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.Aus. den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

(Vom 13. Februar 1852.)

Mit Schreiben vom 1r. dieß übermittelt der fchweiz.

Geschäftsträger in Paris an den Bundesrath eia vom französischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten an die fremden Gesandtschaften erlassenes Zirkular, welches hiermit zur Kenntnißnahme und zum Verhalte der fchweizerischen Behörden gegeben wird: Kreisschreiben.

Uebersezung.

Paris, den 10. Februar 1852.

Qaê M i n i s t e r i u m d e r a u s w ä r t i g e n Angelegenheiten an den

schweizerischen G e s c h ä f t s t r ä g e r in Paris.

Tit.!

Unter den Rogatorien (Erfuchfchreiben) in Zivilsachen, welche Jhre Regierung an die französischen Gerichte durch Vermittlung meines Departements zu übermachen pflegt, findet sich eine große Anzahl, welche, wegen bedeutender Unregelmäßigkeiten in der Form oder der Sache, nicht vollzogen werden können. Diefelben müssen Jhnen dann zurükgefandt werden, ohne ein anderes Resultat gehabt zu haben, als zwischen dem Ministerium des Aeußern, demjenigen der Justiz und den betreffenden Gerichten eine zum mindesten unnüze Korrespondenz zu verursachen.' ...Dieser Fall, welcher von Tag zu Tag häusiger wird, feitdem die fremden Gerichte die Gewohnheit angenommen haben, bei jeder Gelegenheit und ohne absolute Notwendigkeit,

135 oft um der geringfügigsten Sachen: willen, diesen außergewöhnlichen Weg der Rogatorien zu betreten, hat mit Recht die Aufmerksamkeit des Siegelbewahrers erregt, der von sich aus einige .sehr begründete .Bemerkungen zu machen sich veranlaßt fah, die ich Jhnen hier, mitzutheilen mich nicht enthalten kann.. .

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EiR; Rogatorium muß, wie-Jhnen nicht entgehen kann, vor Allem in höflichen und nicht gebieterischen Ausdrüfen abgefaßt fein.. Die Eigenfchaft diefes Aktenstükes selbst sezt diel nothwendig voraus ;sieliegt überdieß nothwendig in dessen Charakter, weil die Vollziehung desselben nur als eine Dienstgefälligkeit verlangt werden fann, welche die.Beamten aller zivilisirten Länder, nach den. Verträgen oder den internationalen Gebräuchen und, uttter der Bedingung des Gegenrechts, einander erweisen.

Diese Grundregel wird von gewissen fremden Gerichten «ur zu hänsig mißkannt; und diefe Außerachtlassung hat immer die Wirkung, daß unsere Beamten sich verlezt sehen müssen.

Es, begegnet auch häufig, daß die Ersuchschreiben dergestalt- in ungehöriger Form und fo nachlässig abgefaßt sind,, daß sie weder den Charakter der Behörden, von denen sie ausgehen, noch felbst den Zwek, um deßwillen dieselben erlassen werden, hinlänglich angeben. Es genügt allerdings zur Giltigkeit eines' Aktenstükes dieser Art, daß dasfelbe nach den üblichen Regeln des Landes, ans welchem es herkommt, ausgefertigt worden fei ; allein dieser Grundsaz kann den fremden Beamten, der ein Rogatorium ausstellt, der Verbindlichkeit nicht entheben, darin feine Eigenschaft, die Behörde, in d e r e n Namen er dasselbe erlaß*, die Thatfache-, welche es nothw-endig macht, endlich den Gegen-

136 stand, den es zum Z w e k e hat, anzugeben; lauter Dinge, die sehr wesentlich sind, und um so unenthehr...

licher, da ohne die Beobachtung derselben die Vollziehung

des Rogatoriums zur Unmöglichkeit würde.

