Diese Massuahrne wurde zur Entlastung des. inländischen Buttermarktos getroffen.

Sie erwies sich indessen als zuwenig wirksam, so dass der Bundesrat unterm 25. Juni 1935 boschloss, für Speiseöle einen Preiszuschlag von 25 Bp. per kg und für Ölfrüchte einen solchen von 10 Bp. pro kg zu erheben. Diese Zuschläge sind dann in das Finanzprogramm II vom 31. Januar 1936 (AS 52, 17) eingebaut worden und waren danach so anzusetzen, dass für die Jahre 1936 und 1937 Einnahmen von mindestens 6 Millionen Franken erzielt werden konnten.

Die Finanzordnung 1939-1941 sah eine Einnahme von jährlich ungefähr 10 Millionen Franken vor.

Ursprünglich hatten die Preiszuschläge auf Speisefetten und Speiseölen den Zweck, die Verwertung inländischer Fettstoffe, d. h. vorab der Butter, aber auch des Schweine- und Binderfettes zu erleichtern. Mit der Einordnung in die Finanzprogramme erhielten jedoch die Preiszuschläge mehrheitlich fiskalischen Charakter.

Schon kurz nach Ausbruch des Weltkrieges verteuerten sich die eingeführten Fettstoffe, und so war eine sukzessive Herabsetzung der Preiszuschläge gerechtfertigt, bis schliesslich mit Bundesratsbeschluss vom 17. Juli 1941 (AS 57, 759) die vorher beträchtlichen und je nach Artikel abgestuften Zuschläge generell auf den Ansatz von je l Bp. per Liter, resp, Kilo gesenkt wurden.

Die Einnahmen waren nur noch bescheiden und erreichten im Jahre 1943 den Betrag von Fr. 225 665.20.

Da die Versorgung des Landes mit Fettstoffen während den Kriegsjahren kritisch zu werden drohte, wurde der Zwangsanbau für ölraps verfügt. Wie bedeutsam die inländische Speiseölproduktion für die Versorgung der Bevölkerung war, geht daraus hervor, dass z. B. im Jahre 1944 an Importfettstoffen pflanzlicher Natur nur noch 7000 t zur Verfugung standen, während beinahe ebensoviel, nämlich 6506 t inländisches Baps- und Mohnöl zur Verteilung kamen. Bis und mit der Ernte 1949 hatten die Aufwendungen des Bundes für die Preisstabilisierung und die Verwertung der inländischen Bapsernten den Betrag von rund 12 Millionen Franken erreicht.

In der
Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 7. September 1945 über die weitere Verlängerung der Finanzordnung 1939-1941 (BEI 1945, II, 23) war folgender Passus über die nunmehrige Zweckbestimmung der Zuschläge enthalten: Die in Artikel 44 erwähnten Preiszuschläge auf Speisefetten und Speiseölen

sowie auf den zu ihrer Herstellung nötigen Rohstoffen und Halbfabrikaten mussten im Zusammenhang mit dem Rückgang und der Verteuerung unserer Einfuhr stark

364 ermässigt werden. Andererseits hatte der Bund erhebliche Ausgaben für die Verbilligung und Preisstabilisierung inländischer Fettstoffe zu leisten. Es ist demzufolge gegeben, den künftigen Ertrag dieser Preiszuschläge in den Dienst der Abtragung dieser Aufwendungen zu stellen. Von der Beibehaltung des bisherigen oder der Ansetzung eines neuen Betrages, den diese Preiszuschläge abzuwerfen haben, musste mit Rücksicht auf die Ungewisse Entwicklung unserer Landesversorgung abgesehen werden.

Die vorgeschlagene Neufassung trägt diesen Überlegungen Rechnung und ist von allen beteiligten Instanzen genehmigt worden.

Artikel 44 wurde denn auch im Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1945 über die zweite Verlängerung der Finanzordnung 1989-1941 (Finanzordnung 1946-1949) (AS 61, 1110) wie folgt neu gefasst: Der Bund ist ermächtigt, auf Speiseölen und Speisefetten sowie auf den zu ihrer Herstellung dienenden Rohstoffen und Halbfabrikaten Preiszuschläge zu erheben nach Massgabe der Entwicklung -der Weltmarktpreise. Aus diesen Zuschlägen sind die Bundeszuschüsse zur Preisstabilisierung während der Dauer der Kriegswirtschaft sowie Aufwendungen zur Verbilligung inländischer Fettstoffe zu decken.

Durch Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1949 (AS 1949, 1801) und vom 29. September 1950 (AS 1950, II, 1468) ist die Wirksamkeit dieses Artikels 44 bis Ende 1954 verlängert worden.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 12. Juli 1949 über den Rapsanbau 1949/50 und die Verwertung der betreffenden Eapsernte (AS 1949, 787) gewährleistet der Bund den Produzenten die Abnahme der inländischen Eapsernte 1950 von einer Anbaufläche bis zu 2500 ha und sorgt für deren Verwertung.

Die Aufwendungen des Bundes für das Jahr 1950 belaufen sich hiefür auf ca.

Fr. l 200 000. Der Ertrag der Preiszuschläge auf Speiseölen und Speisefetten erreichte im Jahr 1950 die Summe von Fr. 3 489 873.--, so dass für die Tilgung der durch die Bundeskasse bevorschussten 12 Millionen Franken ca. 2,8 Millionen Franken Verwendung finden.

Über die Preisentwicklung der wichtigsten öl- bzw. Fettsorten orientiert die nachstehende Tabelle: ErdnussÖl

Kokosnussfett Kokosnussfett in lafeln

in T a f e l m i 1 0% 0 ,, / o

Kokosnussfett Buttergehalt

lt.

Fr.

kg Er.

kg Fr.

Dezember 1948 . . . 4.08 8.73 4.96 April 1949 . . . 4.01 8.79 4.98 Juni 1949 . . , 3.51 3.26 4.49 Oktober 1949 . . . 8.17 2.75 8.90 Januar 1950. . . 2.79 2.67 8.87 April 1950 . . . 2.77 2.84 4.14 Juni 1950 . . . 2.80 2.88 4.15 Oktober 1950 . . . 3.01 2.95 4.20 Dezember 1950 . . . 8.04 3.-- .

4.24 Januar 1951 . . . 3.14 8.12 4.35 April 1951 . . . 3.58 3.44 4.62 Mit Bundesratsbeschluss vom 12. Juli 1949 sind die Preiszuschläge auf Speisefetten und Speiseölen von vorher l Rp. auf 5 Ep. je kg Olivenöl und andere

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Speiseöle und Speisefette, auf 2 Ep. je kg. Erdnüsse und auf 8 Ep. je kg Kopra erhöht worden. Trotz dieser Erhöhung ist der Konsumentenpreis vom Erühjahr 1949 bis zu Beginn dea Jahres 1950 ständig zurückgegangen. Unter der Einwirkung des Koreakonfliktes haben die Preise wieder steigende Tendenz angenommen.

Eine Aufhebung der Preiszuschläge kann nicht in Frage kommen. Würden dieselben wegfallen, so fehlten dem Bunde nicht nur die Mittel zur Abtragung seiner früheren Vorschüsse für die Verbilligung des Eapsöles, sondern auch die Mittel zur laufenden Finanzierung der Eapsverwertung. Wir erinnern aber auch an die engen Zusammenhänge zwischen der Eegelung der Einfuhr von Speiseölen und Speisefetten und der Preis- und Absatzsicherung der inländischen Butter.

