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Bundesblatt 108. Jahrgang

Bern, den 12. Juli 1951

Band II

Ericheint wöchentlich. Preis 38 franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Dienstleistungen der Angehörigen des Hilfsdienstes im Jahre 1952 (Vom 8. Juli 1951) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Der militärische Hilfsdienst ist zur Ergänzung, Unterstützung und Entlastung der Armee bestimmt. Nach Artikel 20 der Militärorganisation werden ihm die durch Entscheid einer sanitarischen Untersuchungskommission hilfsdiensttauglich erklärten Wehrpflichtigen zugeteilt. Dies kann sowohl bei der Eekrutenaushebung als auch später erfolgen. Dem Hilfsdienst gehören somit nicht nur Leute an, die nie für den Militärdienst tauglich befunden wurden, sondern auch frühere Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten der Armee, die eine militärische Ausbildung erfahren haben und später zufolge Krankheit oder Unfall zum Hilfsdienst versetzt werden mussten. Dem Hilfsdienst können ferner Schweizer und Schweizerinnen zugewiesen werden, die sich freiwillig zur Verfügung stellen, sowie Jugendliche, sofern sie von der Armee im aktiven Dienst für besondere Aufgaben benötigt werden. Mit Zustimmung des Armeekommandos können dein Hilfsdienst im Krieg auch Schweizer zugewiesen werden, die nach Artikel 16, 17 und 18 der Militärorganisation von der persönlichen Dienstleistung ausgeschlossen wurden, sowie nach Artikel 19 des Kommandos enthobene Offiziere und Unteroffiziere.

Gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 8. April 1989 über die Hilfsdienste ist der Hilfsdienst während des Aktivdienstes 1939/45 aufgebaut, organisiert und ausgebildet worden. In Friedenszeiten ist nach Artikel 123bis der Militärorganisation die Bundesversammlung befugt, Ausbildungskurse für den Hilfsdienst anzuordnen und deren Dauer zu bestimmen, Für Angehörige des Hilfsdienstes, die das 48. Altersjahr zurückgelegt haben, dürfen indessen diese Kurse höchstens drei Tage dauern.

Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. II.

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470 Die Bundesversammlung hat bisher von ihrer Befugnis, Ausbildungskurse für.den Hilfsdienst anzuordnen, in verschiedener Weise Gebrauch gemacht. Für die männlichen Angehörigen des Hilfsdienstes hat sie seit 1948 alljährlich in Beschlüssen über die Militärdienstleistungen*) auch Ausbildungskurse des Hilfsdienstes angesetzt. Für die Angehörigen des Frauenhilfsdienstes dagegen hat sie am 21. Dezember 1948 **) einen Eahmen festgesetzt, innerhalb welchem der Bundesrat die einzelnen Dienstleistungen anordnen kann.

Dieses zweite Vorgehen einer Begelung auf weite Sicht hat sich beim Frauonhilfsdienst sehr bewährt. Die jährliche Begelung für die wehrpflichtigen Angehörigen des Hilfsdienstes veranlasst die Bundesversammlung, sich jedes Jahr wieder mit einer grösseren Anzahl von kleinen Kursen und Dienstleistungen zu befassen, unter denen, sich zahlreiche Kurse wiederholen. Wir haben deshalb schon im Geschäftsbericht für das Jahr 1949 zum Abschnitt Mihtärdepartement die Absicht geäussert, mit einer Neuorganisation des Hilfsdienstes auch dessen Ausbüdungsdienste grundsätzlich zu regem, wie dies bereits für die Angehörigen des Frauenhilfsdienstes erfolgt ist.

Die organisatorische Neuregelung des Hilfsdienstes erfolgt im Eahmen der Durchführung der neuen Truppenordnung. Mit dieser bleibenden Ordnung müssen die erforderlichen Erfahrungen erst noch gesammelt werden. Wir erachten es deshalb als zweckmässig, mit einer grundsätzlichen Begelung des Instruktionsdienstes für die Angehörigen des Hilfsdienstes für dieses Jahr noch zuzuwarten, und beschränken uns darauf, Ihnen die für das Jahr 1952 vorgesehenen Dienstleistungen und Aüsbildungskurse zu beantragen, soweit darüber nicht bereits Beschluss gefasst wurde.

So haben Sie durch Beschluss vom 18. Juni 1951 über die Militärdienstleistungen im Jahre 1952***) bereits einige Dienstleistungen von Angehörigen des Hilfsdienstes festgesetzt und schon im Jahre 1948 die Ausbildung im Frauenhilfsdienst grundsätzlich geregelt.

