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IV. B
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38.

Montag, den 2. August 1852.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis, sür das Jahr 1852 im ganzen umfange der Schweiz p o r t o f r e i grfn. 4. 40 ßen.imen. Inserate sind f r a n k i r t an die (.ïxpe...itfo.i.

einzufenden. Gebühr 15 Eenfimen per Zeile oder deren Raum.

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Bericht der

Freiburgischen Regierung an den schweizerischen Bundesrath, über die von dem Komite von Posieur an die hohe schweizerische Bundesversammlung gerichtete Bittschrift.

(Vom 20. Juli 1852.)

Tit.!

Unterm 16. dieses Monats haben Sie uns eine an die fchweizerifche Bundesversammlung gerichtete Bittschrift dreier Angehöriger unsers Kantons übermittelt, welche sich die Bevollmächtigten des greiburger Volkes nennen und verlangen, daß die Versassung des Kantons greiburg der Genehmigung des Volkes vor.gelegt und revidirt werde.

Sie haben uns zugleich eingeladen. Ihnen beförderlichst einen Bericht über diese Angelegenheit abzustatten, .Bundesblatt. Jahrg. IV. Bd. n.

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620 damit dieselbe noch im Laufe der gegenwärtigen Sitzung der gesetzgebenden Behörde behandelt werden könne.

Wir glauben uns verpflichtet, vor Allem zu bemetlen, daß das freiburgische Volk keine andern Bevolimächtigten bei der hohen Bundesversammlung anerkennen kann, als.diejenigen, welche verfassungsmäßig gewählt worden find und die Ehre haben, gegenwärtig in derselben zu sitzen.

Nachdem wir von dem weitläufigen und voluminosen.

Aktenstücke, das an dieselbe gerichtet worden ist, Kenntniß genommen, haben wir darin theils Thatsachen, theils eine lange Rechtskritiî gefunden, was Alles mit Citaten, Terten, leidenschaftlichen Deklamationen und mehr öder weniger gezwungenen Auslegungen unterstützt ist.

Wir werden uns nicht lange weder bei den Thatsachen, noch bei den Sophismen, welche fie entstellen, aufhalten. Die letztern, hoffen wir, werden vor der hohen Weisheit der Versammlung von selbst dahinfallen und die erstern find zu bekannt, als daß die hinterlistigste Phrasenmacherei ihren Charakter je zu ändern vermochte.

Wir werden folglich der Bittschrift nicht in 'allen ·Einzelnheiten, welche sie enthält, folgen; wir woïïra keineswegs neuerdings sehr oft schon widerlegte Behauptungen zurückweisen, welche man trotz der förmlichste.!

Widerlegungen, der bestimmtesten Beweise, der klarste» Argumente beständig anbringt.

Wir verzichten auch darauf, das Verdien (l unserer Verfassung zu besprechen, unter deren Auspizien unsere Gegner das Petitions- und Verfammlungsrecht mißbrau* chen, um fie selbst umzustürzen.

Bezüglich des Sinnes, welchen sie der Bundesverfassung geben mochten, berufen wir uns gänzlich auf

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das Urtheil der Bundesbehörde, des obersten Auslegers der Grundsätze, auf welche jene sich gründet.

Dessen ungeachtet halten wir es für Pflicht, gewisse Angaben, welche in der sogenannten Bittschrift von Posieur enthalten find, zurückzuweisen.

Zuerst ist es keineswegs wahr, daß wir jemals verfuchi hätten, diefe Versammlung zu verhindern. Wir können uns in dieser -Beziehung auf die förmlichen Er# klärungen berufen, welche in unserer Botschaft vom 22. Mai enthalten find und ans das Schreiben, welches wir zwei Tage fpäter an Ihre Kommissäre gerichtet haben.

Wir haben die ïheilnehiner an dieser Manifestation nie* mais weder in ihren Personen, noch in ihrem Eigenthum bedroht. Die Regierung beschränkte sich daraus, die Bürger vor den Gefahren, welchen fie sich aussetzten, vor den Schlingen, die ihnen gelegt seien, zu warnen.

Zweitens bestreiten wir der Versammlung von Pofieur das Recht, sich an die Stelle des freiburgischen Volles zu setzen; denn es ist augenscheinlich, daß, wenn man von dieser Versammlung die Fremden, die Neugierigen, alle diejenigen, welche man dahin entweder durch trügerische Versprechungen gezogen oder durch Bedrohungen fortgerissen hat, die Nichtstimmfähigen und die fchr große Anzahl derjenigen, welche sich feine genaue Rechenschaft von der Abstimmung machen konnten, abzieht, die Zahl der 16,000 Stimmenden, »...elche man mit fo vielfachdruck proklamirt, bedeutend reduzirt werden muß, und daß diefe unorganische Manifestation beinahe gänzlich den Charafter der Freiwilligkeit verliert.