2. Preiszuschläge auf FuttermitteUmporten Die Erhebung von Preiszuschlägen auf Futtermitteln geht auf das Jahr 1988 zurück. Als in den Jahren 1982 und 1988 die Preise für Importfuttermittel sehr stark gesunken waren, die Einfuhren ein früher nie erreichtes Ausmass erlangten und als Folge eine starke Überproduktion an tierischen Erzeugnissen entstanden war, Hessen sich eine Kontingentierung der Futtermitteleinfuhren und eine stärkere Belastung an der Grenze nicht mehr umgehen. Letztere erfolgte ursprünglich in Form von Zollzuschlägen und ab Frühjahr 1988 mit Hilfe von Preiszuschlägen auf Grund des Bundesbeschlusses vom 13. April 1983 über die Fortsetzung der Bundeshilfe für die schweizerischen Milchproduzenten und für die Linderung der landwirtschaftlichen Notlage (Art. 4-6) (AS 49, 243).

Die Zuschläge wurden periodisch neu festgesetzt und jeweils nach dem Preis der Futtermittel transit Grenze unter Berücksichtigung des bei der tierischen Produktion zu erzielenden Veredelungswertes bemessen. Heute beträgt der Ansatz bei den meisten Positionen Fr. 4.-- pro 100 kg.

Zweck der Preiszuschläge ist die Begelung der viehwirtschaftlichen Produktion in dem Sinne, dass durch sie ausserordentliche Schwankungen der Futtermittelpreise und die spekulative Ausdehnung der Milchproduktion vermieden werden. Die Erträgnisse haben für die Milchpreisstützung, für die Förderung des Viehabsatzes und anderweitige Massnahmen und ab 1989 zugunsten einer weiteren Förderung des Ackerbaues Verwendung gefunden.

Während der Kriegs- und Nachkriegszeit, d. h. von 1940-1949,
diente der aus der Erhebung dieser Preiszuschläge resultierende Ertrag -- er war im Hinblick auf die nur unbedeutenden Kraftiutterimporte, und da der Ansatz pro 100 kg bei den Hauptpositionen lediglich Fr. l.-- betrug, recht bescheiden -- zur Verminderung der Aufwendungen des Bundes im Betrag von über 180 Millionen Franken für die Verbilligung der Futtermittel.

Die seit dem I.Mai 1949 erhobenen Preiszuschläge auf Futtermitteln finden entsprechend dem Bundesbeschluss vom 29. September 1950 über besondere Massnahmen zur Förderung des Ackerbaues (AS 1951,121) nun wiederum in erster Linie zur Ausrichtung von Anbauprämien für den inländischen

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Futtergetreidebau sowie zu andern Massnahinen zugunsten der Landwirtschaft Verwendung. Der Ertrag der Preiszuschläge auf Futtermitteln seit 1. Mai 1949 bis Ende 1950 beziffert sich auf ca. 10 Millionen Franken.

Eine direkte Einwirkung der Preiszuschläge auf Importfuttermitteln auf die Lebenshaltungskosten, resp. die Konsumentenpreise für viehwirtschaftliche Erzeugnisse besteht kaum. Wohl gehören sie als Teil der Gestehungskosten für Futtermittel auch zu den Produktionskosten in der Tierhaltung, aber bekanntlich sind die effektiv bezahlten Produzentenpreise für viehwirtschaftliche Erzeugnisse das Besultat zahlreicher Faktoren, wovon die Futtermittelkosten nur einen darstellen. Zu den Produzentenpreisen kommen ferner noch die Verteilungs- und Verarbeitungskosten sowie die Handelsmargen, wodurch der Zusammenhang zwischen Preiszuschlägen und Konsumentenpreisen noch mehr gelockert wird. Praktisch kann man also nur von einem bescheidenen Einfluss sprechen.

Die Beibehaltung der Preiszuschläge auf Futtermitteln ist unumgänglich notwendig. Sowohl aus agrarpolitischen als auch aus Gründen der wirtschaftlichen Landesverteidigung kann auf ihre Erhebung nicht verzichtet werden.

Kämen die Preiszuschläge in Wegfall, so würden die finanziellen Mittel zur Förderung des inländischen Flittergetreidebaues fehlen, und es ergäben sich Bückwirkungen auf die Verwertung der inländischen Futtermittel und auf die viehwirtschaftliche Produktion.

II.

1. Abgaben auf dem Import von Schlachtvieh und Fleischwaren In den Vorkriegsjahren hatte die Einfuhrstelle für Schlachtvieh und Fleisch gestützt auf den Bundcsbeschluss vom 14. Oktober 1938 über Massnahmen gegenüber dem Ausland (AS 49, 811) den Auftrag, den Import zu regulieren, und zwar sowohl hinsichtlich der Menge als auch bezüglich des Preises. Den Importeuren wurden die Einfuhrprogramme periodisch bekanntgegeben; sie hatten das Schlachtvieh an der Grenze der Einfuhrstelle abzuliefern, die ihrerseits die Verteilung im Inland anordnete. Der Importpreis wurde praktisch dem Inlandpreis angeglichen. Die aus diesen Geschäften resultierenden Überschüsse fanden, nach Abzug der Spesen und einer angemessenen Entschädigung an die mit der Durchführung beauftragten Organisationen, zugunsten des Zuchtviehexportes und zu andern Massnahmen für die Zuchtförderung Verwendung.

Während des Krieges lag der Import in den Händen des Syndikates für Vieh- und Fleischwareneinfuhr, und für den preislichen Ausgleich bestand eine besondere Preisausgleichskasse (Verfügung Nr. 42 des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes vorn 4. März 1944 [AS 60,171]). Diese Kasse liquidierte mit einem Defizit von ca. 14,6 Millionen Franken. Dieses Defizit ist im wesentlichen darauf zurückzuführen, dass in den Jahren 1947 und 1948 den Produzenten unter zweien Malen Preiserhöhungen für Schlachtvieh zugestanden werden mussten, ohne dass diese auf die Fleischpreise überwälzt wurden. Die Preis-

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ausgleichskasse vermochte diese Last nicht zu tragen, weil ausserordentliche Kosten zufolge des Eingefrierens von ca. 50 000 Stück Schlachtvieh im Zusammenhang mit der Dürre entstanden, und überdies die Gefrierfleischbezüge aus Südamerika sowie Schlachtviehimporte bei weitem nicht die budgetierten Einnahmen abwarfen.

Die kriegswirtschaftliche Eegelung wurde Ende 1948 aufgehoben und durch den Bundesratsbeschluss vom 2. November 1948 über die Produktion, Einfuhr und Verwertung von Tieren, Fleisch und Fleischwaren ersetzt (AS 1948, 1082).

Dieser Erlass, der zur Hauptsache auf dem Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über Massnahmen gegenüber dem Ausland beruht, sieht in Artikel 7 «zur Deckung des Defizites der kriegswirtschaftlichen Preisausgleicbskasse für Fleisch, ferner zur VerbiUiguhg teurer, aber für die Versorgung des Landes unentbehrlicher Importe» die Erhebung einer Abgabe auf Schlachtvieh- und Fleischimporten vor. Sodann können gemäss Artikel 4 des zitierten Bundesratsbeschlnsses an die Erteilung von Einfuhrbewilligungen von Schlachtvieh, Fleisch und Fleischwaren Bedingungen u. a. hinsichtlich «Uberschussverwertung und deren Sicherung» geknüpft werden. In diesem Sinne ist in der vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Vereinbarung über die . Schlachtviehordnung vom 19./24. Oktober 1950 unter den Produzenten, Händlern, Metzgern und Importeuren die Büekstellung gewisser Beträge durch die Importeure zur Sicherung der Verwertung von Inlandüberschüssen auch zu Zeiten geringer Importe auf Sperrkonto bei Banken stipuliert. Diese Eückstellungen sind auch von Firmen oder Organisationen vorzunehmen, welche die genannte Vereinbarung nicht unterzeichnen, indem diese gemäss Artikel 13, Alinea 3, des Bundosratsbeschlusses vom 2. November 1948 in ihren Rechten und Pflichten weder begünstigt noch benachteiligt werden sollen. Es handelt sich dabei nicht um eigentliche Abgaben, sondern wie gesagt um Bückstellungen zur Honorierung von Pflichten, welche der genannte Bundesratsbeschluss den Importeuren überbindet ; die Eechnutig über diese Bückstellungen wird auf Grund von Vereinbarungen mit den Importeuren bei der Abteilung für Landwirtschaft geführt und durch die eidgenössische Finanzkontrolle überwacht; das 'Verfügungsrecht steht der Abteilung für Landwirtschaft im Einvernehmen mit der
Eidgenössischen Preiskontrollstello zu, wobei den Beteiligten im Schosse der Verwaltung der Schweizerischen Genossenschaft für Schlachtvieh- und Fleischversorgung (GSF) ein Vorschlagsrecht zukommt.