A. Die Organisation des Hilfsdienstes Die Angehörigen des Hilfsdienstes werden entsprechend ihrer geistigen, körperlichen und beruflichen Eignung sowie ihrer vordienstlichen oder dienstlichen Ausbildung einer bestimmten Hilfsdienstgattung zugewiesen. Die vorgesehenen Hilfsdienstgattungen sind für den Hilfsdienst ungefähr das, was die Truppengattungen und Dienstzweige für die Armee bedeuten. Sie entsprechen vielfach auch bestimmten Truppengattungen, Untergattungen oder Dienstzweigen der Armee, denen sie zugeteilt werden. In der neuen Hilfsdienst*) Beschlüsse der Bundesversammlung über die Militärdienstleistungen im Jahre 1948, vom 11. Märsa 1948, AS 1948, 223; im Jahre 1949, vom 18. Dez. 1948, AS 1948, 1255; im Jahre 1950, vom 21. Sept. 1949, AS 1949, 1851; im Jahre 1951, vom 29. Sept. 1950, AS I960, 966.

**) AS 1948, 1258.

***) AS 1951, 608,

471 Ordnung -werden sodann zwei Klassen unterschieden. Die Klasse T (= Truppe) besteht aus Angehörigen des Hilfsdienstes, die in der Armee benötigt werden und die ihr ohne Einschränkung zur Verfügung stehen. Alle nicht bei der Armee benötigten Angehörigen des Hilfsdienstes werden der Klasse U (= wirtschaftlich unabkömmlich) zugewiesen und stehen für die Bedürfnisse der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung sowie für die zivilen Schutzund Fürsorgeorganisationen (Kriegsfeuerwehren usw.) zur Verfügung.

Die von der Armee benötigten Hilfsdienstpflichtigen der Klasse T sowie die Angehörigen des Frauenhilfsdienstes werden verwendet: a. zur Bildung von kantonalen und eidgenössischen Hilfsdienstformationen; b. zur Ergänzung der Bestände einzelner Formationen, die aus Dienstpflichtigen und Hilfsdienstpflichtigen gemischt sind (z. B. Flieger-Beobachtungs- und Melde-Kompagnien, Spital-Kompagnien usw.) ; c. für besondere Hilfsfunktionen in den aus Dienstpflichtigen gebildeten Einheiten und Stäben der Armee (Bureauordonnanzen, Kochgehilfen; Schneider, Schuhmacher usw.).

B. Die Ausbildung im Hilfsdienst Wenn der Hilfsdienst seine gesetzliche Aufgabe der Ergänzung, Unterstützung und Entlastung der Armee erfüllen soll, so bedarf er hiezu vielfach auch einer gewissen Ausbildung in Instruktionsdiensten. Art, Zahl und Dauer der Kurse sind verschieden, je nach Gattung und Verwendung der Hilfsdienstpflichtigen. Dabei beschränken wir uns auf die unbedingt notwendigen Ausbildungskurse. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass für militärische Instruktionsdienste nur Hilfsdienstpflichtige der Klasse T in Betracht fallen unter Ausschluss von Angehörigen der Klasse U.

Da die Zuteilung zu einer Hilfsdienstgattung weitgehend der geistigen, körperlichen und beruflichen Eignung entspricht, verfügen die meisten Angehörigen des Hilfsdienstes für ihre militärische Aufgabe über gute zivile und berufliche Voraussetzungen. Wo immer möglich, wollen wir daher auf die Leistung eines besonderen Einführungskurses verzichten. Vielfach weist jedoch die militärische Anwendung der beruflichen Kenntnisse Besonderheiten auf, die dem Hilfsdienstpflichtigen vermittelt werden müssen. In diesen Fällen sind Einführungskurse unumgänglich notwendig. Dies trifft in besonderem Masse für Hilfsdienstpflichtige zu, die im Mobilmachungsfalle von der ersten Stunde an voll einsatzfähig sein müssen und für welche eine Einarbeitung in ihre Aufgaben in diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich ist. So müssen beispielsweise Schreiber und Zeichner mit der Art des Dienstbetriebes in den Stäben, mit den besonderen Hegeln des schriftlichen Verkehrs und mit den militärischen Abkürzungen, Zeichen und Signaturen vertraut gemacht werden.

