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Schweizerisches

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Jahrgang IV. Band I.

Mro. 16.

Samstag, den 10. April 1852.

Man' abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für das Jahr 1852 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i <5rkn. 4. 40 Eentimen. Inferate sind f r a n k i r t an die Expedition einzufenden. Gebühr 15 Sentirne« per Zeile oder deren Raum.

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Botschaft des

schweizerischen Bundesrathes an die beiden gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betressend den an die Kantone zu vertheilenden Reinertrag des Postregals.

(Vom 25. Juni 1851.)

Tit.!

Die Bundesverfassung enthält in Art. 33, Ziffer 4, die Grundsäze, nach welchen die Antheilsummen der Kantone behufs ...Sertheilung des Reinertrages der eidgenössischen Postverwaltung ausgemittelt werden sollen. Da es sich hiebei nicht um Festfezung gesezlicher Vorschriften und nicht um Abschließung von Verträgen, sondern lediglich um Vollziehung gesezlicher Bestimmungen handelt, so haben Kvir bis anhin die Scala der verfassungsgemäß ausgemitBundesblatt Jahrg. IV. 'Bd. I.

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236 telten Entschädigungssummen der Bundesversammlung nicht zur Genehmigung vorgelegt. Da nun aber die Bundesversammlung nach ihrem Beschlüsse vom 21. Dezember 1850 die Vorlegung verlangt, so beeilen wir uns, über das bei Festfezung der Scala eingehaltene Verfahren Bericht zu erstatten und die Scala, wie sie ausgemittelt »orden ist, zur Genehmigung vorzulegen. Es versteht sich übrigens, daß auch eine Genehmigung der Bundesversammlung für die Kantone nicht als bindend betrachtet werden kann, indem ein Streit über die richtige Anwendung der Bundesverfassung, wenn er nicht auf gütlichem

Wege durch die Administrativbehörden geschlichtet wird,

nur durch das Bundesgericht definitiv entschieden werden könnte.

Die Ziffer 4 im Art. 33 der Bundesverfassung lautet: ,,Für Abtretung des Postregals leistet der Bund Entschä,,digung, und zwar nach folgenden nähern Bestimmungen :

a. ,,Die Kantone erhalten jährlich die Durchschnittssumme ,,des reinen Ertrages, den sie in den drei Jahren ,,1844, 1845 und 1846 vom Postwesen aus ihrem ,,Kantonalgebiete bezogen haben."

,,Wenn jedoch der reine Ertrag, welchen der Bund ,,vom Postwesen bezieht, für Bestreitung dieser Ent,,schädigung nicht hinreicht, so wird den Kantonen

,,das Mangelnde nach Verhältniß der festgefezten ,,Durchschnittssumme in Abzug gebracht."

b. ,,Wenn ein Kanton vom Postwefen unmittelbar noch ,,gar nichts, oder in Folge eines mit einem andern ,,Kantone abgeschlossenen Pachtvertrages bedeutend ,,weniger bezogen hat, als die Ausübung des Post,,regals auf feinem Gebiete demjenigen Kantone, der ,,dasselbe gepachtet hatte, erweislichermaßen rein er,,tragen hat, so sollen solche Verhältnisse bei Aus-

237 ,,mittlung der Entfchädigungssumme billige Berük-

,,sichtignng finden."

c. ,,Wo die Ausübung des Postregals an Privaten ab,,getreten worden ist, übernimmt der Bund die dieß-

,,fällige Entschädigung."

Wenn auch durch diefe Bestimmungen die Grundsaze

für Ansmittlnng der Entfchädignngsbetressnisse der Kantone deutlich und klar angegeben sind, so waren dennoch die Schwierigkeiten bei Bestimmung der Entschädigungsscala nicht gering, da bei .der. so verschiedenartigen Form der Rechnungen der einzelnen Kantone die gleichmäßige Ausmittlung des Reinertrages der Jahre 1844, 1845 und 1846 einer ganz besondern Sorgfalt bedurfte. Es war daher unfere erste Aufgabe, die betreffenden Rechnungen der Kantone zu prüfen, die Angaben derfelben auf gleichartige Grundlagen zurükzuführen und deren'Ergebnisse auf eine solche Art festzusezen, daß die möglichste Gleichmäßigkeit erzwekt werde. Ueberdieß aber kamen

lriebei noch spezielle Verhältnisse in Betracht, welche bei einigen Kantonen obwalteten und die einer besondern Entscheidung bedurften.