Abgaben im Sinne von Artikel Y wurden bisher lediglich im Anschluss an die Währungsabwertungen vom September 1949 auf Schlachtvieh- und Fleischimporton aus Dänemark und Irland vorübergehend bis zum 30. Juni 1950 im Ausmass von 10 Bp. pro kg auf der dänischen und von 5 Bp. pro kg auf der irischen Provenienz erhoben/Für die Bückstelluogcn zur Sicherung der Überschussverwertung worden je kg 5-35 Kp. erhoben, und zwar 5-1.0 Bp. auf den Hauptpositionen der Einfuhr von lebendem Schlachtvieh oder von Fleisch frisch geschlachteter Tiere und bis 35 Ep. auf den mengenmässig geringeren Einfuhren von Fertigwaren und Speziaistücken.

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Die gemäss Artikel 7 des zitierten Bundesratsbeschlusses vorübergehend vom September 1949 bis 80. Juni 1950 erhobenen Abgabe diente vorschriftsgemäss zur teilweisen Amortisation des Defizites der Preisausgleichskasse für Fleisch, machte aber mir einen sehr bescheidenen Anteil (Fr. 284494.70) an diesem Defizit von ca. 14,6 Millionen Franken aus. In Würdigung der Schwierigkeiten, die auf längere Sicht einer solchen Amortisation entgegenstehen, ist die Abschreibung des Defizites der Preisausgleichskasse für Fleisch zu Lasten der Staatsrechnung 1950 vorgesehen, immerhin unter dem grundsätzlichen Vorbehalt einer allfälligen gelegentlichen. Erhebung gewisser Beträge im Sinne dieser Abgabe unter besonders günstigen Umständen.

Die von den Importeuren vereinbarungsgemäss zur Sicherung der Uberschussverwertung im Sinne von Artikel 4 des mehrfach erwähnten Bundesratsbeschlusses zurückgestellten Mittel wurden bisher zu den nachfolgenden Überschussverwertungsaktionen herangezogen: Sommer 1949 "Übernahme von ca. 8000 Schlachtschweinen durch die GSF/Einlagerung der Schweinehälften.

Fr. 120000.-- Beitrag an den Export von ca. 5000 Schlachtschweinen nach Deutschland » 22 045.20 Freiwillige Einlagerung von Kühen, Eindern und Ochsen (91 t Fleisch) » 37915.-- Winter 1949/50 Verwertung von Überschüssen an Wurstkühen / Einlagerung von ca. 1000 t gefrorenem Kühfleisch » 105161.50 Frischeinlagerungen von Schlachtkälbern (128886kg) » 38665.80 Frachtbeiträge für den Transport von Schlachtkälbern aus den Berggebieten (Wallis, Graubünden) .

» 6240.40 Frühjahr 1950 Einlagerung von ca. 3000 Schlachtschweinen zur Marktentlastung » 44510.80 Beitragsleistung an die zusätzliche Fabrikation von Salami (Überschussverwertung von ca. 8400 Schweinen) . » 114340.95 Sommer 1950 Frachtbeiträge an die Transporte von Milchmuni » 7843.45 Frachtbeiträge an den Transport von Eringer Kühen aus dem Wallis . . . . . . . . » 419.80 Anteil der Schweizerischen Genossenschaft für Schlachtviehund- Fleischversorgung (GSF) an den Beitragsleistungen an den Fonds zur Sicherung der Überschussverwertung (l Ep.

je kg Importware) l.-3. Quartal 1950 . . . . . . . . ,. » 113973.45 Total Fr. 610615.35

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Mit diesen Massnahmen ist es in den zwei vergangenen Jahren möglich gewesen, eine Beruhigung des Schlachtviehmarktes zu erreichen. Es ist selbstverständlich, dass Aktionen zur Überschussverwertung nur dann eingeleitet werden, wenn ein offensichtliches Überangebot besteht und die jeweils vom Volkswirtschaftsdepartement festgesetzten, untersten Bichtpreise nicht mehr zu realisieren sind. Im Sommer 1949 wurde z. B. die Uberschussverwertung an Schlachtschweinen erst dann angeordnet, als die Preise von Fr. 4.--im Januar auf Fr. 3.50 im Mai und schliesslich auf Fr. 3. -- im Juni/Juli gesunken waren.

Eine weitere Aktion zur Überschussverwertung von Schweinen erfolgte im Mai 1950, und zwar bei einem Preis von Fr. 2.80, während die Produktionskosten unverändert bei Fr. 8.20 lagen.

Die Einnahmen auf Bückstellungen zur Sicherung der Überschussverwertung beziffern sich per Ende 1950 (1. Februar 1949 bis 31. Dezember 1950) auf ca. 3,5 Millionen Franken.

Wie bereits weiter oben erwähnt, sind .die hauptsächlichsten Einfuhrpositionen -- lebendes Schlachtvieh und Fleisch frisch geschlachteter Tiere -- am wenigsten belastet, nämlich mit 5-10 Ep. je kg Schlachtvieh. Auf den gesamten, beispielsweise vom 1. Januar bis 30. September 1950 abgerechneten Importen von 11 397 845 kg Schlachtvieh, Fleisch und Fleischwaren stellt der hiefür zurückgestellte Betrag von rund 1,34 Millionen Franken eine Importbelastung von durchschnittlich bloss 11,7 Ep, je kg dar. Auf den Gesamtfleischkonsum umgerechnet beträgt die Belastung je kg nur 0,5-1 Ep.

Gegenüber der Eegelung in der Vorkriegszeit und während des Krieges mit z. T. vollständigem Preisausgleich hat die jetzt geltende Ordnung eine wesentlich geringere Belastung zur Folge. Sie stellt im Hinblick auf die eher abnehmende Importquote und voraussichtlich grösser werdenden Lasten. bei der Üborschussverwertung eine minimale Vorsorge dar, auf die wirklich nicht verzichtet werden darf.

Neben den Abgaben gemäss Bundesratsbeschluss vom 2. November 1948 werden auf den Importen von Tieren und Fleisch noch die grenztierärzthchen Untersuchungsgebühren erhoben. Die Erhebung dieser Gebühr beruht auf dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1917 betreffend die Bekämpfung der Tierseuchen (AS 34, 125). Nach Artikel 36, Absatz 2, dieses Gesetzes ist für die Festsetzung der Gebühren der Bundesrat
zuständig. Zurzeit gelten die Ansätze geinäss Bundesratsbeschluss vom 21. Oktober 1949 (AS 1949, 1487).

Über den Zweck dieser Gebührenerhebung und die Verwendung der Einnahmen führt Artikel 38 des vorerwähnten Bundesgesetzes folgendes aus : Aus dem Ertrag der Gebühren, die für Untersuchungen von Tieren, Fleisch und anderen tierischen Stoffen an der Grenze erhoben werden, sind zunächst die dem Bunde aus diesem Gesetze erwachsenen Ausgaben zu bestreiten. Ein allfälliger Überschuss fällt in den eidgenössischen Viehseuchenfonds.