Wiederholungskurse dienen in erster Linie der Auffrischung des einmal Erlernten. Wenn im Aktivdienst hilfsdienstpflichtige Männer und Frauen

472 in einem Stab öder in einer Einheit nutzbringende Arbeit leisten sollen, so müssen sie schon in Friedensdiensten Gelegenheit haben, sich in ihrer Punktion einzuarbeiten und mit ihrer Umgebung vertraut zu werden. Das ist besonders nötig bei Funktionen, die auch im Friedensdienst ausgeübt worden müssen. Sonst sind Einheiten und Stäbe gezwungen, im Wiederholungskurs diese Funktionen durch Soldaten ausüben zu lassen, die damit der Ausbildung für ihre Kampfaufgabe entzogen werden. Im Mobilmachungsfalle aber wird die Truppe in Bureau und Küche lieber die nun eingearbeiteten Soldaten verwenden als neu zur Einheit stossende unausgebildote Hilfsdienstpflichtige. Nur die Leistung von Wiederholungskursen durch die Angehörigen des Hilfsdienstes macht daher tatsächlich Kämpfer frei für Kampfaufgaben und lässt auf ihre Verwendung in Hilfsfünktiorien verzichten.

Für die Angehörigen des Hilfsdienstes mit Offiziers- und Unteroffiziersfunktionen oder für Leute mit besonders verantwortungsvoller Verwendung, wie Ärzte, Bechnungsführer usw., sind besondere Kader- und Fachkurse vorgesehen, die den. Kaderschulen der Armee vergleichbar sind. Bei den Hilfsdienstformationen kann man oft auf Wiederholungskurse der ganzen Formation verzichten und sich mit blossen Wiederholungskursen für die Kader oder lediglich für Kommandanten und Funktionäre begnügen. Solche Kaderkurse dienen teils der Orientierung über Neuerungen, teils auch der Fühlungnahme mit dem übergeordneten Truppenverband oder der regelmäsaigen Inspektion militärischer Anlagen. So ist beispielsweise vorgesehen, die Kader der Flugplatzuntérhaltsdetachemente und der Baudetachemente für zwei Tage in die Wiederholungskurse der Flugplatzabteilungen einzuberufen, um sie in Verbindung mit der Truppe stets mit ihrer besonderen Aufgabe vertraut zu halten.

Kadervorkurse, die sich bei der Armee in jeder Hinsicht bewährt haben und die zum Gelingen der Wiederholungskurse und Ergänzungskurse sehr viel beitragen, sind teilweise auch nötig für die Kader der Hilfsdienste. Ihre Dauer ist wie in der Armee und im Frauenhilfsdienst auf 3 Tage zu beschränken. Kadervorkurse und Kaderkurse bis zu 3 Tagen Dauer sind im Beschlussesentwurf nicht einzeln aufgeführt. Wir beantragen Ihnen vielmehr, ihre Festsetzung in Anpassung an die Bedürfnisse dem Bundesrat zu überlassen. In ähnlicher
Weise sind auch die Dienstleistungen für Angehörige des Armeestabes und der Mobilmachungsstäbe zeitlich nicht festgelegt, sondern nur nach oben beschränkt, um den verschiedenartigen Bedürfnissen der einzelnen Zweige und Kurse gerecht zu werden.

Die; Militärorganisation will die Ausbildungskurse im allgemeinen beschränkt wissen auf das Auszugs- und das Landwehralter. Im Landsturmalter dürfen Ausbildungskurse höchstens drei Tage dauern. Wir möchten im allgemeinen auf die Einberufung von Angehörigen des Hilfsdienstes im Landsturmalter verzichten und sehen daher in Artikel 8 des Beschlussesentwurfes eine Bestimmung vor, wonach zu den unter den Artikeln 1-7 aufgeführten Kursen nur Angehörige des Hilfsdienstes im Auszugs- und Landwehralter verpflichtet werden dürfen. Vorbehalten bleibt die Einberufung von -Hilfsdienst-

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Pflichtigen mit besonderen Funktionen im Landsturmalter bis zur Dauer von drei Tagen in Wiederholungskurse, zu Kaderkursen oder zu Inspektionen.

Wie in den letzten Jahren sind im vorhegenden Beschlussesentwurf wiederum Dienstleistungen für Angehörige der Eotkreuzformationen vorgesehen. Die Angehörigen der Eotkreuzformationen sind Hilfsdienstpflichtige.