Wir werden in Nachstehendem die Eigenthümlichkeiten in den verfchiedenen Postrechnungen, die zu befondern Verfügungen Anlaß gaben, befonders hervorheben.

1) Miethzinfe für die Postgebäulichkeiten.

Während einzelne Kantone in ihren Rechnungen den

Miethzins für ihre Postgebäulichkeiten in den wirklichen Ausgaben verzeigten, wie Zürich, Freiburg, Genf, erschien derselbe in den Rechnungen dev andern nicht, wie bei Bern, Luzern, Basel .c. Durch diese Ungleichheit der Rechnungsweise erschien der Reinertrag bei einigen Kantonen höher als bei andern, die von ihrem Reiner-

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trage die Miethzinse abgezogen hatten. Es war daher eine Ausgleichung nothwendig und es fragte sich nur, ob

es zwekmäßiger sei, den Miethzins überall gar nicht, in Betracht zu ziehen oder denselben in den Ausgaben in .Dîechnung zu bringen, und sodann auch von dem Reinertrage abzuschreiben. Wir entschieden für das Leztere, indem nach dein Wortlaute der Bundesverfassung der eigentliche ..·Reinertrag, nach Abzug der Ausgaben, ausgemittelt werden soll und somit auch auf den bezahlten Miethzins 9lükftcht genommen werden muß, zumal die eidgenössische f ostverwaltung die meisten dieser Gebäulichkeiten zur 33enuzung gegen Bezahlung eines Miethzinses übernommen hat, so daß, wenn dieser dem Reinertrage nicht abgeschrieben würde, derselbe vom Bunde zweimal vergütet tt>ürde. Demzufolge wurde bei denjenigen Kantonen, wosür die Bennzung der dem Staate gehörenden Gebäulichïeiten nichts in Rechnung gebracht worden, nachträglich

der wirkliche Miethzins ausgemittelt, in Rechnung gebracht und dem Reinertrage abgeschrieben.

2) P a c h t v e r t r ä g e zwischen K a n t o n e n , b e t r e f f e n d

die Ausübung des Postregals.

Eine befondere Berüksichtigung bei Ausmittlung der Entfchädigungsfummen verlangte das Verhältniß der Pachtung des Postregals. Einige Kantone, wie Zürich und St. Gallen, hatten zur Zeit des Ueberganges des Postregals an die Eidgenossenschaft das Postregal anderer Kantone gepachtet, und es fragte sich daher, in wie weit der Gewinn oder Verlust auf diesen Pachtverträgen sowol sür den Verpachter als den Pächter bei Ansmittlnng des Reinertrages der Jahre. 1844, 1845 und 1846 in Betracht ju ziehen sei. Diese Frage erscheint jedoch durch die oben angeführten Bestimmungen der Bundesverfassung als bereite

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entschieden, indem diese vorerst, was den Pächter betrifft, vorschreibt: ,,Die Kantone erhalten jährlich die Durch,,schnittssumme des reinen Ertrages, den sie in den ,,Jahren 1844, 1845 und 1846 vom Postwesen ,,aus ihrem .$antonsgeBiete ..je zog e n haben."

Dieser Zusaz ,,aus ihrem Kantonsgebiete " ist bekanntlich in der Absicht aufgenommen worden, diejenigen Kantone, welche durch nachtheilige Pachtverträge mit andern Kantonen zu Verlust gekommen waren, zu befriedigen. Es betrifft übrigens derselbe nur die Kantone Zürich und St. G alleu, erstem als Pächter der thurgauischen, leztern als Pächter der Schwczer-Posten. Es wird nämlich der Verlust auf dem Pachtvertrag mit dem Kantone Thurgau von Zürich, mit Jnbegriff der eigentlichen Pachtsumme von Fr. 17,454. 54, auf Fr. 28,867 angegeben, welcher Betrag daher nach der obigen Bestimmung der Bundesverfassung dem Reinertrage der zurcherschen Posten zu gut geschrieben ivurde. St. Gallen, welches die schwyzerifchen Posten erst im Jahre 1845 pachtete, verzeigt für die beiden Jahre 1845 und 1846 einen Verlust von fl. 4412. 11 kr., was für den Durchschnitt von drei Jahren eine Summe von

fl. 1470. 43 kr. oder Fr. 2139. 21 ergiebt, und gleich wie

bei Zürich dem Reinertrage des Postwesens ans dem eigenen Kantonsgebiete zu gut gerechnet werden mußte.