Kapital und Zinserträgnisse dieses Fonda dürfen nur für die Bekämpfung der Tierseuchen und die Linderung der daraus entstehenden Schäden sowie für Zwecke der Seuchenerforschung und der seuclienpolizeilichen Versuchs- und Untersuchung»-

370 tätigkeit verwendet werden. Das Kapital des Fonds darf nur ganz. ausnahmsweise angegriffen werden, wenn die Einnahmen aus den Untersuchungsgebühren und die Zinse des Fonds zur Deckung der durch dieses Gesetz veranlassten Ausgaben nicht ausreichen. In diesem Falle sind die Untersuchungsgebühren entsprechend zu erhöhen und die entnommenen Beträge wieder zu ersetzen.

Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass es sich bei den grenztierärztlichen Untersuchungsgebühron in erster Linie um Entschädigungen für amtliche Dienstleistungen handelt. Darüber hinaus sollen die Einnahmen dem Bund die Ausgaben für die Tierseuchenbekämpfung an der Grenze und im Landesinnern decken.

Die grenztierärzthchen Gebühren belasteten die Importe an Tieren und Fleisch z. B. im Jahre 1949 mit 3 % des Einfuhrwertes. Im gleichen Jahre sind annähernd 86 % des in der Schweiz verbrauchten Fleisches im Inland erzeugt worden. Von der Gebührenbelastung wurden somit nur rund 14 % der konsumierten Fleischmenge betroffen. Daraus ist ersichtlich, dass die Belastung der Einfuhr von Tieren und Fleisch durch die grenztierärztlichen Untersuchungsgebühren praktisch keinen Einfluss auf die Konsumentonprèise und die Lebenshaltungskosten auszuüben vermag. Die Einnahmen an grenztierärztlichen Gebühren, betragen, seitdem solche erhoben werden, d. h. seit dem 1. Januar 1921 bis zum 31. Dezember 1950, rund 61,5 Millionen Franken.

Eine Herabsetzung oder gar eine Beseitigung der grenztierärzthchen Untersuchungsgebühr hätte eine Revision des Tierseuchengesetzes zur Voraussetzung. Eine solche Gesetzesrovision wäre indessen inopportun, denn der Bund ist auf diese Erträgnisse zur Bestreitung seiner Ausgaben für die Tierseuchenbokämpfung angewiesen und kann deshalb auf die Abgabe nicht verzichten.

2. Zollzuschlag auf Butter und Abgaben auf Eonsummilch und Rahm

Die heute geltende Ordnung auf dem Buttermarkt gellt auf die Jahre 1929-1982 zurück. In jener Periode begegnete der Käseexport zunehmenden Schwierigkeiten, und es ergab sich die Notwendigkeit einer vermehrten Umstellung von der Käse- auf die Butterfabrikation. Gleichzeitig trat indessen eine unnatürliche Senkung der Butterpreise auf dem Weltmarkt ein und angesichts der immer grösser werdenden Preisdifferenz zwischen Inland- und împortbutter entstand schliesslich eine untragbare Situation. Unterm 6. August 1929 (AS 45," 361) beschloss deshalb der Bundesrat neben dein regulären Zoll von Fr.--.20 je kg eingeführter Butter einen ZoUzuschlag von Er.--.50 zu erheben. Mit Bundesratsbeschluss vom 26. August 1930 (AS 46, 485) und 21. Dezember 1931 (AS 47, 800) wurden sodann weitere Zollzuschläge von Fr. --.50 bzw. Fr.--.60 pro kg Importbutter festgesetzt. Zeitweise betrugen somit die Zollzuschläge Fr. 1.60 je kg. Seit dem 31. März 1932 blieb der Ansatz unverändert bis heute auf Fr. 1.-- je kg bestehen. Bei den in jener Zeit tiefgreifend gestörten Verhältnissen auf dem Weltmarkt genügte der Zollzuschlag jedoch bei weitern nicht, um den Absatz der inländischen Produktion zu einem angemessenen, d. h. mit dem Milchpreis in Übereinstimmung stehenden Erlös

371 zu sichern. Es wurde deshalb das Prinzip des gleitenden Butterzolles in Erwägung gezogen, um auf diese Weise einen völligen Preisausgleich zu erzielen.

Bei näherer Prüfung nmsste man aber auf eine solche Lösung verzichten ; desgleichen kam eine starke Zollerhöhung nicht in Frage. Dagegen bot der Bundesrat durch seinen Beschluss vom 26. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr von Butter und die Butterversorgung (AS 48, 117) die Möglichkeit zur Schaffung einer Zentralstelle der bisherigen Butterimporteure, die unter sich die Schweizerische Zentralstelle für Buttervorsorgung (BUTYEA) gründeten, welcher praktisch allein die Bewilligung zur Einfuhr von Butter erteilt wurde. In der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Fortsetzung der Bündeshilfe für die schweizerischen Milchproduzenten und die Beschränkung der Buttereinfuhr vom 26. Februar 1982 (BB1 1932, I, 469) werden in Kapitel IV die Gründe für die Schaffung einer solchen Zentralstelle näher ausgeführt. Es handelte sich insbesondere darum, das Leistungssystem, d. h. die Pflicht des Importeurs, für die Vorwertung allfälliger Inlandüberschüsse aufzukommen, praktisch zu ermöglichen. Nur auf diesem Wege ging es an, einen Ausgleich der Schwankungen von Angebot und Nachfrage in zeitlicher Hinsicht sowie eine Stabilisierung der Preise bzw. einen Preisausgleich zwischen Inland- und Auslandbutter und die Preisabstufungeii nach Butterqualität zu bewerkstelligen. .'Die BUTYBA war und ist gehalten, die einheimische Butter zu den jeweils festgesetzten Preise zu übernehmen. Vorübergehend (1984-1936) war eine Verordnung in Kraft, wonach 'Speisefette (inländische ausgenommen) nur in Mischung mit Inlandbutter in den Verkehr gebracht und verwendet werden durften.

Die Erträgnisse des Zollzuschlages auf Butter und allfällige Überschüsse der BUTYBA haben in den Vorkriegsjahren, d. h, so lange, als der Bund genötigt war, Stützungsaktionen zugunsten der Milchproduzenten durchzuführen, dazu gedient, die Butterpreise auszugleichen. Dieses Prinzip, das zweifellos zweckmässig war, ist ab 1940 hinfällig geworden, indem in den Jahren 1941-1944 überhaupt keine Buttereinfuhren mehr stattfanden und die Butterpreise den jeweiligen Produzentenmilchpreiseii angepasst werden konnten. Erst vom Jahre 1946 ab ergab der Import von 150 Wagen Butter wieder
bemerkenswerte Einnahmen.

Seit dem 1. September 1945 bzw. ab BUTYBA-Geschäftsjahr 1945/46 fliossen dio Erträgnisse des Zollzuschlages auf Butter und allfällige Geschäftsgowinne der BUTYEA gemäss Bundesratsbeschluss vom 25. Juli 1946 in die Preisausgleichkasse für Milch- und Milchprodukte. Vorübergehend, d. h.

während des Jahres 1950 wurden die Zollzuschläge durch die Bundeskasse vereinnahmt als Beitrag an die Aufwendungen des Bundes für die allgemeine Milchverbilligung. Die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte ist mit Verfügung Nr. 17 des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 16. Juli 1942 (AS 58, 704) (abgeändert durch Verfügung Nr. 17 a vom 12. April 1947 [AS 63, 376]) über die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung geschaffen worden. Da bis zum 1. Mai 1951 in den

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Konsumentenmilchpreisen die Vorkriegsinargen der Molkereien und des Milchhandels berücksichtigt sind, werden zum Ausgleich der gestiegenen Kosten Spannenzulagen ausgerichtet. Ferner dienen dio Mittel der Ausgleichskasse dazu, die Mehrkosten für die zur Versorgung von Konsumzentren und Mangelgebieten benötigten sogenannte Aushilfs- und Fernmilch zu decken.