Es ist uns daher nicht möglich, in dem uns überfendetcn Aktenstücke den Ausdruck des nationalen Willenszu sehen, sondern nur den eines beträchtlichen, aber durch Wühler irre geführten Theils des Volkes.

622 Dieses angenommen, gehen wir summarisch auf den Inhalt der Bittschrift über.

Es wird gesagt, daß das sreibnrgische Volk das Recht habe, fich wie andere Mitstände zu regieren, und es wurde daraus gefolgert, daß die Verfassung, welche es regiert, seiner Genehmigung unterworfen werden müsse.

Etwas weiter unten ist gesagt, da§ das Volk eine stillschweigende Zustimmung der Verfassung von 1830 gegeben ïjabe, welche ihm ebenfalls nicht jur Genehmigung .oorgelegt worden. Nun weiß Iedrnnann, daß keine Einwendungen gegen die Verfassung von 1848 während der sechs ersten Monate erhohen worden find, selbst dann nicht, als es fich darum handelte, ihr die eidgenössische Garantie zu geben. Daher muß man auch für sie eine stillschweigende Zustimmung annehmen.

Aber, sollte dieselbe auch dem Volke vorgelegt und durch dasselbe genehmigt worden sein, beweist nicht Allee, was heute um uns vorgeht, ganz klar, daß die S5olkszustimmung fie nicht gegen die Angriffe derjenigen Partei geschützt hätte,lwelche in der Schweiz der Abglanz, der Ausdruck und dae Werkzeug der europäischen Reakiion ist, und daß, wenn der gegenwärtig aufgestellte Vorwand gefehlt hätte, sie einen andern gefunden haben würde? Um fich davon! zu überzeugen, braucht man nur zu sehen, wie sie in Wallis und Neuenburg ihr Wefen treibt.

Daß die Verfassung von 1848 dem Freiburger ..Bolfe nicht zur Genehmigung vorgelegt wurde, geschah deswegen, weil es großen Theils noch von einem ganz uneidgenösfifchen Geiste beseelt war, den ihm die gestürzte Regierung tief eingeprägt hatte; weil eine dreißigjährige jesuitische Erîiehuttg allen seinen Ideen eine schiefe Richtung gegeben hatte; weil es mit dem ganzen Groll eines Besiegten

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gegen die Absichten des Siegers gestimmt hätte und der Sonderbund, durch die Waffen gedemüthigt, diese Ge# iegenheit begierig ergriffen haben würde, um sein gehäfsiges System triumphiren zu lassen und durch eine einzige Abstimmung alle Früchte des Sieges zu vernichten.

Es find dieses noch jetzt seine Absichten, woran Niemand zweifeln darf. Er versucht und gebraucht alle Mittel sowohl der Bestechung als der Gewalt. Er hatte mitWuth die furchtbare Waffe des religiösen Fanatismus ergriffen. Sie zerbrach in seinen Händen. Ieizt aber findet er in unserem eigenen Zeughause Hülssmittel.

Wir haben das Petitionsrecht aufgestellt. Sie haben, hochgeachte Herren, gesehen, welchen Gebrauch er seit achtzehn Monaten dnson macht, durch welche Kunstgriffe er dahin gekommen ist, einige tausend Unterschriften zusammenzubringen, um das zu fordern, was er gegenwärtig fordert, um glauben zu machen, feine Wünfche uni seine Beschwerden seien diejenigen des Volfes.

Die Bundesverfassung gewährt das Vereinsrecht, das im Iahre 1847 verpönt war. Sehe man wieder, welchen Gebrauch er davon macht. Sehe man die Versaminlung von Poficux, durch die gleichen Mittel zusammengebracht, die ihm zur Erlangung der Unterschriften gedient hatten. Er hat es für angemessen gehalten, an der Stelle der theokratifchen Orieflamme die Fahne des Liberalismus aufzupflanzen und, verzweifelnd durch die ölte Taktik zu siegen, wendet er unsere eigenen Waffen gegen uns und behält von den alten nichts, als eine tiefe Heuchelei, indem er fich stellt, das Unglück von 1847 zu bedauern, fur die Freiheit, Gleichheit, die Demokratie und die Ehre der Nation zu kämpfen.