Was nun die Kantone betrifft, welche vor dem Uebergange des Postwesens an den Bund ihr Postregal an andere Kantone verpachtet hatten, so ist denselben durch die allgemeine Bestimmung der Ziffer 4 des Art. 33 der Bundesverfassung als Entfchädigung die Durchschnittssumme des Reinertrages der Jahre 1844, 1845 und 1846 zugesichert, und bei den meisten in diese Kategorie fallenden Kantonen kann die an sie auszurichtende Entfchädigungssumme dem Betrage gleich gestellt werden, »velchen

240 sie als Pachtsumme erhalten hatten, so bei Unterwalden, Schwyz, Zug und T h u r g a ü .

Während die eben genannten Kantone ihre Posten andern Kantonen gegen eine bestimmte Summe vollständig in Pacht gegeben hatten, waren andere, welche solche nur

theilweise verpachtet, d. h. sich die Ausübung eines Theiles

des Postregals vorbehalten, den andern aber gegen eine bestimmte Pachtsumme ebenfalls an andere Kantone überlassen hatten. Jn diese Klasse gehört Uri. DieserKanton hatte den Transport der Briese und Valoren dem Kantone Zürich für die Summe von Fr. 2000 verpachtet, während er selber den Transport der Reisenden über den Gotthard ans eigene Rechnung besorgte.. Der Durchschnitt des Reinertrages dieser leztern von 1844, 1845 und 1846 beläuft sich auf Fr. 19,565. 53 und ergibt mit obiger Pachtsumme den Betrag von Fr. 21,565. 53, welcher auch als die diesem Kantone zukommende Entschädigung sestgesezt worden ist. Zwar hat die Regierung desselben eine Erhöhung dieser Summe verlangt und sich dabei auf die folgende im Art. 33, 4 b. enthaltene Bejîimmung der Bundesverfassung berufen: ,,Wenn ein ,,Kanton, in Folge eines mit einem andern Kantone abge,,schlossenen Postvertrages, bedeutend weniger bezogen hat, ,,als die Ausübung des -Postregals auf feinem Gebiete ,,demjenigen Kantone, der dasselbe gepachtet hatte, erweis,,lichermaßen rein ertragen hat, so sollen solche Verhältnisse ,,bei Ausmittlung der Entschädigungssumme billige Berük,,sichtignng finden." Allein da die von der Regierung des Kantons Uri angebrachten Gründe zu Unterstüzung ihres Begehrens um Erhöhung der Entschädigungssumme sich mehr aus mögliche künftige Vortheile, welche sie ans ihren Posten gewinnen zu können hoffte, beziehen, sie aber keineswegs nachgewiesen hat, daß der pachtende Kanton

241 mehr aus dem Postregal bezogen habe, als die Pachtsumme betrug, welcher Nachweis nach der Bundesverfas-

sung einzig eine Berüksichtigung zuläßt, so haben wir die

an den Kanton Uri auszurichtende Entschädigung nicht höher bestimmen zu sollen geglaubt, als sie nach den vorliegenden Rechnungen, wie oben angegeben wurde, sestgesezt worden ist.

In einem besondern Vertragsverhältnisse befand sich der Kanton Baselland gegenüber dem Kantone Baselstadt. Dieser leztere hatte die Verwaltung der Brief- und Fahrposten. Baselland konnte im Innern des Kantons alle Briefe und Poststüke mit den bafelstädtischen Posten versenden und dürfte die Taxen hievon allein beziehen.

Von den Sendungen zwischen Baselstadt und Baselland bezog lezteres die Hälfte der Tare. Einzig die Transitund Personentaxen fielen ganz an Baselstadt, wogegen diese Verwaltung die gesammten Kurskosten zu bestreiten hatte. Die Summe, welche Baselstadt an Baselland bezahlte, betrug im Jahre 1844 Fr. 4000, im Jahre 1845

Fr. 5000, im Jahre 1846 Fr. 5000; dazu wird der Ertrag der Brief- und Poststüktaxe für alle drei Jahre

angegeben auf Fr. 3511.50, was zusammen gibt Fr. 17,511.