Neben den Zollzuschlägeri auf Butter wird seit dem Jahre 1988 -- gestützt auf den Bundesbeschluss vom 23, Dezember 1982 (AS 48, 886) und den Bundesbeschluss vom 28. März 1934 (AS 50, 247) betreffend Bundeshilfe für die schweizerischen Milchproduzenten und seit dem l. Mai 1940 gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 19. April 1940 (AS 56, 888) über Milchproduktion und Milch Versorgung ·--, im Bahmen der Milchpreisstützung zum Zwecke eines Ausgleichs des Preises zwischen Verarbeitungs- und Konsummilch, auf der Konsummilch eine Abgabe erhoben. Diese sogenannte Krisenabgabe, die sich anfänglich auf l Bp. je kg belief, wurde Ende der dreissiger Jahre auf 2y2 Bp. erhöht und beträgt sei dem 1. Februar 1940 noch 0,5 Bp, Seit dem l, Mai 1942 fliesst diese Abgabe in die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte zu dem bereits erwähnten Zweck der Konsummilchverbilligung. Mit der gleichen Bestimmung wird seit dem 1. August 1948, gestützt auf die Verfügung Nr. 817 A/48 der Eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 30. Juli 1948 über die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte und letztmals bestätigt durch den Bundesratsbeschluss vom 21. April 1950 betreffend den Milchpreis, auf Konsumrahm eine Abgabe von Fr.--.80 pro Liter erhoben.

Seit längerer Zeit wurde der Milchpreis aus allgemeinen Bundesmitteln um 3 Ep. je Liter verbilligt. Unterm 21. April ]950 beschloss indessen der Bundesrat, diesen Zuschuss aus der Bundeskasse ab I.Mai 1950 unter Beibehaltung des Produzentenpreises von 88 Bp. auf l Rp. herabzusetzen unter gleichzeitiger Erhöhung des Konsummilchpreises um 2 Ep. Zugleich wurde beschlossen, den Butterpreis unverändert zu lassen und die zum Ausgleich des Butterpreises notwendigen Mittel aus dem Überschuss der BUTYEA zu entnehmen. Seit dem 1. Mai 1950 dient somit ein Teil des BUTYEA-Gewinnes wiederum zur Verbüligung der Inlandbutter, und zwar um 50 Eappen je kg.

Für das Winterhalbjahr 1950/51 beschloss der Bundesrat am 24. Oktober 1950,
den Produzentenpreis von 38 Ep. beizubehalten. In bezug auf die Deckung des Bundesrappens wurde jedoch entschieden, dieser sei zu 2/3 aus öffentlichen Mitteln und zu 1/3 durch den Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten aufzubringen. Betreffend die Bereitstellung der öffentlichen Mittel wurde beschlossen, dass ein Zuschuss von ca. 2,4 Millionen Franken aus der Bundeskasse und der übrige Teil von ca. 2,7 Millionen Franken aus der Krisenabgabe gedeckt werden.

Der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten wurde demnach von der Einzahlung der Krisengebühr von 0,5 Bp. je Liter Konsummilch in die Preisausgleichskasse Milch rückwirkend ab 1. Mai 1950 bis zur Erreichung des vorerwähnten Betrages entbunden.

Im Zusammenhang mit der Neuregelung des Milchpreises ab I.Mai 1951 beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 20. April 1951 den Produzenten-

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milchpreis von 88 Ep. auf den Grundpreis von 37 Ep. zu senken. Dies bedeutete den Wegfall des bis dahin noch l Ep. ausmachenden Milchpreiszuschlages.

Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die PAK Milch und Milchprodukte mit Rücksicht auf die infolge der zunehmenden Milchproduktion dahinfallenden Erträgnisse aus den Butterimpörten, ihre Zuschussleistungen einzuschränken habe. Demgemäss wurden mit Wirkung ab 1. Mai 1951 die bisher ausgerichteten Spannenzulagen an den Milchhandel grundsätzlich um l Ep. je Liter herabgesetzt und gleichzeitig die Konsumentenmilchpreise um l Ep. je Liter erhöht.

Ebenso bestimmte der Bundesrat am 20. April 1951, dass die vorstehend erwähnte Verbilligung der Inlandbutter von 50 Ep. mangels genügender Mittel aus den Importüberschüssen der BUTYEA um 20 Ep. zu reduzieren sei, mit entsprechender Erhöhung der Konsumentenpreise.

Wie bereits erwähnt, dienten die Erträgnisse des Zollzuschlages auf Butter, die BUTYEA-Uberschüsse sowie die Krisenabgabe in den Vorkriegsjahren der Milchpreisstützung. In gewissem Sinne kamen diese Abgaben auch den Konsumenten in Form eines gegenüber dem entsprechend den Inlandsgestehmigskosten gestützten Milchpreis ermässigten Preises für Milchprodukte zugute.

Seit dem Bestehen der Preisansgleichskasse für Milch und Milchprodukte werden die genannten Abgaben sowie die Gebühr auf Rahm, dazu verwendet, um über die allgemeine Milchverbilligung des Bundes hinaus die Trinkmilch noch zusätzlich durch die PAK für Milch und Milchprodukte zu vorbilligen.

Bis zum 1. Mai 1951 wurden aus der PAK für Milch und Milchprodukte im Lahdesmittel folgende Beiträge ausgerichtet: Spannenzulage 2,80 Ep. pro Liter Beschaffung von Aushilfs- und Fernmilch 0,90 » » » Fuhrlohn + Frachtzuschläge 0,15 » » » Total 3,35 Bp. pro Liter Ab 1. Mai 1951 betragen die Aufwendungen für Spannenzulagen im Landesmittel noch 1,8 Ep. und die übrigen Aufwendungen können schätzungsweise infolge des zurückgehenden Bedarfes an Aushilfsmilch noch mit 0,5 Ep.

veranschlagt werden. Müsste die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte mangels Mittel in Liquidation treten, ergäbe sich demnach eine unvermittelte Verteuerung der Konsummilch von ea. 1,8 Ep. im Landesmittel.

Für grössere Städte und Konsumgebiete würde die Differenz 4^5 Ep. ausmachen.

Von einer Aufhebung kann daher nicht die Eede
sein. Vielmehr soll die Möglichkeit solcher Massnahmen auch im Hinblick auf eine allenfalls zeitweise wiederum notwendig werdende Milchpreisstützung im neuen Landwirtschaftsgesetz verankert werden.

3. Abgabe auf Importeiern Mit Verfügung Nr. 16 des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 12. Mai 1942 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz

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der regulären Markt Versorgung (AS 58, 450) ist eine kriegswirtschaftliche Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte errichtet worden. Artikel 6 der Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 26. Februar 1946 über die Landesversorgung mit Eiern (AS 62, 318) bestimmt, dass diese Preisausgleichskasse vorläufig weitergeführt wird. Die Preisausgleichskasse hat den Zweck, eine geregelte Marktversorgung mit Eiern sicherzustellen und die Übernabraepflicht der Importeure für inländische Eier zu garantieren.

Die Importeure sind gehalten, eine bestimmte Anzahl Landeier nach Massgabe des mutmasslichen Inlandanfalles von den Sammelorganisationen (SE G, Verband schweizerischer Eier- und Goflügelverwertungs-Genossenschaften, und GELA, Genossenschaft für Landeiereinkäufe) zur Erfüllung ihrer Übernahmepflicht zu übernehmen, sind aber im übrigen im Import frei. "Die Preisausgleichskasse belastet das Importei mit ca. l Kp. Sie erhebt ferner Beiträge auf Eipulver (Fr. 75.-- je 100 kg brutto) und Gefriereiern (Fr. 15.--je 100 kg brutto). Die Mittel der Ausgleichskasse dienen dazu, durch Zuschüsse an die Sammelorganisationen die Inlandeier zu verbilligen, d. h. diejenigen Mengen, welche der Übernabmepflicht der Importeure entspricht. Durch dieses System ist eine liberale Handhabung der Einfuhrbestimmungen und ein rationeller Einkauf im Ausland möglich, gleichzeitig kann der Absatz des Inlandeies ohne störende Preisschwankungen -- abgesehen von saisonbedingten Unterschieden -- erfolgen.