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Seit dem Versuche vom März 1851 scheint die realtionäre Partei Einiges begriffen zulhabcn. Sie machte Miene abzutreten, dem Eindruck der neuen Ideen zu weichen und ihre Ohnmacht zu fühlen. Gewisse Wendungen, welche auswärts in ihrem Sinne eintraten, machten ihr wieder Muth und jdie freiburgischen Sonderbündler wollten den RoyciHsten von Valangin und den Reaktionärenldes Wallis ihre Unterstützung nicht entziehen. Denn es handelt fich darum, den Fortschritt in allen schweizerischen Thälern zu unterdrücken.

Die Bittschrift läßt sehr laut und in jeder Linie die Volkssouvcränetät ertönen, welche vor 1830 solmißachtet war. Sie ruft die Souveränetät des Volkes an, welchcs 1847 gegen die Eidgenossenschaft aufgestanden ist, desjenigen Theils, der Idurch die Iefuiten irregeführt worden, welcher für seine eigenen Interessen blind, der bedancrnswerthe Spielball des Betrugs und der In-

trigue geworden ist. Das ist der Theil des Volkes, den man krönen und über Verfassung und Gesetze stellen will, um es bald wieder unter das Ioch des Vorrechts und des Irrthums zu beugen.

Wenn sie Ihnen eine edle und großmiithige Bevolkerung schildern, welche die Regierung unter Vormundschaft halte, welche fie als eine vom Gefühle ihrer Würde abgefallene schände, als unfähig fich zu entwickeln und unter dem Schutze der allen Eidgenossen gemeinsamen Institutionen groß zu werden, wer erinnert da sich nicht wicderlan den fanatischen Landsturm, der fich gegen die Eidgenossenschaft wassnet, ihre BeBollmächtigten beschimpft, ihre Gefetze und selbst ihre Friedensanerbietungen verschmäht; und wenn die Bittfieller kaum bezähmte Instinkte dieser Menschen wieder aufwecken, die noch unlängst die Waffen zum Kampfe gegen die Schweiz

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erhoben, wenn fie die Regierung beschimpfen, welche, ihren eidgenösfischen Pflichten getreu, gegen ihre Komplote ankämpft und durch alle ihr zu Gebote stehenden Mittel die Eroberungen des Iahres 1847 zu erhalten und das eidgenösfifche .Band fester zu knüpfen fucht, greifen fie nicht die Eidgenossenfchaft selbst an und beschimpfen fie, deren System die Regierung von Frei* burg vertritt?

Bei diesem Stande der.Dinge ist das Mißfallen dieser Menschen eine Empörung, ihre Klage ein Kriegsgeschrei, ihr Mitleiden eine Heuchelei. Seit 1848, seit die neue Verfassung in Kraft ist, hat das Freiburger Volk seine Stellung in der großen und brüderlichen Verbindung der schweizerischen Stände wieder eingenommen; es freut fich des Rechts der freien Niederlassung, der Freiheit des Gewerbes und des Handels, der Institution der Geschwornen, der Unverletzlichkeit der Wohnung und des Eigenthums, eines unentgeldlichen Unterrichte, einer vollkommenen Gleichheit. Es wählt frei seine Bevollmächtigten, sowohl für den Nationalrath,, wie für die Räthe des Kantons. Es kann fich versammein, petitioniren, unmittelbar oder durch den Weg der Presse gegen jeden Angriff, der auf seine Recht gemacht wird, reklamiren. Es ist, mit einem Worte, souverän, freilich gebunden durch eine Verfassung, welche ihm das lesuitische Regime niemals gegeben hätte, die einen sehr freisinnigen, einen sehr fortschreitenden Charakter trägt, geschützt durch den Doppelschild der Tagsatzungsgarantie und der Ihrigen.

Und gegenüber solchen offenbaren Thatsachrn wagen die Bittsteller, nachdem sie schon einmal abgewiesen worden find, auf die Anklage zurückzukommen und zu sagen, daß das freiburgische Volk zu einem schmählichen Ver#

626 ïust verdammt sei, daß es nicht wage zu wollen, noch religiös zu fein, noch zu denken und daß es von der Regierung in seiner Armuth beschimpft werde!

Sie fchildern Ihnen die Verzweiflung ihrer Anhänger. Ia, es ist die Verzweiflung, daß sie den Iesuitisrnus nicht triumphiren machen können. Das nennen sie das Erbtheil der Ehre, das Recht der Kantonalfouveränetät.