Rp. 50, oder im Durchschnitt der drei Jahre Fr. 5837. 16.

Dieser Betrag wurde auch als Entschädigungssumme für den Kanton Bafelland festgefezt, obschon die Regierung desselben behauptet, mit diesem Betrage bedeutend weniger zu beziehen, als die Ausübung des Postregals auf feinem Gebiete dem Kanton Baselstadt eingetragen habe, weßl,alb die Durchschnittssumme seines Reinertrages angemessen zu erhöhen sei. Ob diese Behauptung richtig sei, kann nicht entschieden werden, da der Beweis dafür von

Seite des Kantons Baselland nicht geleistet ist, so daß wir keinen Grund hatten, die Entschädigungssumme anders

is

242 zu bestimmen, als sich aus obiger Berechnung ergibt; sollte jedoch anch dargethan werden kennen, daß Basel...

Jland mit der festgefezten Summe nicht hinlänglich für die Abtretung seines Postregals an den Bund ausgewiesen sei, so berühren die daherigen Folgen doch nicht die Eids genossenschast. Denn, wenn Baselland sür den Postertrag auf seinem Gebiete mehr zu beziehen hat als-die vertragsmäßige Summe und seinen eigenen Reinertrag, so muß das Mehr an der Durchschnittssumme von Baselstadt abgezogen werden, denn dieser Kanton hat nur Anspruch aus denjenigen Reinertrag, den er auf seinem Gebiete bezogen hat. (Art. 33, Ziffer 4 a. der Bundesverfassung.)

Ebenfalls in einem ganz eigenthümlichen Verhältnisse befand sich der Kanton Schaffhaufen, welcher seine Posten an einen Privaten, den Fürsten Thurn und Taxis, lehensweise übertragen hatte. Das dortige Verhältniß ist folgendes: Das Postrecht im Kanton Schaffhaufen, einst Erblehen dortiger Privaten, gieng von denfelben an Thurn

und Taxis über; der an die Staatskaffe zu bezahlende jährliche Canon betrug fl. 1500 und die ,,Kaufsumme" $. 175,000. Gegenüber dem Kantone Schaffhausen hat nun die Eidgenossenschaft keine andere Pflicht, als demselben den bis jezt bezogenen Canon von fl. 150O .oder Fr. 2181. 81 als Reinertrag seines Postregals in der Scala der an die Kantone auszurichtenden Entschädigungen aufzunehmen. Ein Anderes aber ist es noch, das Verhältniß mit der Postverwaltung von Thurn und Taxis zu bereinigen. Da diefe in Folge Vertrages das Lehen der fchaffhausischen Posten erworben hat, und der Art. 33, Ziffer 4 c. vorschreibt: ,,wo die Ausübung des ,,Postregals an Privaten abgetreten worden ist, übernimmt ,,der Bund die dießfällige Entschädigung," so ist es Sache der Eidgenossenschaft, diese Angelegenheit mit der fürstlich

243 Thurn- und Tarifchen Postverwaltung zu bereinigen, worüber die Unterhandlungen angebahnt sind, die aber noch zu keinem befriedigenden Refultate geführt haben.

Der darauf bezügliche Bericht aber gehört nicht in den Bereich des gegenwärtigen und wird besonders der Bundesversammlung vorgelegt werden.

3) Verhältnisse d e r j e n i g e n K a n t o n e , welche noch keinen Er t r a g vom Postregal h a t t e n.

Die beiden Kantone Appenzell A u ß e r - und InnerRhoden hatten bis zur Uebernahme der Posten durch den Bund noch keinen Ertrag von ihrem Postwesen bezogen. Sie haben daher auch einen besondern Artikel für sich in der Bundesverfassung, der sonst auf keinen andern Kanton anwendbar ist. Er lautet (Art. 33, 4 b.): ,,Wenn ,,ein Kanton vom Postwefen unmittelbar noch gar nichts