Seit ihrer Errichtung im Jahre 1942 bis Ende 1950 hat die Preisausgleichskasse für Eier insgesamt ca. 82,4 Millionen .Franken eingenommen, wovon ca. 2,75 Millionen auf den Zeitraum.1. Januar bis 31. Dezember 1950 entfallen.

Der beute der Kasse zur Verfügung stehende Saldo belauft sich auf ungefähr 1,5 Millionen Franken.

Durch die Belastung des Importeies mit ca. l Ep. tritt für den Konsumentenpreis und die Lebenshaltungskosten keine Verteuerung ein, indem die erhobenen Beiträge, abgesehen von den Verwaltungskosten, (ca. iy2 % des Umsatzes), in vollem Umfange wieder den Konsumenten zukommen. Die gegenwärtige Eegelung auf dem Eiermarkt und der Preisausgleich haben sich bewährt, so dass daran bis auf weiteres festgehalten werden sollte, d. h. bis über das in Vorbereitung befindliche Landwirtschaftsgesetz eine Ablösung möglich ist.

4. Abgabe auf der Einfuhr von Kartoffeln

Die Erhebung von Gebühren auf der Einfuhr von Kartoffeln erfolgt gestützt auf den Bundesratsbesehluss vom 14. April 1938 (AS 54, 169)/16. Februar 1940 (AS 56, 169), welcher seinerseits auf Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1893 (AS 14, 209) betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund basiert. Vom 1. September 1938 bis zum 20. September 1950 betrug diese Gebühr, welche in den sogenannten Fonds zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses fliesst, Fr. 1.-- per 100 kg Importkartoffeln.

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In Jahren der Lebensmittelverknappung oder bei Missernten wurde jedoch die Gebühr durch Rückvergütungen an den Importhandel auf 20 Bp. resp. 5 Ep.

ermässigt. Nachdem der Fonds Ende 1949 mit 1,8 Millionen Franken einen hinreichenden Bestand erreicht hatte, wurde die Gebühr im vergangenen Herbst auf 20 Ep. reduziert.

Die Mittel dieses Fonds dienen zur Finanzierung der Ausgaben für die Bekämpfung des Kartoffelkrebses und des Koloradokäfers. An die Aufwendungen der Kantone werden jährlich Beiträge ausgerichtet, deren Höhe sich nach der angebauton Kartoffelfläche des betreffenden Jahres richtet. Während einer gewissen Zeit wurden die Mittel des Fonds auch zur Verbilligung der chemischen Spritzmittel und zur teilweisen Subventionierung von spezifischen Spritzgeräten herangezogen. Im weiteren bestritt der Fonds sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Aufklärung der Bevölkerung sowie die Kosten für Vorsuche und Untersuchungen, welche in direkter Beziehung mit der Bekämpfung des Kartoffelkäfers standen. Auch wurden Landwirten Entschädigungen ausbezahlt für Kartoffelernten, welche wegen Krebgfall unmittelbar auf dem Felde vernichtet werden mussten.

Im Jahre 1950 betrugen die Einnahmen aus der Erhobung der Gebühr von Fr. l. -- resp. 20 Ep. je 100 kg importierter Kartoffeln Fr. 860 602.30. Der Fonds hatte per 31. Dezember 1950 einen Bestand von Fr. 2 150 124.79.

Die Belastimg von 0,2 Ep. je kg Iniportkartoffeln ist, auf den Gesamtkonsum von Kartoffeln umgerechnet, derart mmirn, dass man kaum von Auswirkungen auf die Lebenshaltungskosten sprechen kann. Eine Aufhebung der Gebühr kann nicht in Frage kommen, da sonst dem Bunde die Mittel zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und des Kartoffelkäfers entzogen würden.

5. Gebühren auf Obst und Pflanzen Laut Bundesratsbeschluss vom 1. Juni 1948 (AS 1948, 539) über die Bekämpfung der San-José-Schildlaus werden auf Obst und Pflanzen, die zum Import oder Export gelangen, Gebühren erhoben. Dieser Bundesratsbeschluss stützt sich auf Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1893 (AS 14, 209) betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund. Die Gebühr beträgt seit dem 1. Januar 1951 Fr. l - -- j e 100 kg, mindestens aber Fr. 2.-- je Sendung resp. Kontrolle. Sie gelangt in den Fonds zur Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus.

Aus den Einnahmen werden die
Ausgaben für die Bekämpfung der SanJosé-Schildlaus bestritten, insbesondere wird an der Grenze der eidgenössische Pflanzenschutz unterhalten und die Beiträge an die.Kantone für die Kosten ihres Bekämpfungsdienstes ausbezahlt. Im weiteren wurde der Fonds für die Anschaffung und Konstruktion von mobilen und immobilen bundeseigenen Eegasungsanlagen für Pflanzen herangezogen. Es werden sowohl importierteals auch zum Export gelangende Pflanzen begast.

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Die Belastung von l Rp. je kg auf kontrollpflichtigen Zier- und Waldpflanzen sowie lausanfälligen Früchten (alle Agrumen, Feigen, Datteln, Trauben u, a. m. sind ausgeschlossen) wirkt sich auf die Detailpreise kaum aus. Dagegen wurde der Bund dank der ihm zur Verfügung stehenden Mittel in die Lage versetzt, im richtigen Moment derart einzugreifen, dass der schweizerische Obstbau bis heute zur Hauptsache für unverseucht gelten darf und die einzelnen bereits vorhandenen Herde eingedämmt und zum Teil wieder eliminiert werden konnten. Ohne die durch den Bund angeordneten Bekampfungsmassnahmen wäre der Export unseres Tafelobstes ganz bedeutend erschwert und Qualitätsobst wegen der den Produzenten erwachsenden bedeutenden Bekämpfungskosten nur zu wesentlich höheren Preisen auf dem ïnlandmarkt erhältlich.

Auf die Erhebung dieser Gebühr kann somit nicht verzichtet werden.

6. Abgabe auf importiertem Gemüse Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 1. September 1989 (AS 55, 817) betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement mit Verfügung Nr. 37 vom 27. Oktober 1943 (AS 59, 836) eine Preisausgleichskasse für Gemüse geschaffen. Diese Preisausgleichskasse dient zur Vereinheitlichung, Stabilisierung und Verbilligung der Abgabepreise für eingeführte und im Inland produzierte Gemüse. Sie ist aber nicht eine Kasse ständiger Anwendung, sondern wird nur herangezogen, wenn a. zwischen Import- und Inlandgemüse gleicher Art, die gleichzeitig auf den -. Markt gelangen, eine grosse Preisdifferenz besteht und diese durch das Leistungssystem nicht ausgeglichen werden kann (Schaffung eines Mittelpreises) ; fe. ein Importgemüse wesentlich billiger ist als das gleiche Inlandgemüse, der Import aber, seines geringen Ausmasses wegen, keinen Einfluss auf den Markt hat (Anpassung des Preises des Importgemüses an den Inlandpreis) ; c. ein inländisches Gemüse gleichzeitig mit dem gleichen Importgemüse auf den Markt kommt und teurer ist als der Import, aber mengenmässig nicht besonders ins Gewicht fällt (Verbilligung des inländischen Gemüses auf den Preis des Importgemüses), Seit Bestehen der Preisausgleichskasse für Gemüse verzeichnet diese Einnahmen im Betrage von Fr. 860325.51 und Ausgaben von Fr. 594 629.20.

Im Jahre 1950 sind auf importiertem
Gemüse keine Abgaben erhoben worden; die Ausgaben für das vergangene Jahr betrugen Fr. 6323.90.