Sie nehmen fich heraus zu fagen, die Tagfatzung habe die sreiburgische Verfassung ohne Untersuchung genehmigt; fie strafen den Bundesrath verwegen genug Sügen, welcher in seiner Proklamation bestimmt erklärt, daß die eidgenössische G a r a n t i e der V e r f a f f u n g des K a n t o n s F r e i b u r g im I a h r 1848 e r t h e i l t w o r d e n sei, n a c h d e m die X a g s a t z u n g selbst d i e j e n i g e n B e s t i m m u n g e n , g e g e n welche m a n g e g e n w ä r t i g Klagen e r h e b e , reiflich untersuch't habe.

Sie machen den Vorwurf, daß die eibgenöffische militärische Besetzung das Volk verhindert habe, seinen .Willen auszusprechen. Es ist eine Beschimpfung der braven eidgenössischen Armee, welche unsern Kanton gerettet hat.

Sie berufen fich hundertmal auf die Rechte, deren fich die Eidgenossen erfreuten. Sie fagen Ihnen, daß die Bevölkerung, als deren Organe sie fich eingesetzt haben, ein Unterpfand des Vertrauens gegeben habe, durch den Haß gegen die Unterdrückung und Täuschungen, welche'sie umgebe, wie durch ihre bewunderungswürdige Mäßigung, Gleichwohl ist es diese Bevölkerung, welche einen fanatischen Landsturm gegen die Schweiz bewaffnet hat, welche fich gelehrig unter das Ioch des SonderBundes beugte, welche sich durch seine Täuschungen irre-

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führen ließ und noch läßt; es ist dieselbe, welche den Stutzer Carrards geladen hat.

Aber an der Seite dieser Bevölkerung befindet sich das wahre Freiburger Volk, ein Freund der Schweiz, selbst mit Herz und Seele Schweizer, glücklich, das frühere Joch abgeschüttelt zu haben, den neuen Jnstitutionen ergeben und stets bereit, dem Frieden des Landes die gerechten Gefühle der Rache zu opfern.

Einige Ausdrücke, welche hin und wieder den Bittstcllern entwischen, verrathen ihre geheimen Absichten.

Sie wollen der Bundesverfassung beharrlich die Eigenfchaft eines V e r t r a g e s geben und sprec&en v o n der Wiederherstellung der Kantonalsouveränetät.

Sie reklamiren mit großem Geschrei die Ausübung der Souveränetät nicht sür das Vol!, den Freund der Schweiz und ihrer Institutionen, fondern für die Versammlnng »on Posienx. Es ist sie, welche berufen fein will, sich über die Kantonalverfassung ausznfprechen, weil sie weiß, daß sie diefelbe verwerfen wird, um das alte Regiment wieder herzustellen.

Wir begreifen nicht, was die Bittsteller damit sagen wollen, wenn sie verlangen, das sreiburgische Volk soll in die Ausübung seiner Rechte w i e d e r e i n g e s e t z t werden. Welches ist denn das Recht, dessen es beraubt worden ist ? Welches übte es denn vorher aus, und welches übt es heute nicht aus?

Die Bittsteller klagen uns oligarchischer ..Tendenzen an, tyrannischer Unterdrückung, des Ehrgeizes, der Begimstignng schlimmer Leidenschaften, der Veranlassung von Seenen, welche an das Zeitalter der Barbarei erinnern.

Solche unbestimmten und ïindifchen Anschuldigungen verdienen ferne Antwort. Iedermann kennt die Oligar-

628 chen des Sonderbundes, die Grausamkeit, mit welcher sie die Befiegten behandelt haben, die Einkerkerungen, "die lange dauernde Gefangenschaft, die den Gefangenen angethanen Beschimpfungen, um beurtheilen zu könneu, auf welcher Seite die Barbarei sei. Abei was nicht weniger befremden muß , ist die Anklage, die Staatsfinanzen zu Grunde gerichtet zu haben. Die Schweiz weiß , was daran iji ; fie weiß, daß der Kanton durch einen gottlosen Krieg zu Grunde gerichtet worden ist, der durch das gleiche System, das man heute wie* der geltend machen- will, hervorgerufen wurde.

·Die letzten Entscheidungen des Großen Rathes.haben bewiesen, daß die Regierung kein Opfer scheut, wenn es fich darum handelt, legitimen Wünschen in gesetzlicher und loyaler Form Rechnung zu tragen.

In gesetzgeberischer Beziehung hat man bereits ausgedehnte Initiativen ergriffen, denen die Verwaltung nach dem Maße der Hülfsmittcl, die ihr zu Gebote stehen, Folge zu geben sich beeilen wird.