Ich muß noch beifügen, daß wenn ein Ersuchschreiben zum Zweke hat, ein französisches Tribunal mit einem gerichtlichen Versahren zu beauftragen, dasselbe diesen

Auftrag an das Gericht ausdrüklich enthalten muß. Folglich hat dasfelbe durch feine Form und feinen Jnhalt hinlänglich darzuthun, daß es von einer Behörde ausgehe, die das Recht zum Delegiren habe. Ferner soll es mit allen Formalitäten versehen sein, welche geeignet sind, die Eigenschast der Behörde, welche dasselbe ausgestellt hat, zu belegen, nämlich mit den L e g a l i s a t i o n e n , welche a l l e i n ein solches Mandat r e c h t s g i l t i g machen können. Dieses müßte jedoch nicht geschehen, .wenn das Rogatorinm bloß die Herausgabe eines Akten.jiükes oder eine Kundmachung an eine in Frankreich wohnende Person zum Zweke hat. Es ist dieß übrigens ein sehr seltener Fall, welcher sast niemals vorkommen sollte; und er würde auch gegenwärtig nicht so häufig sein, wenn die fremden Beamten nicht zu oft von unfern Tribunalen folche Dienstgefälligkeiten verlangten, welche die Vollziehungsbeamten sast immer eher zu erweisen im Stande sind.

Sie werden die Beobachtung gemacht haben, Tit., daß die meisten dieser Rogatorien bloß in Begehren um einfache Auskunftertheilungen bestehen, welche man viel geeigneter und gewiß weit leichter auf gewöhnlichem diplomatifchem Wege sich verschassen könnte, ohne zur eigentlichen Form, des Rogatoriums greifen zu müssen. Auf diesen Mißbrauch glaubte ich hauptfäch Jhre Aufmerksamkeit lenken zu-müssen. Ans ihm gehen täglich leidige Folgen

137 hervor, indem er durch die Schwierigkeiten und die Geschäftsvermehrung, die derfelbe unfern Gerichten verursacht, den regelmäßigen Gang der Rechtspflege in Frankreich ohne Noth unterbricht.

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Das Rogatorium ist, ich wiederhole es, ein Akt, tvovon man nur einen mäßigen Gebrauch machen foll; und ohne unabänderliche Gränzen, innerhalb welcher man sich desselben bedienen muß, ziehen zu wollen, glaube ich dennoch, daß man nur dann zu dem Erfuchfchreiben feine Zuflucht nehmen follte, wenn jeder andere Weg nicht zum Ziele führen würde, wie z. B. wenn es sich darum handelt, eine U n t e r f u c h u n g einzuleiten, ein Zeugenverhör a u f z u n e h m e n , e i n e n E i d f c h w ö r e n z u lassen, eine E r k l ä r u n g e n t g e g e n z u n e h m e n , oderAktenstüke zu verifiziren.

Jch hoffe, Tit., Sie werden, in Würdigung der Wichtigkeit der angeführten Gründe, Ihrer Regierung davon Mittheilung machen und diefelbe vermögen, zur Abstellung eines Mißbrauchs behülflich zu fein, welcher nicht nur den Interessen der Gerichtsbarkeit der französifchen Tribunale, sondern auch der Würde der Behörden im Allgemeinen nachtheilig ist.

Empfangen Sie, Tit., u. s. w.

Sign, T u r g o t.

(Vom 16. Februar 1852.)

Herr T h e o d o r Schenker, inGretzenbach, Kantons Solothurn, ist zum Pulververkäufer daselbst patentirt worden.

138 3n der »ont Bimdesrathe unterm 21. Januar d. J.

e-flassenen nachträglichen Tarifirung alter Schweizermünzen ist in einigen Ertraabzügen, auf Seite 5, der Ansaj

für 4 Stük Viertelsgulden von Schwyz nur zu Fr. 1, statt zu Fr. 1. 69 Rpn. angegeben, weil diese zwei leztern Ziffern während des Drukes weggesallen

sind.

Den gedachten Drukfehler wolle man, wo er sich findet,

gefälligst verbessern.

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21.02.1852

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134-138

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