Sie werden zum Teil vom Schweizerischen Boten Kreuz und seinen Hilfsorganisationen ausgebildet. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Grundschulung in allgemeiner Gesundheitspflege, Kranken- und Samariterdienst, nicht aber um eine Ausbildung im Sinne des ArmeesanitätsdienBtes, Diese muss in besondern militärischen Kursen vermittelt werden. In diesen Kursen werden die für die Eotkreuzformationen erforderlichen Kader und Mannschaften so ausgebildet, dass sie den Bedürfnissen des Armeesanitätsdienstes genügen- und im Eahmen der Militär-Sanitätsanstalten verwendet werden können. Auf die militärische Ausbildung der weiblichen Angehörigen der freiwilligen Sanitätshilfe, soweit diese- keine besondere Funktion auszuüben haben, wird grundsätzlich verzichtet. Dafür muss aber das Kader der Eotkreuzformationen mit allen Belangen des militärischen Einsatzes vertraut gemacht werden.

Neben den vorgesehenen militärischen Dienstleistungen führen die Eotkreuzformationen weitere ausserdienstliche Übungen durch, die ihrer Weiterausbildung im Eahmen des Schweizerischen Boten Kreuzes (Katastrophenhilfe usw.) dienen.

Bis anhin hat das Schweizerische Bote Kreuz auch die Kosten für die Militärdienstleistungen der Eotkreuzformationen getragen. Wegen der ständigen Zunahme seiner Aufgaben und im Hinblick darauf, dass die Angehörigen der Eotkreuzformationen im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Truppenordnung zu vermehrten Dienstleistungen herangezogen werden müssen, ist es dazu nicht mehr in der Lage. Diese Kosten müssen deshalb für das Jahr 1952 und voraussichtlich auch für die weitere Zukunft durch den Bund übernommen worden.

In Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 18. Juni 1951 betreffend das Schweizerische Bote Kreuz werden als wichtigste Aufgaben des Boten Kreuzes die freiwillige Sanitätshilfe, der Blutspendedienst für zivile und militärische Zwecke sowie die Förderung der Krankenpflege und Überwachung der Ausbildung der vom Schweizerischen Boten Kreuz
anerkannten Krankenpflegeschulen genannt. Der Bund richtet dem Schweizerischen Boten Kreuz gemäss Artikel 3 des genannten Bundesbeschlusses jährlich aus: a. einen Beitrag zur Erfüllung der in Artikel 2 umschriebenen Aufgaben; fe. einen besonderen Beitrag für die Ausbildung und Bereithaltung von beruflichem Krankenpflegepersonal im Hinblick auf die freiwillige Sanitätshilfe.

Mit diesen Bundesbeiträgen können die Aufwendungen des Boten Kreuzes nur zu einem Teil gedeckt werden. Die übrigen Mittel müssen vom Boten Kreuz selbst aufgebracht werden. Es ist verständlich, dass die Übernahme der

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Kosten der militärischen Kurse des Rotkreuzdienstes durch das Bote Kreuz dieses vor eine äusserst schwierige finanzielle Lage stellen müsste. In den Voranschlägen des Schweizerischen Boten Kreuzes für das Jahr 1952 sind keine Ausbildungskurse im Sinne der Ihnen beantragten militärischen Kurse für den Botkreuzdienst vorgesehen. Müsste das Schweizerische Bote Kreuz auch diese Kosten übernehmen, so würden diese entweder seine Mittel übersteigen, oder aber die Bundesbeiträge müssten so hoch angesetzt werden, dass sie auch die Kosten dieser Kurse decken würden. Es ist jedoch vorzuziehen, die Kosten der militärischen Ausbildungskurse durch den Bund zu übernehmen, statt sie durch eine Erhöhung des Bundesbeitrages indirekt doch der Bundeskasse zu überbinden. Das Bote Kreuz wird dadurch von Aufwendungen befreit, die es bis jetzt im Interesse der Armee erbracht hat; diesem Umstand wird dann bei der Restsetzung des Bundesbeitrages gemäss Artikel S, lit. a, des oben erwähnten Bundesbeschlusses Rechnung getragen werden können.

C. Kosten Die Kosten der beantragten Dienstleistungen von Angehörigen des Hilfsdienstes lassen sich im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht zuverlässig berechnen. Die nachfolgende Aufstellung soll Ihnen daher lediglich einen Anhaltspunkt über die Kosten der Ausbildung im Hilfsdienst im Jahre 1952 geben.