Im Ganzen betrachten wir die Bittschrift, welche der hohen Bundesversammlung von dem Comité von Posieur eingereicht worden ist, als eine zweite verbesserte und vermehrte Auflage derjenigen, welche durch eine imposante Mehrheit in den Nationalräthen im Dezember 1850 abgewiesen worden.

Man muß fich wundern, daß nach einer so bestimmten Erklärung die Bittsteller es wagen, auf die Beschwerde zurückzukommen, wenn auch unter einer andern Form und mit einer andern Wendung. Wir haben Ihre Proklamation vom 30. Dezember 1850 vor Augen. Sie enthält das Begehren des Komitee und die Antwort, welche ihm gegeben wurde. Es würde überflüssig sein, heute etwas anderes hinzusetzen zu wollen.

629 Damals hat die Bundesversammlung anerkannt, daß man den gegenwärtigen Zustand der Dinge im Kanton, in Berücksichtigung ihres Ursprungs, nicht als ungesetzlich betrachten könne; daß er durch die Gewalt der Umflände und unter der Herrschaft der Verhältnisse erzeugt wurde; daß die gegenwärtige Verfassung aus einer gfetzgebenden, konstituirenden Verfammlung hervorging, daß die letztern felbft durch unmitelbare Volkswahlen gebildet werden. Sie hat anerkannt, daß die befolgte Wahlart gesetzlich auch in andern Kantonen besteht und daß die Wahloperationen, aus welchen die Regierung hervorging, regelmäßig waren ; daß, als es sich im Schofe der Tagsatzung (1848) um die Garantie der neuen Verfassung handelte, weder irgend eine Reklamation, noch eine Protestation einlangte. Sie hat formlich die Anfchuldigung zurückgewiesen, daß die Wahlen unter dem Drucke der eidgenössischen Bajonette gemacht worden feien; folglich hat die konstituirende Behörde und die Regierung un sers Kantons einen legalen Ursprung.

Endlich hat die Bundesversammlung erklärt, daß, als die freiburgifche Verfassung promulgirt wurde, fie nichts enthielt, was dem Bundesvertrage von 1815, welcher keineswegs bestimmte, daß eine Kantonsverfassung der Genehmigung des Volkes unterworfen werden müsse, oder daß eine folche zu jeder Zeit revidirt werden könne, zuwider war.

Sie hat erklärt, daß durch die einmüthig ansgesprochene Garantie zu Gunsten unserer neuen Verfassung, die fchweizerifche Nation feierlich die Verpflichtung ü b e r n o m m e n habe, d i e f e l b e gegen alle A n g r i f f e zu v e r t h e i d i g e n und daß sie sich w e d e r rechtlich .noch m o r a l i s c h j e d i e s e r Verbindlichfeit entziehen werde.

630 Voll Vertrauen auf diese förmlichen Versicherungen, glauben wir nicht, daß es noihwendig fei, hier weder unsere Gesetzgebung, noch unsere Regierungshandlungen umständlicher zu rechtfertigen.

Wir bitten Sie daher, bei der hohen Versammlung zu beantragen, daß sie die Bittschrift unbedingt abweise.

Wir haben die gegründete Hoffnung , daß dieser neue Versuch, das geheiligte Band, welches den Kanton Freiburg an die Schweiz knüpft, zu zerstören , wie die vorhergehenden, zur Beschämung seiner Urheber, sich wenden werde. Aber fein Charakter · des Rückfalls, die Kühnheit und Ausdauer der Wühler, der Umfang der Hülfsmittel, über welche sie gebieten, die Unterstützung, welche fie bei der auswärtigen Reaktion finden, die tiefe Erschütterung, welche die Versammlung von Pofieur veranlaßt hat, legen uns die Pflicht auf, fie unschädlich zu machen und ihre verbrecherischen Anschläge zu unterdrücken und einem Zustande der Anarchie zuvorzukommen, welcher .nicht allein den Kanton Freiburg, sondern bie ganze Schweiz kompromittiren würde.

Wir benutzen diese Gelegenheit, hochgeachte Herren, getreue, liebe Eidgenossen, unserer eidgenosfischen ©esinnung zu versichern, und Sie sammt uns in den gottlichen Machtschutz zu empfehlen.

F r e i b u r g , den 20. Iuli 1852.

Im Namen des Staatsraths, D er Pr ä f i d e n t : Der Kanzler: 1 .

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BerchtOl..».

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Bericht der Freiburgischen Regierung an den schweizerischen Bundesrath, über die von dem Komite von Posieur an die hohe schweizerische Bundesversammlung gerichtete Bittschrift. (Vom 20. Juli 1852.)

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1852

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02.08.1852

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619-630

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