,,u. f. w., fo follen folche Verhältnisse bei Ausmittlung ,,der Entschädigungssumme billige Berüksichtigung finden/' Da der Ausdruk ,,billige Berüksichtigung" einer engern oder weitern Auslegung fähig ist, fo ist es nicht ganz leicht zu bestimmen, welcher Maßstab bei Festsezung der Entschädigung dieser beiden Kantone angewendet werden soll. Man kann entweder annehmen, die angeführte Bestimmnng der Bundesverfassung wolle diefen Kantonen ungefähr fo viel zu gut schreiben, als andere Kantone in ähnlichen Verhältnissen auch erhalten, oder man kann behaupten, sie follen fo viel erhalten, als sie bis dahin nach Maßgabe ihrer geographifchen Lage und ihrer Verkehrsverhältnisse von den Posten leicht hätten beziehen oder was diese in Zukunft eintragen können. Diefer leztere Maßstab scheint indessen nicht der richtige zu sein, indem der Bund nicht Entschädigung für einen Ertrag leisten kann, der noch nicht da gewesen war oder erst noch

244 in der Zukunft zu gewärtigen ist, und überhaupt die betreffenden Bestimmungen der Bundesversassung den Zwek haben den Kantonen zuzusichern, daß sie bei Uebergabe des Postregals an den Bund keine sinanzielle Einbuße erleiden follen. Es konnte daher der Ausdruk: ,,billige Berüksichtigung" in Beziehung auf die beiden Kantone Appenzell Außer- und Jnner-Rhoden nicht fo weit ausgedehnt werden, sondern man mußte ihm die Bedeutung beigelegen, daß sie eine Entschädigung erhalten sollen, wie solche andern Kantonen in ähnlichen Verhältnissen zu gut kommen.

Was nun den Kanton A p p e n z e l l A u ß e r - R h o d e n betrifft, so verlangten Landammann und Rath desselben, in ihrer Eingabe vom 22. Dezember 1848 und auch in spätern Verhandlungen, daß ihr Kanton nach völlig gleichem Maßstabe wie der Stand St. Gallen und ( im

Verhältniß zu dessen Bevölkerung entschädigt werde, indem

beide annähernd die nämlichen Verkehrsverhältnisse ausweisen und Appenzell Außer-Rhoden zu den gewerbsreichsten Landestheilen der Schweiz gehöre. Da der Kanton St. Gallen mit einer Seelenzahl von 169,508 einen Reinertrag von Fr. 61,086. 50 nachweist, so würde sich nach diesem Maßstabe für Appenzell Außer-Rhoden mit einer Bevölkerung von 43,599 Seelen eine Entfchädigung von Fr. 15,712 ergeben. Diese Summe muß indessen allzuhoch erscheinen, indem nicht so fast der Maßstab der Bevölkerung bei Vergleichung dieser beiden Kantone angewendet werden kann, als vielmehr der Besiz von Hauptrouten, auf welchen nicht bloß der Lokalverkehr, sondern der Transit von Reifenden, Briefen und Paketen von weitern Orten her vermittelt wird, in welcher Beziehung sich St. Gallen offenbar in einer ganz andern und vortheilhafteren Stellung befindet. Vergleicht man

245 zudem den Kanton Appenzell Außer - Rhoden mit andern Kantonen von annähernd gleicher Ausdehnung und Seelen-

zahl, wie Glarus, Bafelland, Zug, Schaffhanfen, Solothurn, welche auch nicht ohne lebhaften Verkehr sind, so erscheinen dieselben in der Scala der Postentfchädigungen mit viel geringern Beträgen, nämlich:

Glarus bezieht mit Baselland ,, ,, Schaffhaufen ,, ,, Zug ,, ,, Solothurn ,, ,,

30,197 Seelen 47,830 ,, 35,278 ,, 15,322 ,, 63,196 ,,

Fr.

,, ,, ,, ,,

7209.90.

5837.16.

2181.81.

2300. 7008.22.

Zusammen 191,823 Seelen Fr. 24,537. 09.

Appenzell A.-Rh. würde nach diesem Verhältnisse mit einer Einwohnerzahl von 43,599 Seelen Fr. 5577. 55 zu beziehen haben. Wenn man so einerseits das Verhältniß Appenzells A.-Rh. zu den Kantonen von ungefähr gleich großer Einwohnerzahl in Betracht zieht, wonach sich sein

Entschädigungsbetreffniß aus Fr. 5577. 55 belaufen würde, andererfeits dann aber feine mit dem Kanton St. Gallen sehr ähnlichen Gewerbs- und Verkehrsverhältnisse, bei deren alleiniger Berüksichtigung seine Entschädigung auf Fr. 15,712 ansteigen dürfte, fo mag die in der Mitte liegende Summe

von Fr. 10,000, die den allseitigen Rüksichten am beßten entsprechende sein. Diese haben wir denn auch als Entfchädigung des Kantons Appenzell A.-Rh. sür die Abtretnng des Postregals an die Eidgenossenschaft sestgefezt.

