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Botschaft des

Bundesrates leistung des und der

an die Bundesversammlung über die Gewährabgeänderten Artikels 30, Absatz 2, Ziffer 2, des abgeänderten Artikels 31, Ziffer 5, Staatsverfassung des Kantons Zürich (Vom 23. Juli 1951)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

In der kantonalen Volksabstimmung vorn 20. Mai 1951 haben die Stimmberechtigten des Kantons Zürich die ihnen unterbreitete Vorlage eines «Verfassungsgesetzes über die Abänderung von Artikel 30, Absatz 2, Ziffer 2, und Artikel 31, Ziffer 5, der Staatsverfassung (Einführung des fakultativen Referendums) mit 48117 Ja gegen 38382 Nein angenommen. Nach Artikel SO, Absatz 6, der zürcherischen Verfassung ist bei solchen Abstimmungen die absolute Mehrheit der bejahenden und verneinenden Stimmen entscheidend.

Das vorerwähnte Ergebnis ist gemäss Beschluss des Kantonsrates vom 28. Mai 1951 im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht worden (Amtsblatt vom 29. Mai 1951, Textteil S. 574). Auf Grund von Absatz II des neuen Verfassungsgesetzes ist dieses mit der Annahme durch die Stimmberechtigten am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses in Kraft getreten.

Gestützt darauf ersucht der Eegierungsrat des Kantons Zürich mit Zuschrift vom 7. Juni 1951 den Bund um Gewährleistung der neuen Regelung im Sinne von Artikel 6 und Artikel 85, Ziffer 7, der Bundesverfassung.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen von Artikel 80, Absatz 2, Ziffer 2, und Artikel 31, Ziffer 5, der Kantonsverfassung lauten: Bisheriger Text:

Neuer Text:

Art. 30, Abs. 2, Ziff. 2 Der Volksabstimmung unterstellen: .

sind zu

Art. 30, Abs. 2, Ziff. 2 Der Volksabstimmung sind zu unterstellen:

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Ziff. 2: diejenigen Beschlüsse dea Kantonsrates, welche derselbe nicht endgültig zu fassen befugt ist (s. Art. 81) ;

Ziff. 2: Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als l 000 000 Franken oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 100 000 Franken; Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als 250 000 Franken bis zu l 000 000 Franken oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 25 000 Franken bis 100 000 Franken, sofern ein Drittel der Mitglieder des Kantonsrates oder 5000 Stimmberechtigte innert 30 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses schriftlich das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung stellen.

Art. 31, Ziff. 5 Dem Kantonsrate kommt zu:

Art. 31, Ziff. 5 Dem Kantonsrat kommt zu:

Ziff. 5 : die endgültige Entscheidung über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck, welche den Betrag von 500000 Franken nicht übersteigen, sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis auf den Betrag von 50 000 Franken;

Ziff. 5 : die endgültige Entscheidung über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck, welche den Betrag von 250 000 Franken nicht übersteigen, sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis auf einen Betrag von 25 000 Franken ; die Entscheidung über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als 250000 Franken bis zu 1000000 Franken sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 25 000 Franken bis zu 100 000 Franken, sofern nicht gemäss Artikel 30, Absatz 2, Ziffer 2, das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung gestellt wird.

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Die durch die Verfassungsrevision vorgenommene Änderung bewirkt einen Ausbau des Mitspracherechtes des Volkes. In der endgültigen Entscheidungsbefugnis des Kantonsrates stehen fortab nur noch neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck, welche den Betrag von 250 000 Franken nicht übersteigen, sowie neue jährlich wiederkehrende Aufwendungen bis zu einem Betrag von 25 000 Franken.

Dagegen haben die Finanzbeschlüsse des Kantonsrates, für welche das fakultative Referendum zu beachten ist, einen weitem Wirkungsbereich erhalten.

Die genannte Behörde kann nun -- unter Wahrung der Referendumsrechte -- über neue einmalige Auslagen für einen bestimmten Zweck von mehr als 250 000 Franken bis zu l 000 000 Franken sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 25 000 Franken bis zu 100 000 Franken beschliessen.

Obligatorisch ist die Volksabstimmung für Beschlüsse des Kantonsrats über neue einmalige Ausgaben von mehr als l 000 000 Franken für einen bestimmten Zweck, ferner für Beschlüsse über neue jährlich wiederkehrende Auslagen von mehr als 100 000 Franken.

Diese neuen Vorschriften sind in dem durch Artikel 6, lit. c, der Bundesverfassung vorgeschriebenen Verfahren zustande gekommen. Sie betreffen ausschliesslich die Kompetenzen der kantonalen Behörden in Verbindung mit dem Referendumsrecht des Volkes und bewegen sich innerhalb der den Kantonen zustehenden Verfassungsautonomie. Die Neuregelung enthält nichts, was dem Bundesrecht zuwiderlaufen würde.

Wir beantragen Urnen deshalb, der vorhegenden Verfassungsrevision des Kantons Zürich durch Annahme des mitfolgenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 28. Juli 1951.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident: Kobelt Der Bundeskanzler: Leimgruber

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 30, Absatz 2, Ziffer 2, und des abgeänderten Artikels 31, Ziffer 5, der Staatsverfassung des Kantons Zürich (Vom 23. Juli 1951)

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26.07.1951

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