Artikel l, Einführungskurse: a. Hilfspolizei. . .

6, Fliegerbeobachtungs-HD c. Übermittlungs-HD d. Sanitäts-HD .

e. Bureauordonnanzen /. Brieftauben-HD g. Wetter- und Lawinen-HD . . . .

h. Motorfahrer- und Motorradfahrer .

i . Geniepark-HD . . . . . . . . .

k. Warn- und Alarmdienst

Teilnehmer

900 160 580 5,080 650 118 20 800 58 100 Total 7 911

Artikel 2, Fachkurse: a. Rechnungsführer . .

6. Armeestab c. Motorfahrzeug-Schätzungsexperten A, Betreuungsdienst Total

Diensttage

18000 8760 7540 65390 3900 1534 260 6000

689 600 107 678

Fr.

209 880 48842 87916 762 447 45474 17886 3032 69960 8034 6996 l 255 467

200 5 97 20

200 65 808 60

18992 758 8591 700

822

1688

19041

475 Artikel 3, Kaderkurse I:

a.

b.

c.

d.

Teilnehmer

Diensttage

Fr.

Ortswehren. . . . . . . . . . . . .

Fliegerbeobachtungs-HD Eisenbahn-HD Übermittlungs-HD

400 25 87 202

2400 210 522 l 282

27984 2 449 6 087 14 948

Total

714

4 414

51 468

100 24 20 5 20

600 144 260 80 60

6996 1679 8082 850 700

169

1094

12 757

l 500 10000 330

8 500 80000 4 290

40 810 849800 50 021

Total 11830

37790

440631 '

500 405 3 504 950 222 4 l 250 170 60 3 000

3 000 2 480 21 024 12 850 2980 52 7 500 2 210 860 39 000

84 980 28 334 245 140 144 000 84164 606 87 450 25 769 4198 454 740

Total 10 065 Artikel 7, Rokreuzdienst: a. Einführungskurs für Rekruten der Botkreuzkolonnen 100 b. Wiederholungskurs der Botkreuzkolonnen . . .

1100 c. Kaderkurs 250 d. Kurs für Ärztinnen eto 45

90 856

1059 383

1800

15158

14300 8 250 900

166788 87 895 10494

19750

230285

Artikel 4, Kaderkurse II: a. Ortswehren b. Eisenbahn-HD . , c. Feldtelegraphendienst d. Dienstchefs Ter. Stäbe e. Lagerkommandanten Betr. D. . . . .

Total Artikel 5, Wiederholungskurse von Hufsdienstformationen: a. Tankbarrikaden-Det. .

b. Ortswehren c. Trägerkolonnen Artikel 6, Wiederholungskurse von Formationen der Feldarmee: a. Hilfspolizei b. HD-Kader der Flugplätze c. Zerstörungs-HD d. Übermittlungs-HD e. Brieftauben-HD f. Wetter- und Lawinen-HD g. Munitions-HD h. Armeestab i. Territorialstäbe k. Hilfspersonal Stäbe und Einheiten . .

Total

1495

476 Artikel 9, verschiedene Kaderkurse: Bau-HD, Seilbahn-HD, Geniepark-HD. .

Total Artikel 1-9

Teilnehmer

Diensttage

Fr.

552

1104

12872

33058

264314

3081902

Gestützt auf diese Ausführungen beehren wir uns, Ihnen den beiliegenden Entwurf zu einem Beschluss der Bundesversammlung über die Dienstleistungen der Angehörigen des Hilfsdienstes im Jahre 1952 zur Annahme zu empfehlen.

Wir benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 3. Juli 1951.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Ed. von Steiger 235

Der Bundeskanzler:

Leimgruber

477 t

(Entwurf)

Beschluss der Bundesversammlung über

die Dienstleistungen der Angehörigen des Hilfsdienstes im Jahre 1952

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123bls der Militärorganisation vom 12. April 1907/ 1. April 1949, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. Juli 1951, beschliesst :

Art. l Für die grundlegende Ausbildung von Hilfsdienstpflichtigen können folgende Einführungskurse durchgeführt werden: a. in der Dauer von 6 Tagen für Angehörige des Warn- und Alarmdienstes sowie für Btireauordonnanzen der höheren Stäbe; lì. in der Dauer von 18 Tagen für Angehörige des Übermittlungs-, des Sanitäts-, des Brieftauben-, des Wetter- und Lawinen-Hilfsdienstes sowie für Angehörige der Geniepark-Kompagnien und -Abteilungsstäbe; c. in der Dauer von 20 Tagen für Angehörige der Hilfspolizei, des FliegerBeobachtungs-, des Motorfahrer- und des Motorradfahrer-Hilfsdienstes.