Bis anhin hat sich die Preisausgleichskasse für Gemüse als nützliches Instrument erwiesen und insbesondere auch bei der Durchführung der Einfuhrkontingentierung von Gemüsen wertwolle Dienste geleistet. Die Abgaben, die auf importiertem Gemüse erhoben werden, haben keinen Einfluss auf die Lebenshaltungskosten; sie kommen, sei es durch Schaffung eines Mittelpreises

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oderVerbüligung des inländischen Gemüses, dem Konsumenten zugute. Bei der wiederholten Prüfung der Frage der Aufhebung der verschiedenen noch bestehenden Preisausgleichskassen ist man zum Schlüsse gekommen, den Preisausgleich beim Gemüse in beschränktem Umfang beizubehalten, bis die Entscheidung über das neue Landwirtschaftsgesetz getroffen sein wird.

7. Abgabe auf Kaffee Mit Verfügung Nr. 38 des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 22. Dezember 1948 (A8 59, 998) betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung ist ein Fonds zum Ausgleich der Kosten von Transporten nach Berggemeinden geschaffen worden. Dieser Fonds wird gespiesen durch die Belastung des Kaffees. Gegenwärtig wird je kg Eohkaffee ein Zuschlag von 8 Ep. erhoben.

Der Fonds hat den Zweck, lagebedingte, zusätzliche Transportkosten für Warenlieferungen nach Berggemeinden zu decken und damit zur Verbilligung und Schaffung einheitlicher Abgabepreise beizutragen. Während der Kriegswirtschaftsperiode wurden Transportzuschüsse für rationierte Lebensmittel (mit Ausnahme derjenigen, für welche in der Eegel Selbstversorgungsinöglichkeit besteht, wie: Fleisch, Metzgereifette, Milch und Milchprodukte, Eier; für Mehl galt von jeher eine Sonderregelung der Eidgenössischen Getreideverwaltung), Waschseifen und seifenhaltige Waschmittel ausgerichtet; heute erstrecken sich die Zuschüsse unverändert auf die gleichen Positionen. Damit kann die Bergbevölkerung diese Waren zum gleichen Preis wie die im Flachland und an Talbahnstationen wohnenden Konsumenten beziehen. In den Genuss dieser Verbilligung gelangen heute 645 Berggemeinden mit rund 400 000 Einwohnern, welche ohne Bestehen des Fonds für die genannten Artikel bis zu 10 Bp. je kg, je nach Lage der Ortschaft, selbst tragen müssten.

Die Auswirkungen dieser Zuschüsse sind doppelte. Einmal tritt eine Verbilligung im Umfang der geleisteten Zuschüsse ein, ferner bewirkt die Frankolieferung einer Eeihe wichtiger Waren, dass auch andere Güter nach Berggemeinden, ohne entsprechende Frachtzuschläge, mitgeliefert werden.

Seit seiner Errichtung bis Ende 1950 vereinnahmte der Fonds rund 7,5 Millionen Franken. Bis auf einen Saldo von ungefähr Fr. 800 000 hat der Fonds seine Einnahmen für Zuschüsse im Eahmen der gesetzlichen Zweckbestimmung verwendet.

Durch den
Ausgleich der Kosten von Transporten nach Berggerneinden ist ein seit langem gestelltes Postulat zugunsten der Bergbevölkerung verwirklicht worden. Es sind Bestrebungen im Gange, diese eich auf die Vollmachten stützende Massnahme in der ordentlichen Gesetzgebung zu verankern. Am 26. Oktober 1950 ist das Postulat Kunz im Nationalrat erheblich erklärt worden, nach welchem die Verbilligung der Transportkosten nach Berggemeinden in das ordentliche Eecht übergeführt werden soll. Im interdepartementalen Arbeitsausschuss für Hilfsmassnahmen des Bundes zugunsten der Gebirgsbevölkerung Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. II.

28

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ist der ganze Fragenkomplex bereits behandelt wordeii. Der Beibehaltung des Ausgleichs in vereinfachter Form wurde zugestimmt. Die sich vordringlich ergebende Frage der Finanzierung liegt zurzeit in Prüfung.

8. Zuschlagsgebühr auf Fasswein Gemass Bundesratsbeschluss vom 1. September 1936 (AS 52, 658) zum Schutze des Weinbaues und zur Förderung des Absatzes einheimischer Weinprodukte, abgeändert durch Bundesratsbeschluss vom 22. Dezember 1950 (AS 1950, 1519), wird auf importiertem Fasswein der Zollpositionen 117 a1/62 eine besondere Gebühr von Fr. 8 . -- j e q brutto erhoben*). Der Bundesratsbeschluss vorn 1. September 1936 sowie derjenige vom 22, Dezember 1950 stützen sich auf den Bundesbeschluss vorn 14. Oktober 1983 (AS 49, 811)/22. Juni 1939 (AS 55, 1282) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland.

Ursprünglich betrug die Gebühr Fr. 3.-- je hl. Mit Bundesratsbeschluss vom 6. September 1949 (AS 1949, 1811) über die alkoholfreie Traubenverwertung wurde für die Zeit ab 8. September 1949 bis 81. Dezember 1950 eine weitere Gebühr von Fr. 6.-- je hl auf Importweinen und Vermouth (Zollpositionen 117 a1 'bis 124 und 129 ajV) festgesetzt, die zugunsten eines Ausgleichsfonds erhoben wurde. Ohne diese Ausgleichsgebühr wäre es nicht möglich gewesen, den Aufwand für die Herstellungskosten von Traubenkonzontraten und alkoholfreiem Traubensaft zu decken. Hierzu ist übrigens noch zu bemerken, dass dieser Ausgleichsfonds von den weinbautreibenden Kantonen der welschen Schweiz mit l Million Franken dotiert wurde. Mit Bundesratsbeschluss vom 22. Dezember 1950 wurde die Gebühr zugunsten des Weinbaufonds für die Zeit vom 1. Januar bis 81. De/eraber 1951 von Fr. 3.-- je hl auf Fr. 8.-- je q brutto (= Fr. 9.28 je hl) erhöht, während die Gebühr für den Ausgleichsfonds aufgehoben wurde.

Bei Vermouth und Süsswein ist die bis Ende 1950 erhobene Taxe von Fr. 6.-- je hl durch eine Erhöhung der Monopolgebühren der Alkoholverwaltung ersetzt ..worden.

Bis zum Jahre 1936 wurden die Massnahmon zugunsten des Absatzes von Weinbauprodukten und die Auslagen für Anordnungen" technischen Charakters aus den ordentlichen Einnahmen des Bundes bestritten. Im Bahmen einer gründlichen Neuorganisation der Weinwirtschaft wurden, nach langen Beratungen mit den interessierten Kreisen, im Bundesratsbeschluss vom 1. September 1936
zum Schutze des Weinbaues und zur Förderung des Absatzes einheimischer Weinprodukte die speziellen finanziellen Grundlagen geschaffen. Dieser Bundesratsbeschluss wurde mit Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 1948 (AS 1948, 819) noch ergänzt. Entsprechend diesen Beschlüssen sind die Mittel des Weinbaufonds in erster Linie zur Stützung des Marktes in Jahren mit grossen Ernteerträgen bestimmt. Sie können aber auch zur Finanzierung von Massnahmen zur Förderung der Quahtätsproduktion und der alkoholfreien Traubenverwertung *) Der Ertrag dieser Gebührenerhebung fliesst in den Weinbaulonds.

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herangezogen werden sowie zur Propaganda für den Absatz des Weines, des Traubensaftes und der Tafeltrauben. Sofern es die Mittel des Fonds erlauben, dürfen auch angemessene Beiträge ausgerichtet werden an die berufliche Ausbildung auf dem Gebiete des Weinbaues, der Weinbereitung und -behandlung, an die Erneuerung der Weinberge mit geeigneten Sorten sowie für die Bebbauberatung und Weinlesokontrolle. Der bei der Abteilung für Landwirtschaft in Bearbeitung befindliche Bebbaukataster ist ebenfalls aus dem Weinbaufonds zu finanzieren.