Jn einer bedeutend ungünstigeren Stellung als Appenzell A.-Rh. befindet sich in Beziehung auf t feine Verkehrsver-

hältnisse der Kanton Appenzell J.-Rh., und es darf der-

selbe am beßten den Kantonen Unterwalden ob und tiid dem Wald angereiht werden. Diese beiden beziehen mit einer. Bevölkerung von zufammen 25,135 Seelen eine

246 Entschädigung von Fr. 400 und nach diefem Verhältnis konnte das Betreffniß für Appenzell J.-Rh. mit einer Seelenzahl von 11,270 ohne Unbilligkeit auf Fr. 240 festgesezt werden.

4)"Einige besondere Posten in den Rechnungen.

a. Jn den Rechnungen zweier Kantone, St. Gallen und Neuenburg, über den Reinertrag der Posten in den Jahren 1844, 1845 und 1846 erscheinen Summen,' welche infolge von Veruntreuungen von Beamten als Ausgaben der Postkassa verzeigt waren, bei ersterm im Betrage von Fr. 11,945. 88 und bei lezterm von Fr. 2471. 61, was im dreijährigen Durchschnitt für St. Gallen Fr. 3981. 96 und für Neuenburg Fr. 823. 87 ergibt. ..Diese durchschnittlichen Summen wurden schon Anfangs von den beiden Kantonen ihrem Reinertrage zu gut geschrieben, während man der Ansicht fein konnte, daß diefelben als wirkliche in den Ausgaben verzeigte Posten auch vom Reinertrage abgeschrieben werden müßten. Bei wiederholter reiflicher Prüfung diefer Verhältnisse überzeugten wir uns, daß diefe Summen vom Reinertrage nicht wol abgezogen werden können. Denn dieselben waren in der Postkasse vorhanden gewefen und hatten bereits einen Theil des Postertrages ausgemacht, und der Umstand, daß ein Theil diefes Ertrages den Kantonen entwendet worden,

läßt nicht darauf fchließen, daß der Ertrag für die eidgenöfsische Postverwaltung deßhalb für die Zukunft um fo niedriger ausfallen werde. Es erwächst daher der Eidgenossenfchaft kein Nachtheil, wenn sie auch den vollen Reinertrag der beiden Kantone anerkennt, ohne auf dessen Schmälerung durch Entwendung Rüksicht zu nehmen. Ueberdieß würde, wenn die fraglichen Summen dem Reinertrage der betreffenden Kantone abgefchrieben werden soll-

· 247 fen, die Unbilligkeit entstehen, daß dieselben einen bereits einmal erlittenen Verlust alljährlich in allen künftigen Jahren wieder erleiden müßten. Jn Berüksichtignng diefer Gründe haben wir daher den beiden Kantonen St. Gallen und Neuenburg die fraglichen Verluste im dreijährigen

Durchschnitte mit Fr. 3981.96 und Fr. 823. 87 bei Fest-

sezung ihrer Entfchädigungssummen für das Postregal zu

gut geschrieben.

b. Jn den Rechnungen des Kantons Baselstadt von den Jahren 1845 und 1846 erscheint ein Posten von Fr. 4437. 72, herrührend von den Kosten der Abordnung nach Paris zu Regulirung der neuen Postverhältnisse. Die Regierung verlangt Entlastung von dieser Summe, d. h.

daß der dreijährige Durchschnitt derselben mit Fr. 1479.

24 .DÌ», dem Reinertrage der Posten des Kantons Basel-

fiadt in den Jahren 1844, 1845 und 1846 zu gut ge-

schriebe» werde, indem sie geltend macht, wenn auch die Unterhandlungen ihrer Abgeordneten zunächst sür ihren Kanton stattgefunden haben, dieselben doch wesentlich die f!pätern Unterhandlungen der andern schweizerischen Post»erwaltungen mit der französischen erleichtert und so die Kosten de.c andern Kantone für ihre Abordnungen vermindert haben. Es erscheinen nämlich auch folgende Kantone mit Auslagen in ihren Rechnungen für den gleichen

Zwek. Zürich: Fr. 1479. 20; Bern: Fr. 2136. 10; St.