Art. 2 Zur Ausbildung von Hilfsdienstpflichtigen für besondere Funktionen können folgende Fachkurse durchgeführt -werden: a. in der Dauer von 8 Tagen für Motorfahrzeug-Schatzungsexperten und Funktionäre des Betreuungsdienstes; b. in der Dauer von 4 Tagen für Motorfahrzeug-Chefexperten; c. in der Dauer von 6 Tagen für Eechnungsführer der Ortswehren;

d. bis zur Dauer von 18 Tagen für Angehörige des Armeestabes.

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Art. 8 Zur Ausbildung von Hilfsdienstpflichtigen für Unteroffiziersfunktionen können Kaderkurse in der Dauer von 6 Tagen für Angehörige der Ortswehren, des Fhegerbeobachtungs-, des Eisenbahn- und des Übermittlungshilfsdienstes durchgeführt werden.

Art. 4 Zur Ausbildung von Hilfsdienstpflichtigen für Offiziersfunktionen können folgende Kaderkurse durchgeführt werden: a, in der Dauer von 3 Tagen für Lagerkommandanten des Betreuungsdienstes ; 6. in der Dauer von 6 Tagen für Angehörige der Ortswehren, des Eisenbahnhüfsdienstes und für Dienstchefs in Stäben des Territorialdienstes; c. in der Dauer von 18 Tagen für Angehörige des Feldtelegraphen- und Feldtelephondienst es.

Art. 5 Es können folgende Formationen des Hilfsdienstes zu Dienstleistungen einberufen werden: a. die HD-Tankbarrikadendetachemente bis zu S Tagen Dauer; &. die Ortswehren für die Dauer von 8 Tagen; c. die HD-Trägerkolonnen für die Dauer von 13 Tagen.

Art. 6 Angehörige des Hilfsdienstes können zu folgenden Dienstleistungen einberufen werden: a. für die Dauer von 6 Tagen die Angehörigen der Hilfspolizei, des Zerstörungs- und des Munitions-Hilfsdienstes, die Kader der HD-FlugplatzUnterhaltsdetachemente und der HD-Baudetachemente 1-15 sowie die Dienstchefs und Gehilfen der Territorialstäbe ; b. für die Dauer von 13 Tagen die Angehörigen des Übermittlungs-, Brieftauben-, Wetter- und Lawinenhilfsdienstes sowie das Hilfspersonal der Stabe und Einheiten; c. bis zur Dauer von 13 Tagen die Angehörigen des Armeestabes.

Art. 7 Für Angehörige des Eotkreuz-Hilfsdienstes können folgende Kurse durchgeführt werden: a. Einführungskurs für Rekruten der Rotkreuzkolonnen in der Dauer von 18 Tagen; 6. Wiederholungskurs der Rotkreuzkolonnen in der Dauer von 13 Tagen;

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c. Kaderkurs für Angehörige der Botkreuzkolonnen und der Freiwilligen Sanitätshilfe zur Ausbildung für Unteroffiziersfunktionen in der Dauer von 18 Tagen; d, Kurs für Ärztinnen, Apothekerinnen und Zahnärztinnen in der Dauer von 20 Tagen.

Art. 8 Zu den Dienstleistungen nach Artikel 1-7 können nur Angehörige des Hilfsdienstes im Auszugs- und Landwehralter verpflichtet werden. Vorbehalten bleibt die Einberufung für höchstens 8 Tage von Hilfsdienstpflichtigen mit Offiziersfunktionen im Landsturmalter.

Art. 9 Der Bundesrat wird ermächtigt, a. den Wiederholungskursen nach Artikel 5, 6 und 7, lit. b, Kadervorkurse bis zu 8 Tagen Dauer vorangehen zu lassen; b. Hilfsdienstpflichtige mit besonderen Punktionen, einschliesslich solche im Landsturmalter, zu Kaderknrsen und Inspektionen bis zu 8 Tagen Dauer einzuberufen.

Art. 10 Dieser Beschlags tritt am 1. Januar 1952 in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Dienstleistungen der Angehörigen des Hilfsdienstes im Jahre 1952 (Vom 8. Juli 1951)

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1951

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28

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6089

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.07.1951

Date Data Seite

469-479

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