Seit 1942 werden die bis dahin aus allgemeinen Bundesmitteln bestrittenen ordentlichen Ausgaben zugunsten des Weinbaues ebenfalls aus den Mitteln des Weinbaufonds gedeckt. Es betrifft dies die Bekonstitution der Weinberge, die Hagelversicherung im Weinbau, die Bekämpfung der Phylloxéra und den Beitrag der Schweiz an das «Office international du vin».

Die Mittel des Fonds erlaubten im besonderen die Massnahmen zugunsten des Weinabsatzes in den Jahren 1988,1939 und 1940, die Hilfe an die von Hagelschäden betroffenen Weinbauern im Jahre 1939 und die beinahe jährlich durchgeführten Tafeltrauben-Aktionen zu finanzieren. Sie ermöglichten auch die Vornahme von wissenschaftlichen Untersuchungen und die Äufnung von Reserven-, welche zum grossen Teil zur Behebung der Weinbaukrisen in den Jahren 1948-1949 verwendet wurden.

Im Jahre 1950 betrugen die Einnahmen des Weinbaufonds rund 2,3 Millionen Franken. Dem Ausgleichsfonds sind in der Zeit vom 8. September 1949 bis zum 31. Dezember 1950 insgesamt Fr. 5 896 565.35 zugeflossen. Die Totaleinnahmen seit dem 1. September 1936 belaufen sich auf ca. 85,5 Millionen Franken.

Die Erhöhung, welche die Konsumentenpreise durch die Erhebung der Gebühren zugunsten des Weinbaufonds erfahren, ist praktisch nicht bedeutend.

Dagegen haben es die Mittel des Weinbaufonds mehrfach ermöglicht, die Preise für inländische Weinbauprodukte zu reduzieren, so z, B. für den sogenannten «Schweizerwein», ferner für Tafeltrauben und Traubensaft.

Die Einnahmen und Ausgaben des Weinbaufonds figurieren in der Staatsrechnung. Unseres Erachtens wäre es nicht angezeigt, auf die Erhebung einer Gebühr auf importierten Weinen zu verzichten, weil sonst die Ausgaben zugunsten des schweizerischen Weinbaues die ordentliche Bechnung des Bundes erneut belasten würde. Es
wäre aber auch unverantwortlich, einen so wichtigen Zweig unserer Wirtschaft den beträchtlichen Schwankungen preiszugeben, welche durch natürliche Faktoren und die grosse ausländische Konkurrenz hervorgerufen werden. Mit Botschaft vom 19. Januar 1951 ist Ihnen ein Entwurf zu einem Bundesbeschluss mit beschränkter Dauer vorgelegt worden, betreffend Erhaltung und Förderung des Bebbaues (Weinstatut). Dieser legt insbesondere auch den Sinn und die Aufgaben des Weinbaufonds fest.

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9. Beiträge an Pîlichtlagergarantieîonds Am Schlüsse unserer Berichterstattung möchten wir auch noch die Beiträge an die Pflichtlagergarantiefonds erwähnen. Man kann diese als "Versicherungsprämie des Konsumenten für eine Vorsorge in der Mangelzeit bezeichnen.

Die Pflichtlagerverträge kommen in Anwendung von Artikel 3, Absatz l, lit. b, des Bundesgesetzes über die Sicherstollung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern vom I.April 1988 (AS 54, 309) zustande. Unter Hinweis auf den scharfen Konkurrenzkampf, der keine ausreichenden Margen mehr gestatte, und die stark gestiegenen Preise, die ein erhebliches Eisiko in sich schlössen, erklärten die Firmen jedoch, ohne besondere Schutzmassnahmen keine Pflichtlager an Lebensmittel errichten zu können. Um diese Kosten und Eisiken aufzufangen, wurden daher die sogenannten Pflichtlagerfonds geschaffen. Diese Selbsthilfemassnahme der Wirtschaft hat sich bis heute bewährt. Die Lagerkosten und die auf den Pflichtlagern von Fall zu Fall zur Auszahlung gelangenden Amortisationsbetreffnisse -- um .welche sich das Preisrisiko verringert --- werden den Firmen periodisch ausbezahlt.

Die Beiträge in die Garantiefonds betragen gegenwärtig je 100 kg Ware: Zucker.

Fr. 5.-- Eeis » 7.-- 01 » 17.30 Kaffee » 15.-- Mahlhafer, Mahlgerste » l. 85 Essmais (Eohmais zu Speisezwecken) . . . » 2.--- Futtergetreide » 2,20 Für Eohstoffe (Erdnüsse, Kopra, Eohreis, Eohzucker etc.) und Halbfabrikate (Eohöl, halbraffiniertes öl etc.) sind die Garantiefondsbeiträge entsprechend abgestuft.

Die Belastung des Konsumenten durch die Garantiebeiträge ist eine minimale. Zusammengerechnet wirken sich die Beiträge auf Zucker, Eeis, öl, Fett und Kaffee im Lebenshaltungskostenindex mit ungefähr 0,8 bis 0,4 Punkten aus.

Praktisch würde die Aufhebung der Garantiebeiträge, besonders in Anbetracht der stark differenzierten Preisentwicklung, überhaupt keine Entlastung für den Konsumenten bedeuten. Ein Verzicht auf die Erhebung dieser Beiträge würde die weitere Haltung von Pflichtlagern äusserst schwierig gestalten und käme den Bund sehr teuer zu stehen. Die vorsorgliche Anlegung von Pflichtlagern hat sich indessen auch in preislicher Hinsicht als sehr wohltuend erwiesen. Schon allein das Vorhandensein namhafter Vorräte, insbesondere für die wichtigsten Lebensmittel verhinderte störende
Schockwirkungen als Folge der eingetretenen Verknappung und Verteuerung auf dem Weltmarkt, Die Freigabe bestimmter zusätzlicher Pflichtlager zur Deckung der Nachfrage im Zeitpunkte der Anlegung von Haushaltvorräten gestattete, dem gesteigerten Bedarf ohne Preistreiberei .zu entsprechen.

381 Wie bereits eingangs dieses Berichtes erwähnt, Bind die während'der Kriegsjahre errichteten Preisausgleichskassen zum grössten Teil liquidiert.

Dagegen werden in Fortsetzung der vorkriogszoitlichen Praxis auf Importen vereinzelter Produkte noch Preiszuschläge und ähnliche Abgaben erhoben, die aber im ganzen genommen bescheiden sind. Auch bei einem völligen Abbau der noch bestehenden Abgaben würde sich kein irgendwie bemerkenswerter Einfluss auf die Lebenshaltungskosten einstellen. Andererseits sind sie aber für die Entlastung des Bundes und für dio Aufrechterhaltung einer gesunden und gerechten Marktordnung unerlässlich. Es ist selbstverständlich, dass die Auswirkungen der Preiszuschläge und sonstigen Abgaben auf die Kosten der Lebenshaltung von den zuständigen Instanzen stets aufmerksam verfolgt werden. Auch wird die Höhe dor Ansätze den jeweiligen Verhältnissen angepasst.

Schliesslich sind aber auch die Bedürfnisse dor inländischen Produktion wahrzunehmen, und es sollen daher auch in Zukunft die zum Teil gegensätzlichen Interessen gewürdigt und so gut als möglich aufeinander abgestimmt werden.

Wir beantragen Ihnen, vom vorstehenden Bericht in zustimmendem Sinne Kenntnis zu nehmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Ber», den 15. Juni 1951.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ed. von Steiger 'mi

Der Bundeskanzler: LeimgruLer

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Postulat des Ständerates betreffend Preiszuschläge auf Lebensmitteln und Bedarfsartikeln (Vom 15. Juni 1951)

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1951

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25

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.06.1951

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361-381

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