Gallen: Fr. 1992.37y2; Waadt Fr. 2079. 45; Neuenburg: Fr. 1374. 40 und Genf: Fr. 532. 60. Da aber

diese Kantone die bezeichneten Summen ebenfalls in ihren Ausgaben verzeigen, fo haben wir nicht geglaubt, auf das Verlangen des Kantons Baselstadt eingehen zu follen.

c. Einige Kantone hatten die Beiträge für das Porto der amtlichen Korrespondenzen und Geldsendungen in den $ostrechnungen in die Einnahmen gebracht, während

248 andere, wo unbedingte Portofreiheit für diefe Gegenstände beobachtet wurde, keinerlei Andeutungen davon in ihren Rechnungen aufwiefen. Es mußten alfo diese Beträge dem Einnehmen und dem Reinertrage abgeschrieben werden, wie dieß bei den Kantonen Solothurn'und Neuenburg der Fall war. Jn lezter Zeit hat auch die Regierung des Kantons Bern (Schreiben vom 30. April 1851) in Betracht, daß die Portofreiheit nicht mehr in der Ausdehnung anerkannt wird, wie folche unter der Kantonalpostverwaltung geherrscht hat, Anfprüche erhoben und verlangt, daß die Summe des Reinertrages und der fest-

gefezten Entschädigung um den Betrag der gegenwärtig an die Post bezahlten Porti für amtliche Korrefpondenzen und Geldsendungen erhöht werden möchte. Da jedoch von keintm andern Kantone ein ähnlicher Anspruch erhoben worden und Alle, fowol bei Ausmittlung des Reinertrages der Jahre 1844, 1845 und 1846, als auch seither gleichgehalten worden sind, fo konnte auf ein derartiges Begehren nicht eingegangen werden.

Wir übergehen andere unerheblichere Anstände, die sich bei Regulirung diefer Verhältnisse ergeben haben und empfehlen Jhnen nun, Tit., zu definitiver Erledigung dieser Angelegenheit nachstehende Schlußnahme zu fassen: Die B u n d e s v e r f a m m l u n g der schweizerischen Eidge nossenschaft,

nach Einsicht des fachbezüglichen Berichtes des Bundesrathes vom 25. Juni 1851, beschließt:

Es wird der nachfolgenden Scala über Vertheilung des Reinertrages des Postregals an die Kantone die Genehmigung ertheilt :

249 .-..·.eue Währung.

Fr. Rp.

1) Zürich . . . . . . . . . . 230,850. 51

2) Bern 249,252. 48 3) Lnzern . . . . . . . . . . 57,958. 16 4) Uri 30,807. 9o 5) Schwyz 2,857. 14 6) Unterwalden ob dem Wald . . .

7) Unterwalden nid dem Wald 8) Glarns 9) Zug 10) Freiburg . . . . . .

11) Solothurn. . . . '. .

12) Baselstadt.

13) Bafelland 14) Schaffhaufen 15) Appenzell A.=Rh.

16) Appenzell J.-Rh. . . .

17) St. Gallen . . . . .

18) Graubünden 19) Aargau

. . .

228. 57 10,449. 13 3,285. 71 . . . 18,632. 12 . . . 10,011. 74 . 127,048. 06 . 8,338. 8o 3,162. 04 14,285. 71 . . . . 342. 86 . . . 88,531. 16 33,708. 75 146,694. 43

20) Thurgau . . . . . . . . .

21) Tessin

22) Waadt

-23) Wallis 24) Neuenburg 25) Genf

342. 86

25,296. 43

14,943. 89

207,136. 58

27,615. 46 70,092. 33 97,281. 71

Summa Fr. 1,479,154. 53 Schließlich benuzen wir diefen Anlaß, um Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 25. Juni 1851.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathe-.;).

(Folgen die Unterschristen,)

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Botschaft des schweizerischen Bundesrathes an die beiden gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend den an die Kantone zu vertheilenden Reinertrag des Postregals. (Vom 25. Juni 1851.)

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10.04.1852

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